{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00155_2011-05-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210733&W10_KEY=13823268&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fe45044522f12ac36ae4ea90dfb5df5c"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2011.00155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.05.2011  VB.2011.00155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.05.2011  VB.2011.00155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.05.2011  VB.2011.00155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Umstrittene Bed\u00fcrftigkeit eines F\u00fcrsorgeempf\u00e4ngers. Die Vorinstanz hob den Beschluss der Sozialbeh\u00f6rde, die die Leistungen an einen F\u00fcrsorgeempf\u00e4nger mangels Bed\u00fcrftigkeit eingestellt hatte, zu Recht auf. Der betreffende Sozialhilfebez\u00fcger hatte zwar von einem Kollegen Fr. 11'000.- erhalten, diesen Betrag aber f\u00fcr den Kauf von Drogen sogleich wieder ausgegeben; dies vermag allenfalls eine K\u00fcrzung, nicht aber die Einstellung der Sozialhilfe zu rechtfertigen (E. 4.1). Die Leistungseinstellung l\u00e4sst sich sodann auch nicht mit der Begr\u00fcndung rechtfertigen, der Sozialhilfebez\u00fcger betreibe Drogenhandel und erwirtschafte daraus ein gen\u00fcgendes Einkommen: Zum einen werden durch Straftaten erlangte Verm\u00f6genswerte eingezogen. Zum anderen w\u00fcrde die sozialhilferechtliche Anrechnung von Drogengeldern letztlich darauf hinauslaufen, dass der Staat strafrechtlich verp\u00f6nte Handlungen tolerierte. Auch aus dem f\u00fcrsorgerechtlichen Selbsthilfegrundsatz kann keine Pflicht von Bed\u00fcrftigen abgeleitet werden, zur Abwendung ihrer Notlage illegalen Aktivit\u00e4ten nachzugehen (E. 4.2). Dass der Sozialhilfebez\u00fcger \u00fcber andere - legale - Geldquellen verf\u00fcgt, wird von keiner Seite geltend gemacht und geht auch aus den Akten nicht hervor. Er muss somit als bed\u00fcrftig erachtet werden und hat - da kein Ausnahmefall gem\u00e4ss \u00a7 24a SHG gegeben ist - Anspruch auf Sozialhilfe, wobei offen bleiben kann, ob sein Verhalten allenfalls eine Leistungsk\u00fcrzung rechtfertigen k\u00f6nnte (E. 4.3 - 4.5).  Abweisung (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:50:33", "Checksum": "67712dd69ba69076b63423aa6e106a83"}