{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-05-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00171_2011-05-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210755&W10_KEY=13823268&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f233718f40e571b0b37ca4b7f063e356"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.05.2011  VB.2011.00171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.05.2011  VB.2011.00171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.05.2011  VB.2011.00171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnahmebewilligung/Wiederherstellung | Bauen ausserhalb der Bauzonen: Ausnahmebewilligung/Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands [Beim Einzug einer Familie in ein in der Landwirtschaftszone gelegenes \u00d6konomiegeb\u00e4ude wurden verschiedene bauliche Massnahmen im Innern durchgef\u00fchrt. Die Beh\u00f6rden verweigerten dem bereits ausgef\u00fchrten Umnutzungsprojekt und den zus\u00e4tzlich geplanten Fensterver\u00e4nderungen die raumplanungsrechtliche Bewilligung und ordneten die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands an.] Die bereits ausgef\u00fchrten Arbeiten erm\u00f6glichen noch nicht die Umnutzung der bisher als Sattelkammer/Aufenthaltsraum bzw. Abstellraum genutzten Fl\u00e4chen zu einer zweigeschossigen Wohnung, da hierf\u00fcr die Fensterfl\u00e4chen nicht ausreichen und ein Fensterausbruch f\u00fcr eine gen\u00fcgende Belichtung notwendig ist. Ist die vorgesehene Umnutzung ohne bauliche und bewilligungspflichtige Massnahmen nicht zul\u00e4ssig, kommt eine Bewilligung nach Art. 24a RPG nicht in Frage (E. 3.2). Da das streitbetroffene Geb\u00e4ude nicht durch eine Rechts\u00e4nderung, sondern durch die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs rechtswidrig geworden ist, liegt kein Anwendungsfall von Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 41 RPV vor (E. 3.3). Das bestehende Geb\u00e4ude w\u00fcrde erst durch den vorgesehenen Einbau und die Vergr\u00f6sserung der Fenster als Wohnbaute erscheinen. Diese Ver\u00e4nderung der \u00e4usseren Erscheinung und der baulichen Grundstruktur steht einer Bewilligung gem\u00e4ss Art. 24d Abs. 3 lit. d RPG entgegen (E. 3.4). Der angeordnete R\u00fcckbau und die diesbez\u00fcgliche Frist erweisen sich als rechtm\u00e4ssig (E. 4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:07:39", "Checksum": "87e6290c449b9853bc29d33bcc4ba40c"}