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Geschäftsnummer: VB.2011.00189  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) und Aufenthaltsbewilligung


Wie der RegR zu Recht festgestellt hat, hat der Bf spätestens dann den Widerrufsgrund nach AuG 62 lit. a gesetzt, als er anlässlich seines Niederlassungsgesuchs beim Migrationsamt des Kantons X zu Unrecht verschwiegen hat, seine Ehe nicht fortsetzen zu wollen. Dass er dies absichtlich getan hat, darf aufgrund der vorliegenden Umstände vermutet werden (vgl. E. 3.2 betr. Scheinehe), namentlich in Anbetracht der zeitlichen Abfolge, indem er das Scheidungsbegehren noch vor Erhalt der Niederlassungsbewilligung gestellt hat (E. 3.3).
Der Verdacht auf eine Scheinehe ist von Anfang an polizeilich abgeklärt worden, auch von den Behörden des Kantons X. Dass dem Bf die Niederlassungsbewilligung dennoch erteilt wurde, ist infolge der damals noch vorhandenen Zweifel nicht zu beanstanden, hat sich der für das vorliegende Verfahren massgebliche Sachverhalt doch erst im Nachhinein vollständig herausgebildet. Mithin bestand für das Migrationsamt des Kantons X bisher gar kein Anlass, ein Widerrufsverfahren einzuleiten, zumal der Beschwerdeführer kurz nach seiner Scheidung in den Kanton Zürich zurückgekehrt ist (E. 4.2).
Eine Ausweisung aus der Schweiz erscheint sodann zumutbar (E. 4.3).
Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Bf entfallen ohne weiteres die Voraussetzungen für den Nachzug der Bfin (E. 4.4).
Abweisung.
 
Stichworte:
ASYLVERFAHREN
AUSWEISUNG
FAMILIENNACHZUG
FORTBESTAND
INDIZIEN
KANTON
KANTONSWECHSEL
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
SACHVERHALT
SCHEIDUNG
SCHEINEHE
VERDACHT
VERSCHWEIGEN
WIDERRUFSGRÜNDE
ZEITABLAUF
Rechtsnormen:
Art. 9 Abs. II lit. a ANAG
Art. 9 Abs. IV lit. a ANAG
Art. 51 AsylG
Art. 2 Abs. I AuG
Art. 37 Abs. III AuG
Art. 43 Abs. I AuG
Art. 62 lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
§ 55 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2011.00189

 

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 24. August 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Florence Robert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel)
und Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1976, türkischer Staatsangehöriger, reiste nach einem früheren Aufenthalt am 29. Mai 2000 erneut in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches am 21. Februar 2003 abgelehnt wurde. Am 11. April 2003 heiratete A die 1953 geborene Schweizer Bürgerin D, worauf ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilte. Ab November 2006 wohnte A in E, wobei ihm zunächst eine Aufenthalts- und am 26. August 2008 die Niederlassungsbewilligung für den Kanton F erteilt wurde.

B. Mit rechtskräftigem Urteil des Gerichtspräsidiums G vom 20. Januar 2009 wurden die Eheleute geschieden, und seit 1. April 2009 hält sich A wieder im Kanton Zürich auf.

C. B, geboren 1980, türkische Staatsangehörige, stellte am 14. April 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch, worauf sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton H zugewiesen wurde. Am 7. Oktober 2009 heiratete sie A und wohnt seither – ohne Bewilligung – mit ihm zusammen in Zürich.

D. Nach Beizug der Akten des Kantons F wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 13. November 2009 die Gesuche vom 8. April 2009 und 22. Oktober 2009 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel) für A sowie einer Aufenthaltsbewilligung für B im Kanton Zürich ab, und setzte ihnen Frist, das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, es liege ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) vor, indem A die Ehe mit D nur zum Schein eingegangen sei, um die ausländerrechtlichen Vorschriften zu umgehen.

II.  

Den dagegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat am 16. Februar 2011 ab. Er schützte die Annahme einer Scheinehe, welche als wesentliche Tatsache gegenüber dem Migrationsamt des Kantons F verschwiegen worden sei. Darüber hinaus sei erstellt, dass A schon vor Erhalt der Niederlassungsbewilligung keinen Willen mehr gehabt habe, die Ehe mit D weiterzuführen, habe er doch bereits am 19. August 2008 das Scheidungsbegehren gestellt. Dadurch sei der Tatbestand von Art. 62 lit. a AuG ebenfalls erfüllt. Bei diesem Ergebnis stünde auch B kein Aufenthaltsrecht mehr zu.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. März 2011 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihnen die Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen, unter Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie "den üblichen Folgekosten".

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei im Namen des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft die Ausübung des Ermessens durch die Verwaltungsbehörden auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder     -unterschreitung. Eine eigene Ermessensbetätigung des Gerichts ist jedoch ausgeschlossen. Bei Ermessensfragen greift das Gericht nur ein, sofern eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt; die Behörde darf nicht von sachfremden Motiven geleitet werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob ein unangemessener Entscheid gefällt wurde, kann das Gericht hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00398, E. 4.2 f.).

1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, sofern die Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht nichts anderes anordnen (§ 55 VRG). Weil dies vorliegend nicht geschehen ist und sich diese im Kanton Zürich – wie vom Regierungsrat ausgeführt – ohnehin nicht zugunsten der Beschwerdeführenden ausgewirkt hätte, erübrigt sich der entsprechende Antrag.

2.  

2.1 Der Familiennachzug der beschwerdeführenden Ehefrau hängt vom Bestand der Niederlassungsbewilligung des beschwerdeführenden Ehemannes ab (Art. 43 Abs. 1 AuG; Art. 8 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 13 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), sodass der Widerruf derselben zuerst zu beurteilen ist.

2.2 Der Kantonswechsel und damit die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich kann dem Beschwerdeführer nur verweigert werden, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 37 Abs. 3 AuG). Wie richtig festgestellt worden ist, besteht zwar ein Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1930 zwischen der Türkischen Republik und der Schweiz (SR 0.142.117.632), welches jedoch keinen darüber hinausgehenden Anspruch vermittelt (vgl. Art. 2 Abs. 1 AuG; VGr, 18. November 2009, VB.2009.00278, E. 2.1 m. H.).

3.  

3.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG). Namentlich muss die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen in der Absicht erfolgt sein, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten. Der Ausländer ist verpflichtet, den Behörden wahrheitsgetreu über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann (Art. 90 AuG). Wesentlich sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich fragt, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgeblich sein könnten. Dazu gehört insbesondere die Absicht der Nichtfortsetzung der bisherigen bzw. der Begründung einer neuen Ehe (vgl. BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.1). Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss absichtlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Nicht zwingend vorausgesetzt wird, dass bei richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre; immerhin muss es sich um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die den behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermögen (vgl. BGr, 5. März 2009, 2C_72/2009, E. 3.2).

3.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Verdacht auf eine Scheinehe seit der Wiedereinreise des Beschwerdeführers im Jahr 2003 bestanden hat. So konnte sich D, 23 Jahre älter, zeitweise arbeitslos und verschuldet, zu Beginn doch nur mit Gebärdensprache mit ihrem Ehemann verständigen. Beide Ehepartner verfügten sodann stets über eigene Wohnungen, und der Beschwerdeführer meinte fälschlicherweise, seine Ehefrau habe zwei Kinder. Der Verdacht auf Scheinehe erhärtete sich, als diese Ehe kurz nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung geschieden wurde und der Beschwerdeführer nur rund neun Monate später die Beschwerdeführerin geheiratet hat, mit welcher er auch eine Familie gründen will.

3.3 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diese eindeutigen Indizien zu entkräften. Dass D ihrerseits diese Ehe aus Liebe eingegangen sei, mag zutreffen, ändert aber nichts, sind doch letztlich nur die Absichten und Beweggründe des ausländische Ehegatten massgeblich (BGE 128 II 145 E.3.1). Ob der Beschwerdeführer bereits durch Verschweigen einer Scheinehe den Widerrufsgrund erfüllt hat, ist im Übrigen nicht massgebend. Wie bereits der Regierungsrat zu Recht festgestellt hat, hat der Beschwerdeführer spätestens dann den Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. a AuG gesetzt, als er anlässlich seines Niederlassungsgesuchs beim Migrationsamt des Kantons F zu Unrecht verschwiegen hat, seine Ehe nicht fortsetzen zu wollen. Dass er dies absichtlich getan hat, darf aufgrund der zuvor aufgezeigten Umstände vermutet werden (BGr, 27.Mai 2010, 2C_837/2009, E. 5.4.), namentlich in Anbetracht der zeitlichen Abfolge, indem er das Scheidungsbegehren noch vor Erhalt der Niederlassungsbewilligung gestellt hat. Das zuvor beschriebene Vorgehen des Beschwerdeführers seit seiner Wiedereinreise entspricht einem bekannten Verhaltensmuster, welches den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung rechtfertigt (BGr, 4. Januar 2007, 2A.585/2006, E. 3.3.1).

4.  

4.1 Ein Widerrufsgrund führt nicht ohne Weiteres zum Widerruf der Bewilligung (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu gewichten und eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei ihnen ein Ermessenspielraum zukommt (BGE 112 Ib 473 E. 4; Art. 96 Abs. 1 AuG).

4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt die unter dem alten Recht (Art. 9 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG]) zu diesem Widerrufsgrund entwickelte Praxis im Wesentlichen auch für Art. 62 lit. a AuG (BGr, 1. März 2010, 2C_651/2009, E. 4.1.1 m. H.; BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 2). Dementsprechend muss ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung im bisherigen Kanton nicht verfügt oder vollzogen sein, um die Bewilligung im neuen Kanton zu verweigern (BGE 127 II 177 E. 3), wie bereits der Regierungsrat zutreffend festgehalten hat. Unter neuem Recht, welches einen Anspruch auf Kantonswechsel gewährt, wird demgegenüber vertreten, eine Verweigerung im Zuzugskanton könne kaum je verhältnismässig sein, wenn bislang kein Widerrufsverfahren eingeleitet worden sei (Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 2. A., Zürich 2009, Art. 37 AuG N. 7). Dieser Auffassung kann hier jedoch nicht gefolgt werden: Der Verdacht auf eine Scheinehe ist von Anfang an polizeilich abgeklärt worden, auch von den Behörden des Kantons F. Dass dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung dennoch erteilt wurde, ist infolge der damals noch vorhandenen Zweifel nicht zu beanstanden, hat sich der für das vorliegende Verfahren massgebliche Sachverhalt (VGr, 2. Juni 2010, VB.2010.00053, E. 2.2) doch erst im Nachhinein vollständig herausgebildet. Mithin bestand für das Migrationsamt des Kantons F bisher gar kein Anlass, ein Widerrufsverfahren einzuleiten (vgl. BGr, 4. Januar 2007, 2A.585/2006 E. 3.3.2), zumal der Beschwerdeführer kurz nach seiner Scheidung in den Kanton Zürich zurückgekehrt ist.

4.3 Der Regierungsrat hat schliesslich in verhältnismässiger Interessenabwägung dargelegt, weshalb eine Ausweisung aus der Schweiz zumutbar erscheint. Namentlich hält sich der Beschwerdeführer nach rund elf Jahren praxisgemäss noch nicht lange in Schweiz auf, und es ist – unter Berücksichtigung der vorgelegten Arbeitsbestätigung – weder eine besondere berufliche noch persönliche Integration erkennbar. Demgegenüber dürfte er mit der türkischen Sprache und Kultur nach wie vor vertraut sein, ist er doch erst als Erwachsener in die Schweiz eingereist. Dass in der Türkei, der gemeinsamen Heimat der Eheleute, kein Familienleben mehr möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin nach wie vor noch ohne Aufenthaltsstatus in Schweiz weilt. Dass sie in der Türkei verfolgt werde, was auch den Beschwerdeführer als Ehemann berühre, ist sodann Gegenstand des Asylverfahrens und nicht in diesem Verfahren zu prüfen (vgl. Art. 51 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998).

4.4 Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers entfallen ohne Weiteres die Voraussetzungen für den Nachzug der Beschwerdeführerin (Art. 43 Abs. 1 AuG, Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV), weshalb sich die Abweisung des entsprechenden Gesuchs ebenfalls als gesetzmässig erweist.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu, zumal es bereits an einem genügenden Antrag dafür fehlt (§ 17 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl/Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 6).

6.  

Gegen Entscheide betreffend Kantonswechsel ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Dies gilt auch dann, wenn sich die ausländische Person auf einen solchen Anspruch berufen kann (BGr, 4. Mai 2009, 2C_886/2008, E. 2, m. H.). Somit kann gegen den vorliegenden Entscheid lediglich subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…