{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.08.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00189_24-08-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210968&W10_KEY=4467118&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "19c473e1bfaac940b97e0bfb3e5371ae"}, "Num": [" VB.2011.00189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.24.0  VB.2011.00189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.24.0  VB.2011.00189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.24.0  VB.2011.00189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel)\rund Aufenthaltsbewilligung | Wie der RegR zu Recht festgestellt hat, hat der Bf sp\u00e4testens dann den Widerrufsgrund nach AuG 62 lit. a gesetzt, als er anl\u00e4sslich seines Niederlassungsgesuchs beim Migrationsamt des Kantons X zu Unrecht verschwiegen hat, seine Ehe nicht fortsetzen zu wollen. Dass er dies absichtlich getan hat, darf aufgrund der vorliegenden Umst\u00e4nde vermutet werden (vgl. E. 3.2 betr. Scheinehe), namentlich in Anbetracht der zeitlichen Abfolge, indem er das Scheidungsbegehren noch vor Erhalt der Niederlassungsbewilligung gestellt hat (E. 3.3). Der Verdacht auf eine Scheinehe ist von Anfang an polizeilich abgekl\u00e4rt worden, auch von den Beh\u00f6rden des Kantons X. Dass dem Bf die Niederlassungsbewilligung dennoch erteilt wurde, ist infolge der damals noch vorhandenen Zweifel nicht zu beanstanden, hat sich der f\u00fcr das vorliegende Verfahren massgebliche Sachverhalt doch erst im Nachhinein vollst\u00e4ndig herausgebildet. Mithin bestand f\u00fcr das Migrationsamt des Kantons X bisher gar kein Anlass, ein Widerrufsverfahren einzuleiten, zumal der Beschwerdef\u00fchrer kurz nach seiner Scheidung in den Kanton Z\u00fcrich zur\u00fcckgekehrt ist (E. 4.2). Eine Ausweisung aus der Schweiz erscheint sodann zumutbar (E. 4.3). Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Bf entfallen ohne weiteres die Voraussetzungen f\u00fcr den Nachzug der Bfin (E. 4.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:07:53", "Checksum": "2428bc3ea600f3685160c0e1173f9cdc"}