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VB.2011.00192
Urteil
der 4. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Beat König.
In Sachen
1. A, 2. B, beide vertreten durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend provisorische Promotion, hat sich ergeben: I. Mit zwei auf den 9. Juli 2010 datierenden Schreiben wurden A und B als Schüler der Kantonsschule X provisorisch promoviert. II. Mit Verfügung vom 14. Februar 2011 wies die Bildungsdirektion einen hiergegen erhobenen Rekurs vom 30. Juli 2010 ab (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte A sowie B je zur Hälfte die Verfahrenskosten unter subsidiärer Haftung für den Gesamtbetrag (Dispositiv-Ziff. III). III. A und B liessen dagegen am 18. März 2011 Beschwerde erheben. Sie beantragten, ihre Noten im Fach Chemie seien auf mindestens 4.0 anzuheben und sie seien unter Aufhebung der Verfügung der Bildungsdirektion vom 14. Februar 2011 und Entschädigungsfolge definitiv zu promovieren. Ferner verlangten sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Mit Vernehmlassung vom 8./20. April 2011 beantragte die Bildungsdirektion, die Beschwerde abzuweisen. Die Kantonschule X beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27./26. April 2011 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verlangte eine Parteientschädigung. A und B nahmen dazu mit Eingabe vom 12./23. Mai 2011 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1. 1.1 Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid der Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich macht (§ 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MittelschulG, LS 413.21] und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 VRG). Entscheide betreffend die provisorische Promotion fallen nicht unter eine der in den §§ 42 ff. VRG genannten Ausnahmen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit zu bejahen. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Eine Trennung eines Verfahrens ist in jedem Verfahrensstadium möglich und drängt sich namentlich auf, wenn zwar Begehren von verschiedenen Personen gemeinsam eingereicht wurden, ein gesamthafter Entscheid jedoch nicht zweckmässig ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 36 f.). Da vorliegend nur der Beschwerdeführer 2 einen Verfahrensfehler mit Bezug auf eine von drei schriftlichen Chemieprüfungen rügt und diese Rüge – wie im Folgenden aufgezeigt wird – begründet ist, ist es in diesem Sinn angebracht, das Verfahren dahingehend zu trennen, dass über die beiden streitigen provisorischen Promotionen in je einem separaten Verfahren entschieden werden kann. Vorliegend ist zunächst über die provisorische Promotion des Beschwerdeführers 2 zu entscheiden. Soweit die Beschwerde die provisorische Promotion des Beschwerdeführers 1 betrifft, ist das Verfahren unter der neuen Verfahrensnummer VB.2011.00542 weiterzuführen. 2. Beantragt ist die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Die Beteiligten haben nach § 59 Abs. 1 VRG keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In Fällen, die als zivilrechtliche Streitigkeiten oder als strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gelten, kann sich ein Anspruch auf mündliche Verhandlung ergeben. Freilich findet diese Vorschrift auf Streitigkeiten betreffend die Promotion auf Mittelschulstufe keine Anwendung (vgl. BGr, 30. April 2003, 2P.277/2002, E. 5; BGE 128 I 288 E. 2.7). Da die vorliegende Streitigkeit keine zivilrechtliche Streitigkeit oder strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK ist, lässt sich auch das in Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vorgesehene Recht auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung nicht mit Recht anrufen, ist dieses doch nur im sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistet (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 30 N. 17). Überdies gibt Art. 30 Abs. 3 BV dem Rechtssuchenden kein Recht auf eine öffentliche Verhandlung, sondern garantiert lediglich, dass, soweit eine Verhandlung stattzufinden hat, diese unter Vorbehalt der im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen öffentlich ist (BGE 128 I 288 E. 2.3–6). Im Übrigen kann auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV kein Anspruch auf eine persönliche mündliche Anhörung und noch weniger ein solcher auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgeleitet werden (vgl. RB 1998 Nr. 38). Dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist somit nicht zu entsprechen. 3. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen und für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen gerügt werden (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 VRG). Als Rechtsverletzungen gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung (§ 20 Abs. 1 lit. a VRG). Dies heisst zugleich, dass die bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens beim Verwaltungsgericht nicht gerügt werden kann. Eine Ermessensüberschreitung ist gegeben, wo die Behörde Ermessen übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz Ermessen zukäme. Eine Ermessensunterschreitung besteht, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr Ermessen zukommt, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise verzichtet. Als Ermessensmissbrauch zu betrachten ist ein qualifizierter Ermessensfehler. Die Ermessensbetätigung muss in jedem Fall pflichtgemäss sein und darf insbesondere nicht sich von sachfremden Motiven leiten lassen oder überhaupt unmotiviert sein; sie hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 und 78 ff.). 4. Die Beschwerde stellt die vorinstanzliche Auffassung, wonach kein Anspruch der Rekurrierenden auf Berücksichtigung von verspätet Vorgebrachtem bestehe, in Frage. Wie es sich damit verhält, kann hier offen gelassen werden. Denn die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer 2 erst im Laufe des Rekursverfahrens neu vorgebrachten Tatsachen in ihrem Entscheid ausdrücklich berücksichtigt. Entgegen seiner Ansicht ist nicht erkennbar, dass dies "nur am Rand" geschehen wäre. Die fragliche Auffassung der Vorinstanz war deshalb nicht entscheiderheblich und lässt ihren Entscheid nicht als rechtsverletzend erscheinen. Was das gegenwärtige Verfahren betrifft, steht der Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers 2 nichts entgegen. 5. 5.1 § 9 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 (PromotionsR, LS 413.251.1) stellt folgende Bedingungen an die definitive Promotion: Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten darf nicht grösser sein als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben (lit a) und es dürfen nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden (lit. b). Schülerinnen und Schüler, welche die Bedingungen für die definitive Promotion nicht erfüllen, werden am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert; das gilt aber namentlich dann nicht, wenn sie vom 9. Schuljahr an schon einmal provisorisch promoviert wurden (§ 10 Ingress und lit. b PromotionsR). Eine provisorische Promotion kann letztmals 1 1/2 Jahre, eine Nichtpromotion letztmals ein Jahr vor Abschluss der Mittelschulzeit ausgesprochen werden (§ 11 PromotionsR). Schülerinnen und Schüler, die erstmals nicht promoviert wurden, werden zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen (§ 12 Abs. 1 PromotionsR). Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert werden (§ 12 Abs. 2 PromotionsR). 5.2 Die promotionsrelevanten Noten des Beschwerdeführers 2 weisen gemäss dem aktenkundigen Zeugnisauszug eine grössere doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten (4 Punkte) als die Summe der sämtlicher Notenabweichungen von 4 nach oben (3.5 Punkte) auf. Zudem hat er mit vier ungenügenden Noten die für eine definitive Promotion maximal noch erlaubte Zahl an Noten unter 4 überschritten. Eine Anhebung einer der ungenügenden Noten würde in seinem Fall zu einer definitiven Promotion führen. Die Bedingungen für eine definitive Promotion nach § 9 PromotionsR sind also nicht erfüllt. 6. Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, die ihm im Fach Chemie erteilte Note sei in rechtsverletzender Weise zustande gekommen, weil seine mündlichen Leistungen in diesem Fach entgegen § 7 Abs. 1 PromotionsR nicht berücksichtigt worden seien. 6.1 Gemäss § 7 Abs. 1 PromotionsR ist bei der Beurteilung der Leistungen neben den schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen. Die Lehrperson hat die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach zu informieren (§ 7 Abs. 2 PromotionsR). Grundsätzlich sind somit auch mündliche Leistungen bei der Benotung zu berücksichtigen. Da das Promotionsreglement aber nur eine angemessene Berücksichtigung verlangt, räumt es der Lehrperson ein Ermessen ein. In welcher Art und Gewichtung die mündliche Leistung zu berücksichtigen ist, legt § 7 Abs. 1 PromotionsR nicht verbindlich fest. Eine begründete, ausnahmsweise erfolgte Nichtberücksichtigung der mündlichen Leistung oder deren Verwendung zum Auf- bzw. Abrunden der schriftlichen Noten kann sich als angemessen erweisen. Erforderlich ist aber, dass die Art und Weise der Berücksichtigung transparent kommuniziert wird. 6.1.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass die Chemielehrerin des Beschwerdeführers 2 keine förmlichen Noten für die mündliche Leistung erteilte. Fraglich ist jedoch, ob die Chemielehrerin – wie der Beschwerdeführer 2 behauptet – die mündliche Leistung generell nicht berücksichtigt hat. Diese Behauptung wird durch Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren gestützt: Danach könne die "nicht Berücksichtigung der mündlichen Beteiligung […] keinesfalls als willkürlich bezeichnet" werden und basiere der Verzicht auf die Erteilung mündlicher Noten auf Empfehlungen der Fachdidaktik der ETH, welche eine durchgehende Bewertung der mündlichen Leistung im Fach Chemie als fragwürdig bezeichnen würden. Freilich erscheinen diese Ausführungen von geringerem Gewicht als die von der Chemielehrerin selbst verfasste Stellungnahme, die mit Bezug auf die hier interessierende Frage mit der Beschwerdeantwort übereinstimmt. In dieser Stellungnahme führt die Chemielehrerin aus, die Beurteilung der mündlichen Leistungen im Fach Chemie sei wegen der Art des zu vermittelnden Stoffes, der angewendeten Unterrichtsmethode und der vom handwerklichen Geschick abhängigen Qualität der Mitarbeit im Praktikum sehr schwierig. Eine präzise Beurteilung der mündlichen Leistungen sei zudem angesichts der im fraglichen Semester von ihr unterrichteten Zahl von 142 Schülerinnen und Schülern schon aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen. Aus diesen Gründen halte sie die Erteilung von Noten für die mündliche Beteiligung nicht für sinnvoll. Eine grosse Diskrepanz zwischen mündlicher und schriftlicher Leistung werde aber bei der Notengebung berücksichtigt. Die Chemielehrerin hält indes – auch bei erneuter Prüfung – eine Abweichung von der mathematischen Rundung des Durchschnitts der schriftlichen Noten zu Gunsten des Beschwerdeführers 2 aufgrund seiner mündlichen Leistung nicht für angezeigt. Es bestehen keine genügenden Anhaltspunkte, um davon auszugehen, dass diese Stellungnahme nicht das von der Chemielehrerin angewendete Verfahren wiedergibt. Zwar wurde diese Stellungnahme erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ins Rekursverfahren eingebracht und vertrat die Beschwerdegegnerin zuvor den Standpunkt, es sei Sache der betroffenen Lehrerin, zu entscheiden, ob die mündliche Leistung berücksichtigt werde. Dennoch erscheint die Darstellung der Chemielehrerin, wonach sie vor der Notengebung die mündlichen und schriftlichen Leistungen auf das Vorliegen einer erheblichen Diskrepanz untersucht hat, als überzeugend. Diese Darstellung als reine Schutzbehauptung zu betrachten, rechtfertigt sich selbst dann nicht, wenn man berücksichtigt, dass die Chemielehrerin eine präzise Beurteilung der mündlichen Leistungen als nicht möglich bezeichnete. Letzteres wird in der fraglichen Stellungnahme im Wesentlichen – ebenso wie die übrigen darin enthaltenen Angaben zur Problematik einer Bewertung der mündlichen Leistung – einzig erwähnt, um den Verzicht auf eine mündliche Note zu rechtfertigen. Es kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Chemielehrerin eine für die Feststellung grosser Diskrepanzen zwischen schriftlicher und mündlicher Leistung hinreichende Beurteilung der mündlichen Leistung für ausgeschlossen hielt und dementsprechend vor der Notengebung auf die Berücksichtigung der mündlichen Leistung verzichtete. Dies gilt im Übrigen auch, obwohl die Chemielehrerin dem Umstand, dass der Beschwerdeführer 2 ab und zu Fragen im Unterricht stellte, als "für eine Beurteilung der mündlichen Leistungen nicht ausreichend" bezeichnete. Der Chemielehrerin kann also nicht mit Recht unterstellt werden, sie habe sich erst im Nachhinein – aufgrund des Rekurses – mit den mündlichen Leistungen des Beschwerdeführers 2 befasst. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie diese – soweit zur Feststellung einer grossen Diskrepanz zu den in den schriftlichen Arbeiten erbrachten Leistungen erforderlich – bewertet und das von ihr beschriebene Verfahren der Notengebung auch im Fall des Beschwerdeführers 2 angewendet hat. 6.1.2 Das von der Chemielehrerin angewendete Verfahren führt zu einer Berücksichtigung der mündlichen Leistung, welche innerhalb des der Lehrperson nach § 7 Abs. 1 PromotionsR zustehenden Ermessensspielraumes liegt. Zu berücksichtigen ist, dass der Entscheid, in begründeten Fällen keine förmliche mündliche Note zu erteilen und die mündliche Leistung auf andere Weise zu berücksichtigen, im Ermessen der Lehrperson steht. Diesbezüglich kann das Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Lehrperson setzen. Angesichts aller Umstände – namentlich der von der Chemielehrerin erwähnten Art des zu vermittelnden Stoffes, der angewendeten Unterrichtsmethode und der Abhängigkeit der Qualität der Mitarbeit im Praktikum vom handwerklichen Geschick der Schüler – erscheint es vorliegend nicht als missbräuchlich, dass die Chemielehrerin mangels für sie genügender Bewertungsgrundlage keine förmliche mündliche Note erteilte (vgl. auch VGr, 24. November 2010, VB.2010.00454, E. 4.1.1 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]). Es war – soweit hier zu überprüfen (vgl. vorn 3) – statthaft, dass die Chemielehrerin die mündliche Leistung einzig bei grossen Diskrepanzen zu den schriftlichen Arbeiten und nur bei der Rundung des Durchschnitts der schriftlichen Arbeiten berücksichtigte (entgegen der Beschwerde ist nicht ersichtlich, weshalb die Berücksichtigung der mündlichen Leistung nicht mit der Frage der Rundung der Durchschnittsnote der schriftlichen Arbeiten verknüpft werden darf). Dies gilt umso mehr, als die Chemielehrerin weder sachfremde noch nicht nachvollziehbare Gründe dafür anführt, dass sie von einer weitergehenden Berücksichtigung der mündlichen Leistung abgesehen hat. Dem mündlichen Unterricht kommt in den naturwissenschaftlichen Fächern weit weniger Bedeutung zu als etwa in den Sprachfächern. Deshalb würde sich grundsätzlich ohnehin nur eine minimale Berücksichtigung der mündlichen Leistung rechtfertigen (vgl. VGr, 24. November 2010, VB.2010.00454, E. 4.1.2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]). 6.1.3 Die Chemielehrerin qualifizierte die mündlichen Leistungen des Beschwerdeführers 2 nach ihrer Stellungnahme als nicht genügend, um eine grosse Diskrepanz zu seinen schriftlichen Leistungen zu begründen und dementsprechend ein Abweichen von den mathematischen Rundungsregeln zu rechtfertigen. Die Chemielehrerin erwägt angesichts seiner mündlichen Leistung im Nachhinein gar eine Abweichung von den mathematischen Rundungsregeln nach unten, und zwar – ausgehend von einem Durchschnitt der schriftlichen Arbeiten von 3.28 – auf Note 3. Der Beschwerdeführer 2 macht demgegenüber sinngemäss geltend, er habe eine derart gute mündliche Leistung erbracht, dass sich eine grosse Diskrepanz zu seinen schriftlichen Leistungen ergebe und sich eine Korrektur seiner Chemienote nach oben aufdränge. Nach seiner Darstellung hat er im Chemiepraktikum nicht etwa nur mitgearbeitet sowie ab und zu Fragen gestellt, sondern mit grossem Engagement den vermittelten Stoff praktisch erprobt und zahlreiche Fragen der Chemielehrerin richtig beantwortet. Nach unbestritten gebliebenen Ausführungen des Beschwerdeführers 2 bestehen keine Aufzeichnungen, welche näheren Aufschluss über seine mündlichen Leistungen im Fach Chemie geben könnten. Das Fehlen solcher Aufzeichnungen kann in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg zu seinen Gunsten ins Feld geführt werden: Zum einen sieht weder das Promotionsreglement noch ein anderer Erlass ausdrücklich eine Protokollierungspflicht vor. Zum anderen ist aus der Rechtsprechung, wonach der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) keinen Anspruch auf Protokollierung einer mündlichen Prüfung vermittelt (vgl. BGr, 7. Februar 2002, 2P.223/2001, E. 3b; Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern etc. 1997, S. 143), abzuleiten, dass der Gehörsanspruch auch keinen Anspruch auf Erstellung von Aufzeichnungen über die im Schulunterricht erbrachten mündlichen Leistungen umfasst. Mit Blick auf den Umstand, dass es an Aufzeichnungen fehlt und solche auch nicht zu erstellen waren, erscheint die Behauptung, der Beschwerdeführer 2 habe mit der richtigen Beantwortung zahlreicher Fragen und mit seinem Engagement gute mündliche Leistungen erbracht, nicht hinreichend substantiiert. 6.2 Die Chemielehrerin mag zwar gegen § 7 Abs. 2 PromotionsR verstossen haben, indem sie die Klasse vorab nicht über ihr später angewendetes Verfahren zur Mitberücksichtigung der mündlichen Leistung informierte (und einzig darauf hinwies, dass sie keine Noten für die mündliche Mitarbeit erteilen werde). Freilich kann dies für sich allein nicht zu einer Korrektur der Note im Fach Chemie zugunsten des Beschwerdeführers 2 führen. Dies gilt selbst dann, wenn § 7 Abs. 2 PromotionsR nicht als blosse Ordnungsvorschrift qualifiziert werden könnte, deren Verletzung grundsätzlich keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit der materiell-rechtlichen Anordnung über die provisorische Promotion hat: Die Notengebung im Fach Chemie unter Berücksichtigung der mündlichen Leistung im Unterricht ist im Wesentlichen ein Prüfungsverfahren. Geschieht im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Leistungserbringung ein Verfahrensfehler, verbietet sich aufgrund des Zwecks des Prüfungsverfahrens und der gegenüber der Prüfungsbehörde eingeschränkteren Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl. dazu vorn 3) die Überlegung, wie die Prüfungsleistung wohl ohne den Verfahrensfehler ausgefallen wäre (vgl. BVGr, 16. Juni 2008, B-497/2008, E. 4; Mareike Lampe, Gerechtere Prüfungsentscheidungen, Berlin 1999, S. 156, je auch zum Folgenden). Deshalb ist anstelle eines Entscheides aufgrund fiktiver Prüfungsleistungen das Prüfungsverfahren in der Regel zu wiederholen. Aus den erwähnten Gründen ist es jedenfalls unzulässig, den vorliegenden Entscheid aufgrund einer allfälligen Verletzung von § 7 Abs. 2 PromotionsR gestützt auf fiktive mündliche Leistungen zu treffen. Vor diesem Hintergrund unbehelflich ist die Behauptung des Beschwerdeführers 2, es sei naheliegend, dass er und der Beschwerdeführer 1 "durch eine entsprechende Ankündigung der Chemielehrerin in ihrem Bestreben, eine möglichst gute mündliche Leistung während des Semesters zu erbringen, bestärkt worden wären". In einem Fall wie dem vorliegenden ist sodann aber auch keine Wiederholung des Prüfungsverfahrens möglich, kann die mit dem Verfahrensfehler behaftete Zeugnisperiode doch ohne Verpassen des weiterlaufenden Unterrichts nicht wiederholt werden. 7. Der Beschwerdeführer 2 rügt sodann, die Chemielehrerin bzw. die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht die von ihm abgelegte dritte Prüfung im Fach Chemie nicht aufbewahrt. Deshalb habe er keine Möglichkeit gehabt, die Richtigkeit der Korrektur dieser Prüfung zu überprüfen. Sein diesbezüglich anfangs des Herbstsemesters 2010/11 gestelltes Editionsbegehren sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verspätet. 7.1 Die Note der dritten Prüfung im Fach Chemie kann auch noch im Rechtsmittelverfahren gegen den Promotionsentscheid überprüft werden (vgl. VGr, 8. November 2006, VB.2006.00208, E. 3.1). Unbestrittenermassen hat die Beschwerdegegnerin die entsprechende Prüfung des Beschwerdeführers 2 nicht ausgehändigt, sondern verloren gehen lassen. Damit hat allein sie zu vertreten, dass heute der Beweis einer allfälligen rechtswidrigen Bewertung dieser Prüfung objektiv nicht mehr geführt werden kann: Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hatte die Beschwerdegegnerin die Pflicht, die Prüfung – solange sie nicht an den Beschwerdeführer ausgehändigt und der Promotionsentscheid noch nicht gefällt worden war – aufzubewahren. Obschon seitens des Beschwerdeführers 2 noch kein Editionsbegehren eingereicht worden war, musste die Beschwerdegegnerin wissen, dass die entsprechende Prüfung für den Promotionsentscheid erheblich und allenfalls in einem Rechtsmittelverfahren als Beweismittel erforderlich ist. Dementsprechend hätte sie diese Prüfung als potentielles Beweismittel aufbewahren müssen, was im Übrigen auch keine unverhältnismässigen Umtriebe organisatorischer Art mit sich gebracht hätte und im Interesse des Rechtsschutzes zumutbar gewesen wäre (vgl. Rekurskommission EVD, 7. September 1999, VPB 64.106, E. 6.6.1). Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 8. November 2006 (VB.2006.00208, E. 3.1) ableiten. Denn anders als vorliegend waren die streitigen Prüfungen dem betroffenen Schüler in jenem Fall ausgehändigt worden und hatte dieser sie selbst nicht aufbewahrt. 7.2 Weil sich der Beschwerdeführer 2 wegen des Vorgehens der Beschwerdegegnerin ohne Verschulden in einem Beweisnotstand befindet, wäre es unbillig, ihm die Folgen des verunmöglichten Beweises aufzubürden (vgl. Rekurskommission EVD, 7. September 1999, VPB 64.106, E. 6.6.1, mit weiteren Hinweisen). Somit ist es nicht angebracht anzunehmen, die Chemieprüfung sei richtig bewertet worden. Da auch nicht etwa zu seinen Gunsten auf eine fiktive Leistung abgestellt werden kann, muss dem Beschwerdeführer 2 die Möglichkeit gewährt werden, die fragliche Prüfung nochmals abzulegen. Erst nach erneuter Ablegung dieser Prüfung wäre die Beschwerdegegnerin in der Lage, unter Einbezug der neu ermittelten Note im Fach Chemie über die Promotion zu entscheiden (vgl. zum Ganzen auch Rekurskommission EVD, 7. September 1999, VPB 64.106, E. 6.6.2). Für eine definitive Promotion ist dabei erforderlich, dass der Beschwerdeführer 2 bei der erneut abzulegenden Prüfung mindestens die Note 5.41 erzielt: Zum einen ist davon auszugehen, dass die mündliche Leistung im Fall des Beschwerdeführers 2 keine Abweichung von den mathematischen Rundungsregeln aufgrund einer grossen Diskrepanz zu den schriftlichen Leistungen rechtfertigt (vgl. vorn 6). Zum anderen würde der Beschwerdeführer 2 mit den unbestrittenen Noten der anderen schriftlichen Prüfungen im Fach Chemie (je 2.92) nur dann den für eine mathematische Aufrundung auf die Zeugnisnote 4 erforderlichen Durchschnitt von 3.75 erreichen, wenn die dritte Note mindestens 5.41 betragen würde (vgl. im Übrigen zum Promotionserfordernis, eine der nach dem aktenkundigen Zeugnisauszug ungenügenden Noten des Beschwerdeführers 2 anzuheben, vorn 5.2). 8. Dem Beschwerdeführer 2 die Möglichkeit einzuräumen, die dritte schriftliche Chemieprüfung erneut abzulegen, erscheint auch deshalb unumgänglich, weil seine übrigen Vorbringen nicht verfangen bzw. für sich allein nicht zu seiner definitiven Promotion führen. Namentlich kann ihm auch die Berufung auf § 13 PromotionsR nicht zur definitiven Promotion verhelfen: 8.1 Nach letzterer Vorschrift kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den §§ 9–12 PromotionsR abweichen. Ein besonderer Fall ist namentlich gegeben, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse eines Schülers eine Ausnahmesituation besteht und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist (VGr, 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1). 8.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers 2 ist vorliegend ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR gegeben, weil im Juni 2010 eine ausserordentliche Häufung von Prüfungen (insgesamt 14 Prüfungen) aufgetreten sei, er mit seiner Pubertät nur schlecht zurande gekommen sei und er sich zudem unglücklich in eine Klassenkameradin verliebt habe. Der Kummer über die unerwiderte Liebe habe sich negativ auf seine schulischen Leistungen und seine Motivation ausgewirkt. Beeinträchtigt worden seien dadurch auch seine Leistungen im musikalischen Bereich. Letzteres habe ihn zusätzlich deprimiert. 8.3 Wieviele Prüfungen zu welchem Zeitpunkt abzulegen sind, steht im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Es bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin dieses Ermessen rechtsverletzend ausgeübt hat (vgl. zur Kognitionsbeschränkung bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden vorn 3). Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin sowohl die Zahl als auch die Verteilung der Prüfungen überzeugend begründet hat: So führte sie aus, nach einer von ihr angewendeten Faustregel sei die Zahl der regulären Prüfungen mindestens so hoch wie die Anzahl Lektionen pro Woche. Hinzukommen würden Kurzprüfungen. Bei einer homogenen Verteilung aller Prüfungen über ein ganzes Semester seien regelmässig ca. zehn Prüfungen pro Monat abzulegen, wobei aufgrund des zu prüfenden Stoffes naturgemäss in der zweiten Semesterhälfte mehr Prüfungen als in der ersten durchgeführt werden müssten. Dass der Beschwerdeführer 2 zur Bestimmung der regulären Zahl an Prüfungen stattdessen allein auf die Anzahl an Semesterwochenstunden in den promotionswirksamen Fächern abstellen will, kann nichts an der rechtskonformen Zahl und Verteilung der Prüfungen ändern. – Von einem massiven Prüfungsdruck im Juni 2010, welcher gemäss § 13 PromotionsR die Abweichung von den §§ 9–12 PromotionsR rechtfertigt, kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Offen bleiben kann deshalb auch, ob § 13 PromotionsR bei einer von einer gesamten Klasse zu tragenden irregulären Häufung von Prüfungen oder nur bei besonderen, einzelne Schüler individuell betreffenden Umständen angewendet werden kann. Auch was die vorgebrachte psychische Belastung durch die Pubertät und die unerwiderte Liebe betrifft, kann ebenso wenig von einem besonderen Fall im Sinn von § 13 PromotionsR ausgegangen werden. Aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung dieser Vorschrift ergibt sich, dass es sich um eine Ausnahmebestimmung handelt. Dementsprechend ist an der erwähnten Rechtsprechung, wonach ein besonderer Fall nach dieser Vorschrift eine Ausnahmesituation voraussetzt (VGr, 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.1), festzuhalten. Obschon keine Auslegungsregel gilt, wonach Ausnahmebestimmungen restriktiv auszulegen sind (vgl. BGr, 25. Februar 2010, 9C_678/2009, E. 4.3.2 mit Hinweisen), geht es nicht an, vorliegend mit Blick auf die Pubertät des Beschwerdeführers 2 und seinen Liebeskummer einen besonderen Fall im Sinn von § 13 PromotionsR anzunehmen. Denn sowohl Pubertätsprobleme wie auch erste (und mitunter einschneidende) Erfahrungen enttäuschter Liebe gehören typischerweise zur Lebensphase, in welcher sich heranwachsende Gymnasiasten befinden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer 2 in einer Ausnahmesituation befand. Mangels Ausnahmesituation offen bleiben kann im Übrigen die Frage, ob dem Beschwerdeführer 2 – wie er selbst behauptet – beim Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann (vgl. zur gebotenen Prognose bei Vorliegen eines besonderen Falles im Sinn von § 13 PromotionsR VGr, 23. März 2005, VB.2004.00525, E. 3.1.2 f.). Als Ergebnis ist festzuhalten, dass mit Bezug auf den Beschwerdeführer 2 zu Recht ein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR verneint wurde. Deshalb muss es – sofern das Resultat der erneut abzulegenden Chemieprüfung nichts anderes gebietet (vgl. vorn 7) – bei der nur provisorischen Promotion des Beschwerdeführers 2 bleiben. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 teilweise gutzuheissen. Die Sache ist insoweit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Weisung, dem Beschwerdeführer 2 unentgeltlich die nochmalige Ablegung der dritten Chemieprüfung zu ermöglichen und unter Einbezug der neu zu ermittelnden Note sowie der übrigen Noten erneut über seine Promotion zu entscheiden (vgl. §§ 63 und 64 je Abs. 1 VRG; zur so genannten Sprungrückweisung Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5 f.). 10. 10.1 Vorliegend ist nur über die Nebenfolgen der Beschwerde betreffend die provisorische Promotion des Beschwerdeführers 2 zu befinden, da es sich nur diesbezüglich um einen instanzabschliessenden Entscheid handelt (vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 37 [getrennte Verlegung der Verfahrenskosten bei Verfahrenstrennung]). Der Aufwand wurde durch die ursprünglich gemeinsame Verfahrensführung reduziert. Dies ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 37). Bei Rückweisung geht die Praxis regelmässig von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus (vgl. etwa VGr, 1. April 2009, PB.2008.00050, E. 7). Folglich werden mit Bezug auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 dieser und die Beschwerdegegnerin je zur Hälfte kostenpflichtig (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 10.2 Eine Parteientschädigung steht mangels überwiegenden Obsiegens weder dem Beschwerdeführer 2 noch der Beschwerdegegnerin zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). 10.3 10.3.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind auch die in ihrer Höhe unverändert zu belassenden Kosten der angefochtenen Verfügung jedenfalls zur Hälfte neu zu verlegen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 28). Aus den nämlichen Gründen wie bei der Verlegung der Gerichtskosten rechtfertigt es sich, die Rekurskosten in Abänderung von Dispositiv-Ziff. III der angefochtenen Verfügung zu je einem Viertel der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer 2 aufzuerlegen. Auf die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer 1 die Rekurskosten zu tragen hat, muss dabei – wie im Folgenden ersichtlich wird – keine Rücksicht genommen werden (diese Frage ist im Verfahren VB.2011.00542 zu entscheiden). Nach § 14 VRG haften mehrere Beteiligte, die dasselbe Begehren gestellt haben, für die ihnen auferlegten Kosten solidarisch, soweit sich dies aus dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis ergibt; das Verwaltungsgericht nimmt deshalb Solidarhaftung an, wenn sich mehrere Private zur Einreichung eines Rechtsmittels zusammentun, weil dadurch eine einfache Gesellschaft entsteht (VGr, 19. März 2003, VB.2002.00405, E. 4; RB 1996 Nr. 9). Zwar haben die Beschwerdeführenden vorliegend gemeinsam Rekurs erhoben. Damit ist jedoch keine einfache Gesellschaft im Sinn von Art. 530 ff. des Obligationenrechts (OR) entstanden, weil sie je gegen ihre eigene provisorische Promotion kämpfen und somit keinen gemeinsamen Zweck verfolgen. Die Vorinstanz hat dementsprechend zu Recht nicht angeordnet, dass die Beschwerdeführenden für die Rekurskosten solidarisch haften. Wenn die Voraussetzungen für eine solidarische Haftung gemäss § 14 VRG nicht gegeben sind, tragen gemeinsame Beteiligte nach dieser Vorschrift die ihnen auferlegten Kosten in der Regel zu gleichen Teilen unter subsidiärer Haftung für das Ganze. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen es, von der regelmässigen Kostenauflage zu gleichen Teilen unter subsidiärer Haftung für das Ganze im Sinn von § 14 VRG eine Ausnahme zu machen. Denn zum einen wurde der Rekurs gegen zwei Verfügungen mit verschiedenen Adressaten erhoben. Zum anderen hätte sich aus den vorn 1.2 genannten Gründen bereits im Rekursverfahren eine getrennte Behandlung der Fälle der beiden Beschwerdeführenden aufgedrängt (eine solche getrennte Behandlung hatte die Bildungsdirektion zunächst, jedoch nicht in der angefochtenen Verfügung durchgeführt). Dementsprechend braucht bei der vorliegend neu angeordneten Verteilung der (die provisorische Promotion des Beschwerdeführers 2 betreffenden) Hälfte der Rekurskosten die Frage nach der Kostentragung durch den Beschwerdeführer 1 nicht beantwortet zu werden und ist die von der Vorinstanz für beide Beschwerdeführenden angeordnete subsidiäre Haftung aufzuheben. 10.3.2 Aus den bei der Verlegung der Gerichtskosten erwähnten Gründen rechtfertigt es sich nach wie vor, dem Beschwerdeführer 2 keine Parteientschädigung für das Rekursverfahren betreffend seine provisorische Promotion zuzusprechen. 11. 11.1 Laut Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Als Rechtsmittel ist daher auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (Art. 113 BGG). 11.2 Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide – wie der vorliegende Entscheid, soweit er die provisorische Promotion des Beschwerdeführers 2 betrifft – sind als Vor- oder – eher – Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 (in Verbindung mit Art. 117) BGG zu qualifizieren (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 90 BGG N. 9 Abs. 2; Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 90 N. 9, Art. 93 N. 2; Frage offen gelassen in BGE 134 II 137 E. 1.3.3). Sie sind deshalb vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 11.3 Die gleichen Bedingungen für die direkte Anfechtung bei Bundesgericht gelten auch hinsichtlich des Entscheides über die Verfahrenstrennung, ist doch ein solcher Entscheid ebenfalls ein Zwischenentscheid (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 37).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Das Verfahren wird im Sinne der Erwägungen getrennt. 2. Über die Beschwerde wird, soweit sie die provisorische Promotion von A betrifft, in einem separatem Verfahren unter neuer Verfahrensnummer (VB.2011.00542) entschieden; und erkennt: 1. Die Beschwerde betreffend die provisorische Promotion von B wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonsschule X über die provisorische Promotion von B vom 9. Juli 2010 und – soweit B betreffend – Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Bildungsdirektion vom 14. Februar 2011 werden aufgehoben. Die Sache wird hinsichtlich der provisorischen Promotion von B zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Kantonsschule X zurückgewiesen. 2. In teilweiser Änderung der Dispositiv-Ziffer III der Verfügung der Bildungsdirektion vom 14. Februar 2011 werden die Rekurskosten je zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer 2 auferlegt; die darin angeordnete subsidiäre Haftung der Beschwerdeführenden wird aufgehoben. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |