{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-09-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00192_2011-09-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211037&W10_KEY=13823266&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "78cab69e920bfe527105923cc4ac71c5"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2011.00192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.09.2011  VB.2011.00192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.09.2011  VB.2011.00192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.09.2011  VB.2011.00192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "provisorische Promotion | Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts f\u00fcr die Beurteilung von Rekursentscheiden der Bildungsdirektion (E. 1.1). Die Trennung eines Verfahrens ist in jedem Verfahrensstadium m\u00f6glicht und namentlich angezeigt, wenn - wie vorliegend - ein gesamthafter Entscheid unzweckm\u00e4ssig ist (E. 1.2).  Art. 6 Abs. 1 EMRK ist auf Streitigkeiten betreffend die Promotion auf Mittelschulstufe nicht anwendbar (E. 2).  \u00a7 7 Abs. 1 des PromotionsR schreibt eine angemessene Ber\u00fccksichtigung der m\u00fcndlichen Leistung sowie eine rechtzeitige Information der Klasse \u00fcber die Art der Leistungsbeurteilung vor. Eine angemessene Ber\u00fccksichtigung der m\u00fcndlichen Leistung im Fach Chemie liegt auch dann vor, wenn keine f\u00f6rmliche m\u00fcndliche Note erteilt wird und die m\u00fcndliche Leistung nur bei grosser Diskrepanz zu den schriftlichen Leistungen herangezogen wird, um von der mathematischen Rundung des Durchschnitts der schriftlichen Noten abzuweichen. Es besteht keine Pflicht zur Protokollierung der im Schulunterricht erbrachten m\u00fcndlichen Leistungen (E. 6.1).  Eine vers\u00e4umte Information \u00fcber die Art der Mitber\u00fccksichtigung der m\u00fcndlichen Leistung kann weder ein Abstellen auf eine fiktive Leistung noch eine Wiederholung des Unterrichts zur Neubewertung der m\u00fcndlichen Leistung nach Ablauf des Semesters rechtfertigen (E. 6.2). Eine schriftliche Pr\u00fcfung ist von der Schule als potentielles Beweismittel aufzubewahren, solange sie nicht dem Sch\u00fcler ausgeh\u00e4ndigt worden ist. Geht sie vorher verloren, ist die Pr\u00fcfung erneut abzulegen und gest\u00fctzt darauf neu \u00fcber die Promotion zu entscheiden (E. 7).   Eine Abweichung von den ordentlichen Promotionsbestimmungen setzt nach \u00a7 13 PromotionsR insbesondere eine Ausnahmesituation voraus. Eine solche ist vorliegend weder mit Blick auf die Anzahl der Pr\u00fcfungen noch aufgrund der geltend gemachten Pubert\u00e4tsprobleme gegeben. Auch die unerwiderten Liebe zu einer Klassenkameradin begr\u00fcndet keine Ausnahmesituation (E. 8).  Nebenfolgen des verwaltungsgerichtlichen und desvorinstanzlichen Entscheides (E. 10), Rechtsmittelbelehrung (E. 11).\rVerfahrenstrennung; teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung der Beschwerde betreffend die provisorische Promotion eines der beiden Beschwerdef\u00fchrer."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:49:35", "Checksum": "910434c2d5104befd720b3deaeef57d4"}