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Geschäftsnummer: VB.2011.00198  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.07.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug


Familiennachzug

Die Bfin hat die Frist zum Nachzug ihrer Tochter unstreitig verpasst (E. 2.2). Nachdem der Bfin der Nachzug ihres Sohnes bewilligt worden ist, müssten die Tochter und ihr Bruder trotz ihrem engen persönlichen Verhältnis getrennt aufwachsen. Die Tochter müsste ohne Kernfamilie und trotz einer prekären Betreuungssituation im Heimatland zurückbleiben. Überwiegende öffentliche Interessen an der Fernhaltung der Tochter bestehen nicht. Demnach ist der Nachzug gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens zu bewilligen (E. 2.3).

Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
INTERESSENABWÄGUNG
KINDESWOHL
NACHZUGSFRIST
WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 44 AuG
Art. 47 Abs. I AuG
Art. 47 Abs. IV AuG
Art. 54 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
Art. 75 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2011.00198

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 6. Juli 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiber Martin Businger.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B, z. Zt. in Thailand,  

 

3.    C, z. Zt. in Thailand,  

 

4.    D,

 

       Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,

 

Nr. 1 und 4 vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1969, thailändische Staatsangehörige, reiste am 9. Oktober 2004 mit einem Touristenvisum in die Schweiz und heiratete am 15. Dezember 2004 den hier niedergelassenen laotischen Staatsangehörigen F, geboren 1971. In der Folge erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Am 3. Mai 2007 stellte sie ein Gesuch um Nachzug ihrer aus einer früheren Ehe stammenden Tochter B, geboren 1995, das sie indessen nicht weiterverfolgte. Am 27. Februar 2010 ersuchte sie zusammen mit ihrem neuen Lebenspartner D, geboren 1957, erneut um Nachzug ihrer Tochter und um Nachzug ihres Sohnes C, geboren 2001. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 16. August 2010 ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 23. Februar 2011 teilweise gut. Sie bewilligte C den Aufenthalt in der Schweiz, während sie den Rekurs in Bezug auf die Tochter B abwies.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. März 2011 liessen A, D, C und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei Letzterer eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Mutter zu erteilen. Zudem beantragten sie eine Parteientschädigung. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, es sei B vorsorglich die Einreise und der Aufenthalt während des Verfahrens zu gestatten bzw. die Einreisebewilligung von C sei bis zum Entscheid zu sistieren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2011 wurde das Gesuch um Bewilligung der vorsorglichen Einreise von B abgewiesen und die Einreisebewilligung von C für die Dauer des Verfahrens suspendiert.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1 AuG). Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AuG).

Der Familiennachzug von Personen mit Aufenthaltsbewilligung liegt grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörden. Ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug kann sich indessen unmittelbar aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) bzw. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben (EMRK).

2.2 Vorliegend ist das Gesuch um Nachzug der Tochter unstreitig nach Ablauf der Jahresfrist von Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AuG gestellt worden, weshalb der Nachzug nur dann bewilligt werden kann, wenn wichtige familiäre Gründe vorliegen. Dies ist der Fall, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit). Exemplarisch nennt die bundesrätliche Botschaft eine Veränderung der Betreuungssituation im Herkunftsland, etwa wenn die Betreuung des Kindes wegen Tod oder Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist (Botschaft AuG, BBl 2002 3709, 3794).

2.3  

2.3.1 Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Rekursabteilung verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 VRG), wonach die Beschwerdeführenden 1 und 4 in einem intakten Konkubinat leben, die Beschwerdeführerin 1 deshalb ein gefestigtes Aufenthaltsrecht besitzt und sich grundsätzlich auf Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK berufen kann.

2.3.2 Es entspricht Sinn und Zweck des Familiennachzugs, dass er die Familieneinheit herstellen und der gesamten Familie ein Zusammenleben ermöglichen soll. Demzufolge ist eine Aufsplitterung der Familie und insbesondere eine Trennung von Geschwistern nicht unproblematisch (vgl. etwa BGr, 27. Oktober 2000, 2A.340/2000, E. 3f). Insbesondere bei einer sehr engen Verbundenheit zwischen Geschwistern ist eine Trennung – vorbehältlich entgegenstehender gewichtiger öffentlicher Interessen – zu vermeiden.

2.3.3 Aufgrund der Akten kann davon ausgegangen werden, dass die Tochter mit ihrem jüngeren Bruder sehr eng verbunden ist. Sie haben nicht nur ihr ganzes Leben zusammen verbracht; seit der Abwesenheit der Mutter ist die Tochter zur wichtigsten Bezugsperson für ihren jüngeren Bruder geworden. Durch die Übersiedlung ihres Bruders in die Schweiz könnte diese Beziehung nicht angemessen aufrechterhalten werden und die Tochter wäre von ihrer Kernfamilie – ihrer Mutter und ihrem Bruder – getrennt, was dem Kindeswohl widersprechen würde. Zudem ist die unbefriedigende Betreuungssituation der Tochter in ihrem Heimatland zu berücksichtigen, die sich in den letzten Jahren verschlechtert hat. Damit besitzen die Beschwerdeführenden ein grosses persönliches Interesse am Aufenthalt der Tochter in der Schweiz.

Öffentliche Interessen, welche dem Nachzug der Tochter entgegenstehen und das private Interesse überwiegen würden, sind nicht ersichtlich. Zwar sind die Bedenken der Vor­instanz nicht von der Hand zu weisen, dass bei der Tochter, die ihr ganzes Leben im Herkunftsstaat verbracht, dort die Schulen besucht hat und sich mittlerweile in der Berufsausbildung befindet, mit Integrationsschwierigkeiten gerechnet werden muss. Dem kann indessen dadurch Rechnung getragen werden, dass die Aufenthaltsbewilligung der Tochter mit der Bedingung verbunden wird, dass sie einen Sprach- oder Integrationskurs besucht (Art. 54 Abs. 1 AuG). Zudem steht es dem Migrationsamt frei, die Bewilligung der Tochter nicht zu verlängern, sollte sich diese nicht in die hiesigen Verhältnisse integrieren können und straffällig oder fürsorgeabhängig werden (vgl. Art. 62 AuG). Im Übrigen besteht beim Nachzug älterer Kinder die Gefahr mangelhafter Integration unabhängig davon, ob der Nachzug fristgerecht erfolgt. Angesichts dessen ist die Vor­instanz zu Unrecht davon ausgegangen, im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK überwiege das öffentliche Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs bzw. es lägen keine wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG vor.

Weiter sind auch keine Hinweise auf ein missbräuchliches Vorgehen zur Umgehung der Nachzugsfristen erkennbar. Die Mutter hat bereits 2007 und damit rund zweieinhalb Jahre nach ihrer Einreise den Nachzug der damals zwölfjährigen Tochter angestrebt, diesen indessen mangels finanzieller Mittel nicht weiterverfolgt. Dass sie mit dem Nachzug zugewartet hat, bis die hierfür notwendigen Voraussetzungen – insbesondere eine finanzielle Basis und eine bedarfsgerechte Wohnung – geschaffen worden sind, kann ihr schlecht entgegengehalten werden.

2.4 Zusammenfassend verletzt die vorinstanzliche Interessenabwägung den Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 EMRK.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten und die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und hat dieser den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Migrationsamt wird eingeladen, B eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und ihr und ihrem Bruder C die gemeinsame Einreise zu ermöglichen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2’000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2‘060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Mehrwertsteuer) für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 12, einzureichen.

7.    Mitteilung an…