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Geschäftsnummer: VB.2011.00208  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.05.2011
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.07.2011 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Warnungsentzug. Geschwindigkeitsüberschreitung: Bindung an Strafverfügung; Festsetzung der Entzugsdauer; Vertrauensschutz.

Der Beschwerdeführer bestreitet erst vor Verwaltungsgericht, anlässlich des fraglichen Vorfalls nicht selber gefahren zu sein. Die Vorinstanzen hatten angesichts der Erklärungen des Beschwerdeführers keinen Grund, daran zu zweifeln, dass er sein Fahrzeug selber gelenkt hatte (E. 2.2). Auch für das Verwaltungsgericht besteht aufgrund des widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers keine Veranlassung, weitere Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen und von den tatsächlichen Grundlagen der Strafverfügung abzuweichen (E. 2.3).

Bei der Bemessung der Entzugsdauer ist eine Prognose anzustellen, welche Massnahme notwendig ist, um die beabsichtigte Wirkung zu erzielen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Massnahmeempfindlichkeit wurde hinreichend Rechnung getragen (E. 3.4). Die Berücksichtigung des belasteten automobilistischen Leumunds ist nicht zu beanstanden (E. 3.5).

Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Beschwerdeführer sich auf eine allfällige falsche behördliche Auskunft berufen könnte, sind nicht erfüllt (E. 3.7).

Abweisung.
 
Stichworte:
BINDUNG AN STRAFURTEIL
ENTZUGSDAUER
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GEBÜHRENORDNUNG
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
KOSTENHÖHE
LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER
MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT
MITWIRKUNGSPFLICHT
MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG
NEUE TATSACHENBEHAUPTUNG
PROGNOSE
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
STAATSGEBÜHR
STRAFVERFAHREN
STRASSENVERKEHRSRECHT
TREU UND GLAUBEN
UNRICHTIGE BEHÖRDENAUSKUNFT
VERTRAUENSSCHUTZ
WARNUNGSENTZUG
WIDERSPRÜCHLICHES VERHALTEN
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. III BV
§ 5 GebührenO
§ 6 GebührenO
§ 9 Abs. I GebührenO
Art. 2 Abs. III KV
Art. 16 Abs. II SVG
Art. 16 Abs. III SVG
Art. 16a Abs. I lit. a SVG
Art. 16a Abs. II SVG
§ 7 Abs. I VRG
§ 7 Abs. II VRG
§ 13 Abs. I VRG
§ 52 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2011.00208

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichter

 

 

 

vom 17. Mai 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 30. Juli 2010 (zugestellt am 16. September 2010) entzog das Strassenverkehrsamt A wegen einer leichten Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten. Es ging davon aus, A habe am 7. November 2009 mit dem Personenwagen 01 in Zürich, B-Strasse, stadtauswärts fahrend die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Toleranzabzug um 16 km/h überschritten.

II.  

Dagegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion und beantragte sinngemäss, der angeordnete Führerausweisentzug sei auf eine Dauer von zwei Wochen zu reduzieren, und es sei auf die Erhebung weiterer Kosten zu verzichten. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 1. März 2011 ab.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 29. März 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Führerausweisentzug sei aufzuheben. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 4. April 2011 die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte am 13. April 2011 die Sicherheitsdirektion. Am 30. April 2011 reichte A eine weitere Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.  

Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die Geschwindigkeitsüberschreitung, auf welche sich der Führerausweisentzug stützt, sei ihm nicht bewiesen worden, insbesondere seien ihm keine entsprechenden Lichtbilder zugestellt worden. Solange dies nicht geschehe, trete er von seiner Aussage, er sei der Fahrer gewesen, vollumfänglich zurück.

2.1 Der Beschwerdeführer macht damit im Verfahren vor Verwaltungsgericht zum ersten Mal zumindest sinngemäss geltend, er sei am 7. November 2009 nicht der fehlbare Lenker des Fahrzeugs 01 gewesen. Dabei handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung. Da das Verwaltungsgericht vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, ist dies grundsätzlich zulässig (§ 52 Abs. 2 VRG e contrario). Beschränkt wird die Zulässigkeit solcher Vorbringen jedoch durch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, welches sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 2 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 [KV]) ergibt und sich nicht nur an Behörden, sondern auch an Private richtet. Widersprüchliches Verhalten findet keinen Rechtsschutz (statt vieler: Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 5 N. 24).

2.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, warum die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz nicht hätten davon ausgehen dürfen, er habe zum fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug gelenkt. Es sind dafür auch keine Gründe ersichtlich. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 4). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber bereits im Rekursverfahren, welches durch Parteianträge eingeleitet wird, durch das Rügeprinzip und das Begründungserfordernis erheblich relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 11). Darüber hinaus ergibt sich aus der Mitwirkungspflicht, dass die Beteiligten gehalten sind, sich in einem Verfahren nach Treu und Glauben zu verhalten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 59 mit weiteren Hinweisen). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit. Kann von den Privaten nach den Umständen eine Äusserung oder eine Handlung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind.

Vorliegend blieb der Sachverhalt unbestritten, obwohl dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt worden war, sich zu äussern. Dieser bestätigte den Sachverhalt sogar mehrfach. In seiner Rekursschrift führte er gar explizit aus, er anerkenne grundsätzlich sein Vergehen, wobei er nur mit dem Strafmass nicht einverstanden sei. Entsprechend beantragte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht die Aufhebung der Entzugsverfügung, sondern nur die Reduktion der verfügten Entzugsdauer.

2.3 Auch für das Verwaltungsgericht besteht aufgrund des neuen Vorbringens des Beschwerdeführers keine Veranlassung, in Anwendung von § 7 Abs. 1 VRG weitere Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen.

2.3.1 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des den fraglichen Vorfall betreffenden Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; BGr, 22. Dezember 2006, 6A.81/2006, E. 2.3).

2.3.2 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Aus den Akten ist zwar nicht ersichtlich, welche strafrechtlichen Konsequenzen der Beschwerdeführer zu tragen hatte. Er führt jedoch selber mehrfach aus, er habe die ihm auferlegte Busse bezahlt. Er hat demnach nicht (oder allenfalls erfolglos) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, tatsächliche Einwendungen zu erheben. Unter den gegebenen Umständen hätte dies aber von ihm erwartet werden können. So war der Beschwerdeführer vom Strassenverkehrsamt bereits mit Verfügung vom 10. Juni 2009 verwarnt und darauf hingewiesen worden, dass ihm der Führerausweis im Fall einer erneuten leichten Widerhandlung innert der nächsten zwei Jahre für mindestens einen Monat entzogen werden müsste. Mit Schreiben vom 26. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer zudem die Einleitung eines Administrativverfahrens betreffend Entzug des Führerausweises angekündigt. Dabei wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass im Administrativverfahren auf die Ergebnisse des Strafverfahrens abgestellt werden könne, nachdem dem Beschwerdeführer dort umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden. Nach Eingang des Schreibens des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2010 beim Strassenverkehrsamt erging von diesem unverzüglich eine Kurzmitteilung an den Beschwerdeführer, mit welcher dieser um einen umgehenden Telefonanruf gebeten wurde. Der Beschwerdeführer meldete sich daraufhin jedoch nicht mehr. Der Beschwerdeführer wusste folglich, dass ihm zusätzlich zum strafrechtlichen Verfahren der Entzug des Führerausweises drohte. Es besteht daher im Administrativverfahren kein Grund, von der Sachverhaltsfeststellung der Strafbehörde abzuweichen (vgl. dazu BGr, 27. Dezember 2006, 6A.82/2006, E. 2.1, wo ebenfalls ein Fall zu beurteilen war, in welchem der Fahrzeughalter die ihm auferlegte Busse bezahlt hatte, im Administrativverfahren danach jedoch – bereits von Anfang an – anzweifelte, dass er selber gefahren sei).

2.3.3 Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht ohne einen nachvollziehbaren Grund nicht nach. Zudem bringt er nun vor Verwaltungsgericht nicht etwa eine glaubhafte Sachverhaltsdarstellung vor. Er beschränkt sich vielmehr darauf, lediglich implizit und damit in gänzlich unsubstanziierter Weise zu behaupten, er sei nicht der Fahrer gewesen. Erst mit Stellungnahme vom 30. April 2011 zog er zudem die Verlässlichkeit der Messwerte der Radaranlage in Zweifel. Nur wenn der Beschwerdeführer aber zumindest glaubhafte Erklärungen abgeben würde, bestünde für die Verwaltungsbehörden bzw. das Verwaltungsgericht eine Veranlassung, weitere Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BGr, 27. Dezember 2006, 6A.82/2006, E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Abgesehen davon, dass sich der Beschwerdeführer nicht dazu äussert, wie sich der Sachverhalt tatsächlich zugetragen haben soll, vermag auch die Behauptung, er habe die Busse nur bezahlt, um "nicht ins Mahn- resp. Betreibungswesen abzufallen", nicht zu überzeugen, wäre die Busse doch bei einer entsprechenden Anfechtung durch den Beschwerdeführer nicht vollstreckbar geworden.

2.3.4 Angesichts der dargelegten Umstände vermögen die unsubstanziierten Ausführungen des Beschwerdeführers somit keine weiteren Sachverhaltsermittlungen, wie etwa den Beizug von Strafverfahrensakten, welche allenfalls die vom Beschwerdeführer angesprochenen Lichtbilder enthalten würden, durch das Verwaltungsgericht zu rechtfertigen. Vielmehr stellt das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Gesagten einen Verstoss gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens dar (vgl. oben, E. 2.1).

3.  

Die Vorinstanzen haben die zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h innerorts zu Recht als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) qualifiziert. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor­instanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese Beurteilung denn auch keine Einwände. Er wendet sich aber gegen die Entzugsdauer von zwei Monaten, da er beruflich auf den Führerausweis angewiesen sei. Zudem dürften seine früheren Verfehlungen nicht berücksichtigt werden, da diese bereits abgegolten seien.

3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 – wie im vorliegenden Fall (vgl. Entscheid der Vorinstanz, E. 1b) – ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. War in den einer leichten Widerhandlung vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen oder wurde eine andere Administrativmassnahme verfügt, wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16a Abs. 2 SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 16a Abs. 2 SVG und Art. 16 Abs. 3 SVG den rechtsanwendenden Behörden keinerlei Spielraum belassen, im vorliegenden Fall eine Entzugsdauer von weniger als einem Monat festzusetzen. Eine Reduktion derselben auf zwei Wochen, wie dies der Beschwerdeführer im Rekursverfahren beantragte, ist daher nicht möglich. Dies entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu die Botschaft zur Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999, 4486 f.; VGr, 9. April 2008, VB.2008.00022, E. 3.4).

3.3 Der Warnungsentzug ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine der Strafe ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme mit präventivem Charakter, welche primär die Erziehung des fehlbaren Fahrzeuglenkers im Interesse der Verkehrssicherheit und nicht dessen Bestrafung bezweckt (BGE 133 II 331 E. 4.2; 128 II 133 E. 3b/aa; RB 1997 Nr. 125 E. 2; vgl. auch René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2236). Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzulegen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 128 II 173 E. 4b; 124 II 44 E. 1). Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Eine Überschreitung des Ermessens oder ein Missbrauch liegt namentlich dann vor, wenn einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht gelassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichtet werden (BGE 128 II 173 E. 4b; 115 Ib 163 E. 3), ohne dass sich allerdings die rechtsanwendende Instanz in erschöpfender Weise zu allen Umständen zu äussern braucht (VGr, 24. September 2003, VB.2003.00180, E. 3).

3.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung der Massnahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Mass ein Fahrer aus beruflichen Gründen auf seinen Führerausweis angewiesen ist (BGE 123 II 572 E. 2c). Im vorliegenden Fall wurde die geltend gemachte Massnahmeempfindlichkeit von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt. Die Vorinstanz führte diesbezüglich zutreffend aus (Entscheid der Vorinstanz, E. 4c), die Entzugsdauer bemesse sich danach, in welchem Mass der Fahrzeugführer von der Massnahme infolge beruflicher Angewiesenheit stärker als der normale Fahrer betroffen sei (BGE 123 II 572 E. 2c). Die Vorinstanz wies zudem zu Recht darauf hin, dass es aufgrund der in § 7 Abs. 2 VRG verankerten Mitwirkungspflicht am Beschwerdeführer sei, darzulegen, in welchem Mass er berufsbedingt auf den Führerausweis angewiesen sei. Der Beschwerdeführer habe aber weder substanziiert dargelegt noch ausreichend belegt, in welchem Umfang ihm mit dem Führerausweisentzug die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erschwert werde.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen nicht auseinander. Nachdem er mit Schreiben vom 3. Mai 2010 geltend gemacht hatte, als selbstständiger Unternehmer das Auto sehr oft an Randzeiten ausserhalb des öffentlichen Verkehrs nutzen zu müssen, und er im Rekursverfahren ausführte, als Vertriebsmakler tätig zu sein, bezeichnet er sich nun als Berater, der zu sehr unterschiedlichen Zeiten rasch an unterschiedlichen Orten vorstellig werden müsse, um seine Klientschaft zu beraten. Trotz des Hinweises der Vorinstanz, der Beschwerdeführer müsse substanziiert darlegen und belegen, in welchem Umfang ihm mit dem Führerausweisentzug die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erschwert werde, beschränkt sich der Beschwerdeführer also erneut darauf, gänzlich unsubstanziierte Behauptungen aufzustellen. So bleibt unter anderem völlig unklar, wer der Arbeitgeber des Beschwerdeführers ist, um was für Beratungsmandate und Klienten es sich handelt und wo diese zu besuchen sind. Wenn der Beschwerdeführer zudem ausführt, die Umstellung auf den öffentlichen Verkehr würde ihm "einige Termine zunichtemachen", so ergibt sich daraus ohne Weiteres, dass die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit durch einen Führerausweisentzug zwar in einem gewissen – allerdings wieder völlig unbestimmten – Umfang erschwert würde, dass die Situation des Beschwerdeführers jedoch keineswegs mit der eines Berufschauffeurs zu vergleichen ist. Die Feststellungen der Vorinstanzen erweisen sich daher auch in diesem Punkt als gerechtfertigt.

3.5 Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Entzugsdauer seinen belasteten automobilistischen Leumund berücksichtigte. Dies sei nicht statthaft, da die einzelnen Vorfälle alle gebüsst und gesühnt worden seien.

Diese Auffassung ist nicht haltbar, was sich ohne Weiteres bereits aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 SVG ergibt, wonach bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs unter anderem der "Leumund als Motorfahrzeugführer" zu berücksichtigen ist. Dies ist folgerichtige Konsequenz des erwähnten präventiven und erzieherischen Charakters des Warnungsentzugs (vgl. oben, E. 3.3). Bei der Festsetzung der Entzugsdauer ist daher nicht der einzelne Vorfall zu betrachten und allenfalls mit anderen Vorfällen zu vergleichen. Vielmehr ist eine Prognose anzustellen, welche Entzugsdauer notwendig ist, um die beabsichtigte Wirkung zu erzielen. Es ist offensichtlich, dass diese Prognose anders ausfallen muss, wenn ein Fahrzeugführer in der Vergangenheit schon mehrfach die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hat und er sich durch mehrere Führerausweisentzüge und Verwarnungen nicht von weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen hat abhalten lassen. Dabei wurde, wie die Vorinstanz mit Verweis auf BGE 128 II 182 E. 3a zu Recht festgehalten hat, die Verwarnung vom 10. Juni 2009 nicht etwa doppelt zum Nachteil des Beschwerdeführers berücksichtigt. Der getrübte Leumund des Beschwerdeführers, welcher eine über die Mindestentzugsdauer hinausgehende Massnahme erheischt, ergibt sich vielmehr aus den anderen Verwarnungen und Führerausweisentzügen. Die Verwarnung vom 10. Juni 2009 wurde nur insofern berücksichtigt, als die kurze Zeit, nach welcher der Beschwerdeführer bereits wieder zu schnell unterwegs gewesen war, zu zusätzlichen Bedenken Anlass gab. Dies wirkt sich auf die erwähnte Prognose durchaus aus, zeugt es doch davon, dass sich der Beschwerdeführer durch mildere Massnahmen kaum beeindrucken lässt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist somit im vorliegenden Fall – selbst bei Berücksichtigung einer beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis – eine Entzugsdauer von mehr als einem Monat geradezu angezeigt. Eine Entzugsdauer von zwei Monaten ist daher alles andere als willkürlich. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang denn auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe selber ausgeführt, gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG müsse der Führerausweis für einen Monat entzogen werden, von zwei Monaten sei nirgends die Rede. Die Vorinstanz hat mehrfach erwähnt, was sich auch ohne Weiteres aus dem Wortlaut von Art. 16a Abs. 2 SVG ergibt: Die Entzugsdauer beträgt mindestens einen Monat, wenn in den einer leichten Widerhandlung vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Entscheid der Vorinstanz, E. 2b, 3a sowie 4a).

3.6 Die Bemessung der Entzugsdauer wurde von den Vorinstanzen nach dem Gesagten ohne Rechtsverletzung vorgenommen. Gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG bildete die Mindestentzugsdauer von einem Monat dabei den Ausgangspunkt. In Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG war sodann den konkreten Umständen, namentlich dem belasteten Leumund des Beschwerdeführers als Fahrzeugführer, Rechnung zu tragen. Dieser rechtfertigt eine erhebliche Erhöhung der Entzugsdauer. Die von den Vorinstanzen trotz der nicht belegten und unsubstanziierten Behauptungen zu seinen Gunsten berücksichtigte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis vermag diese Erhöhung jedenfalls höchstens zu einem kleinen Teil zu kompensieren. Die Entzugsdauer von zwei Monaten erscheint daher angemessen.

3.7 An diesem Ergebnis ändert die vom Beschwerdeführer behauptete telefonische Auskunft, er habe keinen Führerausweisentzug zu befürchten, nichts. Es kann daher offenbleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine solche Zusicherung erhalten hat. Nachdem der Beschwerdeführer diesbezüglich wiederholt die Kontrolle von Telefonaufzeichnungen verlangt hat, ist der Vollständigkeit halber immerhin zu erwähnen, dass solche Aufzeichnungen kaum existieren dürften, ist die Aufzeichnung von Gesprächen ohne die Einwilligung der daran Beteiligten doch verboten (Art. 179ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937).

Eine unrichtige behördliche Auskunft kann zwar unter Umständen bindende Wirkung entfalten. Dafür ist jedoch erforderlich, dass das Interesse des Privaten, in seinem Vertrauen geschützt zu werden, das öffentliche Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts überwiegt (BGE 114 Ia 209 E. 3c; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 696). Dies kommt nur dann in Betracht, wenn der Private im Vertrauen auf die behördliche Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können (VGr, 5. Mai 2010, VB.2009.00576, E. 2.6; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 686). Solche Aufwendungen werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass sich nur auf sein Vertrauen berufen kann, wer die Unrichtigkeit nicht kannte oder hätte kennen müssen. Die Vorinstanz wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Juni 2009 explizit mitgeteilt worden war, dass der Führerausweis im Fall einer erneuten leichten Widerhandlung innert der nächsten zwei Jahre für mindestens einen Monat entzogen werden müsste (Entscheid der Vorinstanz, E. 3b).

4.  

Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Höhe der ihm von der Vorinstanz auferlegten Kosten. Es sei willkürlich, keine Kosten zu erheben, wenn ein Rückzug erfolge, andernfalls aber Kosten von Fr. 1'500.- aufzuerlegen.

4.1 Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die Kostenauflage unter Hinweis auf § 13 VRG begründet, warum sie die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegte. Wie sich aus Abs. 1 dieser Bestimmung ergibt, bestimmt sich die Höhe von Gebühren und Kosten der Verwaltungsbehörden nach einer vom Regierungsrat erlassenen Verordnung. Gemäss § 5 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO) betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts zu berechnen (§ 9 Abs. 1 GebührenO). Dabei verfügt die entscheidende Behörde über einen weiten Ermessensspielraum (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8 und N. 37).

4.2 Die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Staatsgebühr liegt mit Fr. 1'500.- deutlich in der unteren Hälfte der von § 5 GebührenO festgelegten Bandbreite von Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Der angefochtene Entscheid befasst sich, insbesondere im Zusammenhang mit der festzusetzenden Entzugsdauer, eingehend mit den gesetzlichen Kriterien und der Rechtsprechung. Die Vorinstanz hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum mit der Festsetzung der Höhe der vorliegend strittigen Staatsgebühr daher nicht überschritten.

4.3 Zutreffend ist allerdings die Vermutung des Beschwerdeführers, dass eine unentgeltliche Rückzugsmöglichkeit gesetzlich nicht vorgesehen ist. Da der Aufwand der angerufenen Behörde bei einem Rückzug des Rechtsmittels in der Regel deutlich geringer ist als wenn sie einen materiellen Entscheid zu fällen und zu begründen hat, ist die Staatsgebühr in solchen Fällen in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips entsprechend zu reduzieren. § 6 GebührenO beschränkt die Reduktionsmöglichkeit jedoch auf eine Herabsetzung bis auf einen Fünftel des normalen Ansatzes. Auch bei einem Rückzug hätte die Staatsgebühr daher grundsätzlich nicht weniger als Fr. 10.- betragen dürfen (§ 6 in Verbindung mit § 5 GebührenO). Ging die Vorinstanz schon im Zeitpunkt ihres Schreibens vom 9. Februar 2011 von einer normalen Gebühr von Fr. 1'500.- aus, wäre im Fall eines Rücktritts wohl eine Gebühr von rund Fr. 300.- angemessen gewesen. Dem Beschwerdeführer ist aus dem Hinweis, im Fall eines Rückzugs würden ihm keine Kosten auferlegt, jedoch kein Nachteil erwachsen. Er kann daraus daher für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich die von der Vorinstanz festgesetzte Staatsgebühr – wie erwähnt (E. 4.2) – nicht als rechtsverletzend erweist.

5.  

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…