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Geschäftsnummer: VB.2011.00215  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.05.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarstrafe: Busse wegen Schenkung von Lebensmitteln aus einem Weihnachtspaket.

Aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (E. 2.1). Nichteintreten auf Antrag bezüglich Aufhebung der vorinstanzlichen Gutheissung mangels Rechtsschutzinteresse (E. 2.2). Rechtsgrundlagen betreffend Disziplinierung im Strafvollzug (E. 3.1). Verbot von Rechtsgeschäften im Strafvollzug (E. 3.2). Rechtsgrundlagen zur Schenkung (E. 4.2). Mit der Weitergabe einiger Lebensmittel aus dem Paket an den Beschwerdeführer fand eine Schenkung statt, die gemäss Gesetzestext keiner Gegenleistung bedarf und gemäss Hausordnung als unzulässiges Rechtsgeschäft gilt (E. 4.3). Um die Sicherheit und Ordnung dauerhaft zu gewährleisten, rechtfertigt es sich, solche Rechtsgeschäfte im Strafvollzug grundsätzlich zu verbieten (E. 4.4). Die Weitergabe von einzelnen Zigaretten etc. kann nicht gleichgesetzt werden mit der infrage stehenden Schenkung. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ist nicht ersichtlich (E. 5.3). Art und Höhe der ausgefällten Disziplinarmassnahme erweisen sich als verhältnismässig. Die Busse ist nicht zu beanstanden (E. 6). Die angeordnete Begleitmassnahme bezüglich der sichergestellten Lebensmittel wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert beanstandet und erfolgte im Übrigen unter Massgabe von § 156 Abs. 1 JVV (E. 7). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen sind unbegründet. Infolgedessen ist die Kostenauferlegung des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu beanstanden (E. 8).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BUSSE
DISZIPLINARMASSNAHME
DISZIPLINARSTRAFE
DISZIPLINARVERGEHEN
RECHTSGLEICHHEITSGEBOT
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SCHENKUNG
STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 8 Abs. I BV
§ 153 Abs. I JVV
§ 154 lit. g JVV
Art. 91 Abs. I StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00215

 

 

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 11. Mai 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zurzeit in der kantonalen Justizvollzugsanstalt B (nachfolgend JVA) im Strafvollzug. Anlässlich einer Kontrolle wurden Lebensmittel aus dem Weihnachtspaket des Insassen P. (nachfolgend Mitinsasse) in seiner Zelle gefunden, weshalb ihn die Direktion der JVA am 29. Dezember 2010 nach erfolgter Anhörung mit einer Busse in Höhe von Fr. 20.- bestrafte. Als begleitende Massnahmen wurde in Disp.-Ziff. 5 verfügt, dass A das Recht auf den Bezug der vier nächsten Gabenpakete aus Sicherheitsgründen entzogen werde (Satz 1), nicht verderbliche Ware aus dem aktuellen Paket zu den Effekten des Mitinsassen gehen würden und der Rest entsorgt werde (Satz 2).

II.  

Gegen die Disziplinarverfügung vom 29. Dezember 2010 erhob A am 8. Januar 2011 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Direktion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In teilweiser Gutheissung des Rekurses hob die Direktion Disp.-Ziff. 5 Satz 1 der Verfügung vom 29. Dezember 2010 auf. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden je zur Hälfte A auferlegt und auf die Staatskasse genommen.

III.  

Dagegen erhob A am 31. März 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung vom 4. März 2011 aufzuheben und von einer Bestrafung sowie von der Kostenbeteiligung abzusehen. Die Justizvollzugsverordnung sei diesbezüglich einer Revision zu unterziehen und die Öffentlichkeit zu informieren.

Die Direktion verzichtete am 7. April 2011 auf eine Vernehmlassung. Am 14. April 2011 reichte der Stabsdienst der Leitung des Amts für Justizvollzug seine Rekursantwort vom 9. Februar 2011 sowie die Untervernehmlassung der JVA vom 7. Februar 2011 ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.

2.  

2.1 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung und Aufhebung hat. Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). Auf eine Beschwerde wird in der Regel nur eingetreten, wenn der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Fehlt es nur teilweise an einzelnen Sachentscheidungsvoraussetzungen wie dem aktuellen Rechtsschutzinteresse hinsichtlich einzelner Begehren, so ist nur insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten und im Übrigen in der Sache zu entscheiden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 9 und 17).

2.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung trotz teilweiser Gutheissung des Rekurses. Im Rahmen der Gutheissung – Aufhebung von Disp.-Ziff. 5 Satz 1 der Disziplinarverfügung vom 29. September 2010 bezüglich Entzug des Rechts auf den Bezug der vier nächsten Gabenpakete aus Sicherheitsgründen – ist er nicht beschwert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.  

3.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) können gegen Gefangene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Verstösse gegen die Justizvollzugsverordnung, die Hausordnung und andere Regelungen der Vollzugseinrichtungen sowie Verstösse gegen den Vollzugsplan werden als Disziplinarvergehen geahndet (vgl. auch § 153 Abs. 1 der vorliegend zur Anwendung kommenden Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV] in der Fassung vor dem 1. Januar 2011). In Art. 91 Abs. 2 StGB und a§ 154 JVV sind sodann Disziplinarmassnahmen aufgelistet, so unter anderem die Busse, die gemäss kantonalem Recht bis Fr. 200.- betragen darf (a§ 154 lit. g JVV). Der Bussenbetrag wird von dem für die Barauszahlung oder den Einkauf vorgesehenen Teil des Arbeitsentgelts der inhaftierten Person bezogen (§ 160 Abs. 1 JVV). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

3.2 Soweit dies durch die jeweilige Vollzugsform geboten ist, regelt die Hausordnung gemäss § 127 lit. j JVV die Rechtsgeschäfte unter den verurteilten Personen. Gemäss § 20 der Hausordnung der Justizvollzugsanstalt B, Ausgabe 2009 (nachfolgend HO), sind Rechtsgeschäfte unter Gefangenen, wie beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihe von Gegenständen und Gewährung von Darlehen, untersagt (Abs. 1). Die Anstaltsdirektion kann Ausnahmen gestatten, wenn dies im Interesse aller Beteiligten liegt (Abs. 2). Pro Jahr sind höchstens vier Naturalgaben zulässig, wobei die Anstaltsdirektion Richtlinien über Termine, Umfang und Zusammensetzung erlässt (§ 63 Abs. 3 HO). Gemäss den Richtlinien vom 14. März 2003 über Termine, Umfang und Zusammensetzung von Naturalgaben (Lebensmittelpakete; nachfolgend Richtlinien "Lebensmittelpakete") können die Gefangenen in der Zeit vom 1. bis 25. Dezember ein Lebensmittelpaket empfangen.

4.  

4.1 Unbestritten bleibt der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt. Jedoch bringt er unter Erwähnung von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) vor, die Sanktion in Höhe von Fr. 20.- stelle eine unnötige Strenge dar, da es sich um Lebensmittel handle, die so oder ähnlich auch am Kiosk der JVA bezogen werden könnten. Eine Verteilung von Weihnachtsgaben würde die Vollzugsordnung in keiner Art und Weise gefährden. Schliesslich sei keinerlei Gegenschenkung erfolgt, also habe somit auch kein Rechtsgeschäft stattgefunden.

4.2 Die Schenkung ist ein einseitiger Vertrag, durch den sich der Schenker verpflichtet, dem Beschenkten aus seinem Vermögen ohne Gegenleistung eine Zuwendung zu machen. Sie ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (Art. 239 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]; Beat Schönenberger, in: Marc Amstutz usw. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich etc. 2007, OR 239 Ziff. 1 und 2). Insbesondere Fahrnissachen (bewegliche Sache; zum Begriff siehe Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. A., Zürich etc. 2009, § 102 N. 1) können Gegenstand einer Handschenkung sein (Nedim Peter Vogt, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 3. A., Basel etc. 2003, Art. 239 N. 6).

4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass es entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers offenbar einen Warenaustausch bzw. "Gegenschenkung" gab: Anlässlich der Anhörung vom 29. Dezember 2010 erwähnte der Beschwerdeführer, der Mitinsasse habe ihm etwas gegeben und er habe ihm (dem Mitinsassen) etwas gegeben. Mit der Weitergabe einiger Lebensmittel aus dem Paket an den Beschwerdeführer fand jedenfalls eine Schenkung statt, die gemäss Gesetzestext keiner Gegenleistung bedarf und gemäss Hausordnung als unzulässiges Rechtsgeschäft gilt. Auch ist unbeachtlich, dass es sich bei den weitergegebenen Gegenständen um Lebensmittel handelte, da diese offensichtlich zur Schenkung geeignete Fahrnisse darstellen. Indem der Beschwerdeführer ausführt, es handle sich um Lebensmittel, die am Kiosk der JVA bezogen werden könnten, verkennt er sodann, dass sich das infrage stehende Verbot nicht auf die Lebensmittel, sondern auf Rechtsgeschäfte unter Gefangenen – wie die streitbetroffene Schenkung – bezieht. Schliesslich ist es nur denjenigen Gefangenen erlaubt, sich selbst ein Paket vom verfügbaren Konto am Kiosk zu kaufen, die bis zum Ablauf des von der JVA festgesetzten Termins (infrage kommt vorliegend die Zeit vom 1. bis 25. Dezember) kein solches erhalten haben (vgl. Richtlinien "Lebensmittelpakete", Termine). Auf diese Regelung konnte sich der Beschwerdeführer jedoch nicht berufen, da er bereits ein Weihnachtspaket am 6. Dezember 2010 erhalten hatte.

4.4 Schenkungen in der Art und Weise, wie vorliegend zu prüfen, sind durchaus geeignet, den geordneten Anstaltsbetrieb zu stören, da damit Unruhe unter den Insassen geschaffen werden kann. Um Sicherheit und Ordnung dauerhaft zu gewährleisten, rechtfertigt es sich, solche Rechtsgeschäfte grundsätzlich zu verbieten.

5.  

5.1 Nach Meinung des Beschwerdeführers müssten die Beamten jede Weitergabe von Süssigkeiten ahnden, falls es die JVA trotzdem für notwendig halte, die angeordnete Sanktion durchzusetzen. Diese Haltung sei völlig unverhältnismässig.

5.2 Damit rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, das durch Art. 8 Abs. 1 BV garantiert wird. Danach sind die rechtsanwendenden Behörden gehalten, Sachverhalte, die sich durch gleiche wesentliche Tatsachen auszeichnen, gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher und vernünftiger Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung. Gemäss der durch das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung verwendeten Formel ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (BGE 117 Ia 257 E. 3b; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 495, 507).

5.3 Die Weitergabe von einzelnen Zigaretten, Bonbons oder Schokoladestückchen kann nicht gleichgesetzt werden mit der infrage stehenden Schenkung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer mit drei Büchsen Nescafe Cappuccino, einer Edelsalami à 400 g, einem Hähnchenbrustfilet à 200 g und zwei geräucherten Schweinsfilet bedacht. Es erscheint im Übrigen opportun, von der Disziplinierung bei Kleinstschenkungen abzusehen, zumal diese oftmals nur schwer und mit einem übermässigen Aufwand verbunden nachweisbar sind. Vorliegend ist keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots ersichtlich.

6.  

Art und Höhe der ausgefällten Disziplinarmassnahme von Fr. 20.- Busse erweisen sich als verhältnismässig. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ausserdem ist festzuhalten, dass vorliegend gleich zwei disziplinarrechtlich relevante Verfehlungen vorliegen: Der Beschwerdeführer verletzte mit der unerlaubten Schenkung § 20 Abs. 1 HO und umging zudem die Richtlinien "Lebensmittelpakete". Die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse in Höhe von Fr. 20.- ist somit nicht zu beanstanden.

7.  

Die angeordnete Begleitmassnahme bezüglich der sichergestellten Lebensmittel wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert beanstandet und erfolgte im Übrigen – wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt unter Massgabe von § 156 Abs. 1 JVV.

8.  

Inwiefern die Vorinstanzen den Beschwerdeführer aufgrund der streitbetroffenen Disziplinierung einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen (Art. 3 EMRK), die Menschenwürde nicht beachtet (Art. 7 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV], da Art. 3 Abs. 1 StPO in der vorliegenden Angelegenheit nicht zur Anwendung kommt), den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 9 BV, da Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO in der vorliegenden Angelegenheit nicht zur Anwendung kommen) nicht beachtet hätten, hat der Beschwerdeführer somit nicht substanziiert dargelegt. Infolgedessen ist die Kostenauferlegung des vorinstanzlichen Entscheids nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

9.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…