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VB.2011.00217
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. August 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Markus Heer.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend Löschung von Polizeidaten, hat sich ergeben: I. A. Am Abend des 10. Dezember 2000 führte eine unbekannte Täterschaft einen Angriff auf das Restaurant C in Zürich unter Schusswaffengebrauch und Einsatz von Messern aus, der mehrere Verletzte zur Folge hatte. A, welcher kurz zuvor die Infrastruktur des besagten Restaurants dem neuen Pächter D verkauft hatte, jedoch noch nicht vollständig bezahlt worden war, geriet in Verdacht, die noch offene Geldforderung von Fr. 140'000.- an drei Männer zum Inkasso abgetreten zu haben. Der Pächter D ging davon aus, dass der Anschlag ihm gegolten habe, um der Geldforderung Nachdruck zu verleihen. Im Rahmen der anschliessenden Strafuntersuchung wurde A unter dem Verdacht, als Hintermann mit dem Anschlag etwas zu tun zu haben, am 11. Dezember 2000 verhaftet. Den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft lehnte das Haftrichteramt des Bezirksgerichts Zürich am 12. Dezember 2000 jedoch ab. Die Strafuntersuchung betreffend Körperverletzung wurde von der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich, Hauptabteilung 1, mit Verfügung vom 3. Februar 2004 eingestellt. Die erkennungsdienstlichen Daten über A wurden gelöscht. B. A beantragte in der Folge, es seien sämtliche polizeilichen Daten im Zusammenhang mit seiner Verhaftung zu löschen. Mit Verfügung vom 13. April 2005 bestätigte die Stadtpolizei Zürich, dass die erkennungsdienstlichen Daten gelöscht seien, verweigerte jedoch die Löschung anderer im POLIS (Polizei-Informationssystem) gespeicherter Daten, welche mit einem Hinweis auf die Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2004 ergänzt worden waren. Den von A am 9. Dezember 2005 erhobenen Rekurs hiess das Statthalteramt des Bezirks Zürich am 13. Juni 2007 gut und ordnete die beantragte Löschung der Daten an. Dagegen bestätigte das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 15. November 2007 auf Antrag der Stadt Zürich die Verfügung vom 13. April 2005 (Verfahren VB.2007.00316). Das Bundesgericht hiess wiederum eine von A dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. September 2008 gut und wies das Verfahren zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurück (Verfahren 1C_51/2008). C. Das Verwaltungsgericht wies die Sache mit Entscheid vom 13. November 2008 zu neuer Beurteilung an die Stadtpolizei Zürich zurück. Dabei sei insbesondere zu klären, aus welchen Gründen das Strafverfahren eingestellt worden sei. Ausserdem müsse die technische Auslegung des POLIS so gestaltet werden, dass in sofort erkennbarer Weise der frühere Status als Angeschuldigter relativiert werde, wenn der strafrechtliche Verfahrensabschluss nachgetragen und eine vorzeitige Löschung zu Recht abgelehnt werde. Die Stadtpolizei Zürich wies mit Verfügung vom 20. Februar 2009 das Gesuch von A um Vernichtung sämtlicher bei ihr in Zusammenhang mit seiner Verhaftung vom 11. Dezember 2000 stehenden Daten erneut ab. Der Stadtrat von Zürich wies eine dagegen erhobene Einsprache mit Beschluss vom 17. März 2010 ebenfalls ab. II. Dagegen erhob A am 12. Mai 2010 Rekurs beim Statthalteramt des Bezirks Zürich und verlangte, die Verfügung der Stadtpolizei vom 20. Februar 2009 sei aufzuheben und es sei der Stadtrat von Zürich zu verpflichten, sämtliche Daten in der POLIS-Datenbank des Kantons Zürich, die im Zusammenhang mit seiner Verhaftung vom 11. Dezember 2000 sowie der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich betreffend Körperverletzung vom 3. Februar 2004 stehen, zu vernichten und ihm von der Vernichtung schriftlich Mitteilung zu machen. In prozessualer Hinsicht liess A verlangen, die im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung wegen Körperverletzung gespeicherten POLIS-Daten seien vollständig zu den Akten zu produzieren. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Mit Verfügung vom 24. Februar 2011 wies das Statthalteramt den Rekurs ab, gewährte A aber die unentgeltliche Rechtspflege. III. Dagegen liess A am 4. April 2011 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und vorerst die Feststellung beantragen, dass die beiden kantonalen Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt hätten. Ferner sei die Verfügung vom 20. Februar 2009 aufzuheben, und der Stadtrat von Zürich sei zu verpflichten, sämtliche Daten in der POLIS-Datenbank in Zusammenhang mit seiner Verhaftung und mit der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich betreffend Körperverletzung zu vernichten und ihm schriftlich Mitteilung davon zu machen. Ferner seien die Strafakten im Verfahren A-3/2000/16844 (Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2004) vollständig beizuziehen, und sei die Stadt Zürich zu verpflichten, die im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung wegen Körperverletzung gespeicherten POLIS-Daten (Masken und zugehörige Dokumente) vollständig zu den Akten zu produzieren. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 zog das Verwaltungsgericht die verlangten Strafakten bei (Verfahren der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich, Hauptabteilung 1, Akten-Nr. A-3/…). Der Beschwerdeführer konnte sich dazu äussern. Der Zürcher Stadtrat beantragte Abweisung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer geht von zwei Einstellungsverfügungen vom 3. Februar 2004 aus, die ein Verfahren betreffend Körperverletzung und eines betreffend Nötigungsversuch umfassen. Die Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 13. April 2005 bezog sich im Hinblick auf die beantragte Löschung sämtlicher Daten im Zusammenhang mit der Verhaftung des Beschwerdeführers jedoch einzig auf die rechtskräftige Einstellungsverfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich vom 3. Februar 2004 betreffend Körperverletzung. Dem damaligen Begehren des Beschwerdeführers um Löschung der Daten war nur diese Verfügung beigelegt. In der gegen die Verfügung der Stadtpolizei vom 13. April 2005 beim Stadtrat von Zürich erhobene Beschwerde machte der Beschwerdeführer keine Angaben zur zweiten Einstellungsverfügung betreffend Nötigungsversuch. Der Einspracheentscheid des Stadtrats vom 26. Oktober 2005 betraf deshalb ausschliesslich die Einstellungsverfügung betreffend Körperverletzung. Erst im Rekurs vom 9. Dezember 2005 an den Bezirksrat Zürich erwähnte der Beschwerdeführer beide Einstellungsverfügungen vom 3. Februar 2004, während der Stadtrat von Zürich in der Rekursantwort darauf hinwies, dass sich die angefochtene Verfügung vom 13. April 2005 nur auf die Löschung von Daten in Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung betreffend Körperverletzung bezogen habe und der Streitgegenstand nicht erweitert werden könne. Darauf wurde der Beschwerdeführer vom Statthalteramt am 2. Februar 2006 ebenfalls hingewiesen, ohne dass er jedoch von seinem Standpunkt abgewichen wäre. In der Verfügung vom 13. Juni 2007 wies das Statthalteramt wiederum darauf hin, dass Streitgegenstand nur die vom Beschwerdeführer eingelegte Einstellungsverfügung betreffend Körperverletzung bilde, weshalb es auf die zweite Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2004 betreffend Nötigungsversuch nicht einging. Nachdem das Statthalteramt das Löschungsbegehren in diesem Umfang gutgeheissen hatte, ergriff der Stadtrat von Zürich dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. Juni 2007. In der Beschwerdeantwort vom 4. September 2007 bezog sich der Beschwerdeführer nur auf die "hier in Frage stehende Einstellungsverfügung". Wenn er aber den Streitgegenstand auf die erwähnte zweite Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2004 betreffend Nötigungsversuch hätte ausdehnen wollen, hätte er seinerseits Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben müssen, was er unterliess. Demnach ist Streitgegenstand einzig die beantragte Löschung der Daten des Beschwerdeführers aufgrund der Verfügung vom 3. Februar 2004 betreffend Körperverletzung wie auch aus den im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen hervorgeht. 1.3 Der Beschwerdeführer hält sodann dafür, der angefochtene Entscheid sei schon deswegen aufzuheben, weil die Vorinstanz weder die Strafakten beigezogen und gewürdigt noch alle erheblichen Elemente erforscht habe, die im Einzelfall eine vorzeitige Löschung nahelegten. Es ist zwar zutreffend, dass die Vorinstanz die Strafakten nicht beigezogen hatte; sie konnte sich aber auf die bei den Akten liegende Einstellungsverfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft vom 3. Februar 2004 abstützen, worauf das Löschungsbegehren des Beschwerdeführers gründet. Zudem waren die Strafakten vom Beschwerdegegner beigezogen und im Einspracheentscheid umfassend berücksichtigt worden. Dennoch wurde das rechtliche Gehör mangels Beizugs der Strafuntersuchungsakten durch die Vorinstanz verletzt. Eine solche nicht sehr schwerwiegende Rechtsverletzung ist inzwischen aber geheilt worden, nachdem der Beschwerdeführer zu diesen Akten Stellung nehmen konnte. Es besteht daher kein Anlass, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren um Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots; er scheint sich vor allem an der Bearbeitungsdauer des Statthalteramts für die Verfügungen vom 13. Juni 2007 und vom 24. Februar 2011 zu stören. 2.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]; § 4a VRG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV), in Kraft seit 1. Januar 2006, hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche Erledigung des Verfahrens. Nach § 27c Abs. 1 VRG entscheiden die Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 27a N. 10). In eher komplizierten Verfahren wird sich die Frist in aller Regel als zu kurz erweisen, weshalb den Rekursbehörden die Möglichkeit eingeräumt wird, den Parteien die Nichteinhaltung der Frist anzuzeigen (§ 27c Abs. 2 VRG). Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls, das Verhalten der Betroffenen und der Behörde sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29 N. 12; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 55). 2.2 Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), in Kraft seit 1. Juli 2010, kann das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung mit Beschwerde angefochten werden. Dies war unter bisherigem Recht schon nach Art. 4 Abs. 1 aBV möglich. Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist dabei auf jenem Rechtsmittelweg zulässig, der auch gegen die angeblich verweigerte oder verzögerte Anordnung zur Verfügung stünde (RB 2005 Nr. 13; § 44 Abs. 3 VRG e contrario). Dazu gehören Verfügungen des Statthalteramts in vorliegendem Zusammenhang. 2.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur Beschwerde wegen einer angeblichen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat. Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein (Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]; BGr, 3. Dezember 2009, 8C_622/2009, E. 1.1; BGr, 26. Mai 2009, 2C_45/2009, E. 2.2.1, mit Hinweisen). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gilt ebenso, dass zum Rekurs (und zur Beschwerde) nur berechtigt ist, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG), weshalb auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen ist. Falls im Lauf des Verfahrens um eine geltend gemachte Rechtsverzögerung die (beanstandete) Vorinstanz über ein Begehren materiell entschieden hat, besteht aber kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer Feststellung der aufgrund der Dauer des Verfahrens behaupteten Rechtsverzögerung, und es besteht kein Anlass zu einer solchen Prüfung (BGE 125 V 373 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 8C_108/2011, E. 2.3; BGr, 1. April 2011, 8C_957/2010, E. 10; BGr, 12. Dezember 2008, 9C_773/2008, E. 4.3). 2.4 Ein Begehren um Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots kann jedoch unter gewissen Umständen auch nach dem Tätigwerden der säumigen Behörde im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde materiell behandelt werden. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich ein solches Feststellungsbegehren gestellt. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise dann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGr, 3. Dezember 2009, 8C_622/2009, E. 1.1; BGr, 26. Mai 2009, 2C_45/2009, E. 2.2.1; BGE 135 I 79 E. 1.1; BGE 131 II 670 E. 1.2; anders noch Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 51). Allerdings würdigt das Bundesgericht dabei auch, ob es der durch eine lange Prozessdauer von einem Schaden bedrohten Partei zuzumuten war, das Gericht darauf aufmerksam zu machen und um eine raschere Abwicklung des Verfahrens zu ersuchen (BGE 125 V 373 E. 2b/bb). Als Folge einer überlangen Verfahrensdauer fallen die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots oder Geldleistungen als Schadenersatz oder Genugtuung in Betracht. Die Verletzung kann im Dispositiv des Urteils festgehalten werden, insbesondere bei massiver Verfahrensverzögerung (BGr, 14. September 2009, 1C_211/2009 E. 2.5; VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579, E. 3.1). 3. 3.1 Soweit der Beschwerdeführer die Dauer der Strafuntersuchung beanstandet, die mit dem Überfall auf das Restaurant C am 11. Dezember 2000 ihren Anfang nahm und am 3. Februar 2004 eingestellt wurde, ist das Verwaltungsgericht nicht dazu berufen, die Dauer dieses Verfahrens zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde über die Strafuntersuchungsbehörden. Zudem wäre es nicht zuständig gewesen für Rechtsmittel gegen angeblich verzögerte Anordnungen der Untersuchungsbehörde (vgl. vorn E. 2.2). Insofern ist auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten. 3.2 Mit Bezug auf die geltend gemachte Verfahrensverzögerung betreffend die Bearbeitungsdauer, welche das Statthalteramt Zürich für die Verfügung vom 13. Juni 2007 benötigte (worin die beantragte Löschung der Daten bejaht wurde), fehlt es dem Beschwerdeführer dagegen am aktuellen Rechtsschutzinteresse. Nicht nur hat das Statthalteramt in der Sache längst entschieden. Es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern gerade etwa die rechtzeitige Überprüfung der behaupteten Rechtsverzögerung in jenem Verfahren nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich ist nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer die behauptete Verfahrensverzögerung nicht schon im damaligen Verfahren vor Verwaltungsgericht im Sinn eines selbständigen Anspruchs (vorn E. 2.1 und 2.2) gerügt hatte, auch wenn jenes Verfahren im Juli 2007 vom Beschwerdegegner angehoben worden war. Entsprechend ist insofern auf das Feststellungsbegehren ebenfalls nicht einzutreten. 3.3 Auch bezüglich des zweiten Verfahrens vor dem Statthalteramt, das in die hier angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2011 mündete, ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht zu erkennen, nachdem das Amt bereits entschieden hat. Zudem hat der Beschwerdeführer vor Vorinstanz sich weder nach dem Fortgang des Verfahrens erkundigt noch um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht. Eine Situation, die es rechtfertigte, von einem aktuellen Interesse abzusehen, liegt demnach nicht vor (E. 2.4). Entsprechend ist auch diesbezüglich auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten. 3.4 Demnach ist auf die Begehren um Feststellung, dass die beiden kantonalen Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzten, nicht einzutreten. 4. Das Bundesgericht hielt im Entscheid vom 30. September 2008 fest, wenn die Voraussetzungen für die Vernichtung erkennungsdienstlichen Materials erfüllt seien, folge daraus aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht ohne Weiteres, dass auch andere polizeilich gespeicherte Personendaten über den entlasteten Angeschuldigten zu löschen seien (E. 4.1). Es stelle sich aber die Frage, für wie lange diese Daten aufbewahrt werden dürften. In besonderen Konstellationen sei eine vorzeitige Löschung polizeilich gespeicherter Personendaten bei zu Unrecht Angeschuldigten nicht ausgeschlossen. Eine solche Situation sei namentlich dann gegeben, wenn der Betroffene nicht nur erwiesenermassen unschuldig, sondern auch versehentlich in eine Strafuntersuchung geraten sei, beispielsweise aufgrund einer Verwechslung. Diesfalls seien von ihm keine sachdienlichen Angaben für die weitere polizeiliche Ermittlungsarbeit zu erwarten. In derartigen Einzelfällen rechtfertige sich die vorzeitige Löschung im POLIS, da auch die physischen Akten, welche die Polizei über ihre Tätigkeit der zuständigen Staatsanwaltschaft übermittelt habe, dort archiviert würden (E. 4.3). Ob beim Beschwerdeführer vorliegend besondere Umstände vorlägen, die eine vorzeitige Löschung der Daten im POLIS rechtfertigten, sei noch zu prüfen. Es komme dabei unter anderem darauf an, aus welchen Gründen die Strafuntersuchung eingestellt worden sei. Zudem müsse die Personendatenbank des POLIS technisch so eingerichtet sein, dass in sofort erkennbarer Weise der frühere Status als Angeschuldigter relativiert werde, wenn der strafrechtliche Verfahrensabschluss nachgetragen und eine vorzeitige Löschung zu Recht abgelehnt werde. Mit diesem Inhalt wies in der Folge das Verwaltungsgericht das Verfahren an die Vorinstanz zurück (Entscheid vom 13. November 2008, VB.2008.00493; vorn I.C). 5. Vorerst ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer besondere Umstände vorliegen, welche eine vorzeitige Löschung der Daten im POLIS rechtfertigen. 5.1 Nach § 13 Abs. 3 der Verordnung über das Polizei-Informationssystem POLIS (POLIS-Verordnung [POLIS-VO]) kann eine betroffene Person insbesondere in Fällen von Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens unter Vorlage des entsprechenden formell rechtskräftigen Entscheides eine ergänzende Eintragung in POLIS erwirken. Nach § 18 Abs. 2 POLIS-VO werden Geschäftsdaten gelöscht, wenn die Löschfrist abgelaufen oder die Verfolgungsverjährung eingetreten ist (hier 15 Jahre; Art. 97 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 122 des Strafgesetzbuches [StGB]). Die Löschfrist beginnt mit dem Datum des Ereignisses. Personendaten werden gelöscht, wenn keine Verknüpfungen zu Rapporten gemäss § 5 lit. b POLIS-VO mehr bestehen. 5.2 Die Vorinstanz hatte ausgeführt, aus der Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2004 gehe hervor, weshalb der Beschwerdeführer verdächtigt worden sei, als Hintermann am Angriff vom 10. Dezember 2000 auf das Restaurant C beteiligt gewesen zu sein. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse habe sich aber der Vorwurf einer konkreten Beteiligung des Beschwerdeführers an der Schiesserei und Messerstecherei nicht belegen lassen, weshalb die Untersuchung betreffend Körperverletzung mangels genügenden Nachweises einer strafbaren Beteiligung des Beschwerdeführers eingestellt worden sei. Daraus lasse sich indessen nicht entnehmen, dass der Tatvorwurf völlig unbegründet oder verfehlt gewesen sei, da ein ausgewiesenes Motiv auf eine mögliche Mitbeteiligung hingedeutet habe. Der Beschwerdeführer sei nicht unschuldig oder versehentlich in eine Strafuntersuchung geraten, was eine vorzeitige Löschung seiner Daten im POLIS hätte rechtfertigen können. 5.2.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in diesem Zusammenhang vorerst, dass die Vorinstanzen den Entscheid des Bundesgerichts vom 2. März 2001 ignoriert hätten. Er übersieht indessen, dass das Bundesgericht im Entscheid vom 30. September 2008 neben anderen jenen Entscheid berücksichtigt und darauf gestützt festgelegt hatte, welche weiteren Abklärungen vorzunehmen seien. Entsprechend brauchte sich die Vorinstanz nicht mehr intensiv mit jenem Entscheid auseinanderzusetzen. Keine Rede kann dabei von einer "inkohärenten" Rechtsprechung des Statthalteramts sein, das im Entscheid vom 13. Juni 2007 den Standpunkt des Beschwerdeführers noch geschützt, im Entscheid vom 24. Februar 2011 aber verworfen hatte. Dem liegt die Rückweisung der Sache durch das Bundesgericht zugrunde. Danach hatte das Statthalteramt die darin enthaltenen Auflagen zu berücksichtigen, weshalb es offenkundig seinen Entscheid vom 13. Juni 2007 nicht mehr bestätigen konnte, demnach nicht "aus völlig unerfindlichen Gründen", wie der Beschwerdeführer meint. 5.2.2 Den beigezogenen Strafakten lässt sich der folgende Sachverhalt entnehmen: Aufgrund des Verdachts, als Drahtzieher hinter dem Anschlag zu stecken, wurde der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2000 von der Polizei einvernommen und in Haft gesetzt. Sein Alibi – er hatte sich an besagtem Abend in der Tat im Restaurant E aufgehalten – wurde überprüft, weil er in der ersten und zweiten Einvernahme unterschiedliche Angaben darüber gemacht hatte. Ebenso wurde sein Kurzaufenthalt in F überprüft und eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Eine weitere Ungereimtheit bestand darin, dass der Beschwerdeführer zunächst angegeben hatte, er habe niemandem den Auftrag gegeben, das ausstehende Geld beim Wirt des Restaurants C einzutreiben, noch habe jemand in seinem Auftrag je den Pächter aufgesucht. In der Anhörung vor dem Haftrichter am 12. Dezember 2000 räumte der Beschwerdeführer dann allerdings ein, einen ihm Bekannten zum Wirt des Restaurant C gesandt zu haben, um zu schauen, wie es sich mit der Schuld über Fr. 140'000.- verhalte. Am 7. Dezember 2000 ging dieser Bekannte im Restaurant C vorbei. In der Folge telefonierte der Beschwerdeführer mit dem Wirt des Restaurants, weil dieser seinem Bekannten gesagt hatte, er (der Beschwerdeführer) schulde ihm noch Geld. Daraufhin kehrte der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2000 aus F zurück und traf sich am Abend des 10. Dezember 2000 – auch während der Tatzeit – mit seinem Bekannten im Restaurant E. Dieser sollte 25–30 % vom Geld erhalten, das er hereinzuholen vermöchte. Die damalige Bezirksanwaltschaft Zürich stellte das Verfahren betreffend Körperverletzung am 3. Februar 2004 ein, weil dem Beschwerdeführer eine strafbare Beteiligung an der fraglichen Schiesserei/Messerstecherei vor dem Restaurant C zur Tatzeit "zumindest nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden" konnte. 5.2.3 Der Beschwerdeführer geriet somit nicht etwa versehentlich, so aufgrund einer Verwechslung, in die Strafuntersuchung, sondern aufgrund eines anfänglich berechtigten Tatverdachts, der sich in der Folge jedoch nicht erhärten liess. Schon dies spricht gegen die beantragte Löschung der Daten. Eine andere Frage ist, ob der Beschwerdeführer "erwiesenermassen unschuldig" ist, was die Vorinstanz unter Hinweis darauf verneinte, dass der gegen ihn erhobene Tatvorwurf nicht völlig unbegründet oder verfehlt gewesen sei, weil ein ausgewiesenes Motiv auf seine Mitbeteiligung hingedeutet habe. In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand, ob vom Beschwerdeführer gegebenenfalls sachdienliche Angaben für die weitere polizeiliche Ermittlungsarbeit zu erwarten seien oder wenigstens seine Daten für die polizeiliche Arbeit zur Aufklärung bzw. Verfolgung der Vorgänge vom 10. Dezember 2000 noch nötig sind, ein gewisses Gewicht zu. Denn bei "erwiesener" Unschuld muss doch davon ausgegangen werden, dass ein Angeschuldigter zu dem ihm vorgeworfenen Delikt keinen Bezug hat; entsprechend sind von ihm keine oder mindestens keine sachdienlichen Informationen darüber zu erwarten. Dem Beschwerdeführer konnte indessen eine Tatbeteiligung nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. Ein Bezug mindestens zum Wirt des vom Anschlag betroffenen Restaurants bestand aber sowohl in Form einer ausstehenden Geldforderung als auch eines zu deren Einforderung Beauftragten, wobei der Beschwerdeführer unverzüglich aus F nach Zürich zurückkehrte, um diesen zu treffen, auch wenn letztlich dieser Geldeintreiber mit den Beteiligten am Überfall nichts zu tun hatte. Ausserdem will er einer Vielzahl von – ihm nur per Vornamen bekannten – Personen davon erzählt haben, dass ihm der Wirt des Restaurants C noch Geld schulde, weshalb sie von der Untersuchungsbehörde nicht befragt werden konnten. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, sollten neue Erkenntnisse zum Anschlag erhoben werden können, dass der Beschwerdeführer sich dazu sachdienlich äussern könnte. Daran ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Strafakten nichts. Entsprechend besteht kein Anlass, seine Daten im POLIS wie beantragt vorzeitig zu löschen. 5.3 Was der Beschwerdeführer dazu vorbringt, hält einer Überprüfung nicht stand. 5.3.1 Vorerst nimmt er den Entscheid des Bundesgerichts vom 30. September 2008 zum Anlass, um drei Regeln für besondere Umstände festzulegen, welche eine Löschung der Daten vorschreiben. Vorerst (Regel 1) seien die genauen Gründe zu klären, weshalb das Strafverfahren eingestellt wurde. Weiter seien alle erheblichen Elemente zu erforschen, welche eine vorzeitige Löschung nahelegten (Regel 2), wobei es unter anderem darauf ankomme, aus welchen Gründen die Strafuntersuchung eingestellt worden sei. Allerdings hielt das Bundesgericht klar fest, dass in der Regel das öffentliche Interesse an der Datenaufbewahrung bis zum Ablauf der jeweiligen Frist gemäss § 18 POLIS-VO das private Anliegen an einer vorzeitigen Datenlöschung überwiegen werde. Es ist nun nicht zu erkennen, inwiefern diese "Regeln" nicht eingehalten worden wären. Ausführlich im Einspracheentscheid des Stadtrats von Zürich vom 17. März 2010, etwas kürzer – aber immer noch ausreichend – gehalten im Entscheid der Vorinstanz vom 24. Februar 2011 wurden die Umstände der Einstellung des Strafverfahrens geprüft, ebenso weitere Umstände, welche für die beantragte Löschung der Daten von Bedeutung sein könnten (vgl. vorn E. 5.2.2). 5.3.2 Richtig ist, dass der Haftrichter in der Verfügung vom 12. Dezember 2000 (betreffend Anordnung von Untersuchungshaft) die für die Annahme eines dringenden Tatverdachts erforderliche Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung beim Beschwerdeführer "zur Zeit" verneinte. Indessen ist der Haftrichter nicht für die Frage zuständig, ob ein Verdächtiger verhaftet wird oder nicht, sondern dafür, ob nach der Verhaftung Untersuchungshaft angeordnet wird oder nicht. Dafür fehlte zwar ein dringender Tatverdacht, nicht jedoch ein hinreichender Anfangsverdacht für die Verhaftung und die Hausdurchsuchung. Immerhin blieb der Verdacht aufrecht, dass der Beschwerdeführer der Zahlungswilligkeit des Pächters D etwas "nachhelfen" wollte, wenn auch nicht in Form einer Schiesserei. Doch liess sich der Tatverdacht nicht erhärten, auch nicht im Fortgang der Strafuntersuchung. Dies schliesst aber nicht aus, dass der Beschwerdeführer bei allfälligen neuen Erkenntnissen sachdienliche Angaben machen könnte und seine Daten für die polizeiliche Arbeit noch nützlich sein könnten. Entgegen seiner Ansicht kann somit auch zurückblickend nicht von einem Versehen, einer Verwechslung oder eines Irrtums im Zusammenhang mit seiner Verhaftung und der gegen ihn geführten Strafuntersuchung gesprochen werden. 5.4 Zusammenfassend besteht somit kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine vorzeitige Löschung seiner Daten im POLIS. 6. Wird eine vorzeitige Löschung zu Recht abgelehnt, muss das POLIS technisch so eingerichtet sein, dass in sofort erkennbarer Weise der frühere Status als Angeschuldigter relativiert wird, wenn der strafrechtliche Verfahrensabschluss nachgetragen wird (vorn E. 4). 6.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass dieser "Regel 3" im angefochtenen Entscheid nachgelebt worden sei. Die von der Stadtpolizei getroffenen Massnahmen reichten nicht aus, um zu garantieren, dass die Personendatenbank des POLIS im konkreten Fall den früheren Status eines Angeschuldigten in sofort erkennbarer Weise relativiere. Er verweist dazu auf eine von ihm verfasste Aktennotiz vom 9. September 2009. 6.2 Die Stadtpolizei Zürich gab gegenüber dem Vertreter des Beschwerdeführers Auskunft über die Änderungen im POLIS. Datensätze, welche den Hinweis auf eine Einstellungsverfügung enthielten, würden den Polizeiangehörigen aufgrund einer technischen Anpassung des POLIS nicht mehr angezeigt. Mit den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers könne keine Verbindung zum Ereignis vom 10. Dezember 2000 mehr hergestellt werden. Nur einem kleinen, klar definierten und archivberechtigten Kreis von Personen sei der Fall noch zugänglich. Dies wird bestätigt durch verschiedene ausgedruckte Masken im POLIS. Dabei ist die Maske "Natürliche Person/Liste Geschäfte", welche mit dem Namen aufgerufen wird, deutlich mit dem Vermerk "Einstellung" bei der Schiesserei und Messerstecherei vor dem Restaurant C versehen. Diese Maske wird jedoch nur einer Person angezeigt, die zum kleinen Kreis der Berechtigten gehört. Anderen werden die Geschäfte nicht angezeigt. Bei der Suche über ein anderes Element als den Namen (etwa die Adresse des Restaurants, wo der Überfall geschah) wird zwar das Geschäft betreffend Schiesserei/Messerstecherei vom 10. Dezember 2000 nicht nur einem eingeschränkten Personenkreis angezeigt. Auch hier ist aber ein deutlicher Hinweis betreffend den Beschwerdeführer auf die Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2004 enthalten. Ein gleich lautender Hinweis wird angezeigt, wenn ein Dokument geöffnet werden soll. 6.3 Nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob ein Vermerk auf eingestellte Strafuntersuchungen im POLIS von Amtes wegen bei allen betroffenen Personen vorgenommen werden müsste oder nicht. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Löschung seiner Daten im POLIS gestellt, und es braucht nur geprüft zu werden, ob in seinem Fall den Anforderungen des Bundesgerichts nach den technischen Anpassungen des POLIS genügt wird oder nicht. 6.4 Richtig ist, dass bei Aufrufen des Beschwerdeführers über seinen Namen die verlangten Hinweise auf eingestellte Strafuntersuchungen im POLIS enthalten sind. Diese Hinweise kommen aber nur dem kleinen Kreis von Personen zu Gesicht, die dazu berechtigt sind. Insofern wird der Status des Beschwerdeführers als ehemaliger Angeschuldigter klar relativiert. Allen übrigen Personen werden diese Verfahren unter dem Namen des Beschwerdeführers gar nicht mehr angezeigt (vorn E. 6.2), weshalb es einer Relativierung seines ehemaligen Status als Angeschuldigter nicht mehr bedarf. Anders sieht es aus, wenn im POLIS nicht nach dem Namen des Beschwerdeführers gefragt wird, sondern Daten eingegeben werden, welche einen Bezug zu ihm haben, etwa die Anschrift des Restaurants C. Nun werden zwar sämtliche Verfahren des Beschwerdeführers angezeigt. Doch ist auch hier ein Hinweis auf die eingestellte Strafuntersuchung enthalten (E. 6.2). Demnach ist eine zweifache Sicherung im POLIS eingebaut, falls etwa der Beschwerdeführer im POLIS nicht über seinen Namen aufgerufen werden sollte: Einerseits muss die das POLIS bedienende Person Details über einen Vorfall, etwa den Ort der Messerstecherei, kennen, um einen Zusammenhang zum Beschwerdeführer herstellen zu können, damit ihr die ihn betreffenden Verfahren überhaupt angezeigt werden. Dazu bedarf es in aller Regel genauerer Kenntnisse über ein bestimmtes Ereignis, über die wohl nur die damit befassten Personen verfügen, weshalb die Geschäftsabfrage bezüglich eines konkreten Ereignisses eher selten sein dürfte. Selbst wenn aber eine Person zufälligerweise über andere Daten auf den Namen des Beschwerdeführers stossen sollte, wäre der Hinweis auf die eingestellte Strafuntersuchung sichtbar, womit sein Status als Angeschuldigter relativiert würde. Insofern bleibt er durch das POLIS auch vor weiteren Abklärungen geschützt. Mehr hat das Bundesgericht nicht verlangt. Im Übrigen lässt sich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verweisen. 6.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich darauf Bezug nimmt, dass ein Angehöriger der Stadtpolizei kürzlich mit sofortiger Wirkung freigestellt worden sei, weil der Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung von heiklen Daten aus dem POLIS erhärtet worden sei, ist dieser Umstand nicht geeignet, die beschriebenen Einschränkungen im POLIS grundsätzlich infrage zu stellen. 6.6 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu auferlegen und steht ihm eine Entschädigung nicht zu (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). 7.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben unter denselben Voraussetzungen überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Der Beschwerdeführer gab noch Ende August 2010 ein aus dem Verkauf einer Liegenschaft stammendes Vermögen von rund Fr. 100'000.- an. Dieses soll in der Zwischenzeit auf rund Fr. 40'000.- geschrumpft sein. Schon dieses Vermögen genügt aber noch, um den Beschwerdeführer nicht als mittelos erscheinen zu lassen, selbst wenn darin ein Notgroschen zu erkennen sein sollte. Immerhin verminderte er diesen Notgroschen binnen eines Jahres um rund Fr. 60'000.-, obwohl seine Ausgaben das monatliche Einkommen selbst nach seiner Berechnung bloss um rund Fr. 1'000.- überschreiten. Der Vermögensverbrauch von Fr. 60'000.- steht daher in keinem Verhältnis zu seinem Bedarf und wird auch nicht näher erläutert. Seinem Einkommen von (recte) Fr. 3'276.- monatlich (jährlich Fr. 39'315.-) steht sodann der Grundbedarf für eine alleinstehende Person gemäss den aktuellen Richtlinien des Obergerichts für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 von Fr. 1'200.- (nicht Fr. 1'800.-) gegenüber, die praxisgemäss zur Anwendung kommen. Schulden sind nicht zu berücksichtigen. Damit belaufen sich die Ausgaben – sofern die Zusatzversicherung zur Krankenkasse berücksichtigt wird – auf insgesamt Fr. 3'080.-, womit vom Vermögen nichts bezogen werden muss, um den Bedarf zu decken. Demnach fehlt es an der Mittellosigkeit, weshalb die Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht geprüft werden muss. Das Gesuch ist abzuweisen. Demgemäss beschliesst die Kammer: Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung werden abgewiesen; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |