{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.08.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00217_25-08-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210994&W10_KEY=4467118&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4353d47cc19f140aa41115b7ea56e3e4"}, "Num": [" VB.2011.00217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.25.0  VB.2011.00217"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.25.0  VB.2011.00217"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.25.0  VB.2011.00217"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "L\u00f6schung von Polizeidaten | L\u00f6schung von Daten in POLIS-Datenbank. Eingrenzung des Streitgegenstands (E. 1.2). Das rechtliche Geh\u00f6r wurde mangels Beizugs der Strafuntersuchungsakten durch die Vorinstanz verletzt, mittlerweile wurde die Verletzung aber geheilt (E. 1.3). Falls im Lauf des Verfahrens um eine geltend gemachte Rechtsverz\u00f6gerung die Vorinstanz \u00fcber ein Begehren materiell entschieden hat, besteht kein schutzw\u00fcrdiges Interesse mehr an einer Feststellung der behaupteten Rechtsverz\u00f6gerung (E. 2.3). Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses. Allerdings w\u00fcrdigt es dabei auch, ob es der durch eine lange Prozessdauer von einem Schaden bedrohten Partei zuzumuten war, das Gericht darauf aufmerksam zu machen und um eine raschere Abwicklung des Verfahrens zu ersuchen (E. 2.4). Nichteintreten auf die Begehren um Feststellung einer Rechtsverz\u00f6gerung (E. 3.1-3.3). Ist ein Betroffener nicht nur erwiesenermassen unschuldig, sondern auch versehentlich in die Strafuntersuchung geraten, ist gem\u00e4ss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine vorzeitige L\u00f6schung polizeilich gespeicherter Personendaten nicht ausgeschlossen. Diesfalls sind von ihm keine sachdienlichen Angaben f\u00fcr die weitere polizeiliche Ermittlungsarbeit zu erwarten. Die POLIS-Datenbank muss technisch so eingerichtet sein, dass in sofort erkennbarer Weise der fr\u00fchere Status als Angeschuldigter relativiert wird (E. 4). Der Beschwerdef\u00fchrer geriet nicht etwa versehentlich in die Strafuntersuchung, sondern aufgrund eines anf\u00e4nglich berechtigten Tatverdachts. Es ist nicht auszuschliessen, sollten neue Erkenntnisse zum Anschlag erhoben werden k\u00f6nnen, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich dazu sachdienlich \u00e4ussern k\u00f6nnte (E. 5.2 und 5.3).  Die technische Ausgestaltung der POLIS-Datenbank entspricht den durch das Bundesgericht aufgestellten Anforderungen (E. 6). Abweisung der Gesuche um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung mangels Mittellosigkeitdes Beschwerdef\u00fchrers (E. 7).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:07:55", "Checksum": "8a5ccfdbd1242a47b43c0b8ba192f0a9"}