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Geschäftsnummer: VB.2011.00219  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.09.2011
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.02.2012 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug des Führerausweises


Führerausweisentzug: Warnungsentzug, Führen eines Kleinmotorrads trotz Ausweisentzugs, Sachverhalts- und Rechtsirrtum. Die Dualität von Straf- und Administrativverfahren im Strassenverkehrsrecht verletzt den Grundsatz "ne bis in idem" nicht (E. 3). Durch die persönliche Befragung des Beschwerdeführers und die Einvernahme seiner Tochter als Zeugin ist das Gericht befugt, den Fall unabhängig von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil zu beurteilen (E. 4.2). Gemäss Entzugsverfügung blieb dem Beschwerdeführer das Führen von Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h (Kategorie F) sowie von Motorfahrrädern (Kategorie M; Höchstgeschwindigkeit 30 km/h) gestattet (E. 5.1). Der beim Lenken eines Kleinmotorrads erwischte Beschwerdeführer beruft sich auf einen Irrtum: Die Entzugsverfügung sei verwirrend abgefasst. Auch habe er angenommen, der von seiner Tochter ausgeliehene Motorroller würde derselben Kategorie angehören wie das von ihm üblicherweise benutzte Motorfahrrad (E. 3). Anlässlich der persönlichen Befragung liess sich ein diesbezüglicher Sachverhaltsirrtum allerdings nicht erhärten (E. 5.3). Nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre handelte der Beschwerdeführer in der rechtsirrtümlichen Annahme, er sei zum Lenken eines Rollers mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h berechtigt, was nach Art. 21 StGB zu einer obligatorischen Strafmilderung führt (E. 5.4.2 f.). Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG finden die allgemeinen Bestimmungen des StGB auf das Strassenverkehrsgesetz jedoch nur insoweit Anwendung, als dieses keine abweichenden Vorschriften enthält. Ob Art. 16 Abs. 3 SVG, der eine Unterschreitung der vom Gesetz vorgesehenen Mindestentzugsdauer verbietet, auf den Fall der leichtfahrlässigen Nichteinhaltung des Führerausweisentzugs anwendbar ist, kann offenbleiben, zumal der Beschwerdeführer seine pflichtgemässe Sorgfalt in grobfahrlässiger Weise verletzt hat (E. 5.5.2 f.). Abweisung.
 
Stichworte:
BINDUNG AN STRAFURTEIL
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GROBE FAHRLÄSSIGKEIT
KLEINMOTORRAD
MINDESTENTZUGSDAUER
MOTORFAHRRAD
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
PARTEIBEFRAGUNG
RECHTSIRRTUM
SACHVERHALTSIRRTUM
SORGFALTSPFLICHT
WARNUNGSENTZUG
ZEUGENEINVERNAHME
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. II StGB
Art. 21 StGB
Art. 16 Abs. III SVG
Art. 16C Abs. I lit. F SVG
Art. 16c Abs. II lit. c SVG
Art. 102 Abs. I SVG
Art. 14 lit. b VTS
Art. 18 lit. b VTS
Art. 3 Abs. III VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2011.00219

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 7. September 2011

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert Lauko.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Entzug des Führerausweises,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 29. September 2010 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, A den Führerausweis für die Dauer von 12 Monaten.

II.  

Den gegen diese Verfügung von A eingelegten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, mit Entscheid vom 25. Februar 2011 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. April 2011 beantragte A dem Verwaltungsgericht, die Verfügung vom 29. September 2010 aufzuheben und auf die Anordnung einer Massnahme zu verzichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Ausserdem sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Am 14. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts persönlich befragt, seine Tochter, C, als Zeugin einvernommen und anschliessend eine öffentliche Schlussverhandlung zur mündlichen Replik und Duplik durchgeführt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Der Verfügung vom 29. September 2010 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.1 Mit Verfügung vom 17. März 2008 entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften (Geschwindigkeitsüberschreitung) und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien im Zeitraum vom 15. Juni 2008 bis 14. September 2008. Das Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F (Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder und Roller, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h), G (Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge) sowie M (Motorfahrräder) blieb ihm weiterhin gestattet.

1.2 Am 15. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer beim Führen des von seiner Tochter ausgeliehenen Kleinmotorrads HER CHEE RC Cat 50 mit Kennzeichen ZH 01 auf der D-Strasse in Zürich einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, weil er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschritt.

1.3 Das Bezirksgericht Zürich verurteilte am 3. Juni 2009 den Beschwerdeführer unter anderem wegen fahrlässigen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]) zu einer bedingten Geldstrafe von sieben Tagessätzen und einer Busse von Fr. 200.-. Die dagegen eingelegte Berufung schrieb das Obergericht mit Beschluss vom 7. Mai 2010 wegen Rückzugs als erledigt ab und erklärte den Strafentscheid vom 3. Juni 2009 für rechtskräftig, nachdem der Beschwerdeführer ohne zureichende Entschuldigung nicht zur Berufungsverhandlung erschienen war.

1.4 Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 29. September 2010. Sie erwog darin, dass das Lenken eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG darstelle und einen Entzug des Führerausweises für mindestens 12 Monate zur Folge habe, weil dieser in den vorangegangenen fünf Jahren wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden sei (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zum fraglichen Zeitpunkt trotz Ausweisentzugs das Fahrzeug seiner Tochter geführt hat. Er beteuert jedoch, gemeinsam mit seiner Tochter davon überzeugt gewesen zu sein, dass dieses derselben Kategorie angehöre wie das Motorfahrrad, das er während der Zeit des Ausweisentzugs zulässigerweise benutzt habe. Damit sei er einem rechtserheblichen Irrtum erlegen, da beide Motorfahrzeuge gleich schnell seien und ein gelbes Nummernschild tragen würden. Obschon ihm im erstinstanzlichen Strafurteil ein Sachverhaltsirrtum zugestanden worden sei, habe das Bezirksgericht angenommen, er hätte bei sorgfältigem Studium der Verfügung erkennen müssen, dass er mit dem Fahrzeug seiner Tochter nicht habe fahren dürfen. Allerdings sei die Verfügung verwirrend formuliert und sogar der Richter habe gesagt, er selbst habe sie zuerst falsch verstanden. Das Urteil berücksichtige indessen nicht, dass sein Irrtum in Wirklichkeit erst entstanden sei, nachdem er sein eigenes Motorfahrrad in Reparatur gegeben und seine Tochter ihm ihr Fahrzeug zum Gebrauch angeboten habe. Da er zu diesem Zeitpunkt die Verfügung nicht vor sich gehabt habe, habe er dieses nach bestem Gewissen und ohne den geringsten Zweifel benutzt. Im vorliegenden Fall dürften die Ergebnisse des erstinstanzlichen Strafverfahrens nicht unbesehen übernommen werden, weil daraus nicht ersichtlich werde, inwiefern er im Moment der Benutzung des Ersatzfahrzeugs fahrlässig gehandelt habe. Auf dieses Problem gehe die Vorinstanz, die ihn dazu wenigstens hätte befragen müssen, nämlich nicht ein.

2.2 An der mündlichen Schlussverhandlung machte der Beschwerdeführer wiederholt geltend, der Fall sei unabhängig von dem bezirksgerichtlichen Urteil zu würdigen. Dieses sei nämlich in Verletzung des Anklageprinzips zustande gekommen, weil die Anklage nur auf die vorsätzliche Begehung der Tat gelautet habe, der Beschwerdeführer jedoch wegen Fahrlässigkeit verurteilt worden sei. Diesbezüglich habe das Bezirksgericht den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und eine effiziente Verteidigung sei nicht möglich gewesen. Die Problematik sei vom Obergericht als Berufungsinstanz erkannt worden, welches deswegen die Staatsanwaltschaft angewiesen habe, eine erweiterte Anklage nachzureichen. Dass die Berufung als zurückgezogen abgeschrieben worden sei, sei vom Beschwerdeführer nicht beabsichtigt gewesen. Obwohl er am Zoll in Chiasso aufgehalten worden sei, habe das Obergericht dies nicht als Entschuldigung für sein Fernbleiben von der Verhandlung akzeptiert. Im Übrigen bestehe kein Zwang zum Durchlaufen des gesamten Instanzenzugs im Strafverfahren, nur um den Führerausweisentzug als Administrativmassnahme abzuwenden. Eine solche Notwendigkeit wäre angesichts der ausgesprochenen Busse von Fr. 200.- unzumutbar. Der 12-monatige Führerausweisentzug habe Strafcharakter, womit eine doppelte Bestrafung vorliege.

Als sich der Beschwerdeführer entschieden habe, den Roller seiner Tochter zu benützen, sei er seiner Sorgfaltspflicht, die Verfügung aufmerksam zu lesen, bereits nachgekommen. Die Sorgfaltspflicht, zu erkennen, dass das Fahrzeug seiner Tochter einer anderen Kategorie angehöre als das seinige, obschon es gleich schnell fahre und ebenfalls eine gelbe Nummer habe, habe er unter den vorliegenden Umständen nicht verletzt. Die pflichtgemässe Vorsicht im Sinn von Art. 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB), deren Verletzung vorliegend zu einer Bestrafung wegen Fahrlässigkeit führe, könne nicht mit einem gewöhnlichen Fahrlässigkeitsdelikt verglichen werden.

Sollte gleichwohl eine pflichtwidrige Herbeiführung des Irrtums angenommen werden, sei von einem Ausweisentzug abzusehen oder dieser auf eine angemessene Dauer zu beschränken, wie dies in zwei rechtskräftigen Entscheiden der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen geschehen sei. Zweck der vorliegend ausgesprochenen Sanktion sei es nämlich, einer früheren Ausweisentzugsverfügung Nachachtung zu verschaffen. Es widerspreche Sinn und Zweck von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG, den Fahrausweis bei Fahrlässigkeit bzw. einem vermeidbaren Irrtum für dieselbe Minimaldauer zu entziehen wie bei vorsätzlicher Missachtung des Entzugs. Da es im SVG keine dem Art. 13 StGB entsprechende Bestimmung gebe, sei ein Ausweisentzug in Fällen des Grundlagenirrtums ungerechtfertigt. Es liege insoweit eine gesetzliche Ausnahmelücke vor, deren richterliche Schliessung zu keiner vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Sanktion führen dürfe. Wenn das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 18. Mai 2008, 1C_275/2007, E. 4.5.3 erkläre, das revidierte SVG lasse "grundsätzlich" keinen Platz für eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer, müsse es konsequenterweise auch Ausnahmen geben.

3.  

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, mit dem Warnungsentzug liege eine doppelte Bestrafung vor, ist darauf hinzuweisen, dass die Dualität von Strafverfahren und Administrativverfahren durch das Strassenverkehrsamt dem schweizerischen Recht seit je eigen ist (VGr, 2. Dezember 2009, VB.2009.00482, E. 4.4, auch zum Folgenden). Auch in der jüngsten Revision des Strafrechts wurde die Doppelspurigkeit von Straf- und Massnahmeverfahren nicht beseitigt, obschon dies vom Verfasser des Vorentwurfs zur Änderung des Strafgesetzbuches so vorgesehen war. Weiterhin gilt somit, dass der strafrechtlichen Beurteilung das Massnahmeverfahren, in aller Regel ein Warnungsentzug, folgt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verletzt die im schweizerischen Recht vorgesehene Zweispurigkeit der Verfahren den Grundsatz "ne bis in idem" nicht (BGE 128 II 133 E. 3b/aa). Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat diese Regelung als mit der der Europäischen Menschenrechtskonvention konform bestätigt (vgl. den Entscheid des Gerichtshofes Nr. 31982/96 i.S. T. c. Schweiz, publ. in: VPB 64/2000 Nr. 152, S. 1391 f.).

4.  

4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt es, im Interesse von Rechtseinheit und Rechtssicherheit zu vermeiden, dass derselbe Lebensvorgang zu voneinander abweichenden Sachverhaltsfeststellungen von Verwaltungs- und Justizbehörden führt und die erhobenen Beweise abweichend gewürdigt und rechtlich beurteilt werden (BGE 119 Ib 158 E. 2c/bb, auch zum Folgenden). Grundsätzlich bietet das Strafverfahren durch die verstärkten Mitwirkungsrechte des Beschuldigten, die umfassenderen persönlichen und sachlichen Ermittlungsinstrumente sowie die weiterreichenden prozessualen Befugnisse (insbesondere im Zusammenhang mit Zeugenbefragungen) besser Gewähr dafür, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt als im nicht durchwegs derselben Formstrenge unterliegenden Verwaltungsverfahren. Die Verwaltungsbehörde ist daher insoweit an ein rechtskräftiges Strafurteil gebunden, als sie von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur dann abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat.

4.2 Am 14. Juli 2011 befragte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer und vernahm seine Tochter als Zeugin ein. Angesichts dieser zusätzlichen Beweisabnahmen ist das Gericht dazu befugt, den Fall unabhängig von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil zu beurteilen. Darin erwog das Bezirksgericht im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer und damalige Angeklagte einem Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 StGB erlegen sei, indem er aufgrund der – auf den ersten Blick missverständlich – abgefassten Ausweisentzugsverfügung vom 17. März 2008 davon überzeugt gewesen sei, den Roller seiner Tochter fahren zu dürfen. Da der Beschwerdeführer allerdings bei sorgfältigem Durchlesen der Verfügung die Unzulässigkeit der Benutzung des Rollers hätte bemerken müssen, habe er in fahrlässiger Weise den Tatbestand des Fahrens trotz Entzug des Führerausweises erfüllt (Art. 13 Abs. 2 StGB).

5.  

Wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzugs führt, begeht eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG. Wie von der Vorinstanz richtig festgehalten, gilt dies auch bei fahrlässiger Begehung des Delikts, zumal das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 100 Ziff. 1 SVG; vgl. BGer, 16. Mai 2008, 1C_275/2007, E. 4.5).

5.1 Gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2008 blieb der Beschwerdeführer trotz Führerausweisentzugs unter anderem zum Führen von Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h (Kategorie F) sowie von Motorfahrrädern (Kategorie M) berechtigt (vgl. Art. 3 Abs. 3 VZV). Von dieser Erlaubnis ausgenommen waren in der Kategorie F ausdrücklich Motorräder und Roller. Nach Art. 18 lit. b der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS) gelten als "Motorfahrräder" unter anderem einspurige, einplätzige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h in eingefahrenem Zustand auf ebener Strasse und einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren. "Kleinmotorräder" sind dagegen zweirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einem Hubraum bei Verbrennungsmotoren von höchstens 50 cm3 (Art. 14 lit. b VTS).

5.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, inwiefern er in seinem Irrtum fahrlässig gehandelt haben soll. Es müsse berücksichtigt werden, dass der Unterschied zwischen den beiden Fahrzeugen nicht einfach zu ersehen sei und letztlich darin bestehe, dass beim zulässigen Motorfahrrad die Pedale eine 360-Grad-Drehung machen könnten. Wenn die Vorinstanz erwähne, die unterschiedliche Grösse der gelben Nummernschilder hätten ihm auffallen müssen, so wäre dies nur dann der Fall gewesen, wenn die beiden Fahrzeuge nebeneinander gestanden hätten. Damit sei er erst im Moment der Benutzung des von seiner Tochter ausgeliehenen Rollers einem unvermeidlichen (Sachverhalts-)Irrtum erlegen.

5.3 Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Bei einem langjährigen Verkehrsteilnehmer wie dem Beschwerdeführer, der den Führerausweis erworben hat, darf die Kenntnis bzw. die Unterscheidung von Kleinmotorrädern und Motorfahrrädern ohne Weiteres vorausgesetzt werden. Roller der Kategorie Kleinmotorräder und Motorfahrräder unterscheiden sich nebst der Höchstgeschwindigkeit auch optisch bezüglich Karosserie sowie der Pedale (Art. 177 Abs. 3 VTS).

Zwar sagte der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Befragung aus, er sei damals der vollen Überzeugung gewesen,  jedes "Töffli" und sogar vierrädrige Fahrzeug mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h fahren zu dürfen. Auch sein eigenes Motorfahrrad sei – wie dasjenige seiner Tochter – 40 bis 45 km/h schnell gewesen. Die Tochter des Beschwerdeführers, die vom Gericht als Zeugin einvernommen wurde, bestätigte ausdrücklich, dass ihr Vater in der Meinung gehandelt habe, er dürfe Fahrzeuge bis 45 km/h und mit gelber Nummer lenken. Demnach war sich der Beschwerdeführer der Tatsache durchaus bewusst, dass er mit dem Kleinmotorrad der Tochter ein Motorfahrzeug führte, dessen bauartbedingte Geschwindigkeit nicht auf 30 km/h beschränkt war. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei insofern einem Sachverhaltsirrtum über das verwendete Kleinmotorrad erlegen, kann damit nicht gefolgt werden.

5.4 Zu prüfen bleibt dagegen das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer irrtümlich angenommen habe, er sei generell zum Lenken von Kleinmotorrädern mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h berechtigt.

5.4.1 Wohl gilt nach unangefochtener Lehre und Rechtsprechung nicht nur der Irrtum über beschreibende (deskriptive) Merkmale, sondern auch die falsche Vorstellung über Tatbestandsmerkmale rechtlicher (normativer) Natur als Sachverhalts- und nicht als Rechtsirrtum (BGE 129 IV 238 E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Unzutreffende Vorstellungen über rechtlich geprägte Tatbestandsmerkmale führen indes nicht in jedem Fall zum Ausschluss des Vorsatzes. Das für den Vorsatz notwendige Wissen (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB) verlangt, soweit es sich auf Tatbestandsmerkmale bezieht, deren Verständnis eine Wertung voraussetzt, nicht die juristisch exakte Erfassung des gesetzlichen Begriffs. Vielmehr genügt es, wenn der Täter den Tatbestand so verstanden hat, wie es der landläufigen Anschauung eines Laien entspricht (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Er muss also die Tatbestandsmerkmale nicht in ihrem genauen rechtlichen Gehalt erfassen, sondern lediglich eine zutreffende Vorstellung von der sozialen Bedeutung seines Handelns haben.

5.4.2 In der Laiensphäre handelte der Beschwerdeführer in der rechtsirrtümlichen Annahme, ihm sei auch das Lenken eines Rollers mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h gestattet. Er hatte also Kenntnis vom unrechtsbegründenden Sachverhalt und verwirklichte den objektiven Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. f willentlich, auch wenn er kein Unrechtsbewusstsein hatte (Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht I, 8. A., Zürich etc. 2006, S. 277; BGE 109 IV 67). Ein Irrtum hinsichtlich des Sachverhalts unterlief ihm, wenn überhaupt, dann nur insofern, als der benutzte Roller tatsächlich sogar noch deutlich schneller fuhr als die bauartbedingt zulässigen 45 km/h.

5.4.3 Grundsätzlich kommt das Vorliegen eines Rechtsirrtums gemäss Art. 21 StGB einem Schuldausschluss- bzw. Schuldmilderungsgrund gleich: Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Es handelt sich um eine obligatorische Strafmilderung (Donatsch/Tag, S. 286). Dies bedeutet, dass der strafmildernde Umstand bei der Bemessung der Strafe berücksichtigt werden muss und das Gericht dabei an die angedrohte Mindeststrafe nicht gebunden ist (Art. 48a Abs. 1 StGB); eine zwingende Unterschreitung der Mindeststrafe lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

5.5 Nach Art. 102 Abs. 1 SVG finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches auf das Strassenverkehrsgesetz allerdings nur insoweit Anwendung, als das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. Folglich ist zu prüfen, ob das SVG eine Strafmilderung im Sinn von Art. 21 in Verbindung mit Art. 48a Abs. 1 StGB ausschliesst.

5.5.1 Unter dem alten Recht hatte das Bundesgericht den Führerausweisentzug für eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Mindestdauer bei Vorliegen besonderer Umstände noch zugelassen (vgl. BGr, 13. Januar 2006, 6A.65/2005, E. 3.3). Im Rahmen der Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001, in Kraft seit 1. Januar 2005, sind die Administrativmassnahmen im Strassenverkehr jedoch verschärft worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers wurde dabei auch die von der Rechtsprechung eröffnete Möglichkeit, eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Entzugsdauer bei Vorliegen besonderer Umstände vorzusehen, ausgeschlossen (siehe Botschaft vom 31. März 1999, BBl 1999, 4486). Der Wille des Gesetzgebers, dem Richter nicht zu erlauben, eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Mindestdauer des Führerausweisentzugs zu verhängen, geht zudem aus Art. 16 Abs. 3 SVG hervor, wonach bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zwar zu berücksichtigen sind, die Mindestentzugsdauer jedoch nicht unterschritten werden darf. Das Bundesgericht hält hierzu denn auch ausdrücklich fest, dass in Anwendungsfällen von Art. 16c SVG es selbst bei Vorliegen besonderer Umstände nicht möglich ist, den Führerausweis für eine kürzere als die vom Gesetz vorgesehene Dauer zu entziehen (BGE 132 II 234 = Pra 95 (2006) Nr. 150 E. 2). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht für eine zumindest grobfahrlässige Missachtung des Führerausweisentzugs bestätigt (BGer, 16. Mai 2008, 1C_275/2007, E. 4.5).

Im Übrigen hat das Bundesgericht schon zum altrechtlichen Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG in einem mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fall, wo der Betreffende trotz Ausweisentzugs ein Motorrad mit einem Hubraum von 125 cm3 lenkte und sich dabei in einem Rechts- bzw. Sachverhaltsirrtum befand, ausgeführt, dass ein Abgehen von der Mindestentzugsdauer nur bei leichter Fahrlässigkeit möglich sei. Für die Annahme des Rechtsirrtums setzte es neben dem fehlenden Unrechtsbewusstseins voraus, dass der Irrtum bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt unvermeidbar gewesen wäre (BGer, 8. Juni 2004, 6A.6/2004, E. 2.4).

5.5.2 Gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2008 blieb dem Beschwerdeführer weiterhin das Führen von Motorfahrrädern (Kategorie M) sowie von Motorfahrzeugen der Kategorie F (mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h) gestattet. Von der Fahrberechtigung explizit ausgenommen waren indessen "Motorräder und Roller", was durch Unterstreichung des Satzteils noch hervorgehoben wurde. Damit musste selbst einem juristischen Laien klar werden, dass Motorroller von der Fahrerlaubnis nicht umfasst waren. Ein gewissenhaft handelnder Mensch hätte angesichts der Formulierung und der angedrohten empfindlichen Sanktion zumindest Zweifel gehegt und weitere Nachforschungen angestellt, sich z. B. bei der Beschwerdegegnerin erkundigt (vgl. BGer, 8. Juni 2004, 6A.6/2004, E. 2.4). Der Beschwerdeführer war gemäss der Entzugsverfügung zudem verpflichtet, diese stets mit sich zu führen. Dies entspricht der Pflicht, den Führerausweis mit sich zu tragen. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht damit entlasten, er habe den genauen Wortlaut der Verfügung nicht mehr präsent gehabt, als er einen Ersatz für das Mofa organisierte. Indem der Beschwerdeführer während der Reparatur seines eigenen Motorfahrrads bedenkenlos das Kleinmotorrad seiner Tochter benutzte, missachtete er somit in grobfahrlässiger Weise seine pflichtgemässe Sorgfalt.

5.5.3 Unter diesen Umständen wäre selbst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum altrechtlichen Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG keine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer angezeigt. Auch in dem vom Beschwerdeführer angeführten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 27. Mai 2010 wurde die Unterschreitung der Mindestentzugsdauer bei fahrlässiger Missachtung des Ausweisentzugs auf den Fall der einfachen Fahrlässigkeit beschränkt. Somit kann dahingestellt bleiben, ob Art. 16 Abs. 3 SVG dem Sinn nach einer Berücksichtigung von Schuldmilderungsgründen generell entgegensteht und die Mindestentzugsdauer selbst bei einem leichtfahrlässigen Rechtsirrtum nicht unterschritten werden dürfte.

5.6 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens 12 Monate entzogen, wenn – wie vorliegend – in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Mit ihrer Verfügung vom 29. September 2010 liess es die Beschwerdegegnerin bei der Mindestentzugsdauer bewenden und rechnete die Dauer des Führerausweisentzugs vom 15. Juli 2008 bis 14. September 2008 zudem an den jetzigen Ausweisentzug an (Art. 16c Abs. 3 SVG); eine weitere Berücksichtigung des Leumunds ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen (BGr, 10. November 2005, 6A.53/2005, E. 3). Damit ist dem Verschulden des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen und erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Eine blosse Verwarnung, wie sie der Beschwerdeführer eventualiter anstelle des Ausweisentzugs beantragt, kommt nicht infrage, da sie lediglich für leichte Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vorgesehen ist (Art. 16a SVG).

6.  

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), und es steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…