{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.06.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00220_21-06-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210889&W10_KEY=4467119&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "603d9400f84c219cf40e96efc859d675"}, "Num": [" VB.2011.00220"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.21.0  VB.2011.00220"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.21.0  VB.2011.00220"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.21.0  VB.2011.00220"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerkraftausgleich 2008 | Steuerkraftausgleich 2008 Zust\u00e4ndigkeit (E. 1.1); Legitimation (E. 1.2). Die Beitr\u00e4ge des Steuerkraftausgleichs werden gek\u00fcrzt, wenn eine Gemeinde sie bei ordnungs- und plangem\u00e4sser Haushaltf\u00fchrung nicht verwenden kann (\u00a7 12 Abs. 1 FAG; E. 2). Die Haushaltf\u00fchrung der Beschwerdef\u00fchrerin erfolgte ordnungs- und plangem\u00e4ss (E. 3.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin bringt vor, sie sei zu einer antizyklischen Finanzpolitik verpflichtet, weshalb sie in guten Zeiten Reserven \u00e4ufnen m\u00fcsse und die K\u00fcrzung zu Unrecht erfolgt sei (E. 3.2). Zusammenfassung der Materialien (E. 3.3). Es handelt sich bei der K\u00fcrzungsvoraussetzung um einen unbestimmten Rechtsbegriff (E. 3.4). Nach einem konkretisierenden Orientierungsschreiben des Beschwerdegegners ist die Voraussetzung erf\u00fcllt, wenn das konsolidierte Nettoverm\u00f6gen \u00fcber 200 % des Mittels der berichtigten Steuerkraft der letztbekannten drei Jahre betr\u00e4gt (E. 3.5). Die Gemeinden sind nicht zu einer antizyklischen Finanzpolitik verpflichtet. Eine (die Grenze von 200 % nicht sprengende) Reservenbildung wird durch die Praxis nicht verunm\u00f6glicht (E. 3.6). Der Finanzausgleichsbeitrag wird zudem nur im Rahmen eines allf\u00e4lligen Ertrags\u00fcberschusses abgesch\u00f6pft. Eine erst im Dezember 2010 eingegangene Rechnung l\u00e4sst sich f\u00fcr das Rechnungsjahr 2008 nicht mehr ber\u00fccksichtigen. Einzelne ausserordentliche Ertr\u00e4ge sind nicht vom f\u00fcr die K\u00fcrzungsbemessung massgeblichen konsolidierten Ertrags\u00fcberschuss abzuziehen (E. 3.7). Die Ungleichbehandlung von Gemeinden mit schwankenden und konstanten Rechnungsergebnissen ist durch ernsthafte sachliche Gr\u00fcnde gerechtfertigt (E. 4). Das abgabe- oder steuerrechtliche Legalit\u00e4tsprinzip ist nicht anwendbar (E. 5). Kosten (E. 6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:54", "Checksum": "5e8c60d3bbcd366597a0fde391760de8"}