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VB.2011.00221
Verfügung
des Einzelrichters
vom 18. April 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Janine Waser.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Fachstelle Kultur, Beschwerdegegnerin,
betreffend Werkbeitrag 2010 / Bildende Kunst,
hat sich ergeben: I. 1997, 1998, 1999, 2003 und 2009 hatte K als Leiterin der Kantonalzürcher Fachstelle Kultur Bewerbungen von A (mit) abgelehnt; Erstere tat es auf ein Werkbeitragsgesuch Letzterer vom 14. August 2010 betreffend ein Projekt im Bereich Bildende Kunst unterm 1. des folgenden Monats erneut. A sprach dawider rechtzeitig ein; sie will die begründete, abermals durch K unterzeichnete, am 4. Oktober jenes Jahres versandte, kostenfällige Verfügung der Fachstelle Kultur vom 1. September 2010 am 6. Oktober 2010 bekommen haben. II. A rekurrierte hiergegen am 4. November 2010 und verlangte Fr. 18'000.- unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Fachstelle Kultur. Mit kostenfälliger Verfügung vom 25. Januar 2011 wies die Direktion der Justiz und des Innern (hinfort: Justizdirektion) den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat – nämlich insofern nicht, als die Fachstelle A aus dem Verfahren schon in einer ersten Phase eliminiert habe, doch Werkbeiträge erst in einer zweiten zuspreche –; als Rechtsmittel wurde die binnen 30 Tagen ab Mitteilung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzustrengende Beschwerde angegeben. A empfing den Entscheid am 3. Februar 2011. A stellte bei der Justizdirektion am Donnerstag/Freitag, 3./4. März 2011 einen bei derselben am Dienstag, 8. nämlichen Monats eingegangenen "Rückkommensantrag betreffend der Beurteilung meines Rekurses", wiederholte sodann ihre damaligen Begehren und bat schliesslich die Justizdirektion, jene "unter der Berücksichtigung der […] neuen Sachverhalte neu zu beurteilen". Die Justizdirektion antwortete mit Schreiben vom 10./14. März 2011 – durch A am 22. gleichen Monats bei der Post abgeholt –, einerseits sei die Revision eines wie hier noch nicht rechtskräftigen Entscheids unmöglich, anderseits fehle für dessen (formlose) Wiedererwägung ein Grund; "[e]s bleibt Ihnen jedoch unbenommen […] eine förmliche Überprüfung des Rekursentscheides durch das Verwaltungsgericht, zu verlangen. Wollten Sie mit Ihrer Eingabe […] Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, so teilen Sie uns dies bitte innert fünf Tagen ab Erhalt dieses Schreibens mit; wir würden dann Ihre Eingabe an dieses Gericht weiterleiten". Mit Schreiben vom 31. März/1. April 2011 bat A die Justizdirektion darum, ihre Eingabe vom 3./4. März 2011 "im Sinne einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterzuleiten"; unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses, das ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 21. bis zum 25. März 2011 bescheinigt, führte sie aus: "Wegen einer starken Bronchitis musste ich das Bett hüten […] und konnte meine Arbeit erst am Montag, den 28. März wieder aufnehmen. Ich gehe davon aus, dass ich aufgrund der geschilderten Umstände mit heutigem Schreiben Ihren Brief vom 10. März 2010 noch innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist beantworte". III. Mit tags darauf per Weibel einlangendem Schreiben vom 4. April 2011 leitete die Justizdirektion die Eingabe von A vom 3./4. März 2011 "zur weiteren Prüfung betreffend Entgegennahme als Beschwerde gegen den Rekursentscheid […] vom 25. Januar 2011" samt Akten dem Verwaltungsgericht weiter. Dieses legte anschliessend das gegenwärtige Verfahren an.
Der Einzelrichter erwägt:
1. Der Streitwert der vorliegenden Beschwerde beträgt Fr. 18'000.-. Das übersteigt die Grenze von Fr. 20'000.- nicht, welche § 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) der gerichtsinternen Einzelrichterzuständigkeit zieht. Es liegt auch keine im Sinn der §§ 38a Abs. 1 und 38b Abs. 2 f. VRG eine Kammer zum Entscheid berufende Ausnahme dazu vor; denn weder geht es hier um Anfechten eines Erlasses noch eignet dem gegenwärtigen Fall prinzipielle Bedeutung oder hat der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt. Vor Erledigung des Rechtsmittels bedarf es keiner Weiterungen (vgl. § 57 Abs. 1 VRG; ABl 2009, 972). Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amts wegen. Die Beschwerdegegnerin hatte am 1. September 2010 in eigenem Namen eine Anordnung erlassen, wogegen die Beschwerdeführerin an die Justizdirektion rekurrieren konnte (vgl. §§ 10a lit. b, 10b Abs. 3 sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG; § 38 Abs. 1 f. und 4 sowie § 40 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1]; §§ 57 lit. a, 58 Abs. 1 f., § 59 Abs. 1, § 60 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1 lit. a und Anhang 1 lit. A Ziff. 13 sowie Anhang 2 Ziff. 1.2 lit. c der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]; § 1 Abs. 1 lit. c Ziff. 3, § 17 Abs. 1 lit. a, § 21 Abs. 1 lit. a und c sowie § 23 und Anhang 3 der Organisationsverordnung der Direktion der Justiz und des Innern vom 16. September 2009 [LS 172.110.1]; § 5 Satz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Februar 1970 [KFG, LS 440.1]; § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. d der Kulturförderungsverordnung vom 26. Mai 2010 [LS 440.11]). Der Rekursentscheid der Justizdirektion unterliegt, wie er selbst zutreffend ausdrückt, der Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vgl. §§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1 sowie § 19a VRG). Bei den übrigen Eintretensbedingungen interessiert im Folgenden namentlich, ob die Beschwerdeführerin die hier laut § 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG dreissigtägige Rechtsmittelfrist eingehalten habe. 2. 2.1 Die Rechtsmittelfrist endete hier gemäss § 53 Satz 2 und § 70 in Verbindung mit §§ 11 und 22 Abs. 2 VRG am Montag, 7. März 2011. Die Beschwerdeführerin hätte sie nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG nur gewahrt, wenn ihre Eingabe vom 3./4. März 2011 als Beschwerde erschiene. Das tut jene indes nicht: Obwohl nämlich die angefochtene Verfügung als Weiterzugsmöglichkeit die Beschwerde beim Verwaltungsgericht genannt hatte, beantragte die Beschwerdeführerin – die mit der Einsprache bei der Beschwerdegegnerin und dem Rekurs gezeigt hatte, sich jeweils an die laut Belehrung zuständige Behörde zu wenden – der Vorinstanz, auf deren eigenen Entscheid zurückzukommen. Diese fasste das zutreffend als mangels dessen Rechtskraft aufgrund des § 86a VRG unstatthaftes Gesuch um Revision bzw. ein solches um Wiedererwägung auf; Letzterer unterliegen übrigens keine Rechtsmittelentscheide (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 5–10; VGr, 6. Dezember 2001, RG.2001.00004, Ziff. I und E. 2 Abs. 1 [Regest in RB 2001 Nr. 34]; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, S. 288; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1830). Immerhin war die Beschwerdefrist doch erschöpft, als die Eingabe vom 3./4. März 2011 am 8. jenes Monats bei der Vorinstanz einlangte. Diese hätte es besser bei der jedenfalls im Ergebnis stimmenden Mitteilung an die Beschwerdeführerin bewenden lassen, auf den Rekursentscheid nicht zurückkommen zu dürfen. Ihr Letzteres zwar auch beinhaltendes Schreiben vom 10./14. März 2011 läuft aber zusätzlich auf eine Erstreckung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist in Anwendung des § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG hinaus, wofür es erstens ein hier fehlendes Gesuch sowie eine nicht ersichtliche Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gebraucht hätte und zweitens das Verwaltungsgericht zuständig gewesen wäre (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 6 und 11; VGr, 16. September 2009, 2009.00335, E. 2.3.3, und 21. Oktober 2010, VB.2010.00569, E. 1). Offenbar brachte erst das die Beschwerdeführerin auf den Gedanken, statt umsonst wieder die Rekursbehörde nun neu das Verwaltungsgericht anzurufen. Freilich vermochte bereits das Schreiben der Vorinstanz insofern nur verspätet zu erfolgen, weshalb die Beschwerdeführerin für ihre schon grundsätzliche, nicht vorinstanzlich verursachte Säumnis etwa keinen Vertrauensschutz beanspruchen könnte (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 627, 631, 660, 664, 668, 674 f., 686 f., 701). 2.2 Es mangelt hier anders gesagt an einem binnen der Rechtsmittelfrist zu bekundenden Beschwerde- bzw. Weiterzugswillen; insbesondere wurde die Beschwerdefrist mit Rückkommensantrag bzw. Wiedererwägungsgesuch bei der Rekursbehörde nicht eingehalten; deshalb ist auf die – eben weder von der Beschwerdeführerin irrtümlich bei der Vorinstanz eingereichte noch durch diese darum an sich dem Verwaltungsgericht zu überweisende – Rechtsvorkehr nicht einzutreten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 N. 7, § 23 N. 5, § 53 N. 13, § 54 N. 2, § 56 N. 9; VGr, 16. September 2009, VB.2009.00211, E. 11). Selbst wenn man aber einen rechtzeitig geäusserten Weiterzugswillen nicht verneint, sondern daran bloss zweifelt, fragte die Vorinstanz wie dann geboten an; sie setzte zudem gleichsam an Stelle des Verwaltungsgerichts in Anwendung des § 56 Abs. 1 VRG eine – weil ja die Beschwerdeführerin längst wissen musste, ob sie sich zu beschweren wünsche – statthaftermassen bloss fünftägige Nachfrist und machte deutlich, dass bei Säumnis kein Weiterleiten der Rechtsvorkehr erfolge (Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 5 und 29, § 56 N. 8; VGr, 7. März 2007, VB.2006.00313, E. 2.1). Die Beschwerdeführerin verpasste allerdings auch diese bis Montag, 28. März 2011 laufende Frist. Trotzdem überwies die Rekursbehörde die Sache, überliess die Entgegennahme des beschwerdeführerischen Rückkommensantrags als Beschwerde indes zutreffend dem Verwaltungsgericht. Es hat deshalb beim Nichteintreten zu bleiben. Eine Wiederherstellung der vorinstanzlich gesetzten Erklärungsfrist gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG kommt übrigens nicht in Betracht. Denn das sinngemäss einschlägige Gesuch vom 31. März/1. April 2011 vermag vom Vorwurf grober Nachlässigkeit nicht zu befreien: Die ärztlich bezeugte Arbeitsunfähigkeit hinderte die angeblich wegen starker Bronchitis ans Bett gefesselte Beschwerdeführerin jedenfalls nicht daran, das Schreiben der Vorinstanz am 22. März 2011 auf der Post abzuholen; abgesehen hiervon ging die Beschwerdeführerin am 28. jenes Monats, dem Endtermin der Frist, ohnehin wieder arbeiten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 14 f., 17, 19, 21 f. und 24 f.). 2.3 Wie sich anmerken lässt, verhälfe auch ein verwaltungsgerichtliches Eintreten der Beschwerdeführerin schwerlich zum ihrerseits Erstrebten: Die Vorinstanz sagt richtig, § 4a KFG verbiete – hier gleich § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG vor Verwaltungsgericht – beim Rekurs gegen eine Anordnung wie die beschwerdegegnerische die Rüge der (einfachen) Unangemessenheit; sie verneint eine solche qualifizierter Natur und zieht hieraus ebenso für die Nebenfolgenregelung zutreffende Schlüsse. Zwar wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin in der Eingabe vom 3./4. März 2011 einen eindeutig massiven Ermessensmissbrauch und unhaltbaren Entscheid vor. Davon kann aber wohl kaum die Rede gehen. Die Beschwerdeführerin spielt mit ihrer Rechtsvorkehr ausserdem auf eine Befangenheit der beschwerdegegnerischen Leiterin im Sinn des § 5a Abs. 1 Ingress VRG an. Vorab lässt sich das jedoch nicht, wie sie es ausschliesslich tut, damit begründen, dass eine Person schon in früheren Angelegenheiten gegen einen entschieden habe (vgl. je mit Hinweisen Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 24; RB 1999 Nr. 2; VGr, 18. Juli 2001, PK.2001.00001, E. 1 Abs. 3 [Regest in RB 2001 Nr. 2], und 23. August 2006, SR.2005.00013, E. 1). Unabhängig hiervon erschiene ein Ausstandsanspruch verwirkt, nachdem das die Beschwerdeführerin eliminierende Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2010 durch deren Leiterin mitunterzeichnet und diese von der Beschwerdeführerin weder in Einsprache noch Rekurs abgelehnt worden war (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 5a N. 5; VGr, 24. August 2005, RG.2004.00001, E. 4.1.1 – 7. Oktober 2009, VB.2009.00151, E. 3.1 – 6. August 2010, VB.2010.00205, E. 2.3). 3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten wie beim Rekurs der unterliegenden Beschwerdeführerin zu belasten und gilt es, dieser eine Parteientschädigung zu versagen (vgl. § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/ Röhl, § 13 N. 15). Gewiss hätte die Vorinstanz von einer Weiterleitung der Eingabe vom 3./4. März 2011 an das Verwaltungsgericht absehen können, doch bestand die Beschwerdeführerin darauf (hierzu § 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14, 20 und 23; VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00357, E. 4 mit Hinweisen). 4. Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch bestehe; wie §§ 1–4 KFG in Verbindung mit §§ 1–3 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) verraten, gebricht es hier an einem Leistungsanspruch (vgl. BGr, 18. September 2007, 2C_473/2007, E. 2.1 Abs. 2; Hansjörg Seiler in: derselbe/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 N. 81; Alain Wurzburger in: Bernard Corboz et al., Commentaire de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 83 N. 117–121). Als – sehr eingeschränkte – Weiterzugsmöglichkeit ist deshalb nachfolgend auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu verweisen (siehe BGr, 18. September 2007, 2C_473/2007, E. 2.2; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83 N. 206; Wurzburger, Art. 83 N. 116).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |