{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.04.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00221_18-04-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210636&W10_KEY=4467119&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "63152972c85978009055886b62363474"}, "Num": [" VB.2011.00221"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.18.0  VB.2011.00221"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.18.0  VB.2011.00221"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.18.0  VB.2011.00221"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werkbeitrag 2010 / Bildende Kunst | [Die Beschwerdef\u00fchrerin beantragte bei der Vorinstanz, auf deren eigenen Entscheid zur\u00fcckzukommen. Diese setzte ihr mit einem Schreiben eine 5-t\u00e4gige Frist an, um mitzuteilen, ob ihre Eingabe als Beschwerde ans Verwaltungsgericht zu verstehen sei.] Einzelrichterliche Zust\u00e4ndigkeit. Gegen die von der Fachstelle Kultur in eigenem Namen erlassene Anordung konnte die Beschwerdef\u00fchrerin an die Justizdirektion rekurrieren. Jener Entscheid wiederum unterliegt der Beschwerde ans Verwaltungsgericht (E. 1). Die Rechtsmittelfrist wurde durch die Eingabe der Beschwerdef\u00fchrerin an die Justizdirektion nicht gewahrt. Das Schreiben der Justizdirektion l\u00e4uft auf eine Erstreckung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist hinaus, wof\u00fcr es erstens ein hier fehlendes Gesuch sowie eine nicht ersichtliche Handlungsunf\u00e4higkeit der Beschwerdef\u00fchrerin gebraucht h\u00e4tte und zweitens das Verwaltungsgericht zust\u00e4ndig gewesen w\u00e4re (E. 2.1). Es mangelt an einem binnen der Rechtsmittelfrist zu bekundenden Beschwerde- bzw. Weiterzugswille. Die Beschwerdef\u00fchrerin verpasste auch die 5-t\u00e4gige Frist der Justizdirektion, und eine Wiederherstellung der Frist k\u00e4me nicht in Frage (E. 2.2). Selbst bei verwaltungsgerichtlichem Eintreten w\u00e4re die Beschwerdef\u00fchrerin nur schwerlich zum ihrerseits Erstrebten gelangt. Die R\u00fcge der einfachen Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen. Eine Person ist nicht bereits befangen, weil sie schon in fr\u00fcheren Angelegenheiten gegen einem entschieden hat; abgesehen davon w\u00e4re ein Ausstandsanspruch verwirkt (E. 2.3). Kostenfolgen (E. 3).  Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:08:20", "Checksum": "4fb3bdad7bde37b7d653152baba8d081"}