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VB.2011.00224
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Juli 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
1. B,
2. Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Offenbarung des Berufsgeheimnisses, hat sich ergeben: I. Rechtsanwalt B stellte am 30. Dezember 2010 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend Aufsichtskommission) das Gesuch, ihn für die gerichtliche Durchsetzung seiner Honoraransprüche vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zu entbinden. Die Aufsichtskommission setzte daraufhin A am 10. Januar 2011 Frist an, um sich zum Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis zu äussern. Am 4. Februar 2011 verweigerte A seine Einwilligung zur beantragten Entbindung vom Anwaltsgeheimnis und ersuchte um eine Anhörung. Mit Beschluss vom 3. März 2011 ermächtigte die Aufsichtskommission B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen. II. Dagegen erhob A am 4. April 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission vom 3. März 2011 sei aufzuheben. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte A die Anträge auf Verfahrenssistierung, bis er von der Vorinstanz rechtskräftig vom Berufsgeheimnis entbunden worden sei, sowie auf Fristansetzung für eine Beschwerdeergänzung bei Wiederaufnahme des Verfahrens; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B und der Staatskasse. Am 13. April 2011 verzichtete die Aufsichtskommission auf eine Beschwerdeantwort und eine Stellungnahme zum Sistierungsantrag. Mit Eingabe vom 10. Mai 2011 stellte B Gesuche um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort auf den 30. Juni 2011, um Kautionierung von A für die Verfahrenskosten und Leistung einer Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung. Nach eingeräumter Fristerstreckung bis 15. Juni 2011 reichte B die Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Er hielt am Antrag auf Sicherstellung der Verfahrenskosten und der Parteikosten, die A zu zahlen habe, fest. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens sei abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Dieser nahm am 24. Juni 2011 zur Beschwerdeantwort freiwillig Stellung. Der Einzelrichter erwägt: 1. Gemäss § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) kann gegen in Anwendung dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. 2. 2.1 Der Beschwerdegegner 1 stellt das Gesuch, den Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren für die Verfahrenskosten zu kautionieren. Weiter sei dem Beschwerdeführer vor der Fortführung des Verfahrens eine Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung des Beschwerdegegners 1 in mutmasslicher Höhe bei Obsiegen aufzuerlegen. Die Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei evident. Durch sein Verstecken von Vermögenswerten sei eine Vollstreckung praktisch vereitelt. 2.1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 VRG kann das Verwaltungsgericht einen Privaten unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten anhalten, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat (lit. a), wenn er aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet (lit. b) oder wenn er als zahlungsunfähig erscheint (lit. c). Der Gesetzgeber hat mit Absicht die Kostenvorschusspflicht im Verwaltungsverfahren enger ausgestaltet als die Vorschusspflicht im Zivilprozess, vor allem aus der Erwägung, dass der Rechtsschutz des Bürgers im Verwaltungsverfahren durch die Vorschusspflicht nicht beeinträchtigt werden soll (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 15 N. 2). Der Vorschussgrund der Zahlungsunfähigkeit lehnt sich an die frühere Regelung in § 73 Ziff. 2 und 3 der zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 an, die bis 31. Dezember 2010 in Kraft war (nachfolgend aZPO ZH). Danach hatte eine Partei, welche als Kläger oder Widerkläger auftrat oder die gegen einen erstinstanzlichen Entscheid ein Rechtsmittel ergriff, für die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung Kaution zu leisten, wenn über sie innert der letzten fünf Jahre in der Schweiz oder im Ausland der Konkurs eröffnet oder in einer Betreibung gegen sie die Verwertung angeordnet worden war oder wenn sie innert der genannten Zeit eine gerichtliche Nachlassstundung verlangt hatte (Ziff. 2). Zu kautionieren war die Partei auch, wenn auf sie provisorische oder definitive inländische oder ausländische Verlustscheine oder Pfandausfallscheine bestanden oder wenn sie sonst als zahlungsunfähig erschien (Ziff. 3). In den Fällen gemäss § 73 Ziff. 3 aZPO ZH musste sich die Zahlungsunfähigkeit aus den betreibungsrechtlichen Akten ergeben. Ferner kann sich die Zahlungsfähigkeit auch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, wobei die zuständigen Behörden bei der Beurteilung dieser Frage über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügen und eine Interessenabwägung vorzunehmen haben (ZR 84 Nr. 65; Kölz/Bosshart/Röhl, § 15 N. 28 ff.). 2.1.2 Gemäss dem vom Beschwerdegegner 1 eingereichten Betreibungsregisterauszug über den Beschwerdeführer vom 8. April 2011 sind keine offenen Verlustscheine vorhanden, weshalb eine Zahlungsunfähigkeit im Sinn von § 73 Ziff. 3 aZPO ZH nicht anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer betreut sodann offensichtlich nach wie vor Mandate, sodass davon auszugehen ist, er generiere mit dem ihm zufliessenden Anwaltshonorar Einkommen. Ferner verfügt er nach Angaben des Beschwerdegegners 1 anscheinend über Vermögenswerte auf ausländischen Konten sowie liquide Mittel. Daraus folgt, dass er bei einer möglichen Kostenauferlegung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Gerichtskosten bezahlen könnte. Unter diesen Umständen ist von einer Kautionierung des Beschwerdeführers 1 im vorliegenden Verfahren abzusehen; das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. 2.1.3 Im Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist es – anders als im Zivilprozess (§ 73 aZPO ZH; Art. 99 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]) – nicht möglich, von einem Verfahrensbeteiligten einen Kostenvorschuss für die Sicherstellung der Parteikosten zu verlangen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 51). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdegegners 2 ist folglich abzuweisen. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Verfahrenssistierung, bis er seinerseits vom Berufsgeheimnis entbunden worden sei, um sich ordentlich verteidigen zu können. Die erwähnten Geschäftsverhältnisse, welche im drohenden Prozess um die behauptete Honorarforderung betroffen würden und teilweise Bereiche beträfen, die von seinem Berufsgeheimnis erfasst seien, würden dafür Anlass geben. Der Beschwerdegegner 1 hält diesen Antrag für rechtsmissbräuchlich. 3.2 Die Sistierung ist angebracht, sobald der Entscheid einer Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz von einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst wird. Dies gilt etwa für den Fall, dass der Ausgang eines anderen Verfahrens für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist (BGE 122 II 211, E. 3e). Eine Sistierung rechtfertigt sich auch, wenn in einem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des infrage stehenden Verfahrens von massgebender Bedeutung sind. Erforderlich ist allerdings, dass beide Verfahren einen genügenden Sachzusammenhang aufweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31, N. 29). Bei der Prüfung der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist zu untersuchen, ob der Offenbarung des Berufsgeheimnisses höhere Interessen entgegenstehen (vgl. § 34 Abs. 2 AnwG). Streitigkeiten, die den Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie die Art und Weise der Mandatsausübung betreffen, sind hingegen vom Zivilgericht im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Klienten, Diss. Zürich 2000, S. 249). 3.3 Vorliegend steht die Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Berufsgeheimnis infrage, der seine Honoraransprüche aus für den Beschwerdeführer in straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten ausgeführter anwaltlicher Tätigkeit vor Zivilgericht durchsetzen möchte. Aufgrund des besagten Prozessgegenstands ist nicht ersichtlich und wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht genügend dargetan, welche weiteren Berufsgeheimnisse der Beschwerdeführer seinerseits, insbesondere bezüglich Drittklientenverhältnisse, vor Schranken notwendigerweise bekannt zu geben hätte, um sich gehörig "verteidigen" zu können. Auch geht daraus ein irgendwie geartetes höherwertiges Interesse des Beschwerdeführers, das einer Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Anwaltsgeheimnis entgegenstehen könnte, nicht hervor, wie noch aufzuzeigen ist (vgl. E. 7). Dem Antrag auf Sistierung ist folglich nicht stattzugeben. 3.4 Es sei angefügt, dass angesichts des vorliegend infrage stehenden Streitgegenstands – wie erwähnt (vgl. E. 3.3) – weder konkrete Honorarforderungen noch allfällige Verletzungen von Berufsregeln, insbesondere bezüglich Fakturierung, Mandatsniederlegung oder Berufsgeheimnis, zu prüfen sind. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil er von der Beschwerdegegnerin 2 nicht mündlich angehört worden sei. Aufgrund des Vorladungsantrags habe die vorinstanzliche Eingabe eine entsprechend summarische Bestreitung des Sachverhalts und noch keine eingehenden Darlegungen zum Vorfall und zu den infrage stehenden Interessen enthalten. Im angefochtenen Entscheid werde jedoch festgehalten, dass ihm Frist zur Stellungnahme angesetzt worden und ihm damit das rechtliche Gehör gewährt bzw. er angehört worden sei. Es sei damit offenkundig, dass er sich noch nicht eingehend habe vernehmen lassen können. Weiter sei offenkundig, dass er nicht auf eine eingehende Stellungnahme verzichtet habe, sondern eine solche im Rahmen einer Anhörung gerade beantragt habe. Zudem habe er, entgegen den Erwägungen der Beschwerdegegnerin 2, nicht Antrag auf erneute, sondern um eine mündliche und erstmalige, eingehende Stellungnahme gestellt. Mit der Abweisung der mündlichen Anhörung wäre es im Übrigen zwingend angezeigt gewesen, dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist für eine schriftliche und abschliessende Stellungnahme anzusetzen. 4.2 Gemäss § 34 AnwG erhält die Klientschaft Gelegenheit, zum Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis Stellung zu nehmen. Dass die Klientschaft dabei einen Anspruch hätte, sich im Rahmen einer mündlichen Anhörung zu äussern, geht dabei weder aus dem Gesetz noch aus der Weisung des Regierungsrats (vgl. ABl. 2002, 1989 ff.) hervor. Ebenso wenig fliesst aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ein entsprechender Anspruch (BGE 125 I 219, E. 9b; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Ausgabe 2007, Zürich 2007, Art. 29 N. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 20). Auch besteht kein Anspruch auf mündliche Anhörung nach Massgabe von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), da die Beschwerdegegnerin 2 kein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde darstellt (vgl. ABl. 2002, 1994; Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 39). Somit ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin 2 ersichtlich, indem sie den Beschwerdeführer nicht noch zusätzlich in mündlicher Form anhörte. Unter diesen Umständen musste ihm auch keine Nachfrist für eine schriftliche und abschliessende Stellungnahme angesetzt werden. 5. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Das kantonale Anwaltsgesetz stimmt mit dieser Regelung überein (vgl. § 14 Abs. 1 AnwG). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen (§ 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 2005 [104] Nr. 20, E. 7; vgl. auch Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, S. 160 Rz. 657). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass seine Verweigerung der Entbindung vom Berufsgeheimnis nicht missbräuchlich erfolge, wäre er doch ansonsten gezwungen, sich seinerseits vom Berufsgeheimnis entbinden zu lassen. Dies könne ihm nicht zugemutet werden. Es handle sich sodann vorliegend um eine Streitigkeit zwischen zwei Anwälten. Da unter Anwaltskollegen zusätzliche Regeln gelten würden, wäre daher zu prüfen gewesen, ob die einfache Anfrage im Sinn von § 33 AnwG genügt hätte. Die betreffende Streitigkeit könne auch unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gelöst werden, weshalb von einer behördlichen Entbindung abzusehen gewesen wäre. Aus dem Erfordernis eines anwaltlichen Einigungsverfahrens ergebe sich gleichzeitig das überwiegende öffentliche Interesse, das einer Entbindung entgegenstehen würde. Das öffentliche Interesse am Rechtsfrieden unter Anwaltskollegen lasse eine Entbindung vom Berufsgeheimnis ohne vorgängigen Einigungsversuch als nicht angezeigt erscheinen, da solche Streitigkeiten dem Ansehen des Anwaltsstands schaden würden. Insofern verletze die angefochtene Verfügung § 34 Abs. 2 AnwG. Auch sei diese unverhältnismässig, da vor einer Aufhebung des Berufsgeheimnisses das mildere Mittel der standesrechtlichen Vermittlung zu ergreifen und der Streit auf diese Weise zu lösen gewesen wäre. Es sei schliesslich fraglich, ob im Zusammenhang mit der behaupteten Honorarforderung des Beschwerdegegners 1 überhaupt von einem Vermögensnachteil gesprochen werden könne. Die geltend gemachte Restanz erscheine nicht als dermassen umfangreich, dass sie als erheblich für die Entbindung erscheine. 6.2 Der Beschwerdegegner 1 bestreitet, dass er mit dem Beschwerdeführer in einem engen beruflichen Verhältnis gestanden habe. Er habe einen von diesem angefangenen Prozess weitergeführt, nachdem das Bezirksgericht Substanziierungshinweise nach abgeschlossenem Schriftenwechsel erteilt habe. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer in eigener Sache zahlreiche Straf- und Zivilverfahren habe führen müssen. Der Beschwerdeführer übersehe aber die konstante Rechtsprechung, wonach die Geltendmachung von Honorar per se als ein höheres Interesse gelte als das Geheimnisinteresse des Anwaltsklienten. Der Beschwerdeführer sei nicht Mitglied des Schweizerischen oder Zürcherischen Anwaltsverbands, weshalb von vornherein die Standesregeln für ihn nicht zur Anwendung kämen. Die Beschwerdegegnerin 2 habe entschieden, dass eine Betreibungsankündigung nicht mehr erforderlich sei. Er sei auf eine rasche Durchsetzung seiner Ansprüche angewiesen, da der Beschwerdeführer für über Fr. 100'000.- gepfändet sei und das Betreibungsamt eine Lohnpfändung vorgenommen habe. Angesichts der Lohnpfändungen von einer Geringfügigkeit der Forderung von über Fr. 7'000.- zu sprechen zeige, dass der Beschwerdeführer offenbar mit dem Guthaben anderer Leute einen sehr lockeren Umgang pflege. 7. 7.1 Wie bereits festgehalten, ist nicht ersichtlich und wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht genügend dargetan, weshalb der Beschwerdeführer seinerseits Berufsgeheimnisse bekannt zu geben hätte, sodass er ebenfalls notwendigerweise vom Berufsgeheimnis entbunden werden müsste. Sodann ist klarzustellen, dass der Beschwerdegegner 1 für den Beschwerdeführer offensichtlich in Zivil- und Strafverfahren als Rechtsvertreter tätig wurde (vgl. E. 3.3). Der Beschwerdeführer selber bezeichnet sich als Klient des Beschwerdegengers 1. Da es sich um zwei selbständig praktizierende Anwälte handelt, ist von gewöhnlichen Auftrags- bzw. Mandatsverhältnissen zwischen dem Beschwerdegegner 1 als vom Beschwerdeführer beauftragten Anwalt und dem Beschwerdeführer als dem beauftragenden Klienten auszugehen. Etwas anderes geht aus den Akten nicht hervor. Dass die infrage stehenden Verfahren anscheinend im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers stehen, ändert daran nichts. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheid vom 8. März 2000, worin sich das Bundesgericht mit der Entbindung vom Berufsgeheimnis eines Anwalts zu befassen hatte, der seinem Bürokollegen als Zeugen zur Verfügung stehen wollte (2P.313/1999, E. A), entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht einschlägig ist. 7.2 Die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Standesregeln kommen vorliegend nicht zur
Anwendung, da kein Streit unter Kollegen (vgl. Art. 29 und 30 der
Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vom 10. Juni 2005),
sondern Honoraransprüche aus Mandatsverhältnis streitbetroffen sind. Darüber
hinaus ist der Beschwerdeführer nicht Mitglied des Zürcherischen
Anwaltsverbands (siehe www.gerichte-zh.ch/organisation/ 7.3 Da kein Streit unter Anwaltskollegen vorliegt und somit kein standesrechtlicher Einigungsversuch zu erfolgen hatte, liegen keine höheren Interessen im Sinn von § 34 Abs. 2 AnwG vor, die allenfalls einer Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Berufsgeheimnis zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Honoraransprüche entgegenstehen würden. Aus dem gleichen Grund ist keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ersichtlich. Angesichts der geltend gemachten Honoraransprüche ist schliesslich davon auszugehen, für den Beschwerdegegner 1 bestehe ein Vermögensnachteil. Umfang und Höhe der Honoraransprüche hätte zwar das Zivilgericht im Falle eines Forderungsprozesses zu bestimmen. Jedenfalls beläuft sich die betriebene Forderung bereits auf Fr. 7'412.15, sodass von vornherein nicht von einem Bagatellbetrag ausgegangen werden kann. 7.4 Im Rahmen der umfassenden Güterabwägung besteht folglich kein Grund, von der zutreffenden Feststellung der Vorinstanz abzuweichen, ein höheres, der Entbindung des Berufsgeheimnisses entgegenstehendes Interesse sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 8.2 Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder ihr Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Wie dargelegt, erweisen sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtsbegehren als offensichtlich unbegründet, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschwerdegegner 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 500.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, somit insgesamt von Fr. 540.- zuzusprechen, die vom Beschwerdeführer zu bezahlen ist. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zuzüglich Fr. 40.- ( 8 % Mehrwertsteuer), total Fr. 540.-, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils. 5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 6. Mitteilung an…
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