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VB.2011.00228
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B, 2. C, 3. D,
2−3 vertreten durch B, Beschwerdegegnerschaft,
und Kantonspolizei Zürich, Mitbeteiligte, betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. Zur in Schlieren wohnenden bosnisch-herzegowinischen Familie gehören die Mutter (A, geboren 1971), der Vater (B, geboren 1966), zwei volljährige Söhne (E und F, geboren 1991 bzw. 1992) und zwei minderjährige, verbeiständete Kinder (Sohn C, geboren 1995, und Tochter D, geboren 2001). Im März 2010 wurde ein Eheschutzverfahren eingeleitet, das noch nicht rechtskräftig entschieden und momentan vor dem Obergericht hängig ist. Sämtliche Familienmitglieder wohnten auch nach Einleitung des Eheschutzverfahrens weiterhin in der gleichen Wohnung. Es häuften sich jedoch Streitsituationen, die Einsätze der Polizei zur Folge hatten (so am 14. März 2010, 5. Dezember 2010, 17. Dezember 2010, 20. Februar 2011, am Morgen des 12. März 2011, am Abend des 12. März 2011 sowie am 23. März 2011). Am 23. März 2011 ordnete die Kantonspolizei Zürich für die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen gegenüber A an, nämlich die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein Betretverbot in der näheren Umgebung der Wohnung (gemäss Planbeilage) sowie ein Kontaktverbot gegenüber B und den vier Kindern. II. Am 29. März 2011 ersuchte B den Haftrichter am Bezirksgericht G um Verlängerung der gewaltschutzrechtlichen Massnahmen. Mit Verfügung vom 30. März 2011 verlängerte der Haftrichter die Schutzmassnahmen zunächst vorläufig. Am 4. April 2011 hörte er A und B getrennt an und verfügte mit Urteil vom gleichen Tag, dass die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen (Wegweisung, Rayonverbot und Kontaktverbot) bis am 4. Juli 2011 verlängert würden. Die beiden volljährigen Söhne (E und F) erachtete der Haftrichter nicht als Verfahrensparteien, da B für sie keine Vertretungsvollmacht eingereicht hatte. III. Am 7. April 2011 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen das Urteil des Haftrichters vom 4. April 2011 und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber ihren beiden minderjährigen Kindern. Der Haftrichter am Bezirksgericht G verzichtete am 13. April 2011 auf Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 14. April 2011 verzichtete die Kantonspolizei Zürich auf Mitbeantwortung der Beschwerde und hielt fest, dass keine neuen Polizeiakten vorlägen. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2011 die Beschwerdeabweisung bzw. die Beibehaltung der angeordneten Schutzmassnahmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid über Beschwerden betreffend Massnahmen nach den §§ 3–14 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) berufen. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Der vorliegende Fall hat insofern grundsätzliche Bedeutung, als in Bezug auf das Beweismass Fragen zu beantworten sind, die von der Rechtsprechung bisher noch nicht beurteilt wurden (vgl. unten, E. 4.3). Der Entscheid ist demnach in Kammerbesetzung zu fällen. 1.3 Der Streitgegenstand beschränkt sich vorliegend auf die Frage der Zulässigkeit des dreimonatigen Kontaktverbots zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden minderjährigen Kindern. Weitere Anträge hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Nicht zu überprüfen ist demnach die Zulässigkeit der übrigen vom Haftrichter verlängerten Gewaltschutzmassnahmen, d.h. des Betret- und Rayonverbots sowie des Kontaktverbots gegenüber dem Beschwerdegegner 1 (vgl. § 63 Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Unter „Gewalt“ fallen gemäss den regierungsrätlichen Weisungen z.B. strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben. Nicht erfasst werden hingegen heftige verbale Streitigkeiten zwischen Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung führen. § 2 Abs. 1 lit. b GSG will Formen der Trennungsgewalt tatbestandsmässig erfassen, die auch als „Stalking“ bezeichnet werden und bei den Betroffenen schwere psychische Schädigungen verursachen können (Weisungen des Regierungsrates vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., 772). 2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Die Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG). 2.3 Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist dem Haftrichter im Zusammenhang mit der Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann sich der Haftrichter im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner gilt zu beachten, dass gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestandes einer Gefährdung genügt. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 3. September 2009, VB.2009.00422, E. 6, VGr, 3. Dezember 2009, VB.2009.00632, E. 5.1). 3. 3.1 Der Haftrichter erwog, dass es in der ehelichen Wohnung gemäss Angaben des Beschwerdegegners 1 und der gemeinsamen Kinder wiederholt zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen sei, die das Ausrücken der Polizei erforderlich gemacht hätten. Am 22. März 2011 habe bei der Staatsanwaltschaft H eine Konfrontation des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdeführerin stattgefunden. Die Polizei habe angedroht, dass bei einem erneuten Ausrücken Schutzmassnahmen angeordnet würden, was am 23. März 2011 denn auch geschehen sei. Anlässlich der mündlichen Anhörung habe der Beschwerdegegner 1 glaubhaft vorgetragen, dass die Beschwerdeführerin die Gesuchstellenden mehrfach mit dem Tod bedroht habe. Auch weitere Provokationen der Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegner 1 glaubhaft geschildert. Seine Ausführungen würden durch die Aussagen der gemeinsamen Kinder gestützt. Diese hätten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin Quelle der ständigen Konflikte sei und die Familie wiederholt massiv bedroht habe, wobei ihr Verhalten psychopathologischen Ursprungs sei. Allenfalls liege eine Fremd- und/oder Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin vor, die vormundschaftliche Massnahmen erforderlich machen könnte. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar, dass die Ausführungen des Beschwerdegegners 1 nicht stimmten und dass die Kinder nur deshalb gegen sie aussagten, weil der Beschwerdegegner 1 sie entsprechend instruiert habe; dies erscheine jedoch angesichts des Alters der Söhne wenig wahrscheinlich. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien auch von der Polizei als unglaubhaft eingestuft worden, da sie einerseits geltend gemacht habe, grosse Angst vor dem Beschwerdegegner 1 zu haben, andererseits aber vom Beginn des Eheschutzverfahrens im März 2010 bis zur Anordnung polizeilicher Massnahmen im März 2011 in der gemeinsamen Wohnung verweilt habe. Insgesamt liege zweifellos ein Fall von häuslicher Gewalt in Form von Tätlichkeiten, Androhung von Gewalt und Beschimpfungen vor. Die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen sei erforderlich, um weitere Übergriffe und Drohungen zu verhindern. Die Verlängerung der Massnahme erweise sich als verhältnismässig, zumal die Beschwerdeführerin selber gesagt habe, dass es ihr gut tue, zurzeit nicht mehr in der ehelichen Wohnung zu wohnen, und dass sie die Kinder zwar gerne sehen möchte, die elterliche Obhut des Beschwerdegegners 1 bezüglich der noch minderjährigen Kinder jedoch nicht beanstande. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 7. April 2011 geltend, dass sie ihren Kindern keine Gewalt angetan habe und dies auch künftig nicht tun werde. 3.3 Der Beschwerdegegner 1 macht im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 14. April 2011 geltend, dass sich die Lage entspannt habe und es allen besser gehe, seit die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Wohnung lebe. Die Kinder hätten ihm gegenüber den Wunsch geäussert, momentan keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin haben zu wollen. Die „Schonzeit“ tue den Kindern gut; ein von der zuständigen Behörde eingerichtetes Besuchsrecht solle deshalb erst nach Ablauf der verlängerten Massnahmen eingeleitet werden. 4. 4.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Haftrichter als genügend erstellt erachten durfte, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den übrigen Familienmitgliedern häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG ausgeübt hat. 4.2 Während § 10 Abs. 1 GSG in Bezug auf die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen statuiert, dass ein Gefährdungsfortbestand glaubhaft sein muss, äussert sich das Gesetz in Bezug auf den Nachweis häuslicher Gewalt nicht zur Frage des Beweismasses. Diesbezüglich gilt demnach grundsätzlich das Regelbeweismass, d.h. der Beweis gilt dann als erbracht, wenn die Entscheidinstanz nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit des betreffenden Sachverhaltselements überzeugt ist. Dabei genügt es, wenn die Entscheidbehörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen bzw. wenn die Überzeugung von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist. Statuiert das Gesetz hingegen das Beweismass der Glaubhaftmachung, so genügt es, wenn für das Vorhandensein einer Tatsache gewisse Elemente sprechen, wobei die Entscheidinstanz noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 130 III 321 E. 3.3). 4.3 In Bezug auf den Nachweis häuslicher Gewalt dürfen nicht allzu hohe Beweisanforderungen gestellt werden. Zum einen bleibt im Gewaltschutzverfahren – ähnlich wie bei der Anordnung vorsorglicher zivilrechtlicher Massnahmen, wo das Beweismass der Glaubhaftmachung gilt (Art. 261 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]) – wenig Zeit für Beweisabnahmen, da die betreffenden Massnahmen aus Dringlichkeitsgründen umgehend anzuordnen sind (§ 3 Abs. 1 GSG) bzw. innert vier Arbeitstagen verlängert werden müssen (§ 9 Abs. 1 GSG). Zum anderen dienen Gewaltschutzmassnahmen dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter, nämlich dem unmittelbaren Opferschutz in Krisensituationen bzw. der sofortigen Deeskalation in Fällen häuslicher Gewalt (vgl. Weisungen, ABl 2005 S. 777; BGE 134 I 140 E. 2). Berücksichtigt man ausserdem, dass gewaltschutzrechtliche Massnahmen zwar unter Umständen einschneidende Auswirkungen haben können, jedoch stets von begrenzter Dauer sind (14 Tage [§ 3 Abs. 3 GSG] bzw. maximal drei Monate [§ 6 Abs. 3 GSG]), so rechtfertigt es sich insgesamt, für den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt – gleich wie für den Nachweis des Fortbestands einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 GSG) – das Beweismass der Glaubhaftmachung genügen zu lassen. Kann allerdings nicht glaubhaft gemacht werden, dass häusliche Gewalt vorliegt, so trägt nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz jene Partei die Beweislast, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]), d.h. jene Person, die um Anordnung bzw. Verlängerung von Schutzmassnahmen ersucht hat. 4.4 Im vorliegenden Fall hielt der Beschwerdegegner 1 im Verlängerungsgesuch vom 29. März 2011 unter anderem fest, dass die Beschwerdeführerin am 23. März 2011 ihm und den Kindern gedroht habe, sie alle fertig zu machen und wie Jesus an ein Kreuz zu hängen. Rund zehn Tage zuvor habe sie ihn und die Tochter ferner mit einem Messer in der Hand bedroht. Aufgrund der seit mehreren Monaten anhaltenden Drohungen und Erniedrigungen lebe er in ständiger Sorge, dass die Situation eskalieren könnte; auch die Kinder, die von der Beschwerdeführerin schon mehrmals geschlagen worden seien, hätten Angst vor ihr. Anlässlich der Anhörung vom 4. April 2011 hielt der Beschwerdegegner 1 gegenüber dem Haftrichter fest, die Beschwerdeführerin habe ihm und den Kindern damit gedroht, sie umzubringen und zu kreuzigen; zweimal habe sie ein Messer zur Hand genommen und ihm und den Kindern gedroht, sie in Stücke zu schneiden. Die Beschwerdeführerin bestreitet sämtliche Vorwürfe. 4.5 Das Aussageverhalten des Beschwerdegegners 1 erscheint grundsätzlich konsistent und wurde im Rahmen der polizeilich protokollierten Vorfälle sowohl von der Polizei als auch von den drei Kindern als glaubhaft bzw. zutreffend eingestuft. Der Beweiswert seiner Aussagen ist zwar insofern zu relativieren, als er der Beschwerdeführerin erst am 29. März 2011 erstmals vorwarf, sie und die Kinder mehrfach mit dem Tod bedroht zu haben; gegenüber der Polizei, die vor diesem Datum insgesamt sieben Mal ausgerückt war, hatte er solches nie erwähnt. Andererseits spricht dies mindestens insofern gegen ein planmässiges Vorgehen des Beschwerdegegners 1, als er offenkundig nicht jede Gelegenheit dazu benutzte, die Beschwerdeführerin zu belasten. Was den Beweiswert der Aussagen der Beschwerdeführerin betrifft, ist zu beachten, dass sie innerhalb von vier Monaten (Dezember 2010 bis März 2011) fünf Mal die Polizei alarmierte und die anderen Familienmitglieder mit grösstenteils unwahren Vorwürfen konfrontierte, wie aus den bei den Akten liegenden Polizeirapporten hervorgeht. Ferner räumte die Beschwerdeführerin selber ein, den Beschwerdegegner 1 am 14. März 2010 mit einem Teil eines Lattenrosts mehrfach auf die Arme geschlagen zu haben. Hinzu kommt schliesslich, dass die neunjährige Tochter gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, sie sei von der Mutter am 20. Februar 2011 mit den Händen am Oberkörper nach hinten gestossen worden und deshalb mit der Schulter gegen einen Stuhl gefallen; die Polizei erachtete diese Aussage der Tochter – im Gegensatz zu jener der Beschwerdeführerin – als glaubhaft. 4.6 Unter Beachtung der gebotenen Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. E. 2.3) ist angesichts der vorliegenden Beweislage nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter das Aussageverhalten des Beschwerdegegners 1 als glaubwürdiger als jenes der Beschwerdeführerin erachtete und es insgesamt als glaubhaft erachtete, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner 1 und den Kinder mehrfach – unter anderem am 23. März 2011 – massive Drohungen ausstiess, wobei sie ihnen auch wiederholt den Tod bzw. eine Kreuzigung androhte. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage durfte der Haftrichter zum Schluss kommen, das Vorliegen häuslicher Gewalt sei glaubhaft gemacht und rechtfertige die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen (vgl. E. 4.3). Angesichts der von der Beschwerdeführerin ausgehenden wiederholten massiven Drohungen ging der Haftrichter ferner zu Recht von einem glaubhaft gemachten Fortbestand der Gefährdung im Sinn von § 10 Abs. 1 GSG aus; er durfte die Schutzmassnahmen somit verlängern. 4.7 Das um drei Monate verlängerte Kontaktverbot zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden minderjährigen Kindern stellt zwar einen schweren Eingriff in den verfassungsmässigen Anspruch auf Achtung des Familienlebens dar und ist nur zulässig, wenn es aus Gründen des Opferschutzes und der Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation erforderlich erscheint (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3−2.5; VGr, 30. April 2009, VB.2009.00175, E. 4; VGr, 7. April 2011, VB.2011.00142, E. 4.2). Berücksichtigt man im vorliegenden Fall jedoch die massiven von der Beschwerdeführerin ausgehenden Drohungen gegenüber sämtlichen Familienmitgliedern und somit auch gegenüber ihren beiden minderjährigen Kindern, so ist im Rahmen der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl. oben, E. 2.3) nicht als unverhältnismässig zu erachten, dass der Haftrichter das angeordnete Kontaktverbot um die gesetzlich maximal zulässige Dauer von drei Monaten verlängerte. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner Partei beantragt. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |