|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2011.00229  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.08.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Offenbarung des Berufsgeheimnisses


Offenbarung des Berufsgeheimnisses Rechtsgrundlagen der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (E. 2). Ist eine juristische Person Klientin, so ist diese Geheimnisherrin und nicht ihre Organe oder Mitarbeiter (E. 4.1). Rechtsgrundlagen des Durchgriffs (E. 4.2). Einwendungen im Zusammenhang mit der Aktiv- und Passivlegitimation können nur vor dem Zivilrichter erhoben werden, der darüber zu befinden hat, ob ein Mandatsverhältnis zwischen den Parteien bestand. Sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behauptung des Anwalts hinsichtlich Bestehens eines Mandatsverhältnisses zutreffend sein könnte, hat die Aufsichtsbehörde die Entbindung zu gewähren, sofern nicht höherrangige Interessen der Klientschaft an der Geheimhaltung entgegenstehen (E. 4.3). Der Beschwerdeführer war im massgeblichen Zeitraum Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschriftsberechtigung und damit Organ der betroffenen Gesellschaft (E. 5.1). Gemäss einer Gutschriftsanzeige wurden der Anwaltskanzlei im Auftrag der Ehefrau des Beschwerdeführers rund Fr. 58'000.- für Honorare überwiesen. Der Anwalt machte das Bestehen eines Mandatsverhältnisses zwischen ihm und dem Beschwerdeführer glaubhaft und berief sich auf den Durchgriff auf den Beschwerdeführer (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
DURCHGRIFF
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
GEHEIMNISHERR
GLAUBHAFTMACHUNG
HONORAR
JURISTISCHE PERSON
MANDAT
OFFENBARUNG BERUFSGEHEIMNIS
ORGAN
PASSIVLEGITIMATION
VERWALTUNGSRAT
ZIVILGERICHT/-RICHTER
Rechtsnormen:
§ 33 AnwG
§ 34 Abs. II AnwG
§ 34 Abs. III AnwG
Art. 13 Abs. I BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00229

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 9. August 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    RA B,

 

2.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Offenbarung des Berufsgeheimnisses,

hat sich ergeben:

I.  

Rechtsanwalt B ersuchte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: Aufsichtskommission) am 30. November 2010 um Entbindung von seinem Berufsgeheimnis gegenüber seiner Klientschaft C SA sowie im Fall eines Durchgriffs auf den Eigentümer und ehemaligen Verwaltungsrat A gegenüber diesem. Nachdem sich beide innert von der Aufsichtskommission angesetzter Frist nicht dazu geäussert hatten, ermächtigte diese Rechtsanwalt B mit Beschluss vom 3. März 2011, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf C SA und A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen.

II.  

Während die C SA dagegen kein Rechtsmittel erhob, gelangte A mit Beschwerde vom 7. April 2011 an das Verwaltungsgericht und beantragte diesem die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht zog zunächst die vorinstanzlichen Akten bei und lud danach Rechtsanwalt B und die Aufsichtskommission zur Beschwerdeantwort ein. Während Letztere mit Schreiben vom 29. April 2011 auf Stellungnahme verzichtete, beantragte Rechtsanwalt B am 25. Mai 2011 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dieser äusserte sich zu den beiden zur freigestellten Vernehmlassung zugestellten Eingaben nicht mehr.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 38 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.  

2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG) überein (vgl. § 14 Abs. 1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen (§ 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 2005/104 Nr. 20).

2.2 Bei der Prüfung der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist einzig zu untersuchen, ob der Offenbarung des Berufsgeheimnisses höhere Interessen entgegenstehen (vgl. § 34 Abs. 2 AnwG). Streitigkeiten, die den Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie die Art und Weise der Mandatsausübung betreffen, sind hingegen vom Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Klienten, Zürich 2000, S. 249).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht die Zustelladresse der C SA zu sein. Er stehe weder in einer rechtlichen Beziehung zu diesem Unternehmen noch zum Beschwerdegegner 1. Letzterem habe er nie persönlich eine auf ihn lautende Vollmacht – und damit auch keinen Auftrag – erteilt.

3.2 Der Beschwerdegegner 1 hält dagegen, der Beschwerdeführer habe sich zur Begleichung dieser Honorarforderung auch persönlich verpflichtet. Er und seine Ehefrau hätten vor Annahme des Mandats mündlich die Garantie abgegeben, die Honorare privat zu bezahlen, solange es der Gesellschaft an liquiden Mitteln mangle. Bis auf den säumigen Betrag seien alle Honorare per Überweisung des Privatkontos des Ehepaars A beglichen worden. Zur Entbindung vom Berufsgeheimnis genüge die Vermutung, dass eine Honorarforderung gegen den Schuldner bestehe.

3.3 Die Aufsichtskommission hatte erwogen, es sei kein der Entbindung entgegenstehendes höheres Interesse zu erkennen. Eine Bestätigung dafür könne darin gesehen werden, dass sich der Beschwerdeführer und die C SA nicht geäussert hätten.

4.  

4.1 Der Geheimnisherr ist der am Geheimnis Berechtigte und vom Berufsgeheimnis Geschützte. Er kann den Anwalt von der Schweigepflicht entbinden. Ist eine juristische Person Klientin, so ist diese Geheimnisherrin und nicht ihre Organe oder Mitarbeiter. Da die Organe aber den Willen der juristischen Person bilden und für diese handeln, verfügen sie über den Geheimnisschutz und können bestimmen, welche Informationen vertraulich sein sollen. Die juristische Person bleibt auch während der Liquidation oder im Konkurs Geheimnisherrin (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N. 459, 464).

4.2 Wird eine juristische Person von ihren Mitgliedern in rechtsmissbräuchlicher Weise zur Erreichung unlauterer Zwecke verwendet, sodass die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person gegen Treu und Glauben verstösst, so kann durch die juristische Person hindurch auf den Allein- oder Hauptaktionär gegriffen und dieser ins Recht gefasst werden, obwohl er formell nicht beteiligt ist (sogenannter Durchgriff; Arthur Meyer-Hayoz/Peter Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. A., Zürich 2007, § 2 N. 43).

4.3 Aktiv- und Passivlegitimation gelten im Zivilprozess als materiellrechtliche Voraussetzungen des eingeklagten Anspruchs und sind von Amtes wegen zu prüfen. Damit im Zusammenhang stehende Einwendungen können aber nur vor dem Zivilrichter erhoben werden (VGr, 7. Februar 2006, VB.2005.00538, E. 2.2). Dieser und nicht die Aufsichtskommission hat darüber zu befinden, ob ein Mandatsverhältnis zwischen den Parteien bestand. Im Verfahren betreffend Offenbarung des Berufsgeheimnisses hat der Rechtsanwalt das Bestehen eines Mandatsverhältnisses lediglich glaubhaft zu machen. Sobald Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Behauptung des Anwalts zutreffend sein könnte, hat die Aufsichtsbehörde die Entbindung zu gewähren, sofern nicht höherrangige Interessen der Klientschaft an der Geheimhaltung entgegenstehen. Der Entbindungsentscheid hat keinerlei materielle Rechtswirkungen und präjudiziert einen späteren Zivilprozess in keiner Weise; er ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt bloss, ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses die behauptete Honorarforderung auf dem Klageweg geltend zu machen (BGr, 27. Mai 2008, 2C_508/2007, E. 2).

5.  

5.1 Dem aktuellen Handelsregisterauszug lässt sich keine Rechtsbeziehung des Beschwerdeführers zur C SA entnehmen. Für die Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Berufsgeheimnis entscheidend ist indessen der Zeitraum, aus dem die eingereichten Honorarrechnungen stammen, nämlich das Jahr 2009. Der Beschwerdeführer war offenbar von Mai 2006 bis Oktober 2010 Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschriftsberechtigung (vgl. www.rc.ge.ch). Demnach war er im massgebenden Zeitraum nicht bloss Zustelladresse, sondern gar Organ der C SA.

5.2 Der Beschwerdegegner 1 machte vor der Vorinstanz geltend, er sei mit dem Mandatsannahmeschreiben und der Vollmacht einerseits zur Prozessvertretung der C SA und anderseits zur Beratung des Buchhalters und des Verwaltungsrats derselben beauftragt worden. Da die Gesellschaft finanziell schwer angeschlagen sei, hätten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor Annahme des Mandats mündlich die Garantie abgegeben, die Honorare privat zu bezahlen, solange es der Gesellschaft an liquiden Mitteln mangle. Dies sei durch mehrfache E-Mailkorrespondenz belegt. So seien denn auch sämtliche Honorare – bis auf den säumigen Betrag – per Überweisung vom Privatkonto des Ehepaars A beglichen worden.

5.3 In einer E-Mail vom 30. September 2009 an die privaten E-Mailadressen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin hielt der Beschwerdegegner 1 fest, er stehe gegenüber seinen Partnern im Wort, dass der Beschwerdeführer für die ausstehenden Honorare persönlich geradestehe. Sodann ergibt sich aus einer Gutschriftsanzeige des Bankkontos der Anwaltskanzlei des Beschwerdegegners 1 vom 9. Oktober 2008, dass dieser im Auftrag der Ehefrau des Beschwerdeführers Fr. 58'030.65 überwiesen worden sind. Zudem hatte der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer eine Zahlungsfrist angesetzt. Dementsprechend richtete er am 2. März 2010 ein Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis an den Beschwerdeführer persönlich, obwohl dieser zu jenem Zeitpunkt noch Verwaltungsrat der C SA war.

Zwar unterzeichnete der Beschwerdeführer die schriftliche Vollmacht an den Beschwerdegegner 1 mit dem handschriftlichen Zusatz "als VR der C SA, c/o A", doch schliesst dies das Bestehen eines Mandatsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 nicht aus, erfolgen doch der Abschluss eines Mandatsvertrags und die Erteilung einer Vollmacht formfrei. Angesichts der geschilderten Umstände machte der Beschwerdegegner 1 das Bestehen eines Mandatsverhältnisses zwischen ihm und dem Beschwerdeführer glaubhaft. Zudem beruft er sich auf den Durchgriff auf den Beschwerdeführer. Dieser bestritt den vom Beschwerdegegner 1 geltend gemachten Sachverhalt nicht und machte keine höheren, der Geheimnisentbindung entgegenstehenden Interessen geltend. Solche sind denn auch nicht ersichtlich, weshalb die Aufsichtskommission den Beschwerdegegner 1 zu Recht zur Offenbarung seines Berufsgeheimnisses zur Durchsetzung seiner Honorarforderung ermächtigte. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dieser ist zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    110.--     Zustellkosten,
Fr. 1'110.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…