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Geschäftsnummer: VB.2011.00238  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.07.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung/Rechtsverweigerungsbeschwerde)


Anpassungsgesuch
Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie wohnten zusammen, was eine neue Tatsache darstelle, die zu einer Anpassung des rechtskräftig gewordenen Entscheids über die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung führte. Bereits im ersten Rechtsgang waren die Behörden und das Verwaltungsgericht von einem Zusammenleben der Ehegatten ausgegangen, hatten die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aber verweigert, weil sie eine Scheinehe erkannt hatten. Dass die Ehegatten nun ein Zusammenleben geltend machen, kann daher keine neue Tatsache darstellen; dass das Migrationsamt daher auf das nur gut eine Woche nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist und keinen materiellen Entscheid über das Begehren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gefällt hat, ist daher nicht zu beanstanden.
Abweisung.
 
Stichworte:
ANPASSUNG
ANPASSUNGSGRÜNDE
ANPASSUNGSPFLICHT
EINTRETENSANSPRUCH
EINTRETENSFRAGE
MASSGEBLICHE VERÄNDERUNG DER VERHÄLTNISSE
MATERIELLER ENTSCHEID
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
RECHTSKRAFT
ÜBERPRÜFUNGSBEFUGNIS
VERFÜGUNG
WIEDERERWÄGUNG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. I AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2011.00238

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 6. Juli 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

       Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Wiedererwägung/Rechtsverweigerungsbeschwerde),

hat sich ergeben:

I.  

A. Der 1964 geborene kosovarische Staatsangehörige A hatte sich in den Jahren 1985 und 1986 illegal in der Schweiz aufgehalten, bevor er am 7. August 1986 ausgeschafft wurde. Von 1987 bis 1989 arbeitete er mit einer Saisonnierbewilligung als Hausangestellter in der Schweiz. Aufgrund einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel wurde gegen ihn am 14. Februar 1990 eine Einreisesperre für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein bis am 14. Februar 1995 verhängt, worauf er erneut in seine Heimat ausgeschafft wurde. Nach mehreren erfolglosen Asylgesuchen in der Schweiz und in C heiratete er am 14. Oktober 2005 die Schweizer Bürgerin D. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau wies das Migrationsamt des Kantons E mit der Begründung ab, die Ehe A-B sei nur zum Schein eingegangen worden. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

B. Im Herbst 2008 reiste A erneut illegal in die Schweiz ein und heiratete am 17. Oktober 2008 die 1945 geborene Schweizer Bürgerin B. Das am 23. Oktober 2008 von ihm gestellte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 7. April 2009 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein an. Es erwog dabei, dass die Ehe A-B lediglich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften eingegangen wurde.

Sowohl der Regierungsrat als auch das Verwaltungsgericht (Entscheid vom 4. Februar 2010 [VB.2009.00547]) wiesen die dagegen erhobenen Beschwerden ab, wobei sie den Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen folgten; das Urteil des Verwaltungsgerichts erwuchs am 12. März 2010 in Rechtskraft. Daraufhin wurde A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 19. April 2010 angesetzt.

II.  

A. Mit Eingabe vom 23. März 2010 reichte A sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte im Wesentlichen, es sei ihm gestützt auf einen neuen Sachverhalt – als solcher sei der Umstand zu betrachten, dass er mit seiner Ehefrau zusammenlebe – eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit Schreiben vom 7. April 2010 gab das Migrationsamt A bekannt, das Zusammenleben mit seiner Ehefrau stelle keinen neuen Sachverhalt dar, weshalb seinem Begehren nicht entsprochen werden könne.

Am 20. April 2010 beantragten die Eheleute A-B beim Migrationsamt erneut eine Aufenthaltsbewilligung für A sowie die Erlaubnis, bis zum Entscheid über das Begehren in der Schweiz zu verbleiben. Allenfalls sei das Gesuch als Rekurs an den Regierungsrat weiterzuleiten.

III.  

Mit Schreiben vom 7. Juli 2010 wandten sich die Eheleute A-B an den Regierungsrat, welcher diese Eingabe in der Folge als Rekurs gegen das Schreiben des Migrationsamts vom 7. April 2010 behandelte. Mit Entscheid vom 2. März 2011 wies er den Rekurs ab, soweit dieser nicht gegenstandslos sei. Ausserdem stellte er fest, dass die Sicherheitsdirektion durch die Nichtweiterleitung der Rekursschrift vom 20. April 2010 an den Regierungsrat eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung begangen habe.

IV.  

A. Mit Eingabe vom 11. April 2011 beantragten die Eheleute A-B dem Verwaltungsgericht, es sei die Sache zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für A (Beschwerdeführer Nr. 1) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersuchten sie sinngemäss, es sei dem Beschwerdeführer Nr. 1 im Sinn einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu gewähren.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, schloss die Sicherheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde.

B. Mit Verfügung des Abteilungspräsidenten vom 14. April 2011 wurde das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zur Genehmigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers Nr. 1 für die Dauer des Verfahrens abgewiesen.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht am 19. Mai 2011 nicht ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist seit dem 1. Juli 2010 gestützt auf § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrats in ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig.

1.2 Mit ihrem Wiedererwägungsgesuch haben die Beschwerdeführenden beantragt, die rechtskräftig entschiedene Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen sei aufgrund eines wesentlich veränderten Sachverhalts anzupassen. Auf die Behandlung eines solchen Anpassungsgesuchs besteht nur dann Anspruch, wenn dargetan wird, dass sich die sachlichen oder rechtlichen Grundlagen seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung massgeblich geändert haben (vgl. etwa BGE 120 Ib 42 E. 2b; RB 2005 Nr. 2 E. 1.2; VGr, 12. Mai 2004, VB.2004.00047, E. 2.5.6; RB 1983 Nr. 108). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 120 Ib 42 E. 2b). Ob eine massgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage vorliegt, ist somit – vor erster Instanz – eine Eintretensfrage (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 441).

1.3 Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss des Regierungsrats oder gegen einen Entscheid, womit der Regierungsrat einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts bestätigt, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vor­instanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender, materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).

1.4 Das Verwaltungsgericht prüft die Ausübung des Ermessens durch die Verwaltungsbehörden auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder     -unterschreitung. Eine eigene Ermessensbetätigung des Gerichts ist jedoch ausgeschlossen. Bei Ermessensfragen greift das Gericht nur ein, sofern eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt; die Behörde darf nicht von sachfremden Motiven geleitet werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ob ein unangemessener Entscheid gefällt wurde, kann das Gericht hingegen nicht überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00398, E. 4.2 f.).

2.  

2.1 Der Regierungsrat hat dem Schreiben des Migrationsamts vom 7. April 2010 einen Verfügungscharakter zugesprochen und es zu Recht als Nichteintretensentscheid über ein Anpassungsgesuch behandelt. Das Verwaltungsgericht darf folglich ausschliesslich prüfen, ob die Vorinstanzen zulässigerweise vom Fehlen eines Anspruchs auf Wiedererwägung ausgegangen sind.

2.2 In seinem Entscheid vom 4. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht erkannt, die dargelegten Indizien – namentlich die Interessenlage und die Chancen des Beschwerdeführers Nr. 1, ohne eine Heirat eine Anwesenheitsberechtigung zu erlangen, das planmässige Vorgehen des Beschwerdeführers, das Alter und die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin Nr. 2 sowie das widersprüchliche Aussageverhalten der Beschwerdeführenden – liessen nach der allgemeinen Lebenserfahrung einzig den Schluss zu, die zu beurteilende Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden. Demzufolge könne der Beschwerdeführer Nr. 1 aus Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) keinen Anwesenheitsanspruch ableiten. Ebenso wenig sei eine Berufung auf die Garantie des Familien- oder des Privatlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) geeignet, um einen Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers Nr. 1 zu begründen.

2.3 Die Beschwerdeführenden waren gemäss den Akten seit August 2009 an derselben Adresse gemeldet. Sowohl der Regierungsrat als auch das Verwaltungsgericht sind im ersten Rechtsgang davon ausgegangen, dass sie dort einen gemeinsamen Haushalt führten. Aus diesem Grund vermag das Zusammenleben der Ehegatten keinen neuen Sachverhalt darzustellen. Dass das Migrationsamt davon abgesehen hat, auf das nur gut eine Woche nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 4. Februar 2010 sinngemäss gestellte Wiedererwägungsgesuch einzutreten und einen erneuten materiellen Entscheid über das Begehren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu fällen, ist daher nicht zu beanstanden.

Wenn die Beschwerdeführenden sodann im Rekurs- und Beschwerdeverfahren weiterhin – zumindest sinngemäss – geltend gemacht haben, ihr Zusammenleben stelle eine neue wesentliche Tatsache dar, kann dies zu keiner anderen Beurteilung führen.

Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Regierungsrat sein Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat, noch sind Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ersichtlich.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) angefochten werden, soweit die Beschwerdeführenden einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend machen. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…