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Geschäftsnummer: VB.2011.00239  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.05.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 27.09.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Strafvollzug: Überprüfung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid wegen fehlender Prozessvollmacht.

Bevollmächtigung als Prozessvoraussetzung (E. 2). Der Beschwerdeführer 2 kann die Interessenwahrung im vorinstanzlichen Verfahren keinesfalls gestützt auf seine frühere Mandatierung durch den Staat als amtlich bestellter Verteidiger im Strafverfahren herleiten. Es erscheint sodann zweifelhaft, ob während des Rekursverfahrens überhaupt ein Mandats- bzw. Auftragsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden bestand. Der Beschwerdeführer 2 verfügte schliesslich über genügend Zeit, um Instruktionen einzuholen (E. 4.2). Das Verfahren betreffend Gewährung der bedingten Entlassung nach dem Zweidritteltermin ist ein Verfahren vor Verwaltungs- und nicht vor Strafbehörden, weshalb vorliegend kein Anspruch auf eine notwendige Verteidigung im Sinn von Art. 130 StPO besteht (E. 4.3). Gestützt auf Art. 29a BV kann kein Recht für Anwälte abgeleitet werden, im Namen eines ehemaligen Klienten ohne dessen Bevollmächtigung vor einer Verwaltungsbehörde Rekurs zu erheben (E. 4.4). Im Rahmen des Rekursverfahrens lag keine Prozessvollmacht vor, weshalb die Vorinstanz auf den Rekurs in der Folge zu Recht nicht eintrat (E. 4.5). Die vorinstanzliche Kostenauflage ist nicht zu beanstanden (E. 5).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFTRAG
BEDINGTE ENTLASSUNG
NOTWENDIGE VERTEIDIGUNG
RECHTSWEGGARANTIE
RICHTERLICHE BEHÖRDE
STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
VOLLMACHT
Rechtsnormen:
Art. 29a BV
§ 5 lit. a JVV
Art. 86 StGB
§ 130 Abs. I lit. c StPO CH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00239

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichter

 

 

 

vom 13. Mai 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A, vertreten durch RA B,

 

2.    RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt C im Strafvollzug. Sein Gesuch um Gewährung der bedingten Entlassung im Sinn von Art. 86 des Strafgesetzbuchs (StGB) wies das Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafvollzug der Bewährungs- und Vollzugsdienste, am 17. Februar 2011 ab.

II.  

Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2011 erhob Rechtsanwalt B am 14. Februar 2011 im Namen von A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion). Er beantragte, den Entscheid aufzuheben und dem Verurteilten die bedingte Entlassung zu gewähren. Die Justizdirektion räumte ihm am 15. Februar 2011 eine zehntägige Frist ein, um eine Vollmacht von A für das vorliegende Verfahren einzureichen. Bei Säumnis würde auf den Rekurs nicht eingetreten. Am 4. März 2011 trat die Justizdirektion auf den Rekurs nicht ein und auferlegte RA B die Verfahrenskosten.

III.  

Dagegen erhob RA B am 11. April 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 4. März 2011 sei ersatzlos aufzuheben. Sodann sei das Verfahren in der Folge zur materiellen Prüfung der Frage der bedingten Entlassung (und materiellen Behandlung des Rekurses vom 14. Februar 2011) an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Amts für Justizvollzug. Am 19. April 2011 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde von RA B. Derselbe Antrag wurde für den Fall gestellt, dass A eine Vollmacht nachreichen würde, ansonsten auf dessen Beschwerde nicht einzutreten sei. Nach Einräumung einer Nachfrist reichte RA B am 26. April 2011 eine von A am 24. April 2011 unterzeichnete Vollmacht betreffend "Verfügung vom 17. Januar 2011" sowie eine Eingabe mit dem Antrag auf Beizug der migrationsrechtlichen Akten ein. Am 27. April 2011 ging hierorts eine von A am 22. April 2011 unterzeichnete, in englischer Sprache abgefasste Vollmacht betreffend "RELEASE OF CUSTODY" ein. Das Amt für Justizvollzug verzichtete am 29. April 2011 auf eine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den Einzelrichter zu behandeln. Weil sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Vorliegend ist der vorinstanzliche Entscheid zu prüfen, worin mangels Prozessvollmacht des Beschwerdeführers 1 nicht auf den Rekurs eingetreten wurde. Hingegen bildet die verweigerte Gewährung der bedingten Entlassung im Sinn von Art. 86 StGB bzw. die materielle Prüfung der bedingten Entlassung nicht Gegenstand des Verfahrens. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht weiter einzugehen. Da die migrationsrechtliche Thematik ebenfalls die materielle Prüfung der bedingten Entlassung betrifft, ist der Antrag des Beschwerdeführers 2, die migrationsrechtlichen Akten beizuziehen, abzuweisen.

2.  

Ein Rekurs, der nicht im eigenen Namen erhoben wird, ist nur gültig, wenn die nötigen schriftlichen, vom Vollmachtgeber unterzeichneten Vollmachten vorliegen; die Bevollmächtigung kann sich aber auch stillschweigend aus den Umständen ergeben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 22 N. 16).

3.  

Nach Ansicht der Beschwerdeführenden könne es nicht angehen, unter den gegebenen Umständen das Eintreten auf den Rekurs von einer formellen Vollmacht abhängig zu machen. Wegen des drohenden Fristenlaufs und aufgrund der Sorgfaltspflicht sei der Beschwerdeführer 2 gezwungen gewesen, einen Rekurs rechtzeitig zu verfassen. Es stelle sich aufgrund der neuen Gesetzgebung (Art. 130 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]) ohnehin die Frage, ob bei einer solch entscheidenden Frage wie die Gewährung der bedingten Entlassung der Anwalt des Betroffenen nicht von Amtes wegen ein Mitsprache- oder zumindest ein Recht zur Antragsstellung hätte. Der Beschwerdeführer 1 müsse schliesslich auch gestützt auf den Grundsatz der Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) ein Recht darauf haben, dass im Fall – auch einer vollmachtlosen – Rekursanhebung die freiheitsbeschränkende Anordnung eine materielle Überprüfung erfahre.

4.  

4.1 Da im Rahmen des Rekursverfahrens offensichtlich keine Prozessvollmacht des Beschwerdeführers 1 an den Beschwerdeführer 2 vorlag, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob sich die streitbetroffene Bevollmächtigung stillschweigend aus den Umständen ergab.

4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 die Interessenwahrung im vorinstanzlichen Verfahren keinesfalls gestützt auf seine frühere Mandatierung durch den Staat als amtlich bestellter Verteidiger im Strafverfahren (vgl. § 12 Abs. 2 der kantonalen Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 [StPO ZH], in Kraft bis 31. Dezember 2010) herleiten kann. Denn jenes Mandat endete spätestens mit der Rechtskraft des Strafurteils vom 1. März 2010 (dazu auch hinten E. 4.3). Zweifelhaft erscheint es sodann, ob während des Rekursverfahrens überhaupt ein Mandats- bzw. Auftragsverhältnis im Sinn von Art. 394 ff. des Obligationenrechts (OR) zwischen den Beschwerdeführenden bestand: Offensichtlich leistete der Beschwerdeführer 1 den Kostenvorschuss nicht, den der Beschwerdeführer 2 zur Bedingung machte, um in der Angelegenheit überhaupt erst tätig zu werden. Ferner kann mit Zusendung eines Entscheids der Vollzugsbehörde ohne weitere Angaben nicht bereits auf eine Mandatierung geschlossen werden; vielmehr hätte sich der Beschwerdeführer 2 in der Folge nach Massgabe der ihm zukommenden anwaltlichen Sorgfaltspflicht beim Beschwerdeführer 1 über das weitere Vorgehen informieren und instruieren lassen müssen. Dies drängte sich schon deshalb auf, da das Schreiben vom 31. Januar 2011 an den Beschwerdeführer 1 in deutscher Sprache abgefasst war, womit dieser angesichts der geltend gemachten Sprachprobleme Mühe bekunden musste. Zudem ging der Beschwerdeführer 2 offenbar selbst von geringen Chancen bezüglich einer bedingten Entlassung vor dem Strafende aus. Mit der bis 22. Februar 2011 dauernden 30-tägigen Rekursfrist im Sinn von § 22 Abs. 1 VRG verfügte der Beschwerdeführer 2 über genügend Zeit, um Instruktionen einzuholen. Das Vorbringen, ein Zuwarten über den 14. Februar 2011 hinaus hätte mit seinen Ferien kollidiert, stösst angesichts der besagten anwaltlichen Sorgfaltspflicht von vornherein ins Leere. Im Übrigen war es dem Beschwerdeführer 2 im Beschwerdeverfahren nunmehr möglich, innert der angesetzten Frist von zehn Tagen eine vom Beschwerdeführer 1 unterzeichnete schriftliche Vollmacht beizubringen.

4.3 Die Gewährung der bedingten Entlassung im Sinn von Art. 86 StGB stellt ein Verfahren im Rahmen des Strafvollzugs dar. Gemäss Art. 123 Abs. 2 BV und Art. 372 Abs. 1 StGB, wonach die Kantone die Strafurteile zu vollstrecken haben, obliegen der Justizdirektion alle im Zusammenhang mit dem Vollzug strafrechtlicher Sanktionen anfallenden Aufgaben und Entscheide, die nicht ausdrücklich anderen Instanzen übertragen sind (§ 14 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006). Gemäss § 5 lit. a der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) vollzieht das Amt für Justizvollzug die von züricherischen Gerichten und Strafverfolgungsbehörden ausgesprochenen Freiheitsstrafen und Massnahmen sowie die Anordnungen von gemeinnütziger Arbeit. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste als eine der Hauptabteilungen des Amts für Justizvollzug im Sinn von § 2 Abs. 2 lit. a JVV regeln insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung der Aufträge gemäss § 5 lit. a JVV (§ 8 lit. a JVV) und entscheiden somit in erster Instanz über die Gewährung der bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe. Die Anordnungen des Amts für Justizvollzug bzw. der Bewährungs- und Vollzugsdienste können mit Rekurs nach §§ 19 ff. VRG angefochten werden (§ 167 VRG). Demnach ist das Verfahren betreffend Gewährung der bedingten Entlassung nach dem Zweidritteltermin ein Verfahren vor Verwaltungs- und nicht vor Strafbehörden. Daran ändert sich durch die per 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Strafprozessordnung nichts (vgl. VGr, 27. Januar 2011, VB.2010.00606, E. 2.5). Vorliegend besteht somit kein Anspruch auf eine notwendige Verteidigung im Sinn von Art. 130 StPO, wie es die Beschwerdeführenden geltend zu machen versuchen. Dies spricht überdies gegen eine Weitergeltung der dem Beschwerdeführer 2 im Strafverfahren erteilten Mandatierung.

4.4 Art. 29a BV gewährleistet, dass jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat. Im Rahmen des nunmehr gesetzlich vorgesehenen Weiterzugs von verwaltungsinternen Entscheiden an das Verwaltungsgericht in Angelegenheiten betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug ist der Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde im Kanton Zürich garantiert (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 29. April 2009, S. 71 f.). Dies gilt auch in Fällen betreffend die Gewährung der bedingten Entlassung im Sinn von Art. 86 StGB. Gestützt auf Art. 29a BV kann daraus indessen kein Recht für Anwälte abgeleitet werden, im Namen eines ehemaligen Klienten ohne dessen Bevollmächtigung vor einer Verwaltungsbehörde Rekurs zu erheben, wie es der Beschwerdeführer 2 behauptet.

4.5 Somit sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine stillschweigende Bevollmächtigung des Beschwerdeführers 2 zur Rekurserhebung für den Beschwerdeführer 1 schliessen lassen. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass im Rahmen des Rekursverfahrens keine Prozessvollmacht vorlag, weshalb sie auf den Rekurs in der Folge nicht eintrat.

5.  

Unter diesen Umständen und nach Massgabe des Verursacherprinzips ist die vorinstanzliche Kostenauflage nicht zu beanstanden (vgl. § 13 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen angesichts ihres Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…