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Geschäftsnummer: VB.2011.00241  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.05.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.04.2013 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Abfallentsorgung


Abfallentsorgung

Gesetzliche Grundlagen der Abfallentsorgung, Abfallanlagen und dafür notwendigen Bewilligungen (E. 3).
Im Streit liegt eine Bewilligung zur Entgegennahme von Abfällen im Sinn von Art. 9 der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA). Die betreffende Abfallanlage unterliegt weder einer Umweltverträglichkeitsprüfung noch einer abfallrechtlichen Bewilligungspflicht (E. 4.2.3).
Zwischen der VeVA-Bewilligung und der kommunalen Baubewilligung besteht kein Widerspruch (E. 5.3.1). Die mit der fraglichen VeVA-Bewilligung zugelassenen neuen Abfallarten machen nur ca. 10 % des Gesamtumsatzes aus und lösen daher keine neuerliche Baubewilligungspflicht aus. Die laufenden Abklärungen betreffend Lärm und Lufthygiene stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der hier strittigen VeVA-Bewilligung. Es besteht daher kein Bedürfnis nach einer Koordination der verschiedenen Verfahren (E. 5.3.2).
Die angefochtene Verfügung bezeichnet die Abfallarten und Entsorgungsverfahren genau (E. 6.2). Die in der Vergangenheit festgestellten Mängel bei der Abfallentsorgung durch die Betreiberin der Abfallanlage rechtfertigen keine Aufhebung der Bewilligung (E. 6.3).

Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ABFALL
ABFALLENTSORGUNG
BEWILLIGUNG
BEWILLIGUNGSWIDERRUF
KOORDINATION
KOORDINATIONSPFLICHT
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP)
UVP-PFLICHT
Rechtsnormen:
§ 4 AbfallG
Art. 8 BVV 3
Art. 2 lit. h GSchV
Art. 8 Abs. III LSV
Art. 25a RPG
Art./§ 19 TVA
Art./§ 20 TVA
Art. 7 Abs. VIbis USG
Art. 18 USG
Art. 30h USG
§ 27 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00241

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 10. Mai 2012

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft,

 

2.    C AG, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Abfallentsorgung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die C AG betreibt an der E-Strasse 01 in F einen Lager- und Umschlagplatz für Industrieabfälle. Die kommunale baurechtliche Bewilligung hierfür wurde ihr am 5. Oktober 1993 ausgehend von einem Betriebs- und Entwässerungskonzept vom April 1993 (Konzept I) vom Gemeinderat F erteilt. Eine zusätzlich notwendige kantonale Bewilligung erteilte die Baudirektion am 29. Dezember 1993, dies aufgrund des überarbeiteten Betriebs- und Entwässerungskonzepts von November 1993 (Konzept II). Nach dieser kantonalen Bewilligung durften auf dem Umschlagplatz keine Metallspäne, Altautos, Batterien und Kühlschränke entgegengenommen werden.

B. Am 18. April 2007 erteilte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) der C AG eine bis zum 31. März 2008 befristete provisorische Bewilligung zur Entgegennahme bestimmter näher bezeichneter Sonderabfälle und anderer kontrollpflichtiger Abfälle im Sinn der Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA).

C. Auf ein Gesuch der C AG vom 23. September 2008 und eine Gesuchsergänzung vom 25. Februar 2010 hin erteilte das AWEL der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 13. Juli 2010 unter Auflagen und Bedingungen eine bis 31. Juli 2015 befristete Bewilligung zur Entgegennahme bestimmter im Einzelnen aufgeführter Abfälle. Bewilligt wurde dabei unter anderem die Entgegennahme von Altfahrzeugen, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Bestandteile enthalten, gebrauchten Geräten mit Ausnahmen sowie Bleibatterien und Bleiakkumulatoren. Die Bewilligung enthielt sodann einen Vorbehalt bezüglich weiterer Auflagen, wie sie sich aus anderweitigen Erlassen ergeben könnten, namentlich solche des Brandschutzes, der Arbeitssicherheit usw. sowie bauliche Auflagen der Gemeinde (Disp.-Ziff. II).

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A, ein Nachbar des Recyclingbetriebs, am 13. August 2010 Rekurs mit dem Antrag, die Bewilligung sei aufzuheben, eventuell sei sie in Bezug auf die Abfall- und die Behandlungsarten derart zu beschränken und mit Auflagen zu versehen, dass daraus keine Überschreitung der zulässigen Nutzung der Anlagen gemäss den Bewilligungen vom 5. Oktober 1993 und 29. Dezember 1993 resultiere; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der C AG. Die Baudirektion des Kantons Zürich hiess das Rechtsmittel am 10. März 2011 teilweise gut. Sie hob die Auflage gemäss Disp.-Ziff. I.2 der kantonalen Bewilligung vom 29. Dezember 1993 widerrufsweise auf, wies den Rekurs im Übrigen aber ab.

III.  

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 11. April 2011 Beschwerde und erneuerte dabei seine Rekursanträge. Subeventuell verlangte er zudem, die Sache sei zur neuen Entscheidung aufgrund einer ergänzten Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Am 27. Mai 2011 ersuchte die C AG darum, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Nach Einholen der Stellungnahmen hierzu lehnte das Verwaltungsgericht das Gesuch mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2011 ab (Prot. S. 5 f.). Eine hiergegen erhobene Beschwerde der C AG wies das Bundesgericht mit Urteil vom 29. September 2011 ab.

Die Baudirektion hatte bereits am 19. Mai 2011 unter Verweis auf den angefochtenen Rekursentscheid die Abweisung der Beschwerde beantragt, ebenso das AWEL in seiner Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2011. Die C AG beantwortete die Beschwerde am 29. Juni 2011 mit dem Antrag auf deren Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. In ihren weiteren Eingaben vom 22. November und 5. Dezember 2011, 3. und 30. Januar, 13. und 24. Februar sowie 1. März 2012 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig.

2.  

Im Streit liegt die befristete Bewilligung vom 13. Juli 2010 zur Entgegennahme von Abfällen im Sinn von Art. 8 VeVA. Mit dem teilweise gutheissenden Rekursentscheid liess die Vorinstanz die angefochtene Bewilligung in vollem Umfang bestehen, widerrief jedoch – über die Rekursanträge hinausgehend – eine einschränkende Auflage in der kantonalen Bewilligung vom 29. Dezember 1993. Damit hat sie im Endeffekt die angefochtene Anordnung zum Nachteil des Rekurrenten abgeändert, was gemäss § 27 VRG bei gegebenem sachlichem Zusammenhang grundsätzlich zulässig ist. Im Beschwerdeverfahren liegt damit sowohl die angefochtene Bewilligung vom 13. Juli 2010 als auch der genannte Teilwiderruf der Bewilligung vom 29. Dezember 1993 im Streit.

3.  

3.1 Das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) regelt unter anderem den Umgang mit Abfällen. Als solche gelten bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (Art. 7 Abs. 6 USG). Als Umgang wird jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen qualifiziert, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen (Art. 7 Abs. 6ter USG). Die Entsorgung der Abfälle umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung. Als Behandlung gilt jede physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Abfälle (Art. 7 Abs. 6bis USG).

Das Gesetz verlangt generell, dass Abfälle umweltgerecht entsorgt werden müssen (Art. 30 Abs. 3 USG), und ermächtigt den Bundesrat, unter anderem nähere Vorschriften über Abfälle, deren Behandlung, Ablagerung, den Verkehr damit sowie über Abfallanlagen zu erlassen (Art. 30c, 30e–h USG). Im Rahmen dieser Delegation erliess der Bundesrat die Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA), die für das Vermindern und Behandeln von Abfällen sowie das Errichten und Betreiben von Abfallanlagen gilt (Art. 2 TVA), und die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005 (VeVA), die den Verkehr mit Abfällen regelt und sicherstellen soll, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden (Art. 1 VeVA).

3.2 Nach Art. 3 Abs. 4 TVA gelten Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden, als Abfallanlagen. Als Behandeln von Abfällen gilt deren Verwerten, Unschädlichmachen oder Beseitigen. Dem Behandeln gleichgestellt ist das Zwischenlagern; nicht als Behandeln gelten jedoch das Sammeln und Transportieren (Art. 3 Abs. 3 TVA). Wer um eine Bewilligung für eine Abfallanlage nachsucht, muss der Behörde verschiedene – näher bezeichnete – Angaben machen (Art. 19 Abs. 1 TVA), die alsdann eine der Grundlagen für die Beurteilung der Umweltbelastung der Anlage bilden (Art. 19 Abs. 2 TVA). Für die Beurteilung von Abfallanlagen, für die die TVA keine Anforderungen enthält, ist der Stand der Technik massgebend (Art. 19 Abs. 3 TVA). Die Kantone koordinieren in ihrem Zuständigkeitsbereich sämtliche für Bau oder Betrieb von Abfallanlagen erforderlichen Bewilligungsverfahren, unter anderem insbesondere für die Raumplanungsbewilligung und die Bewilligung nach der VeVA (Art. 20 TVA).

3.3 Gemäss Art. 2 VeVA erlässt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Verordnung mit einem Abfallverzeichnis (inkl. die Bezeichnung von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen) und einem Verzeichnis der Entsorgungsverfahren; diese beiden Verzeichnisse befinden sich in den Anhängen 1 und 2 der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 2005 (SR 814.610.1). Nach Art. 8 Abs. 1 VeVA benötigen Entsorgungsunternehmen, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, für jede Betriebsstätte eine Bewilligung der kantonalen Behörde. Art. 9 VeVA regelt, welche Angaben das Bewilligungsgesuch enthalten muss. Nach Art. 10 Abs. 1 VeVA erteilt die kantonale Behörde die Bewilligung, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen. Sie legt in der Bewilligung insbesondere fest, welche Abfälle entgegengenommen werden dürfen, wie die Abfälle entsorgt werden und welche Auflagen für die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle einzuhalten sind, insbesondere Mengenbeschränkungen, Einsatz bestimmter Anlagen und Einrichtungen sowie Beizug von Fachleuten (Art. 10 Abs. 2 lit. a–c VeVA). Sie erteilt die Bewilligung für höchstens 5 Jahre (Art. 10 Abs. 3 VeVA).

4.  

Im Streit liegt eine Bewilligung zur Entgegennahme von Abfällen im Sinn von Art. 9 VeVA. Inwieweit ausserdem auch die TVA zur Anwendung gelangt, ist strittig. In diesem Zusammenhang sind sich die Parteien sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht uneinig über die Qualifikation des Betriebs der Beschwerdegegnerin 2 und die Natur der kantonalen Bewilligung vom 29. Dezember 1993. Diese Fragen sind vorab zu klären.

4.1 Die Beschwerdegegnerin 2 betreibt eine Anlage zur Entsorgung von Abfällen im Sinn von Art. 30h USG. Dies ergibt sich daraus, dass sie die Abfälle unter anderem im Sinn von Art. 7 Abs. 6bis USG auch behandelt, indem sie sie sortiert und mechanisch, insbesondere mittels Baggergreifer (früher Panzerschrank) und Alligatorenscheren, zerkleinert. Darin liegt eine physikalische Veränderung (vgl. URP 1997, 581 betr. Bauschutt). Die Vorinstanz wie auch die Beschwerdegegnerin 2 gehen demnach zu Unrecht davon aus, dass die entgegengenommenen Abfälle gar nicht behandelt würden. Zudem dient die Anlage bezüglich bestimmter Abfallarten und Entsorgungsverfahren auch der Zwischenlagerung (bewilligte Entsorgungsverfahren D151, D152, R151, R152 und R153), was nach Art. 7 Abs. 6bis USG ebenfalls zur Entsorgung gehört.

4.2  

4.2.1 Die fragliche Abfallentsorgungsanlage ist damit grundsätzlich auch eine solche im Sinn der TVA. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 2 und der Vorinstanz steht Art. 3 Abs. 3 TVA, dem mit Bezug auf die Begriffsdefinition des Behandelns seit Einfügen von Art. 7 Abs. 6bis USG keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. Peter M. Keller, in Kommentar USG, 2002, Art. 7 N. 33), dem nicht entgegen.

Bezogen auf die hier streitbetroffene Abfallanlage enthält die TVA allerdings nur für Zwischenlager konkrete materielle Betriebsvorschriften (Art. 37 TVA), bezogen auf die weiteren Entsorgungsvorgänge gelten allein die im 2. Kapitel der Verordnung aufgeführten Allgemeinen Vorschriften. Von Bedeutung sind hier allenfalls die Bestimmungen über das Bewilligungsverfahren für Abfallanlagen, die Beurteilungsgrundlagen (Art. 19 TVA) und die Koordination (Art. 20 TVA).

4.2.2 Die TVA schreibt für die Errichtung und den Betrieb der streitbetroffenen Anlage keine Bewilligungspflicht vor und überlässt es damit den Kantonen, weitere Anlagetypen einer Bewilligung zu unterstellen. Nach § 4 Abs. 1 des kantonalen Abfallgesetzes vom 25. September 1994 (AbfG) bedarf die Errichtung von Abfallanlagen und von Deponien zusätzlich zur baurechtlichen Bewilligung einer kantonalen Bewilligung nach diesem Gesetz, wobei der Regierungsrat die dieser Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen bezeichnet. Deponien und Verbrennungsanlagen erfordern zusätzlich auch eine kantonale Betriebsbewilligung; auch hier kann der Regierungsrat weitere Abfallanlagen bezeichnen, die einer Betriebsbewilligung bedürfen (§ 4 Abs. 2 AbfG). Nach § 2 Abs. 1 der kantonalen Abfallverordnung vom 24. November 1999 (AbfV) bedürfen neben Deponien und Verbrennungsanlagen nur diejenigen weiteren Abfallanlagen einer kantonalen Errichtungs- und Betriebsbewilligung, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen. Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von Abfällen werden ab einem Umsatz von 10'000 Tonnen pro Jahr, Zwischenlager ab einem Umsatz von 5'000 Tonnen jährlich der UVP unterstellt (Anhang zur kantonalen Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 5. Oktober 2011, EV UVP, Ziff. 40.7 und 40.8).

Im Verfahren ist umstritten, welche Abfallmengen im strittigen Betrieb umgesetzt werden sollen. Die angefochtene Verfügung äusserte sich dazu nicht; die Baudirektion ging von mehreren Hundert Tonnen Abfall aus. Der Beschwerdeführer, der die Abfallmenge im Rekursverfahren noch auf 1'000 Tonnen schätzte, machte im Beschwerdeverfahren vorerst eine Abfallmenge von weit mehr als 1'000 Tonnen geltend und sah sich alsdann mangels konkreter Angaben der Beschwerdegegnerin 2 veranlasst zur Annahme, der Umsatz liege über 10'000 Tonnen jährlich.

Nach dem ursprünglichen Betriebskonzept II von November 1993 sollten auf dem Betriebsareal jährlich etwa 200 bis 250 Tonnen Altmetalle gesammelt und weitergeleitet werden. Der bei den Kunden eingesammelte Schrott hingegen sollte ohne Beanspruchung des Betriebsareals direkt an die entsprechenden Werke weitergeleitet werden. Heute präsentiert sich die Situation wie folgt: Nach den VeVA-Materialbilanzen nahm der streitbetroffene Betrieb zwischen 2007 und 2010 jährlich zwischen 32 und 59 Tonnen kontrollpflichtige Abfälle entgegen, im Wesentlichen in Form von Altkabel und Altholz. Diesem Input steht in den einzelnen Jahren jeweils ein Output an Mengen kontrollpflichtiger Abfälle und Sonderabfälle gegenüber, der den Materialumsatz als solchen nicht beeinflusst. Die Umschlagsmenge nicht kontrollpflichtiger Metallabfälle schätzte die Beschwerdegegnerin 2 im erstinstanzlichen Verfahren auf 400 Tonnen, was dem zuständigen Sachbearbeiter des AWEL in Anbetracht der Einrichtungen als etwas wenig erschien. Die übrigen vom Betrieb entgegengenommenen Abfälle sollen weiterhin nicht auf dem Betriebsareal umgeschlagen, sondern direkt beim Kunden abgeholt und den Deponien zugeführt werden.

Aufgrund dieser Angaben und Umstände erscheint die Annahme der Vorinstanzen, dass die jährlich umgeschlagene Abfallmenge im Grössenbereich von höchstens 1'000 Tonnen liegt, als genügend gesichert. Eine weitere Sachverhaltsermittlung dazu erübrigt sich.

4.2.3 Damit unterliegt der Betrieb der Beschwerdegegnerin nach geltendem Recht weder einer UVP noch einer abfallrechtlichen Bewilligungspflicht, womit auch die Anwendbarkeit der Art. 19 und 20 TVA entfällt. Jedoch bleiben die allgemeinen Vorschriften für das Behandeln bestimmter Abfälle und die Betriebsvorschriften für Zwischenlager gemäss TVA beachtlich.

4.3 Die am 29. Dezember 1993 von der Baudirektion erteilte Bewilligung ist keine Errichtungsbewilligung im Sinn der (damals noch nicht bestehenden) TVA. Sie erging, nachdem die Situation seinerzeit offenbar in gewässerschutzrechtlicher Hinsicht als sanierungsbedürftig eingeschätzt worden war; es handelte sich dabei um eine Bewilligung zur Schrottablagerung im Sinn von § 6 des damals geltenden Gesetzes über die Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge und von Schrott vom 4. März 1973 (LS 712.2), eine Abfallablagerungsbewilligung gemäss § 2 lit. h der Verordnung über den Gewässerschutz (GschV, in der damals geltenden Fassung) sowie um eine Schmutzwassereinleitungsbewilligung. Die Bewilligung erging nach einer Begehung des Umschlagsplatzes durch Vertreter des Amts für Gewässerschutz und des Bauamts im Nachgang an die damalige Baubewilligung vom 5. Oktober 1993.

Mit § 40 AbfG ist das Gesetz über die Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge und von Schrott aufgehoben worden. Auch die in § 2 lit. h GschV vorgesehene Bewilligungspflicht ist am 14. Juni 2005 aufgehoben worden (OS 60 S. 237).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer rügt die mangelnde Koordination der VeVA-Bewilligung mit der Baubewilligung sowie der kantonalen Bewilligung aus dem Jahr 1993 im Sinn von Art. 20 TVA. Die Beschwerdegegnerin 2 ist der Auffassung, die TVA sei nicht anwendbar; selbst bei deren Anwendbarkeit käme der erst seit dem 1. Januar 2006 geltende Art. 20 TVA nicht zum Zug, da die kommunale und die kantonale Bewilligung der Anlage bereits vor vielen Jahren erteilt worden seien. Der Entsorgungsplatz sei bewilligt; eine Änderung der Baubewilligung stehe nicht zur Diskussion.

Nach den vorstehenden Erwägungen ist Art. 20 TVA im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dennoch besteht eine Pflicht zur Koordination, wenn für die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden notwendig sind (Art. 25a RPG, § 8 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997, BVV).

Für das Vorhaben der Beschwerdegegnerin 2, auf dem bewilligten Umschlagplatz weitere (kontrollpflichtige) Abfälle entgegenzunehmen, ist eine Bewilligung nach VeVA einzuholen. Strittig ist nun, ob als Folge der bewilligten Betriebsänderung zusätzlich auch die bestehenden Bewilligungen geändert werden müssen. Ist dies nicht der Fall, so ist von vornherein keine formelle oder materielle Koordination zweier Bewilligungsverfahren notwendig. Besteht jedoch Anpassungsbedarf, so kann sich daraus auch ein Bedarf nach Koordination ergeben.

5.2 Soweit die Baudirektion von sich aus und über den Antrag des Beschwerdeführers hinaus die kantonale Bewilligung vom 29. Dezember 1993 teilweise widerrief, ortete sie einen Widerspruch zwischen der VeVA-Bewilligung und der kantonalen Bewilligung und ging damit selber von einem gewissen Anpassungsbedarf aus.

5.2.1 Dies ist insofern unproblematisch, als der fragliche Umschlagplatz nach den vorstehenden Feststellungen (E. 4.3) heute keine abfallrechtliche Errichtungsbewilligung mehr bräuchte. Durch das Inkraftsetzen der VeVA und dem damit für alle Entsorgungsbetriebe geltenden Bewilligungsvorbehalt bezüglich kontrollpflichtiger Abfälle haben die altrechtlichen Auflagen zur Beschränkung der Abfallarten daher in abfallrechtlicher Hinsicht ihre Bedeutung verloren.

5.2.2 Soweit die kantonale Bewilligung vom 29. Dezember 1993 jedoch die Einleitung des Schmutzwassers bewilligte, haben die Auflagen zur Beschränkung der Abfallarten ihre Bedeutung behalten. Daher setzt das Vorhaben der Beschwerdegegnerin betreffend Entgegennahme der bisher untersagten Abfallarten in dieser Hinsicht tatsächlich eine materielle Überprüfung der ursprünglichen Bewilligung voraus.

Der Beschwerdeführer bringt dazu einzig vor, für diese Anpassung der Kanalisationsanschlussbewilligung wäre nach neuem Recht nicht mehr die Baudirektion, sondern die Gemeinde zuständig, ohne dies näher zu belegen. Nach § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EG GschG) erteilt die Gemeinde die Bewilligung zum Anschluss von Abwasserleitungen an öffentliche Kanalisationen mit zentralen Reinigungsanlagen. Der Regierungsrat bezeichnet Art und Beschaffenheit der Abwässer, welche in öffentliche Kanalisationen eingeleitet werden dürfen. Abwässer mit schädlichen Wirkungen für die Abwasseranlagen sind vor ihrer Einleitung nach den Anordnungen der Direktion vorzubehandeln (§ 17 Abs. 2 EG GschG). Diese in § 17 EG GschG vorgenommene Aufgabenteilung zwischen Gemeinde und Kanton betreffend Kanalisationsanschluss und Abwassereinleitung galt bereits im Zeitpunkt der kantonalen Bewilligung vom 29. Dezember 1993. Demnach liegt es durchaus auch heute noch an der Baudirektion zu entscheiden, ob sich durch die Entgegennahme zusätzlicher Abfallarten die Abwasserqualität derart verändert, dass eine Vorbehandlung der Abwässer notwendig wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Baudirektion in Wahrnehmung dieser Kompetenz die vormals ausgesprochenen Abfallbeschränkungen überprüft und entsprechend ihrer Einschätzung aufgehoben hat.

Mit der vorgenommenen Anpassung der Schmutzwassereinleitungsbewilligung besteht daher kein weiterer Bedarf nach Koordination der VeVA-Bewilligung mit der kantonalen Bewilligung vom 29. Dezember 1993.

5.3 Die strittige VeVA-Bewilligung erlaubt ohne Mengenbeschränkung die Entgegennahme bestimmter kontrollpflichtiger Abfallarten. Sie setzt unter anderem geeignete Anlagen und Einrichtungen voraus und steht dadurch in einem Zusammenhang mit der baurechtlichen Bewilligung vom 5. Oktober 1993.

5.3.1 Dass die VeVA-Bewilligung, so wie sie erteilt wurde, einen anderen als den am 5. Oktober 1993 baurechtlich bewilligten Zustand der relevanten Anlagen voraussetzen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, mit der kommunalen Baubewilligung sei gestützt auf das eingereichte Betriebskonzept nur die Annahme von Altmetallen bewilligt worden, ist ihm nicht zu folgen. Im Gegensatz zur Baudirektion in ihrer Bewilligung vom 29. Dezember 1993 statuierte der Gemeinderat in seiner Baubewilligung vom 5. Oktober 1993 gerade keine Beschränkungen für bestimmte Abfallarten.

Es besteht daher kein Widerspruch zwischen der VeVA-Bewilligung und der kommunalen Baubewilligung.

5.3.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang auch geltend, die seinerzeitige Baubewilligung decke den heutigen Betrieb nicht mehr ab, da dieser seither wesentlich intensiviert worden sei. In der Tat kann eine Nutzungsintensivierung, die zu mehr Emissionen führt, eine relevante Erweiterung einer Anlage im Sinn von Art. 18 USG bzw. eine relevante Anlageänderung nach Art. 8 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) darstellen (vgl. Schrade/Wiestner, in Kommentar USG, 2001, N. 18 zu Art. 18). Da die mit der fraglichen VeVA-Bewilligung zugelassenen neuen Abfallarten jedoch nach den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 nur ca. 10 % des Gesamtumsatzes ausmachen, kann nicht angenommen werden, dass die VeVA-Bewilligung selber eine neuerliche Baubewilligungspflicht auslösen würde. Die in den letzten Jahren eingetretene Mengenausweitung erfolgte offenbar vor allem im Bereich der nichtkontrollpflichtigen Metallabfälle.

Die Frage, ob diese Mengenausweitung eine relevante und bewilligungspflichtige Anlageänderung beinhaltet, insbesondere ob die heutige Lärmsituation eine Neubeurteilung notwendig macht, wird derzeit vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) geprüft. Die Beschwerdegegnerin 2 liess dazu im Februar 2011 ein Lärmgutachten erstellen. Es folgten Lärmaufzeichnungen im Mai 2011 sowie deren Auswertung, ein vom Beschwerdeführer beauftragtes Gutachten vom 8. Juli 2011, zuletzt die Stellungnahmen der beidseitigen Ingenieurteams zum Gutachten der Gegenseite. Dieses Verfahren steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der strittigen VeVA-Bewilligung. Es wäre selbst bei einer Verweigerung der VeVA-Bewilligung durchzuführen und wird auch durch die strittige Erteilung der VeVA-Bewilligung nicht beeinflusst. Würde das AWA zum Schluss gelangen, aus Lärmschutzgründen seien konkrete Betriebsbeschränkungen nötig, etwa bezüglich Menge, Art der Abfälle oder Bearbeitungsmethoden und -zeiten, so könnten solche Beschränkungen ohne Weiteres auch nachträglich gegenüber den mit der VeVA-Bewilligung zugelassenen Abfallarten durchgesetzt werden.

Ähnliches gilt in Sachen Lufthygiene. Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die im Betrieb verwendeten Maschinen seien nicht mit Partikelfiltern versehen und bei der Verdichtung würden zumutbare Massnahmen wie das Besprühen des Altholzes mit Wasser unterlassen. Im Gegensatz zum Lärmschutz wurde bezüglich Lufthygiene bisher anscheinend kein förmliches Verfahren über die Frage einer allfälligen Sanierungspflicht eröffnet; es fand lediglich ein Betriebsbesuch statt. Auch die lufthygienischen Einwände beschlagen vor allem die Frage, ob die bereits vollzogene Mengenausweitung der Abfälle allenfalls eine Neueinschätzung der lufthygienischen Beurteilung notwendig macht. Dagegen ist nicht anzunehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter substanziiert, dass die im Streit liegende Entgegennahme der verhältnismässig geringen Menge kontrollpflichtiger Abfälle ihrerseits zu einer lufthygienisch relevanten Mehrbelastung der Nachbarschaft führt.

Auch unter dem umweltrechtlichen Aspekt fehlt es demnach am Bedürfnis nach einer Koordination der Verfahren.

6.  

6.1 Nach Art. 9 lit. a–d VeVA muss das Bewilligungsgesuch Angaben darüber enthalten, welche Abfälle zur Entsorgung entgegengenommen, wie diese bei der Entgegennahme kontrolliert und wie sie entsorgt werden sollen, sowie darüber, über welche Anlagen, Einrichtungen und Fachleute das Entsorgungsunternehmen verfügt, damit die Abfälle umweltverträglich entsorgt werden können. Die kantonale Behörde erteilt die Bewilligung, wenn aus dem Gesuch hervorgeht, dass das Entsorgungsunternehmen in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen (Art. 10 Abs. 1 VeVA).

6.2 Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, die Gesuchsunterlagen seien mangelhaft. Die Vorinstanz bezeichnete das schriftliche Gesuch vom 13. April 2010 als eher knapp, erachtete die Situation aber angesichts der beiden Begehungen vom 24. Februar und 19. Mai 2010 und des E-Mail-Verkehrs mit dem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin 2 als genügend geklärt, um eine Beurteilung vornehmen zu können.

Mit der befristeten Bewilligung vom 18. April 2007 wurde dem Entsorgungsbetrieb bereits provisorisch die Entgegennahme von neun Abfallcodes gestattet, dies im Wesentlichen aufgrund einer Begehung vom 22. September 2006. Am 23. September 2008 ersuchte die Beschwerdegegnerin 2 zusätzlich zu den bereits provisorisch bewilligten 9 Abfallcodes ohne nähere Angaben um die Bewilligung von 17 neuen Abfallcodes. Mit E-Mail vom 25. Februar 2010 erneuerte sie dieses Begehren, reduzierte das Gesuch jedoch wiederum ohne nähere Angaben auf fünf zusätzliche Abfallcodes. In dem per E-Mail vom 13. April 2010 versandten Gesuch schliesslich reduzierte sie die beantragten Abfallcodes auf vier, zu welchen sie nunmehr auch Angaben über die Entgegennahme, Kontrolle, Lagerung und Entsorgung machte. In der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2010 wurden die bisherigen neun sowie drei der neuen Codes bewilligt.

Mit der befristeten Bewilligung vom 18. April 2007 und den Angaben gemäss dem Gesuch vom 13. April 2010 liegt eine ausreichende Basis zur Beurteilung vor. Zwar fällt auf, dass die provisorische Bewilligung ohne förmliche Angaben der Betreiberin nur aufgrund der damaligen Begehung erteilt wurde. Das AWEL räumt dazu auch ein, die erforderlichen Angaben seien nicht bis ins Detail schriftlich festgehalten. Weiter ist zu kritisieren, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 trotz Befristung der provisorischen Bewilligung allzu lange Zeit damit liess, die definitive Bewilligung samt zusätzlicher Abfallcodes mit den erforderlichen Angaben formgerecht zu verlangen. Dennoch ist nicht ersichtlich, welche Einzelheiten heute bezüglich der Angaben gemäss Art. 9 lit. a–d VeVA noch geklärt werden müssten. Die angefochtene Verfügung bezeichnet klar die Abfallarten und Entsorgungsverfahren, dabei insbesondere auch die Zwischenlagerung unter Dach. Die Kontrolle der Abfälle findet visuell statt; die Anlagen und Einrichtungen des Betriebs sowie dessen fachkundiger Betriebsleiter sind bekannt. Soweit der Beschwerdeführer seine Kritik an den Unterlagen überhaupt auf konkrete Lücken hin substanziiert, sind seine Einwände unbegründet. In Anwendung von Art. 9 VeVA kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die Abfälle maschinell oder von Hand sortiert werden oder wo auf dem Betriebsareal welche Abfälle im Einzelnen zwischengelagert werden. Massgebend ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass die Abfälle, soweit notwendig, unter Dach liegen. Als Lagerung unter Dach akzeptiert das AWEL generell nicht nur eine feste Überdachung, sondern auch überdeckte Container und gedeckte Mulden.

6.3 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin 2 sodann vor, in den letzten Jahren wiederholt gegen umweltrechtliche Vorschriften und Auflagen verstossen zu haben, und leitet aus diesen Mängeln ab, dass die Bewilligung gemäss Art. 10 VeVA zu verweigern sei.

6.3.1 Während Jahren waren auf dem Areal durch Niederschläge erhebliche Mengen flüssiger Abfälle aus den Zwischenlagern ausgewaschen worden und im Erdreich versickert. Dies führte im Jahr 1991 zur Aufforderung, das Areal zu sanieren. Bis 2006 hatte die Beschwerdegegnerin 2 sodann Erdkabel vorschriftswidrig im Freien gelagert und einige trockengelegte Fahrzeuge entgegengenommen, ohne über die entsprechende VeVA-Bewilligung zu verfügen. Bei der Begehung vom 19. Mai 2010 wurde festgestellt, dass im nicht ordentlich entwässerten Eingangsbereich ungedeckte leere Fässer und unter einer Blache Bleikabel gelagert waren. Der Beschwerdeführer belegte sodann im Verfahren mit diversen aktuellen Fotos die mangelhafte Abdeckung von einzelnen Abfällen sowie die Entgegennahme nicht trockengelegter Fahrzeuge bzw. Motorblocks. Die beiden Beschwerdegegner bestritten diese Vorwürfe teilweise, da die abgebildeten Abfälle gar nicht abgedeckt werden müssten bzw. es sich bei einzelnen Fahrzeugen nicht um Altautos handle. Nach einer behördlichen Kontrolle vom 25. August 2011 musste die Beschwerdegegnerin 2 schliesslich ermahnt werden, leere Fässer zu verschliessen und sämtliche elektronischen und elektrischen Geräte immer und vollständig unter Dach zu lagern. Auch musste eine auf einem Container gelagerte Fahrzeugkarrosserie ohne Motorhaube zugedeckt bzw. unter Dach verbracht werden. Zusammenfassend kann demnach auch ohne Klärung einzelner verbleibender Streitpunkte festgestellt werden, dass der Betrieb der Beschwerdegegnerin 2 bis in die jüngste Zeit hinein tatsächlich einige Mängel aufwies.

6.3.2 Der Betrieb verfügt nach den fachkundigen Feststellungen des AWEL grundsätzlich über genügend grosse Lagervolumen unter Dach, sei es auf der überdachten Fläche, sei es in gedeckten Containern und Mulden. Daran ändert nichts, dass eine Halle bzw. feste Überdachung für alle abdeckpflichtigen Abfälle auch aus Sicht des zuständigen Sachbearbeiters wohl begrüssenswert wäre.

Auch die weiteren Angaben gemäss Art. 9 VeVA vermögen durchaus die Annahme zu begründen, dass die Beschwerdegegnerin 2 grundsätzlich in der Lage ist, die Abfälle umweltverträglich zu entsorgen. Die in der Vergangenheit festgestellten Mängel, welche zumindest in jüngerer Zeit weniger von betrieblichen Defiziten als von einem nachlässigen faktischen Umgang mit den Abfällen zeugen, wurden nach behördlicher Mahnung von der Beschwerdegegnerin 2 jeweils behoben. Wenn die Vorinstanzen trotz einzelner Verstösse darauf bauen, dass der Betrieb die Abfälle künftig umweltverträglich entsorgen kann, so erscheint diese Beurteilung zumindest nicht als rechtsverletzend. Das AWEL hat es in der Hand, auch künftig durch sporadische Kontrollen die Einhaltung der Entsorgungsvorschriften zu überwachen.

6.4 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist abzuweisen. Es besteht weder Anlass, die erteilte VeVA-Bewilligung ganz aufzuheben (Hauptantrag) noch sie zu beschränken (Eventualantrag) noch die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen (Subeventualantrag).

7.  

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu; er hat jedoch die Beschwerdegegnerin 2 angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    470.--     Zustellkosten,
Fr. 8'470.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- (MwSt. inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…