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Geschäftsnummer: VB.2011.00246  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.09.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.07.2012 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Wegweisung wegen fortgesetztem Betäubungsmittelhandel

Der Bf hat sich jahrelang als Betäubungsmittelhändler betätigt und damit in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen (E. 1.2).
Die Wegweisung erweist sich als verhältnismässig, nachdem der Bf zu Freiheitsstrafen von rund 30 Monaten verurteilt worden ist, schlecht in die hiesigen Verhältnisse integriert ist und trotz insgesamt fünf Verwarnungen seine Straffälligkeit fortgesetzt hat. Daran vermögen auch seine familiären Bindungen nichts zu ändern (E. 1.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
ÖFFENTLICHE ORDNUNG
STRAFFÄLLIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERWARNUNG
WIDERRUFSGRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 42 AuG
Art. 51 Abs. I lit. b AuG
Art. 62 lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. a AuG
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 36 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2011.00246

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. September 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiber Martin Businger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1974 geborene A, Staatsangehöriger von Gambia, reiste am 28. April 1999 in die Schweiz ein und ersuchte unter falscher Identität vergeblich um Asyl. Nach seiner Wegweisung kam er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und heiratete stattdessen am 17. Juli 2000 die 1966 geborene Schweizerin C. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Am 22. September 2000 wurde die eheliche Tochter D geboren; ein weiteres Kind wird für Juni 2011 erwartet. Zwischen Dezember 2000 und Juni 2009 wurden gegen A insgesamt elf Strafverfahren geführt, die in Strafbefehle oder gerichtliche Verurteilungen mündeten. Zur Hauptsache wurden ihm Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Last gelegt, vereinzelt Verstösse gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften sowie Hehlerei. Dafür wurde er mit insgesamt 29 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.- bestraft. Als Folge seiner Straffälligkeit wurde er zudem insgesamt fünfmal fremdenpolizeilich verwarnt. Weiter musste er zwischen 2005 und 2007 im Umfang von Fr. 24'667.90 von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden.

Nachdem das Migrationsamt am 25. August 2008 ein Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgewiesen hatte, wies es am 11. November 2009 auch sein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 9. März 2011 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. April 2011 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm der weitere Aufenthalt zu gestatten. Zudem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Die Ansprüche erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG).

1.2 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er mit seinem Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG zwar nicht gegeben, weil mehrere unterjährige Freiheitsstrafen gemäss bundesgerichtlicher Auffassung nicht addiert werden dürfen (vgl. BGr, 15. April 2011, 2C_415/2010, E. 2), dafür liegt der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG offensichtlich vor. Der Beschwerdeführer ist während fast eines Jahrzehnts regelmässig straffällig geworden. Zahlreiche unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen und fünf fremdenpolizeiliche Verwarnungen haben ihn nicht von weiteren Straftaten abgehalten. Die Vorinstanz hat ihn zu Recht als uneinsichtig und unbelehrbar eingestuft. Mit seiner fortgesetzten Betätigung als Betäubungsmittelhändler hat der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen.

1.3 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bleibt vorbehalten (vgl. Art. 36 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]). Das öffentliche Interesse an der Entfernung des Ausländers muss sein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Dabei bildet die vom Strafrichter verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung (BGE 129 II 215 E. 3.1).

1.3.1 Der Beschwerdeführer ist zu Freiheitsstrafen von knapp dreissig Monaten verurteilt worden, hauptsächlich wegen seiner jahrelangen Betätigung als Betäubungsmittelhändler. Zwar haben seine Verurteilungen jeweils eher geringe Betäubungsmittelmengen betroffen, doch steht ein Klein- oder Ameisendealer unter dem Gesichtspunkt des Gefährdungsgrads einem Händler nicht nach, der nur ein oder wenige Male mit grösseren Drogenmengen unterwegs ist (vgl. BGr, 10. Februar 2000, 2A.35/2000, E. 2b/bb). Das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung muss deshalb als erheblich bezeichnet werden.

1.3.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit über zwölf Jahren in der Schweiz. Seine Aufenthaltsdauer ist aber erheblich zu relativieren, wenn berücksichtigt wird, dass er sich zu Beginn im Rahmen des Asylverfahrens bzw. nach seiner Wegweisung im Untergrund und in der Folge längere Zeit im Strafvollzug aufgehalten hat. Zudem ist der Beschwerdeführer den weitaus grössten Teil seiner Aufenthaltsdauer straffällig gewesen. Dass er seit zwei Jahren nicht mehr straffällig ist, fällt nicht ins Gewicht. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist der Beschwerdeführer nicht in einer Phase des Wohlverhaltens weggewiesen worden, sondern unmittelbar nach einer weiteren Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch das Bezirksgericht E vom 9. Juni 2009. Seither wird er lediglich wegen der aufschiebenden Wirkung der von ihm ergriffenen Rechtsmittel geduldet. Es liegt auf der Hand, dass er sich im Wissen um das hängige Wegweisungsverfahren wohl verhält. Weiter muss dem Beschwerdeführer angesichts seiner Straffälligkeit auch eine vertiefte Integration in die hiesigen Verhältnisse abgesprochen werden. Er hat sich auch in beruflicher Hinsicht nicht integrieren können und musste mehrere Jahre lang von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden.

1.3.3 Auch die familiäre Situation des Beschwerdeführers vermag das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht zu überwiegen. Die Geburt des ersten Kindes im September 2000 hat ihn nicht davon abgehalten, seine deliktische Tätigkeit weiterzuführen. Angesichts der zahlreichen Strafen und den insgesamt fünf fremdenpolizeilichen Verwarnungen musste es dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass seine weitere Straffälligkeit eine fremdenpolizeiliche Entfernungsmassnahme zur Folge haben könnte; dennoch liess er von seiner deliktischen Tätigkeit nicht ab und nahm seine Wegweisung und eine allfällige Trennung von seiner Familie bewusst in Kauf. Auch der Ehefrau musste zumindest nach den fremdenpolizeilichen Verwarnungen bewusst sein, dass ein Zusammenleben in der Schweiz bei fortgesetzter Straffälligkeit ihres Mannes nicht mehr möglich sein würde. Die Wegweisung des Beschwerdeführers ist für die Familie somit nicht überraschend gekommen, sondern logische Konsequenz der zahlreichen erfolglosen Verwarnungen. Selbst wenn es der Ehefrau und den gemeinsamen Kindern nicht zumutbar wäre, dem Beschwerdeführer ins Ausland zu folgen, würde das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung überwiegen und hätten sie eine Trennung vom Beschwerdeführer hinzunehmen.

1.3.4 Der Beschwerdeführer hält nach wie vor enge Kontakte zu seinem Heimatland, weshalb der Regierungsrat zu Recht davon ausgegangen ist, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers auch unter diesem Gerichtspunkt verhältnismässig ist. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.4 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer einen Widerrufsgrund und erweisen sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung als verhältnismässig. Dasselbe gilt, soweit sich der Beschwerdeführer auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beruft; dieser Anspruch kann nach Art. 36 BV bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK eingeschränkt werden, wenn der Eingriff verhältnismässig ist. Damit bleibt für eine blosse fremdenpolizeiliche Verwarnung – es wäre mittlerweile die sechste für den Beschwerdeführer – kein Raum.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

2.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).

3.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…