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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2011.00253
Urteil
der 2. Kammer
vom 30. November 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiber
Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Wegweisung,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1950, türkischer Staatsangehöriger, reiste am
9. Juni 1988 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Er wurde als Flüchtling
anerkannt und erhielt am 20. Februar 1995 die Niederlassungsbewilligung.
Ihm folgten seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, die ebenfalls Asyl
erhielten. Anlässlich eines Streits im Herbst 2001 tötete A seine Ehefrau mit
drei Kopfschüssen und einem Bauchschuss. Er wurde vom Zürcher Obergericht der
vorsätzlichen Tötung für schuldig befunden und mit acht Jahren Zuchthaus
bestraft. Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme angeordnet, aus der er
am 28. April 2010 bedingt entlassen wurde. Am 3. März 2009 widerrief
das Bundesamt für Migration sein Asyl, beliess ihm aber den Flüchtlingsstatus.
Aufgrund seiner schweren Straffälligkeit widerrief das
Migrationsamt am 28. Juni 2010 die Niederlassungsbewilligung von A und
wies ihn aus der Schweiz weg.
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 16. März
2011 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 20. April 2011 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei beim Bundesamt für Migration seine
vorläufige Aufnahme zu beantragen, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid
zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um Zusprechung eines angemessenen amtlichen
Honorars für das Rekursverfahren und um eine Parteientschädigung bzw. um
unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen
liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der
Beschwerde.
Mit Eingabe vom 10. November 2011 reichte der
Rechtsvertreter aktuelle medizinische Unterlagen betreffend die gesundheitliche
Verfassung von A nach.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Der
Beschwerdeführer wendet sich ausdrücklich nicht gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und die Wegweisung. Diesbezüglich ist der vorinstanzliche Entscheid in
Rechtskraft erwachsen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
lediglich die Frage, ob dem Wegweisungsvollzug Hindernisse entgegenstehen.
1.2 Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). In der Begründung
muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel
leidet. Die Beschwerde muss sich somit sachbezogen mit dem angefochtenen
Entscheid auseinandersetzen, und entsprechende Rügen müssen in der
Beschwerdeschrift selber vorgebracht werden (vgl. VGr, 21. April 2010,
VB.2010.00006, E. 2; RB 1961 Nr. 25; BGE 134 II 244). Soweit der
Beschwerdeführer pauschal auf frühere Eingaben verweist, erfüllt er diese
Anforderungen offenkundig nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
1.3 Auf die
Beschwerde ist ebenfalls nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer eine
Erhöhung des amtlichen Honorars für das Rekursverfahren beantragt. Durch die
unentgeltliche Verbeiständung entsteht ein Honoraranspruch des Rechtsbeistands
gegenüber dem Staat und nicht gegenüber dem Vertretenen; demgemäss darf der
amtliche Vertreter keine weitergehende Honorarforderung an die von ihm
vertretene Partei stellen. Aufgrund des staatlichen Rückgriffrechts auf die
vertretene Partei (§ 16 Abs. 4 VRG) mag diese zwar ein
grundsätzliches Interesse an der Höhe des amtlichen Honorars haben; auf keinen
Fall hat sie aber ein Interesse an der Erhöhung des amtlichen Honorars, weil
damit auch ein allfälliger Rückforderungsanspruch des Staates erhöht würde.
Damit ist der Beschwerdeführer nicht zu einer entsprechenden Rüge legitimiert
(vgl. BGr, 25. Juli 2011, 5A_451/2011, E. 1.2). Der Rechtsbeistand
hätte in eigenem Namen Rechtsmittel gegen die Festsetzung seines amtlichen
Honorars ergreifen müssen.
2.
2.1 Das
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist im Regelfall schriftlich. Davon
abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, nachdem sich der
Sachverhalt hinreichend klar aus den Akten ergibt und der Beschwerdeführer
Gelegenheit gehabt hat, sich in seiner Beschwerde eingehend mit dem
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Insbesondere besitzt der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung gestützt auf Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), weil das
fremdenpolizeiliche Wegweisungsverfahren nicht als zivilrechtliche Streitigkeit
im Sinn dieser Bestimmung gilt, selbst wenn es Auswirkungen auf
sozialversicherungsrechtliche Leistungen haben könnte. Unklar ist, inwieweit
der Beschwerdeführer aus Art. 23 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung ableiten will,
nachdem diese Norm die Vereinigungsfreiheit schützt.
2.2 Weil sich
der Sachverhalt wie erwähnt hinreichend klar aus den Akten ergibt, durften auch
die Vorinstanzen ohne Gehörsverletzung auf eine mündliche Anhörung des Beschwerdeführers
verzichten. Weiter rügt der Beschwerdeführer pauschal, dass die Vorinstanzen
die Akten des Straf- und Massnahmeverfahrens nicht beigezogen haben, ohne
substanziiert darzulegen, welche neuen Erkenntnisse hierdurch hätten gewonnen
werden können. Dies wäre ihm aber ohne Weiteres möglich gewesen, nachdem sein
Rechtsbeistand die entsprechenden Akten konsultiert hat. Daher besteht auch für
das Verwaltungsgericht kein Anlass, die entsprechenden Akten beizuziehen.
2.3 Am Rande
bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung trotz
Geltung des Untersuchungsgrundsatzes zur Mitwirkung verpflichtet ist (Art. 90
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG]). Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, bei jeder
Wegweisung in alle Richtungen hin nach Vollzugshindernissen zu forschen.
Vielmehr kann vom Betroffenen erwartet werden, dass er mögliche
Wegweisungshindernisse hinreichend konkret und substanziiert vorbringt.
3.
Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die
kantonalen Behörden seien nicht berechtigt, bei anerkannten Flüchtlingen das
Vorliegen von Wegweisungshindernissen zu überprüfen.
Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche
Wegweisungsverfügung, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer eine
Bewilligung nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen wird (Art. 64 Abs. 1
lit. c AuG). Im Rahmen des Wegweisungsverfahrens sind die kantonalen
Behörden verpflichtet, das Vorliegen möglicher Vollzugshindernisse zu überprüfen
(vgl. BGE 137 II 305 E. 3.2). Das Gesetz kennt keine besonderen
Zuständigkeitsvorschriften bei Flüchtlingen. Folglich ist das Migrationsamt
berechtigt und verpflichtet gewesen, nach dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und der Wegweisung des Beschwerdeführers auch über das Vorliegen von
Vollzugshindernissen zu befinden. Für eine Überweisung an die Bundesbehörden
besteht keine rechtliche Grundlage. Die Rüge der Unzuständigkeit ist demnach
offensichtlich unbegründet.
4.
4.1 Ist der
Vollzug der Weg- oder Ausweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so verfügt das Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme (Art. 83
Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einem Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Die vorläufige Aufnahme wird trotz Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des
Vollzugs nicht verfügt, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme angeordnet wurde (Art. 83 Abs. 7 lit. a
AuG).
Nachdem der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen
vorsätzlicher Tötung zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt und
eine stationäre Massnahme angeordnet worden ist, kann er von vornherein nur
dann vorläufig aufgenommen werden, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht
zulässig sein sollte.
4.2 Der
Wegweisungsvollzug ist unzulässig, wenn dem Betroffenen im Zielstaat Folter
oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
droht (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK).
4.2.1
Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz Asyl erhalten, weil sich seine
beiden Söhne in der Türkei politisch betätigt haben und nicht ausgeschlossen
werden konnte, dass er als Vater im Sinn einer Reflexverfolgung deswegen auch
verfolgt würde. Bereits im Jahr 1997 hat seine verstorbene Ehefrau auf ihren
Flüchtlings- und Asylstatus verzichtet, um in die Türkei reisen zu können. Im
Jahr 2002 haben zwei Töchter und Söhne des Beschwerdeführers aus demselben
Grund auf ihren Flüchtlings- und Asylstatus verzichtet, ohne dass ihnen daraus
Nachteile erwachsen wären. Deshalb ist das Bundesamt für Migration in seinem
Amtsbericht vom 20. März 2009 zur Auffassung gelangt, dass dem
Beschwerdeführer keine Nachteile mehr in seinem Heimatland drohten. Auch die
Vorinstanz hat eingehend begründet, weshalb sich die Umstände seit der
Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling wesentlich geändert hätten.
Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert
auseinander. Er beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen zur Lage in der
Türkei unter Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, ohne auch
nur im Ansatz eine konkrete Gefährdung glaubhaft zu machen. Demnach ist nicht
ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach über 23 Jahren
Folter oder andere Nachteile drohen könnten, nur weil er damals Sympathisant
der TPK war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Türkei an die
Europäische Menschenrechtskonvention gebunden ist.
4.2.2
Der Beschwerdeführer ist psychisch krank und bedarf einer stationären Behandlung.
Inwieweit ihm diese nicht in der Türkei gewährt werden könnte, ist nicht
ersichtlich. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers in der Türkei derart verschlechtern würde, dass ein Verstoss
gegen Art. 25 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK vorliegen würde. In
einem ähnlichen Fall hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
entschieden, dass die Ausweisung eines an starker Schizophrenie leidenden
Algeriers nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, auch wenn sich die Krankheit
in Algerien verschlechtern könnte und die medizinische Behandlung dort ungleich
tiefer ist als in Westeuropa (vgl. EGMR, 6. Februar 2001, Bensaid, 44599/98).
Dabei ist wiederum darauf hinzuweisen, dass auch die Türkei an die Europäische
Menschenrechtskonvention gebunden und damit verpflichtet ist, den
Beschwerdeführer adäquat zu behandeln. Ob der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung spricht, kann
offengelassen werden, weil der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren
Straffälligkeit eine allfällige Unzumutbarkeit hinzunehmen hätte (vgl. vorne
E. 4.1).
4.2.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Familie seiner getöteten
Frau trachte nach seinem Leben, legt er nicht substanziiert dar, weshalb von
den türkischen Polizeikräften keine Hilfe zu erwarten wäre. Zudem steht es dem
Beschwerdeführer frei, sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzulassen,
sollte die Verlässlichkeit der Polizeikräfte je nach Region unterschiedlich
hoch sein.
4.2.4
Zusammenfassend verstösst der Vollzug der Wegweisung nicht gegen Art. 25
Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK.
4.3 Die
Unzulässigkeit des Vollzugs kann sich auch aus dem flüchtlingsrechtlichen Gebot
des Non-Refoulement ergeben. Nach Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 Ziff. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK) und Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG) darf kein Flüchtling in ein Land ausgewiesen werden, wo sein Leben oder
seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen
Anschauungen gefährdet wäre. Darauf kann sich ein Flüchtling nicht berufen,
wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit
des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für
die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren
Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist (Art. 33 Ziff. 2 FK
bzw. Art. 5 Abs. 2 AsylG).
4.3.1
Der Regierungsrat hat die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer könne
sich nicht auf das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot berufen, weil er
die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr erfülle. In der Tat geht das Bundesamt
für Migration davon aus, dass dem Beschwerdeführer keine Nachteile mehr in der
Türkei drohten (vgl. vorne E. 4.2.1). Dennoch hat das Bundesamt darauf
verzichtet, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen. Damit
gilt der Beschwerdeführer nach wie vor als Flüchtling. Die Vorinstanz ist
deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf
das Non-Refoulement-Gebot berufen könne. Weil sich der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde dennoch eingehend zu einer Einschränkung des
Non-Refoulement-Gebots äussert und diese Einschränkung eine Rechtsfrage
betrifft, die das Verwaltungsgericht mit voller Kognition überprüfen kann (§ 20
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 VRG), kann eine Rückweisung unter Berücksichtigung
des Beschleunigungsgebots unterbleiben.
4.3.2
Die Einschränkung des Non-Refoulement-Gebots setzt ein besonders schweres
Verbrechen oder Vergehen voraus. Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau
erschossen und ist deshalb wegen vorsätzlicher Tötung zu einer langjährigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden. Damit liegt ohne Weiteres ein besonders
schweres Verbrechen vor.
4.3.3
Die Anlasstat genügt alleine nicht, um einem Flüchtling die Berufung auf
das Gebot des Non-Refoulement zu versagen. Zusätzlich muss vom Betroffenen eine
Gemeingefahr ausgehen. Die entsprechende Gemeingefährlichkeit ergibt sich dabei
nicht bereits aus der Verurteilung wegen des besonders schweren Verbrechens; es
muss vielmehr zusätzlich eine konkrete Wiederholungsgefahr bestehen (vgl. BGr,
8. Mai 2006, 2A.51/2006, E. 5.2.1).
Der Beschwerdeführer ist am 28. April 2010 bedingt
aus der stationären Massnahme entlassen worden. Die Entlassung ist
hauptsächlich damit begründet worden, dass eine Weiterführung der Massnahme
nicht erfolgversprechend sei. Der Beschwerdeführer zeige sich in der
Deliktsarbeit wenig offen und sei nicht bereit, sich auf die Hintergründe
seiner Tat einzulassen. Er sei zu einer vertieften Verarbeitung seiner Tat
nicht fähig. Das Ansprechen psychisch schwieriger Themen habe er als
unzumutbare Belastung erlebt und teilweise gar als Folter bezeichnet. Es sei
ihm namentlich nicht gelungen, seine Neigung zu paranoider Verarbeitung in
Stresssituationen anzugehen oder sich mit seiner Vermeidungshaltung in
Konflikten auseinanderzusetzen. Er halte sich selber für gesund. Zudem sei eine
Weiterführung der Massnahme nicht notwendig, weil es dem Beschwerdeführer
mittlerweile möglich sei, Hilfe in Anspruch zu nehmen. Er brauche eine
engmaschige Betreuung, damit er sich nicht in seine paranoiden Verhaltensmuster
verstricke. Dies sei im Wohn- und Pflegeheim gewährleistet. Demnach sei er aus
der Massnahme zu entlassen bei einer dreijährigen Probezeit. Zudem seien ihm
Weisungen aufzuerlegen, namentlich, dass er für die Dauer der Probezeit seinen
Lebensmittelpunkt im Wohn- und Pflegeheim aufrechtzuerhalten habe.
Angesichts dieser Ausführungen ist es unverständlich, dass
der Beschwerdeführer aus der Massnahme entlassen worden ist. Trotz langjähriger
Therapie ist er nicht fähig gewesen, seine Tat aufzuarbeiten. Es besteht eine
erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer in einer Stresssituation, die
jener vor der Tötungshandlung gleicht, wiederum mit brutaler Gewalt gegen
Menschen reagieren wird. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bereits
einen Menschen getötet hat, ist bereits ein geringes Restrisiko, dass er erneut
töten könnte, für eine Gemeingefahr ausreichend. Auch wenn der Beschwerdeführer
zurzeit in einem Heim lebt und in dieser gesicherten Umgebung ein deutlich
tieferes Risiko darstellen dürfte, ist der Heimaufenthalt doch nur bis zum Ende
der Probezeit zwingend beschränkt. Damit besteht spätestens mit Ablauf der Probezeit
ein erhebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer erneut in schwerstem Masse
straffällig werden könnte.
Diese Einschätzung wird durch die neusten medizinischen
Unterlagen bestätigt. Der Beschwerdeführer hat Ende August 2011 einen schweren
Rückfall erlitten und musste in die psychiatrische Universitätsklinik
überwiesen werden. Der Rechtsvertreter macht selber geltend, dass eine starke
Fremdgefährdung bestehe und dass die psychischen Störungen nicht heilbar seien,
sondern nur mit starken Psychopharmaka kontrolliert werden könnten. Eine erhebliche
Gemeingefahr für die Allgemeinheit ist daher zu bejahen.
4.3.4
Zuletzt muss sich die Einschränkung des Non-Refoulement-Gebots als
verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV). Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ist dabei nicht sein privates Interesse an
seinem Aufenthalt in der Schweiz gegen das öffentliche Interesse an seiner
Entfernung vom Staatsgebiet abzuwägen. Dies geschieht beim Entscheid über den
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, der ausdrücklich nicht angefochten worden
ist. Vielmehr ist zwischen dem öffentlichen Interesse am Schutz der Allgemeinheit
und dem privaten Interesse auf Schutz vor Verfolgung abzuwägen. Hierbei ergibt
sich, dass vom Beschwerdeführer eine grosse Fremdgefährdung ausgeht, die
bereits ein Menschenleben gekostet hat, während keine Anhaltspunkte bestehen,
dass er in der Türkei nach über 23 Jahren weiterhin einer Verfolgung ausgesetzt
wäre (vgl. vorne E. 4.2.1). Damit erweist sich die Einschränkung des
Non-Refoulement-Gebots als verhältnismässig.
4.4 Zusammenfassend
erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig. Es besteht kein Anlass,
dem Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme zu beantragen.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1
VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann indessen gutgeheissen werden (§ 16
Abs. 1 und 2 VRG). Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf aufmerksam
gemacht, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage
ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid betreffend den Vollzug der
Wegweisung kann lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten
werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG]).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt
B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Rechtsanwalt
B wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren
Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte
Aufstellung über Zeitaufwand und Barauslagen einzureichen, andernfalls die
Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010);
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indessen wegen der Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…