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Geschäftsnummer: VB.2011.00262  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.06.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Spitaltaxen


Spitaltaxen: fragliche Zulässigkeit einer Verpflichtungserklärung, für den Lebensunterhalt, insbesondere für Kosten eines Spitalaufenthalts, einer Drittstaatenangehörigen während ihres Aufenthalts in der Schweiz aufzukommen, falls diese dazu nicht in der Lage sein sollte.

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Rechtsgrundlagen betreffend die besagte Verpflichtungserklärung (E. 2). Der Pflegebedarf ist ausgewiesen, weshalb die daraus resultierten Kosten nicht zu beanstanden sind (E. 4.2). Das Bundesamt für Migration stellt die erforderlichen Formulare erst seit 5. April 2010 zur Verfügung, weshalb sich das vom Beschwerdeführer unterschriebene kantonale Formular als formell gültig erweist (E. 5.1). Es ist nicht davon auszugehen, die Verpflichtungserklärung sei analog zu einer Ausfallbürgschaft im Sinn von Art. 495 Abs. 3 OR ausgestaltet worden (E. 5.4). Es handelt sich auch nicht um eine Schuldanerkennung bzw. ein Schuldbekenntnis im Sinn von Art. 17 OR (E. 5.5). Der vorliegende verwaltungsrechtliche Vertrag entspricht am ehesten einem echten Vertrag zugunsten Dritter (analog zu Art. 112 Abs. 2 OR), verknüpft mit einer Suspensivbedingung (E. 5.6). Unbeachtlich bleibt, aus welchem Grund ein Arzt aufgesucht werden musste bzw. eine Hospitalisation nötig war, sodass Kosten anfielen (E. 6.1). Der Beschwerdeführer durfte nicht mit Sicherheit auf die Realisierung der Hochzeit bauen, weshalb er sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung nicht in einem wesentlichen Motivirrtum befand. Selbst wenn er entgegen der Umstände mit der sicheren Hochzeit gerechnet hätte, so wäre dies jedenfalls für das Migrationsamt als Vertragspartner nicht erkennbar gewesen (E. 6.2). Die in der Verpflichtungserklärung verwendete Formulierung, welche nicht an die Dauer des Visums, sondern an die Dauer der Anwesenheit knüpft, legt nahe, dass die Verpflichtung bei einem Widerruf des Visums - wenn überhaupt - frühestens mit dem Widerruf, d.h. ex nunc wegfällt (E. 6.3).Art. 44 Abs. 2 OR kann von vornherein nicht (analoge) Anwendung auf den vorliegenden Fall finden, da keine Schadenersatzforderung aus unerlaubter Handlung im Sinn von Art. 41 ff. OR, sondern eine Erfüllungsleistung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag infrage steht (E. 6.4). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Mittellosigkeit (E. 8.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUSFALLBÜRGSCHAFT
BEDINGUNG
BÜRGSCHAFT
GRUNDLAGENIRRTUM
MOTIVIRRTUM
SCHULDANERKENNUNG
SPITALTAXE
VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG
VERTRAG ZUGUNSTEN DRITTER
Rechtsnormen:
Art. 17 OR
Art. 22 Abs. II OR
Art. 24 Abs. II OR
Art. 112 Abs. II OR
Art. 495 Abs. III OR
Art. 2 Abs. I VEV
Art. 7 Abs. I VEV
Art. 8 Abs. I VEV
Art. 8 Abs. III VEV
Art. 12 Abs. II lit. b VEV
Art. 19 Abs. I lit. a VEV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00262

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 30. Juni 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Spital C,
Human Resources Management,

vertreten durch Spital C,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Spitaltaxen,

hat sich ergeben:

I.  

A. A unterzeichnete am 9. März 2009 ein mit "Verpflichtung" betiteltes Formular des Migrationsamts des Kantons Zürich (nachfolgend Migrationsamt), worin er sich gegenüber den zuständigen Behörden von Bund, Kanton und Gemeinde verpflichtete, für den Lebensunterhalt von D während ihrer Anwesenheit in der Schweiz aufzukommen, falls die betreffende Person dazu nicht in der Lage sein sollte. Kleingedruckt war angemerkt, dass diese Verpflichtung alle durch die Anwesenheit verursachten Kosten bis zum Betrag von Fr. 30'000.-, namentlich sämtliche Auslagen für Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Arzt- und Spitalkosten sowie gegebenenfalls die Kosten der Rückreise in den Herkunfts- oder Heimatstaat umfasse. Am 1. September 2009 reiste D mit einem in E ausgestellten Visum mit Gültigkeitsdatum bis 23. November 2009 zwecks Hochzeitsvorbereitungen in die Schweiz zu ihrem damaligen Verlobten A.

B. Aufgrund eines Suizidversuchs musste D am 4. und 5. Oktober 2009 im Spital C medizinisch betreut werden. Am 8. Oktober 2009 teilte A dem Migrationsamt mit, dass er an einer Heirat mit D nicht mehr interessiert sei. Die Direktion Finanzen des Spitals C stellte D am 2. November 2009 für die medizinischen Dienstleistungen anlässlich ihrer Hospitalisation einen Betrag in Höhe von Fr. 20'484.- in Rechnung. Nach dreimaliger Mahnung und unter Zustellung des Rechnungsbelegs an die Heimatadresse von D forderte das Spital C von A gestützt auf die Verpflichtungserklärung vom 9. März 2009 die Begleichung der Rechnung, was dieser verweigerte. Gegen die eingeleitete Betreibung erhob A am 9. Dezember 2010 Rechtsvorschlag.

C. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 verpflichtete die Spitaldirektion des Spitals C A, Fr. 20'484.- nebst Zins zu 5 % seit 13. Januar 2010 sowie eine Gebühr von Fr. 250.- zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag vom 9. Dezember 2010 wurde im genannten Umfang zuzüglich Fr. 100.- Betreibungskosten aufgehoben.

II.  

A erhob am 7. Januar 2011 Rekurs beim Spitalrat des Spitals C (nachfolgend Spitalrat) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. Dezember 2010, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 17. März 2011 wies der Spitalrat den Rekurs ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.

III.  

A reichte am 21. April 2011 eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 17. März 2011 sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid. Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und von der Beschwerdeinstanz insofern abzuändern, dass die Verfügung des Spitals C vom 14. Dezember 2010 aufgehoben werde; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Spitals C. Als prozessuales Begehren stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch seinen Vertreter. Dieser legte auf entsprechende Nachfrage eine Prozessvollmacht ein.

Am 23. Mai 2011 beantragte der Spitalrat Beschwerdeabweisung und verwies im Übrigen auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Das Spital C reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 29 und 30 des Gesetzes über das Spital C vom 19. September 2005 (USZG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend Spitaltaxen zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung (VEV) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex; Abl. L 105/1 vom 13. April 2006) wird bei Drittstaatenangehörigen für die Einreise in die Schweiz vorausgesetzt, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Die finanziellen Mittel erweisen sich insbesondere als ausreichend, wenn damit sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts in der Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden (Art. 2 Abs. 2 VEV). Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 VEV können die zuständigen Bewilligungsbehörden von einer Ausländerin oder einem Ausländer die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen.

2.2 Gemäss Art. 8 VEV umfasst die Verpflichtungserklärung die ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie für die Rückreise, die dem Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers in der Schweiz entstehen (Abs. 1). Sie ist unwiderruflich (Abs. 2). Die Verpflichtung wird mit dem Datum der Visumsausstellung wirksam und endet mit der Ausreise der Ausländerin oder des Ausländers aus der Schweiz, jedoch spätestens zwölf Monate nach der Einreise (Abs. 3). Die während der Dauer der Verpflichtung entstandenen ungedeckten Kosten können während fünf Jahren geltend gemacht werden (Abs. 4). Für Einzelpersonen beträgt die Garantiesumme Fr. 30'000.- (Abs. 5).

3.  

3.1 Die Vorinstanz liess die Rechtsnatur der Verpflichtungserklärung offen. Der Beschwerdeführer habe die Einreise von D in die Schweiz gewollt. Sie habe dazu ein Visum benötigt, dessen Ausstellung die Abgabe einer Verpflichtungserklärung des Beschwerdeführers vorausgesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe die Erklärung am 9. März 2009 abgegeben, die Erklärung mit Visumserteilung sei am 1. September 2009 wirksam geworden, und der Beschwerdeführer habe sich als Garant unwiderruflich verpflichtet, bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.- sämtliche ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt zu übernehmen, die den zuständigen Behörden sowie privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt von D entstehen würden. Unbeachtlich sei, ob deren Hospitalisation unverschuldet oder absichtlich provoziert worden sei. Auch habe der Beschwerdegegner zum Nachweis der nicht gedeckten Kosten keinen Verlustschein oder Ähnliches vorzulegen, sei es doch gerade das Ziel der Verpflichtungserklärung, dass dieser Nachweis über die im Ausland lebende Person nicht erbracht werden müsse.

3.2 Neben der Höhe der geltend gemachten Forderung rügt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe die Rechtsnatur der Verpflichtungserklärung vom 9. März 2009 nicht qualifiziert und trotzdem zum Nachteil des Beschwerdeführers auf diese Verpflichtungserklärung abgestellt, was willkürlich sei. Die Qualifikation der Rechtsnatur der Verpflichtungserklärung wäre unabdingbare Voraussetzung, um überhaupt die Rechtsfolgen dieser Verpflichtung erkennen zu können. Des Weiteren habe der Beschwerdegegner die Rechtsfolgen der in der fraglichen Verpflichtung enthaltenen Suspensivbedingung nicht bzw. unzutreffend beurteilt. Auch habe er den Umfang des damaligen Rechtsbindungswillens nicht richtig beurteilt, indem er den von D inszenierten Selbstmordversuch nicht als vollkommen ausserhalb jeglichen Vorstellungsvermögens liegend beurteilt und daraus den einzigen zulässigen Schluss gezogen habe, dass dieses Vorkommnis nicht vom Willen der fraglichen Verpflichtungserklärung gedeckt sei. Ferner habe der Beschwerdegegner den zugrunde liegenden Grundlagenirrtum falsch gewürdigt; er habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verpflichtung in einem wesentlichen Motivirrtum befunden habe, weil er sich subjektiv und objektiv über die Heiratsabsichten seiner vermeintlichen Verlobten getäuscht habe. Überdies habe der Beschwerdegegner die folgerichtige Annullation des erschlichenen Visums, welche auch die fragliche Verpflichtungserklärung mit Wirkung ex tunc aufgehoben hätte, in pflichtwidriger Weise unterlassen. Diese Unterlassung habe gemäss Art. 44 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) zur Folge, dass der Kanton für die behaupteten Kosten, die durch D verursacht worden seien, selber aufkommen müsse. Schliesslich habe der Beschwerdegegner die drohende Notlage nicht berücksichtigt: Durch die Kostenauflage würde er in den finanziellen Ruin getrieben, weil er bereits heute unter dem Existenzminimum lebe.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Höhe der geltend gemachten Forderung des Beschwerdegegners. Er moniert, dass es unnötig gewesen sei, D während zweier Tage auf der Intensivstation der Abteilung F liegen zu lassen, nachdem sie weder innere noch äussere Verletzungen aufgewiesen habe, die eine solche Behandlung hätten notwendig erscheinen lassen.

4.2 Unbestrittenermassen wurde D nach erfolgtem Selbstmordversuch durch einen Sprung aus dem Hotelfenster hospitalisiert. Angesichts dieses Vorfalls, bei dem sich offenbar auch die Polizei einschaltete, ist es nachvollziehbar, dass sich D in der Folge während zweier Tage in Intensivpflege befand: Auch wenn keine inneren oder äusseren Verletzungen feststellbar gewesen sein sollten, bestand aufgrund der Gegebenheiten eine gewisse Notwendigkeit, insbesondere den psychischen Zustand von D und dessen Entwicklung während eines gewissen Zeitraums zu beobachten. Deren Pflegebedarf ist somit ausgewiesen, weshalb die daraus resultierten Kosten nicht zu beanstanden sind.

5.  

5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Migration erst seit 5. April 2010 die nach Art. 14 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EG-Visakodex) erforderlichen Formulare zur Verfügung stellt (Art. 7 Abs. 4 VEV; AS 2010 1205). Zuvor war es den Kantonen belassen, solche Formulare auszugestalten. Folglich kam ihnen diesbezüglich ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Unter diesen Umständen erweist sich das vom Beschwerdeführer am 9. März 2009 unterschriebene kantonale Formular als formell gültig.

5.2 Der Beschwerdeführer qualifiziert die am 9. März 2009 abgegebene Verpflichtungserklärung als Ausfallbürgschaft im Sinn von Art. 495 Abs. 3 OR mit der Folge, dass der Gläubiger (Beschwerdegegner) zwingend zuerst den Hauptschuldner (D) belangen müsse und erst bei Ausfall auf den Bürgen (Beschwerdeführer) greifen könne.

Es gilt im Folgenden, die vom Beschwerdeführer eingegangene Verpflichtung nach dem nicht nur im Privatrecht, sondern auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangenden Vertrauensprinzip auszulegen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, N. 1103).

5.3 Der Schengener Grenzkodex erwähnt in Art. 5 Abs. 3, dass Verpflichtungserklärungen und – im Fall des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern im Sinn des nationalen Rechts vorgesehen werden können, die Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Somit wäre es den Schengen-Staaten grundsätzlich erlaubt, die Gastgeber nach Massgabe ihrer gesetzlichen Bestimmungen als Bürgen für die Aufenthaltskosten eines Ausländers aus einem Drittstaat zu verpflichten. Dies wird nach dem gewählten Wortlaut von Art. 5 Abs. 3 des Schengener Grenzkodex jedoch nicht zwingend verlangt.

Der Bericht des Bundesamts für Migration zum Vernehmlassungsentwurf der Verordnung über das Einreise- und Visumverfahren hält fest, das bereits seit 1996 angewandte Garantieerklärungsverfahren werde in der revidierten Verordnung im Wesentlichen weitergeführt. Sei der Nachweis genügender eigener finanzieller Mittel nicht möglich, könnten die Auslandvertretungen oder die kantonalen Behörden eine Garantie von einer natürlichen oder einer juristischen Person verlangen. Diese verpflichte sich, für die ungedeckten Kosten, die während des Aufenthalts des Begünstigten entstünden, aufzukommen. An Stelle der Bezeichnung Garantieerklärung solle neu von Verpflichtungserklärung gesprochen werden. Materiell sei damit keine Änderung verbunden. Die Bezeichnung Verpflichtungserklärung entspreche der Schengen-Terminologie. Die Verpflichtungserklärung diene – wie bisher die Garantieerklärung – dazu, die finanziellen Verhältnisse einer Person abzuklären und diese sicherzustellen. Sie gebe aber auch Aufschluss darüber, ob eine Ausländerin oder ein Ausländer in der Schweiz erwartet werde. Angepasst werde dagegen die seit 1996 unveränderte Garantiesumme. Sie solle neu Fr. 30'000.- betragen. Ergänzt würde die Regelung insofern, als dass neben dem Gemeinwesen (Gemeinden, Kantone) in Zukunft auch private Erbringer von medizinischen Dienstleistungen (Privatspitäler, Ärzte und Apotheken) auf die Garantie zurückgreifen könnten. Die Erfahrung habe gezeigt, dass sich immer mehr Personen im Rahmen eines kurzfristigen bewilligungsfreien Aufenthalts in der Schweiz in Privatspitälern und bei Ärzten behandeln lassen würden, ohne die dabei entstehenden Kosten zu bezahlen (Bericht S. 2 f.).

5.4 Der schweizerische Verordnungsgeber gestaltete die Verpflichtungserklärungen somit als "Garantie" aus und bezweckte damit, dass die öffentliche Fürsorge durch den Aufenthalt von Drittstaatenangehörigen in der Schweiz nicht belastet wird. Unbestrittenermassen ist dabei von einem verwaltungsrechtlichen Vertragsverhältnis auszugehen, in der vorliegenden Angelegenheit zwischen dem Beschwerdeführer als sich verpflichtendem Unterzeichner und dem als Vertreter des Staates auftretenden Migrationsamt. Diese Rechtsnatur spricht bereits gegen das Vorliegen einer Ausfallbürgschaft im Sinn von Art. 495 Abs. 3 OR. Auch eine analoge Anwendung der entsprechenden Bestimmungen ist nicht angezeigt. Dies bereits deshalb, weil die Verpflichtung nicht gegenüber den Gläubigern erklärt wurde, die zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe noch gar nicht bekannt waren, was nach Art. 492 Abs. 1 OR der Fall sein müsste. Art. 8 VEV ermöglicht es nicht nur den verschiedenen Gemeinwesen, zu welchen auch eine öffentlich-rechtliche Anstalt wie der Beschwerdegegner zu zählen ist, sondern auch allenfalls Privaten, Forderungen aufgrund von erbrachten kostenpflichtigen Dienstleistungen gegenüber dem Drittstaatenangehörigen geltend zu machen, die im Fall von ausbleibender Zahlung vom sich verpflichtenden Gastgeber einzutreiben wären. Dies ergibt sich denn auch aus den im Formular "Verpflichtung" des Migrationsamts erwähnten Bereichen des Lebensunterhalts (Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, ärztliche Behandlung, Hospitalisation, Rückreise in den Herkunfts- oder Heimatstaat), die insbesondere durch private Anbieter bewirtschaftet werden. Ferner ist fraglich, ob die für eine gültige Bürgschaft nötige (künftige) Hauptschuld in der Verpflichtungserklärung genügend bestimmt ist (vgl. BGE 120 II 35 E. 3–5; zum Ganzen Anton K. Schnyder, in: Theo Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. A., Zürich 2000, § 57 N. 18), was vorliegend indessen offenbleiben kann. Schliesslich ist anzufügen, dass gemäss Art. 495 Abs. 3 OR der Bürge erst mit Vorlage des definitiven Verlustscheins des Ausländers/der Ausländerin bzw. Verlegung von dessen/deren Wohnsitz ins Ausland für den noch offenstehenden Betrag einzustehen hätte. Da anzunehmen ist, der Verordnungsgeber habe mit Verpflichtungserklärungen langwierige und kostspielige Betreibungsverfahren gegen den ausländischen Hauptschuldner bzw. die Hauptschuldnerin oder eine erschwerte Rechtsverfolgung wegen Versetzung des Wohnsitzes ins Ausland gerade vermeiden wollen (vgl. E. 5.3), ist nicht davon auszugehen, die Verpflichtungserklärung sei analog zu einer Ausfallbürgschaft ausgestaltet worden.

5.5 Gemäss dem Formular "Verpflichtungserklärung" der Schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet sich der Unterzeichner als Garant oder Garantin im Sinn einer unwiderruflichen Schuldanerkennung bis zu einem Betrag von Fr. 30'000.-, sämtliche ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt, einschliesslich Unfall und Krankheit, sowie die Rückreise zu übernehmen, die dem Gemeinwesen oder privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers entstehen. Dass es sich dabei nicht um eine Schuldanerkennung bzw. ein Schuldbekenntnis im Sinn von Art. 17 OR handeln kann, ergibt sich aus den bereits bei der Bürgschaft aufgeführten Überlegungen: Die Verpflichtung wird nicht gegenüber den zu jenem Zeitpunkt noch nicht bekannten Gläubigern erklärt (vgl. Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar OR I, 4. A., 2007, Art. 17 N. 2), sondern gegenüber dem Migrationsamt bzw. dem Gemeinwesen als Voraussetzung zur Bewilligung der Einreise eines/einer Drittstaatenangehörigen in die Schweiz.

5.6 Der vorliegende verwaltungsrechtliche Vertrag entspricht damit am ehesten einem echten Vertrag zugunsten Dritter (analog zu Art. 112 Abs. 2 OR), verknüpft mit einer Suspensivbedingung: Der Beschwerdeführer versprach, die mit dem Lebensunterhalt von D im Zusammenhang stehenden Leistungen an Dritte zu übernehmen, falls die Kosten in den besagten Bereichen nicht von dieser übernommen worden wären. Dritten – wie vorliegend der Beschwerdegegner –, die bei Abgabe der Verpflichtungsklärung diesfalls noch nicht bekannt sein müssen, wäre es dabei erlaubt, die Erfüllung der Leistung selbständig einzufordern (vgl. Rainer Gonzenbach, Basler Kommentar OR I, Art. 112 N. 2 und 15), ohne die Schulden vorgängig auf dem Betreibungsweg von D eintreiben zu müssen. Dass die Suspensivbedingung vorliegend noch nicht erfüllt sei, stösst angesichts der vom Beschwerdegegner an den Tag gelegten Bemühungen zur Eintreibung der Spitalkosten bei D (Zustellung nach G sowie drei Mahnungen) ins Leere.

5.7 Die vom Beschwerdeführer abgegebene Verpflichtungserklärung ist folglich nicht als Ausfall- bzw. Schadlosbürgschaft im Sinn von Art. 495 Abs. 3 OR zu qualifizieren, sondern als öffentlich-rechtlicher Vertrag, auf welchen analog die Regeln über Verträge zugunsten Dritter im Sinn von Art. 112 Abs. 2 OR angewendet werden können. Daher kann sich der Beschwerdegegner nach erfolgloser Eintreibung der Spitalkosten nunmehr beim Beschwerdeführer schadlos halten. Im Folgenden bleibt indessen zu prüfen, ob die abgegebene Verpflichtungserklärung allenfalls aus anderen, vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen keine Gültigkeit besitzen könnte.

6.  

6.1 In der Beschwerdeschrift wird insbesondere vorgebracht, dass der Selbstmordversuch von D ausserhalb jeglichen Vorstellungsvermögens liege und zweifellos den Deckungsumfang der fraglichen Verpflichtungserklärung sprenge. Darin hätten die erwähnten Lebenshaltungskosten wenigstens ein minimales Mass an Wahrscheinlichkeit aufweisen sollen, dass sie sich als Vertragsinhalt verwirklichen würden. Entsprechend fehle es am übereinstimmenden Vertragswillen für die geltend gemachten Kosten.

In der Verpflichtungserklärung ist ausgeführt, in welchen Bereichen der unterzeichnende Beschwerdeführer für Auslagen von D aufzukommen hat. Insbesondere umfasst die Verpflichtung Arzt- und Spitalkosten, wobei einzig der Haftungsbetrag in Höhe von Fr. 30'000.- eingeschränkt wird. Ausnahmen von der Leistungspflicht für den Fall, dass D dafür nicht aufkommen sollte, sind weder genannt noch ersichtlich. Folglich bleibt unbeachtlich, aus welchem Grund ein Arzt aufgesucht werden musste bzw. eine Hospitalisation nötig war, sodass Kosten anfielen. Angesichts von Wesen und Zweck der abgegebenen Verpflichtungserklärung (vgl. E. 5.3 und 5.4) geht von vornherein fehl, die vom Bundesgericht vorgenommene Auslegung von Klauseln zur Aufhebung der Gewährspflicht für Sachmängel bei Grundstückskäufen vorliegend anzuwenden, wie es der Beschwerdeführer vorschlägt (vgl. BGE 107 II 161 E. 6c).

6.2 Bezüglich der Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Unterzeichnung der streitbetroffenen Verpflichtung in einem wesentlichen Motivirrtum bzw. Grundlagenirrtum befunden habe, ist zunächst festzuhalten, dass bei Willensmängeln bezüglich eines verwaltungsrechtlichen Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Art. 23 ff. OR analog zur Anwendung gelangen (BGE 132 II 161 E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 1118). Es trifft nicht zu, dass im öffentlichen Recht jeder einfache Motivirrtum im Sinn von Art. 24 Abs. 2 OR rechtserheblich zu erklären ist. Vielmehr ist unter dem Gesichtspunkt des von Praxis und Lehre zum Obligationenrecht definierten Grundlagenirrtums zu prüfen, ob der Beschwerdeführer beim Vertragsabschluss einem wesentlichen Irrtum über ein zukünftiges Ereignis, nämlich die geplante Hochzeit mit D, unterlag (vgl. dazu VGr, 21. Februar 2007, PK.2005.00004, E. 3.2.4–5). Gemäss Rechtsprechung muss sich der Irrtum über einen künftigen Sachverhalt auf Tatsachen beziehen, deren Eintritt bei Abschluss des Vertrags von beiden Parteien als sicher angenommen wurde. Blosse Hoffnungen, übertriebene Erwartungen oder Spekulationen reichen hingegen nicht aus (vgl. BGE 118 II 297 E. 2c; 117 II 218 E. 4; BGr, 29. Oktober 2002, 4C.236/2002, E. 3; BGE 109 II 105 E. 4b/aa; Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar OR I, 4. A., 2007, Art. 24 N. 18).

Obgleich der Beschwerdeführer die Heirat mit D geplant hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er die Hochzeit als sicheres Ereignis vorausgesetzt hätte. Eigenen Angaben zufolge telefonierte der Beschwerdeführer zwar täglich mit seiner ehemaligen Verlobten und scheute während mehrerer Monate keine Mühe, die bevorstehende Hochzeit zu planen und voranzutreiben. Jedoch ist gleichwohl festzuhalten, dass er D während den Ferien in G kennenlernte und sich daraus eine Fernbeziehung entwickelte; bei Stellung des Visumsgesuchs war den beiden somit der konfliktgefährdete Alltag als Paar noch unbekannt, und kulturelle Unterschiede wurden erst mit dem hiesigen Aufenthalt von D erkennbar. Zudem war Letztere noch nie zuvor in der Schweiz. Durfte der Beschwerdeführer aber nicht mit Sicherheit auf die Realisierung der Hochzeit bauen, so konnte er sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung nicht in einem wesentlichen Motivirrtum befinden. Selbst wenn er entgegen der Umstände mit der sicheren Hochzeit gerechnet hätte, so wäre dies jedenfalls für das Migrationsamt als Vertragspartner nicht erkennbar gewesen. Hätte dieses nämlich gewusst, dass der Beschwerdeführer seine Verpflichtungserklärung nur unter dem Vorbehalt einer späteren Heirat hätte abgeben wollen, so hätte es D mit Sicherheit kein Visum erteilt.

6.3 Der Beschwerdeführer ist schliesslich der Meinung, dass in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 12 Abs. 2 lit. b VEV das erteilte Visum hätte widerrufen (annulliert) werden müssen, weil die Verlobte unwahre Angaben gemacht habe, um das Visum zu erschleichen. Mit der Annullation des Visums entfiele auch die fragliche Verpflichtungserklärung mit Wirkung ex tunc, denn diese habe keine eigenständige Bedeutung.

Die Verpflichtungserklärung ist gemäss Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2
und Art. 7 Abs. 1 VEV eine Voraussetzung für die Visumserteilung bei gewissen Drittstaatenangehörigen. Dass die Gültigkeit eines Visums bei Widerruf im Sinn von Art. 19 VEV ex tunc dahin fällt, steht nach Sinn und Zweck der Bestimmung zweifelsfrei fest. Jedoch kann nicht daraus geschlossen werden, dass diese Wirkung ebenfalls für die abgegebene Verpflichtungserklärung gilt. Es bedarf vielmehr einer gesonderten Prüfung der Erklärungswirkung unter Berücksichtigung des verwendeten Wortlauts: Der Beschwerdeführer verpflichtete sich, für die Auslagen des Lebensunterhalts von D während ihrer Anwesenheit in der Schweiz aufzukommen. Diese Formulierung, welche nicht an die Dauer des Visums, sondern an die Dauer der Anwesenheit knüpft, legt nahe, dass die Verpflichtung bei einem Widerruf des Visums – wenn überhaupt – frühestens mit dem Widerruf, d. h. ex nunc und nicht ex tunc, wegfällt. Dies entspricht auch am ehesten dem Sinn der Verpflichtungserklärung. Folglich sind die von D während ihres Schweizaufenthalts verursachten, ungedeckt gebliebenen Arzt- und Spitalkosten ohne Weiteres vom Beschwerdeführer zu übernehmen. Unter diesen Umständen ist nicht weiter zu prüfen, ob die Behörden den Widerruf des Visums und somit auch der fraglichen Verpflichtungserklärung in pflichtwidriger Weise unterlassen hätten, sodass der Staat für die behaupteten Spitalkosten aufkommen müsste.

6.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe die drohende Notlage nicht berücksichtigt. Er verfüge nur über ein angefangenes Studium der Biologie/Chemie und arbeite als Nachtportier. Nach seiner Meinung sei er gestützt auf Art. 44 Abs. 2 OR von der Leistung der Kosten zu befreien.

Diese Bestimmung kann von vornherein nicht (analoge) Anwendung auf den vorliegenden Fall finden, da keine Schadenersatzforderung aus unerlaubter Handlung im Sinn von Art. 41 ff. OR, sondern eine Erfüllungsleistung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag infrage steht. Andere Bestimmungen, gestützt auf welche die eingeforderten Spitalkosten zu erlassen wären, sind nicht ersichtlich. Es sei indessen angefügt, dass der Beschwerdeführer zur Linderung der finanziellen Belastung allenfalls bestimmte Zahlungsmodalitäten für sich ausbedingen könnte.

6.5 Somit sind keine Gründe ersichtlich, welche der Gültigkeit der abgegebenen Verpflichtungserklärung entgegenstünden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

8.1 Zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bringt der Beschwerdeführer vor, er sei weder fachlich noch finanziell in der Lage, den Rechtsstreit ohne Unterstützung zu führen. Überdies habe er für dieses Verfahren belegterweise nicht genügend freie Mittel zur Verfügung, um daneben noch für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

8.2 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen. Um die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person beurteilen zu können, ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüber zu stellen. Hierbei ist es angebracht, als Leitfaden das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 beizuziehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26).

8.3 Die vorliegend zu beurteilende Angelegenheit erweist sich als in rechtlicher Hinsicht komplex und nicht von vornherein aussichtslos, weshalb der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt erscheint. Fraglich bleibt hingegen die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers: Nach Massgabe der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums gehören die aufgelisteten Raten zur Tilgung der Kreditschulden, deren Ursache nicht bekannt ist, nicht zum Existenzminimum (vgl. Ziff. 5.2 der Richtlinien betreffend Abzahlung von Kompetenzstücken). Da diese Schuldentilgungsraten monatlich insgesamt einen namhaften Betrag in Höhe von Fr. 1'489.- ergeben, belaufen sich die notwendigen Ausgaben gemäss Aufstellung des Beschwerdeführers nach Abzug dieses Betrags noch auf Fr. 2'643.-. Der Notbedarf kann mit dem angegebenen Nettoeinkommen von Fr. 4'000.- somit ohne Weiteres bestritten werden, weshalb keine Mittellosigkeit im Sinn des Gesetzes vorliegt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…