{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.06.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00262_30-06-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210853&W10_KEY=4467119&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8e8674049ea9e56ec07b4aa56fcf072c"}, "Num": [" VB.2011.00262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.30.0  VB.2011.00262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.30.0  VB.2011.00262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.30.0  VB.2011.00262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spitaltaxen | Spitaltaxen: fragliche Zul\u00e4ssigkeit einer Verpflichtungserkl\u00e4rung, f\u00fcr den Lebensunterhalt, insbesondere f\u00fcr Kosten eines Spitalaufenthalts, einer Drittstaatenangeh\u00f6rigen w\u00e4hrend ihres Aufenthalts in der Schweiz aufzukommen, falls diese dazu nicht in der Lage sein sollte. Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Rechtsgrundlagen betreffend die besagte Verpflichtungserkl\u00e4rung (E. 2). Der Pflegebedarf ist ausgewiesen, weshalb die daraus resultierten Kosten nicht zu beanstanden sind (E. 4.2). Das Bundesamt f\u00fcr Migration stellt die erforderlichen Formulare erst seit 5. April 2010 zur Verf\u00fcgung, weshalb sich das vom Beschwerdef\u00fchrer unterschriebene kantonale Formular als formell g\u00fcltig erweist (E. 5.1). Es ist nicht davon auszugehen, die Verpflichtungserkl\u00e4rung sei analog zu einer Ausfallb\u00fcrgschaft im Sinn von Art. 495 Abs. 3 OR ausgestaltet worden (E. 5.4). Es handelt sich auch nicht um eine Schuldanerkennung bzw. ein Schuldbekenntnis im Sinn von Art. 17 OR (E. 5.5). Der vorliegende verwaltungsrechtliche Vertrag entspricht am ehesten einem echten Vertrag zugunsten Dritter (analog zu Art. 112 Abs. 2 OR), verkn\u00fcpft mit einer Suspensivbedingung (E. 5.6). Unbeachtlich bleibt, aus welchem Grund ein Arzt aufgesucht werden musste bzw. eine Hospitalisation n\u00f6tig war, sodass Kosten anfielen (E. 6.1). Der Beschwerdef\u00fchrer durfte nicht mit Sicherheit auf die Realisierung der Hochzeit bauen, weshalb er sich im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verpflichtungserkl\u00e4rung nicht in einem wesentlichen Motivirrtum befand. Selbst wenn er entgegen der Umst\u00e4nde mit der sicheren Hochzeit gerechnet h\u00e4tte, so w\u00e4re dies jedenfalls f\u00fcr das Migrationsamt als Vertragspartner nicht erkennbar gewesen (E. 6.2). Die in der Verpflichtungserkl\u00e4rung verwendete Formulierung, welche nicht an die Dauer des Visums, sondern an die Dauer der Anwesenheit kn\u00fcpft, legt nahe, dass die Verpflichtung bei einem Widerruf des Visums - wenn \u00fcberhaupt - fr\u00fchestens mit dem Widerruf, d.h. ex nunc wegf\u00e4llt (E. 6.3).Art. 44 Abs. 2 OR kann von vornherein nicht (analoge) Anwendung auf den vorliegenden Fall finden, da keine Schadenersatzforderung aus unerlaubter Handlung im Sinn von Art. 41 ff. OR, sondern eine Erf\u00fcllungsleistung aus einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrag infrage steht (E. 6.4). Abweisung des Gesuchs um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Mittellosigkeit (E. 8.3).\r\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:59", "Checksum": "f97fe228a4156dac16aa6e76b190b9f4"}