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VB.2011.00266
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Mai 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons
Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Handelsregistereintrag
hat sich ergeben: I. Nachdem ein Registerbereinigungsschreiben des Handelsregisteramtes des Kantons Zürich der Einzelunternehmung "AB" nicht hatte zugestellt werden können und Nachforschungen ergeben hatten, dass der Inhaber A weggezogen war, wurde dieser wiederholt aufgefordert, den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen. Da die erforderlichen Belege nicht rechtzeitig eingingen, verfügte das Handelsregisteramt am 22. Februar 2010 von Amtes wegen die Löschung des Einzelunternehmens und die entsprechende Eintragung im Handelsregister nach Eintritt der Rechtskraft. Sodann wurden dem Verfügungsadressaten insgesamt Fr. 298.- an Gebühren sowie eine Ordnungsbusse von Fr. 400.- auferlegt. II. A rekurrierte hiergegen am 18. März 2010 der Rechtsmittelbelehrung entsprechend bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion). Mit Verfügung vom 29. April 2010 wurde der Rekurs abgewiesen. III. A. Am 1./2. Juni 2010 erhob das Bundesamt für Justiz Beschwerde und beantragte dem Verwaltungsgericht, die Verfügung der Justizdirektion aufzuheben und selber in der Sache zu entscheiden, eventuell die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an das Handelsregisteramt zurückzuweisen. Gerügt wurde die Nichtanwendung von Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.441), welcher (in Verbindung mit Abs. 1 der gleichen Vorschrift) vorsieht, dass Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter direkt bei einem oberen kantonalen Gericht als einziger Beschwerdeinstanz angefochten werden können. A ergriff gegen die Verfügung der Justizdirektion kein Rechtsmittel. B. Mit Entscheid vom 8. September 2010 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei (VB.2010.00290). Es begründete seinen Entscheid damit, Art. 165 Abs. 2 HRegV könne sich nicht auf die Delegationsnorm von Art. 929 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) stützen und sei deshalb für die rechtsanwendenden Behörden nicht verbindlich. Die Justizdirektion habe deshalb zu Recht ihre Zuständigkeit bejaht. C. Das Bundesgericht hiess eine vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 11. April 2011 gut (4A_578/2010). Es hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2010 auf, stellte die Nichtigkeit der Verfügung der Justizdirektion vom 29. April 2010 fest und wies die Sache ans Verwaltungsgericht zurück zum Entscheid über das Rechtsmittel von A oder zur Überweisung an das zuständige obere Gericht im Kanton. D. Das Bundesgerichtsurteil traf mit Begründung am 27. April 2011 beim Verwaltungsgericht ein. Dieses eröffnete hierauf das vorliegende Geschäft VB.2011.00266 und zog den eigenen Entscheid vom 8. September 2010 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Dokumente bei.
Die Kammer erwägt:
1. 1.1 Im Sinn der bundesgerichtlichen Anweisung ist das Verfahren VB.2010.00290 als Geschäft VB.2011.00266 wieder aufzunehmen. 1.2 Am 1. Juli 2010 ist das Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 in Kraft getreten. Im Zuge der Revision wurde auch das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) überarbeitet. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebieten die intertemporalrechtlichen Regeln zum Verfahrensrecht, neues Prozessrecht sofort anzuwenden, sofern einschlägige Übergangsbestimmungen nicht etwas anderes vorsehen und die Kontinuität des bisherigen (materiellen) Rechts dadurch nicht gefährdet wird (BGE 126 III 431 E. 2b; RB 2004 Nr. 8 E. 3.1 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Bezüglich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bei Neugestaltung rein kantonalrechtlich bestimmter Rechtsmittelwege kommt es hingegen auf das geltende Recht in jenem Zeitpunkt an, wo eine Rechtsvorkehr anhängig gemacht wird (vgl. VGr, 19. Mai 2010, VB.2010.00209, E. 3.2). Das vorliegend zu beurteilende Rechtsmittel des Beschwerdeführers wurde am 18. März 2010 ergriffen und somit noch vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen. Für den vorliegenden Fall ändert sich mit der Revision des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts bezüglich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts jedoch nichts. 1.3 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Anordnungen in Handelsregistersachen (§ 1 und § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie §§ 41–44 VRG bzw. a§ 41 Abs. 1 und a§ 43 VRG; vgl. VGr, 11. Juli 2007, VB. 2007.00111, E. 2.1, und 14. Juli 2010, VB.2010.00220, E. 1.2 ff.). Denn die Normen des Registerrechts sind öffentlich-rechtlicher Natur, auch wenn sie in einem engen Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen und deshalb traditionell zur Zivilrechtskompetenz des Bundes gezählt werden (sogenanntes ergänzendes öffentliches Recht oder formelles Bundeszivilrecht; vgl. Christoph Leuenberger in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 122 N. 11; Jean-François Aubert in: Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse, Zürich etc. 2003, Art. 122 N. 5). Der Umstand, dass gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Führung des Handelsregisters beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), steht einer Anfechtung von Anordnungen des Handelsregistersamtes beim Verwaltungsgericht jedenfalls nicht entgegen. Auch mangelt es in Bezug auf Handelsregistersachen an einer Regelung über die Zuständigkeit eines anderen oberen kantonalen Gerichts. Art. 165 Abs. 1 und 2 HRegV entsprechend sind Anordnungen des Handelsregisteramtes damit nicht mit verwaltungsinternem Rekurs, sondern direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht als einziger kantonalen Rechtsmittelinstanz anzufechten. Kantonale Aufsichtsbehörde, die im Sinn von Art. 4 Abs. 1 HRegV mit der administrativen Aufsicht über das Handelsregisteramt betraut ist, bleibt jedoch nach wie vor die Justizdirektion (§ 42 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 [LS 230] und § 58 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 1 lit. A Ziff. 8 und Anhang 2 Ziff. 1.1 lit. e der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). 1.4 Nachdem das Bundesgericht angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Löschung eines Einzelunternehmens von einem Streitwert von über Fr. 30'000.- ausgeht (E. 1.1 des Rückweisungsurteils), ist auch vorliegend von diesem Streitwert auszugehen und die Sache in Dreierbesetzung zu erledigen (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c bzw. a§ 38 Abs. 1 und 2 VRG). 1.5 Da alle Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach § 50 VRG. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können grundsätzlich nur Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauchs und Ermessensüber- bzw. -unterschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 bzw. a§ 50 Abs. 1 und 2 VRG). Die Überprüfung der Angemessenheit eines Verwaltungsaktes ist dem Verwaltungsgericht nur dann erlaubt, wenn ein Gesetz dies vorsieht (§ 50 Abs. 2 bzw. a§ 50 Abs. 3 VRG; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 1). 2.2 Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert den Zugang an ein unabhängiges Gericht, das jede Rechts- und Sachverhaltsfrage umfassend überprüfen kann (Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung [BBl 1997, 523]). Nicht vorgeschrieben ist, dass darüber hinaus auch die Möglichkeit besteht, Verwaltungsakte auf Unangemessenheit hin zu prüfen (René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, Rz. 434). Auch gemäss Art. 110 BGG haben die Kantone, soweit sie nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, zu gewährleisten, dass dieses Gericht oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet. Art. 110 BGG schreibt indes ebenso keine Angemessenheitskontrolle vor – freilich steht es den Kantonen frei, eine solche vorzusehen (Bernhard Ehrenzeller, Basler Kommentar, 2008, Art. 110 BGG N. 15; Hansjörg Seiler in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 110 N. 11). Schliesslich enthält auch das Handelsregisterrecht keine diesbezüglichen Vorschriften. Mangels entsprechender gesetzlicher Regelung kann das Verwaltungsgericht somit nicht überprüfen, ob ein Entscheid des Handelsregisteramtes unangemessen ist (§ 50 Abs. 2 VRG; im Unterschied dazu gilt im Rekursverfahren gemäss § 20 Abs. 1 lit. c bzw. a§ 20 Abs. 1 VRG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung als zulässiger Rekursgrund). 3. 3.1 Hat eine Rechtseinheit am Ort ihres Sitzes kein Rechtsdomizil mehr und sind die Vor-aussetzungen von Art. 938a Abs. 1 OR nicht erfüllt, so fordert das Handelsregisteramt die Anmeldepflichtigen unter Ansetzung einer Frist von 30 Tagen durch eingeschriebenen Brief auf, die erforderliche Anmeldung vorzunehmen. Es weist dabei auf die massgebenden Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Art. 153 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HRegV). Kann das Handelsregisteramt keine zur Anmeldung verpflichtete Person erreichen, so publiziert es die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 153 Abs. 2 Satz 2 HRegV). Wird innerhalb dieser Frist keine Anmeldung eingereicht, so erlässt es eine Verfügung über die Löschung des Einzelunternehmens, den weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren sowie gegebenenfalls eine Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR (Art. 153 Abs. 3 HRegV). 3.2 Mit Schreiben vom 25. November 2008 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer auf, allfällige Mutationen innert 30 Tagen anzumelden. Das Schreiben wurde mit dem Vermerk "Weggezogen, Nachsendefrist abgelaufen" retourniert. Nachdem der Beschwerdegegner den neuen Wohnort des Beschwerdeführers ausfindig gemacht hatte, sandte er dorthin am 27. Juli 2009 ein erstes Schreiben und am 8. Januar 2010 ein eingeschriebenes zweites. In Letzterem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass kein Rechtsdomizil am Ort des Sitzes mehr bestehe, und aufgefordert, den gesetzmässigen Zustand innert 30 Tagen wiederherzustellen, ansonsten die Löschung des Einzelunternehmens kostenpflichtig verfügt werde. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass "bei Nichtgenügen der Anmeldepflicht" eine Ordnungsbusse bis maximal Fr. 500.- ausgesprochen werden könne. Das Einschreiben wurde vom Beschwerdeführer am 12. Januar 2010 entgegengenommen. Nachdem die geforderte Anmeldung nicht innert Frist erfolgte, erliess der Beschwerdegegner die Ausgangsverfügung vom 22. Februar 2010. 3.3 Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so ist auch jede Änderung dieser Tatsache einzutragen (Art. 937 OR). Bei Einzelunternehmen muss auch der Sitz und das Rechtsdomizil im Handelsregister eingetragen sei (Art. 38 lit. b HRegV). Der Beschwerdeführer war damit als Inhaber des Einzelunternehmens AB verpflichtet, die Adressänderung anzumelden. 3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch nicht, macht jedoch geltend, er habe dem Beschwerdegegner mehrmals telefonisch und schriftlich die Adressänderung gemeldet. Zwar gilt nach § 7 Abs. 1 VRG der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 4). Dieser wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten eingeschränkt (§ 7 Abs. 2 VRG). Im Rechtsmittelverfahren wird das Untersuchungsprinzip zusätzlich dadurch relativiert, dass die rekurs- oder beschwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen hat. Diese Obliegenheit erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne Mitwirkung jener nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 361 E. 2b, und 122 II 385 E. 4c/cc). Die Untersuchungsmaxime befreit die antragstellende Partei auch nicht davon, dass sie die Beweislast für die Tatsachen trägt, aus denen sie Rechte ableiten könnte; es fällt deshalb zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, wenn die von ihm behauptete Tatsache unbewiesen bleibt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5). Dass der Beschwerdeführer die erforderliche Anmeldung vorgenommen hat, kann den Akten nicht entnommen werden, noch bringt der Beschwerdeführer entsprechende Belege bei. Da er auch nicht darlegt, warum er allenfalls keine Belege vorweisen kann, und er auch keine näheren Angaben zu den Umständen der Meldungen macht (Zeitpunkt, Ansprechperson etc.), erweist sich seine unsubstantiierte Behauptung als unglaubhaft. Zu Recht hat der Beschwerdeführer daher die Löschung des Einzelunternehmens AB im Handelsregister verfügt. 4. 4.1 Kommt eine zur Anmeldung einer Eintragung verpflichtete Person ihrer Anmeldepflicht absichtlich oder fahrlässig nicht nach, so verfügt das Handelsregisteramt eine Ordnungsbusse von Fr. 10.- bis 500.- (Art. 943 Abs. 1 OR; BGE 104 Ib 261 [= Pra 68/1979 Nr. 27] E. 3; Martin Eckert, Basler Kommentar, 2008, Art. 943 OR N. 1). Der betroffenen Person ist die Ordnungsbusse mit der Aufforderung zur Anmeldung anzudrohen (vgl. Art. 153 Abs. 1 HRegV; Eckert, Art. 943 OR N. 3; Manfred Küng, Berner Kommentar, 2001, Art. 943 OR N. 14 ff.). 4.2 Angesichts der erstellten Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer – wie im Einschreiben vom 8. Januar 2010 angedroht – eine Ordnungsbusse auferlegt hat. Der Beschwerdeführer nahm das Schreiben am 12. Januar 2010 entgegen und hatte folglich Kenntnis von der Anweisung des Handelsregisteramtes und den rechtlichen Konsequenzen einer Nichtbefolgung. Dennoch setzte er sich über seine Anmeldepflicht – ohne nachvollziehbare Begründung – hinweg. Er handelte damit vorsätzlich. In Anbetracht dessen erscheint die Höhe der Ordnungsbusse von Fr. 400.- als vertretbar. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (§ 65a bzw. a§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 5.2.1 Gestützt auf Art. 929 OR hat der Bundesrat die Verordnung vom 3. Dezember 1954 über die Gebühren für das Handelsregister (GebV HReg, SR 221.411.1 [nachfolgend auch Gebührenverordnung]) erlassen. Die Verordnung bestimmt die Gebühren für einzelne Verrichtungen der kantonalen Ämter, für Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörden sowie des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister. Die alte Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937 (aHRegV [AS 1953, 577; AS 2006, 4712]) erlaubte den Kantonen, gegen Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter einen zweistufigen Rechtsschutz vorzusehen: Art. 3 Abs. 3 aHRegV schrieb vor, dass eine kantonale Aufsichtsbehörde über Beschwerden gegen Verfügungen des Registerführers zu entscheiden habe (BGr, 11. April 2011, 4A_578/2010, E. 2.1.1 Abs. 2 mit Hinweis auf BGE 124 III 259 E. 3b, auch zum Folgenden). Handelte es sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht um eine gerichtliche Instanz, so konnte gegen deren Entscheid gemäss Art. 3 Abs. 4bis aHRegV beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Die Kantone hatten damit die Wahl zwischen einem einstufigen oder zweistufigen Rechtsschutz gegen Verfügungen ihrer Handelsregisterämter: Sie konnten entweder direkt ein Gericht mit der Aufgabe als kantonale Aufsichtsbehörde betrauen und dieses als einzige Beschwerdeinstanz bezeichnen, oder sie konnten eine Verwaltungsbehörde als kantonale Aufsichtsbehörde und erste (verwaltungsinterne) Beschwerdeinstanz einsetzen und gegen deren Entscheide eine Beschwerde an ein Gericht als zweite Beschwerdeinstanz vorsehen. Für das gerichtliche (Aufsichts-)Verfahren galten ebenso die Gebühren nach der Gebührenverordnung. Anders als die altrechtliche Regelung sieht Art. 165 Abs. 2 HRegV neu vor, dass jeder Kanton ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz zu bezeichnen hat. Die Kantone haben zudem eine Aufsichtsbehörde zu bestimmen, die mit der administrativen Aufsicht über das Handelsregisteramt betraut ist (Art. 4 Abs. 1 HRegV). Die Handelsregisterverordnung sieht somit grundsätzlich eine Trennung der administrativen Aufsichtsfunktionen und der Rechtsmittelfunktionen in den Kantonen vor. 5.2.2 Art. 13 und 14 GebV HReg regeln dem Wortlaut des III. Gliederungstitels nach die Gebühren für "Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörden". Das für Rechtsmittel zuständige obere kantonale Gericht kann aber nicht (mehr) mit der für die administrative Aufsicht zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde gleichgesetzt werden. Fraglich ist deshalb, ob sich die Gebühren für Urteile der oberen kantonalen Gerichte auch nach Art. 13 und 14 GebV HReg richten sollen. Dagegen spricht, dass die Gebührenverordnung an die neue Handelsregisterverordnung angepasst wurde (Anhang Ziff. II/2 der Handelsregisterverordnung [AS 2007, 4933 ff., 4936]) und damit anzunehmen ist, dass die Terminologie der Gebührenverordnung mit derjenigen der Handelsregisterverordnung übereinstimmt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass sich die Gebühren für Rechtsmittelentscheide in Handelsregistersachen, im Unterschied zu den Gebühren für Aufsichtsentscheide, nicht nach der Gebührenverordnung richten sollen. Anwendbar ist daher kantonales Recht – auch wenn die Gebührenverordnung keinen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten kantonaler Bestimmungen enthält. 5.2.3 Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Verwaltungsgericht bemisst sich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, der Schwierigkeit des Falles und dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr, LS 175.252; in Kraft seit dem 1. Januar 2011] bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [aGebV VGr; OS 54, 381]). Bei Verfahren mit bestimmbarem Streitwert richtet sich die Gerichtsgebühr in der Regel nach dem Streitwert. Sie beträgt bei einem Streitwert von Fr. 20'000.- bis Fr. 50'000.- in der Regel Fr. 2'000.- bis Fr. 4'000.- (§ 3 Abs. 1 GebV VGr bzw. § 3 Abs. 1 aGebV VGr). In besonders aufwendigen Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die Gerichtsgebühr verdoppelt werden; wird der Entscheid hingegen nicht schriftlich oder nur summarisch begründet, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 1 und 3 GebV VGr bzw. §§ 5 und 6 aGebV VGr). 5.2.4 Angesichts des Streitwerts von mindestens Fr. 30'000.- (siehe oben 1.4) und des Zeitaufwands des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falls erscheint hier eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- als angemessen. 6. Nachdem hier von einem Streitwert von über Fr. 30'000.- auszugehen ist, kann Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht ergriffen werden (Art. 72 ff. BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Verfahren VB.2010.00290 wird als Geschäft VB.2011.00266 wieder aufgenommen;
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |