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Geschäftsnummer: VB.2011.00267  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.06.2011
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.10.2011 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Sicherungsentzug: Frage, ob das Strassenverkehrsamt ausreichend Veranlassung zur Anordnung eines Sicherungsentzugs hatte, oder ob es lediglich einen Warnungsentzug hätte aussprechen dürfen.

Die beim Beschwerdeführer mittels Haaranalyse gemessene Konzentration des Alkoholmarkers Ethylglucuronid spricht für einen chronischen, vermehrten Alkoholkonsum im fraglichen Zeitraum; ebenso der erhöhte CDT-Wert gemäss Blutlaborkontrolle. Sodann hat der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers mit dem Fiaz-Vorfall ein verkehrsrelevantes Ausmass erreicht, weshalb auch von einer erhöhten Gefahr weiterer verkehrsrelevanter Vorfälle ausgegangen werden durfte. Schliesslich konnte aufgrund der beim Fiaz-Vorfall gemessenen Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,05 Promille von einer gewissen Toleranzentwicklung bezüglich Alkoholkonsums ausgegangen werden, weshalb sich die Anordnung des Sicherungsentzugs zum damaligen Zeitpunkt rechtfertigen liess.

Abweisung.

 
Stichworte:
ALKOHOLPROBLEMATIK
ALKOHOLTOLERANZ
FÜHRERAUSWEISENTZUG
SICHERUNGSENTZUG
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
VERKEHRSRELEVANTER ALKOHOLKONSUM
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. I SVG
Art. 16d Abs. I lit. b SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2011.00267

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 27. Juni 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 19. November 2010 entzog das Strassenverkehrsamt (Abteilung für Administrativmassnahmen) A den (bereits hinterlegten) Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 3 Monate (Sperrfrist), und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Mofa). Die Wiedererteilung des Ausweises wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. März 2011 ab.

II.  

Mit Beschwerde vom 27. April 2011 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte zur Hauptsache, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 28. März 2011 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass anstelle des verfügten Sicherungsentzugs ein Warnungsentzug zu erfolgen habe, der bereits vollzogen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 24. Mai 2011 – unter Hinweis auf die Akten sowie den angefochtenen Rekursentscheid – die Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte die Sicherheitsdirektion am 26. Mai 2011. Beide wiesen darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer am 13. April 2011 beim Institut für Rechtsmedizin (IRMZ) einer weiteren verkehrsmedizinischen Untersuchung unterzogen habe. Mit Gutachten des IRMZ vom 3. Mai 2011 seien die Verkehrsmediziner zum Schluss gekommen, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers unter diversen Auflagen wieder bejaht werden könne. Gestützt hierauf habe die Entzugsbehörde mit Verfügung vom 23. Mai 2011 den Sicherungsentzug unter Anordnung der vom IRMZ empfohlenen Auflagen aufgehoben.

Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde vom 27. April 2011 und den dortigen Anträgen vollumfänglich fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr. Da vorliegend nicht ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist, unterliegt die Beschwerde gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG der einzelrichterlichen Beurteilung.

2.  

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 27. Juni 2010 um ca. 01.25 Uhr den Personenwagen ZH XY in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,05 Promille von Z kommend via D nach E, wo er durch die Polizei kontrolliert wurde. Im ärztlichen Bericht zur Blutanalyse wurde festgehalten, dass beim Rekurrenten der medizinisch begründete Verdacht auf einen chronischen Alkoholüberkonsum bestehe. Der Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer noch am Tag des Vorfalls abgenommen. Mit Verfügung vom 16. August 2010 wurde ihm vorsorglich und rückwirkend auf den 27. Juni 2010 der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen entzogen.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft F vom 23. August 2010 wurde der Beschwerdeführer des Fahrens in angetrunkenem Zustand für schuldig befunden und mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 180.- und einer Busse von Fr. 2'200.- bestraft.

Am 29. September 2010 unterzog sich der Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ). Im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ vom 26. Oktober 2010 kam die Fachärztin zum Schluss, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers wegen einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik nicht gegeben sei.

Darauf wurde dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 19. November 2010 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 und 16d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) auf unbestimmte Zeit der Führerausweis entzogen und die Wiedererteilung nach Ablauf einer Sperrfrist von 3 Monaten vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht.

Während des hängigen Rechtsmittelverfahrens unterzog sich der Beschwerdeführer am 13. April 2011 der verlangten verkehrsmedizinischen Untersuchung. Mit Gutachten vom 3. Mai 2011 wurde seine Fahreignung unter Einhaltung von Auflagen bejaht. Mit Verfügung vom 23. Mai 2011 wurde die Massnahme vom 19. November 2010 betreffend Entzug des Führerausweises aufgehoben und dem Beschwerdeführer der Führerausweis wieder erteilt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auflageweise zur Einhaltung einer Alkoholabstinenz, zu regelmässigen Besprechungen bei einer Fachperson für Alkoholprobleme, zur Bestimmung der Laborwerte (CDT, Gamma-GT, GOT, GPT und MCV) im Juli 2011 beim Hausarzt sowie zur Kontrolluntersuchung inklusive Haaranalyse am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich im November 2011 verpflichtet.

3.  

Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2011 macht der Beschwerdeführer geltend, die Wiedererteilung eines Führerausweises nach Ablauf der Warnungsentzugsdauer dürfe nicht von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Er habe demnach nach wie vor ein aktuelles, praktisches und schutzwürdiges Interesse, insbesondere an der Feststellung, dass anstelle des verfügten Sicherungsentzugs ein Warnungsentzug hätte angeordnet werden müssen.

4.  

4.1 Nach der auflageweisen Wiedererteilung des Führerausweises ist im vorliegenden Verfahren lediglich noch streitig, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ausreichend Veranlassung zur Anordnung eines Sicherungsentzugs hatte oder ob sie lediglich einen Warnungsentzug hätte aussprechen dürfen. Da – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt – ein Warnungsentzug nicht mit Auflagen verbunden werden darf (BGE 130 II 25 E. 3.2), wären, falls nur ein Warnungsentzug hätte angeordnet werden dürfen, auch die mit der Wiedererteilung des Führerausweises angeordneten Auflagen gemäss Verfügung vom 23. Mai 2011 unwirksam.

4.2 Für die Anordnung des Sicherungsentzugs gemäss Verfügung vom 19. November 2010 kann sich das Amt für Administrativmassnahmen auf das verkehrsmedizinische Gutachten des IRMZ vom 26. Oktober 2010 stützen. Gemäss diesem Gutachten ergab die durchgeführte Blutlaborkontrolle eine ausserordentliche Erhöhung des CDT-Wertes. Hierbei handle es sich um einen chemischen Parameter, der ansteige, wenn der mittlere Alkoholkonsum ein kritisches Mass über einen längeren Zeitraum vor der Blutentnahme übersteige. Zur Überprüfung eines längeren Zeitfensters betreffend Alkoholkonsum wurde beim Beschwerdeführer zudem eine Haaranalyse durchgeführt. Aufgrund der Haarlänge konnte der Zeitraum von Mitte Juli bis Mitte September 2010 überblickt werden. In der untersuchten Haarprobe sei eine hohe Konzentration des Alkoholmarkers Ethylglucuronid (54 pg/mg) festgestellt worden, was auf einen chronischen, vermehrten Alkoholkonsum über die genannte Zeitperiode schliessen lasse. Sodann wies die Gutachterin darauf hin, dass eine Alkoholisierung, wie sie im vorliegenden Fiaz-Vorfall festgestellt worden sei (2,05 Promille), nur dann möglich sei, wenn bereits eine gewisse Toleranzentwicklung bezüglich des Alkoholkonsums stattgefunden habe.

4.3 Bei einer Obergrenze eines tolerierbaren "Social drinkings" von 30 pg/mg spricht die beim Beschwerdeführer gemessene Konzentration des Alkoholmarkers Ethylglucuronid für einen chronischen, vermehrten Alkoholkonsum im Zeitraum von Juli bis Mitte September 2010; ebenso der erhöhte CDT-Wert gemäss Blutlaborkontrolle. Sodann durfte die Beschwerdegegnerin berücksichtigen, dass mit dem Fiaz-Vorfall der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ein verkehrsrelevantes Ausmass erreicht hatte, weshalb auch von einer erhöhten Gefahr weiterer verkehrsrelevanter Vorfälle ausgegangen werden durfte. Schliesslich konnte aufgrund der beim Fiaz-Vorfall gemessenen Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,05 Promille von einer gewissen Toleranzentwicklung bezüglich Alkoholkonsums ausgegangen werden, weshalb sich die Anordnung des Sicherungsentzugs zum damaligen Zeitpunkt rechtfertigen liess. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht nicht lediglich einen Warnungsentzug ausgesprochen. Demgemäss erübrigt sich die Frage nach der beantragten Einholung eines Obergutachtens und der Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung.

4.4 Da sich die Anordnung des Sicherungsentzugs als gerechtfertigt erweist, kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer nach Wiedererteilung des Führerausweises noch ein Rechtsschutzinteresse bezüglich der damals verfügten Auflagen zukommt. Die Erfüllung der mit Verfügung vom 23. Mai 2011 angeordneten neuen Auflagen ist Voraussetzung dafür, dass der Beschwerdeführer den wiedererteilten Führerausweis behalten darf. Die neu verfügten Massnahmen bilden somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wären vielmehr im Rahmen eines Rekurses gegen die Verfügung vom 23. Mai 2011 anzufechten.

5.  

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und es steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…