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Geschäftsnummer: VB.2011.00305  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.11.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung


Nachdem der Regierungsrat nach Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Verwaltungsgericht seinen (gutheissenden) Entscheid gefällt hat, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Da die Beschwerde - infolge grundloser zweijähriger Verfahrensdauer des Regierungsrats - nach summarischer Prüfung berechtigt erscheint, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Regierungsrat aufzuerlegen. Gleichermassen wird er verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen.
 
Stichworte:
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
KOSTENAUFLAGE
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RECHTSVERWEIGERUNG
RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE
RECHTSVERZÖGERUNG
RECHTSVERZÖGERUNG
REKURSVERFAHREN
VERFAHRENSDAUER
Rechtsnormen:
§ 17 VRG
§ 27c Abs. I VRG
§ 41 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2011.00305

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 30. November 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Migrationsamt des Kantons Zürich,

 

2.    Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 9. Mai 2008 stellte der in der Schweiz niedergelassene kubanische Staatsangehörige A ein Gesuch um Nachzug seiner in Kuba wohnhaften Gattin C und ihres gemeinsamen Sohnes D. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2009 ab. Es erwog im Wesentlichen, A werde ununterbrochen und bis auf Weiteres in gewichtigem Umfang vom Sozialamt unterstützt. Diese erhebliche Sozialhilfebedürftigkeit erfülle den Widerrufsgrund von Art. 51 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG).

II.  

Hiergegen erhob A am 23. März 2009 Rekurs an den Regierungsrat. Mit Schreiben vom 25. März 2010 liess A dem Regierungsrat ein Schreiben des Sozialamts vom 2. März 2010 zukommen, wonach er nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei. Bei dieser Gelegenheit erkundigte er sich, bis wann mit einem Rekursentscheid gerechnet werden könne. Am 1. März 2011 reichte er dem Regierungsrat unter anderem eine Verfügung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich vom 18. Dezember 2010 ein, mit der ihm – nebst einer vollen IV-Rente von Fr. 336.- – per 1. Januar 2011 monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 2'692.- zugesprochen wurden. Ferner ersuchte er den Regierungsrat, baldmöglichst einen Rekursentscheid zu erlassen.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2011 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei festzustellen, dass der Regierungsrat den Entscheid in ungebührlicher Weise verweigert bzw. das Verfahren verzögert habe. Er sei anzuweisen, den Entscheid innert eines Monats zu eröffnen. Sodann sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

B. Mit Entscheid vom 15. Juni 2011 hiess der Regierungsrat den Rekurs von A gut und wies die Sicherheitsdirektion an, den Aufenthalt von C und D im Kanton Zürich zu regeln. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden auf die Staatskasse genommen, und dem Rekurrenten wurde eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Der Regierungsrat befand, Ergänzungsleistungen zu beitragsunabhängigen Sonderleistungen der Sozialversicherung würden vom Begriff der Sozialhilfe im Sinn von Art. 62 lit. e AuG nicht erfasst und bildeten demzufolge keinen Widerrufsgrund. Es könne damit gerechnet werden, dass A, dem eine volle Invalidenrente zustehe, genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie aufweise bzw. aufweisen werde.

C. Während sich die Sicherheitsdirektion zur Beschwerde nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats am 21. Juni 2011, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Am 27. Juni 2011 liess A dem Verwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter ebenfalls beantragen, das Verfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Da die Beschwerde indes zu einer Gutheissung geführt hätte, hielt er am Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung fest und reichte dem Gericht eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der vorliegenden Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine überlange Verfahrensdauer in einem vor dem Regierungsrat geführten Verfahren. Nachdem gegen den Entscheid des Regierungsrats in ausländerrechtlichen Angelegenheiten in der Sache selbst die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig ist (§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), folgt aus dem Grundsatz der Einheit des Prozesses, dass das Verwaltungsgericht auch Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerden bezüglich dieses Verfahrens zu behandeln hat (vgl. RB 2005 Nr. 13; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19−28, N. 49).

2.  

2.1 Eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde muss erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Auf Beschwerden, die erst nach Erlass des Entscheids erhoben werden, ist mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Hängige Beschwerdeverfahren sind – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – aus dem gleichen Grund abzuschreiben, sofern die ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ergeht (BGE 104 Ib 307 E. 2; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19−28, N. 51).

2.2 Nachdem der Beschwerdeführer sich wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung an das Verwaltungsgericht gewandt hatte, fällte der Regierungsrat am 15. Juni 2011 seinen Entscheid und holte damit die als verzögert bzw. verweigert gerügte Handlung nach; damit ist der Hauptverfahrensgegenstand der Beschwerde entfallen, weshalb diese entsprechend abzuschreiben ist (Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 28 N. 17 sowie 63 N. 3).

3.  

3.1 Mangels einer ausdrücklichen Regelung im VRG über die Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit entscheidet das Verwaltungsgericht nach Ermessen. Dabei berücksichtigt es, wer die Gegenstands­losigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (vgl. VGr, 26. August 2009, VB.2009.00052, E.3). Die Kosten können aber auch, insbesonde­re bei Versagen der erwähnten Kriterien, nach Billigkeit verlegt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19; VGr, 30. April 2003, VB.2003.00053, E. 2).

3.2 Gemäss § 27c Abs. 1 VRG entscheiden verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Der Beschwerdegegner rügt zu Recht, dass der Regierungsrat aus nicht erkennbaren Gründen – insbesondere ohne dass aufwendige Untersuchungshandlungen vorgenommen worden wären – über zwei Jahre für seinen gutheissenden Rekursentscheid benötigt hat. Es ist dem Beschwerdeführer sodann darin zuzustimmen, dass besonders in Fragen des Nachzugs minderjähriger Kinder mit Rücksicht auf deren Integrationschancen in der Schweiz eine beschleunigte Verfahrenserledigung anzustreben ist. Damit erscheint die Beschwerdeerhebung – zumindest im Rahmen einer summarischen Prüfung – als berechtigt. Sodann ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner Nr. 2 die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat. Diesen Umständen ist zum einen bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen, indem die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Zum anderen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung gemäss eingereichter Honorarnote in Höhe von Fr. 768.40 zuzusprechen, welche gestützt auf das Verursacherprinzip durch den Regierungsrat zu tragen ist.

4.  

Mit der Übernahme der Gerichtskosten durch die Gerichtskasse und der Zusprechung der beantragten Parteientschädigung an den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner Nr. 2 auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner Nr. 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 768.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…