|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
|
|

|
VB.2011.00305
Beschluss
der 2. Kammer
vom 30. November 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtsschreiberin
Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Migrationsamt des Kantons Zürich,
2. Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,
hat sich
ergeben:
I.
Am 9. Mai 2008
stellte der in der Schweiz niedergelassene kubanische Staatsangehörige A ein
Gesuch um Nachzug seiner in Kuba wohnhaften Gattin C und ihres gemeinsamen Sohnes
D. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2009
ab. Es erwog im Wesentlichen, A werde ununterbrochen und bis auf Weiteres in
gewichtigem Umfang vom Sozialamt unterstützt. Diese erhebliche Sozialhilfebedürftigkeit
erfülle den Widerrufsgrund von Art. 51 Abs. 2 lit. b in
Verbindung mit Art. 62 des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und
Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG).
II.
Hiergegen erhob A am
23. März 2009 Rekurs an den Regierungsrat. Mit Schreiben vom 25. März
2010 liess A dem Regierungsrat ein Schreiben des Sozialamts vom 2. März
2010 zukommen, wonach er nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei. Bei
dieser Gelegenheit erkundigte er sich, bis wann mit einem Rekursentscheid
gerechnet werden könne. Am 1. März 2011 reichte er dem Regierungsrat unter
anderem eine Verfügung des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt
Zürich vom 18. Dezember 2010 ein, mit der ihm – nebst einer vollen
IV-Rente von Fr. 336.- – per 1. Januar 2011 monatliche Ergänzungsleistungen
in Höhe von Fr. 2'692.- zugesprochen wurden. Ferner ersuchte er den
Regierungsrat, baldmöglichst einen Rekursentscheid zu erlassen.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 16. Mai 2011 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei
festzustellen, dass der Regierungsrat den Entscheid in ungebührlicher Weise
verweigert bzw. das Verfahren verzögert habe. Er sei anzuweisen, den Entscheid
innert eines Monats zu eröffnen. Sodann sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt B als
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Ausserdem verlangte er die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
B. Mit
Entscheid vom 15. Juni 2011 hiess der Regierungsrat den Rekurs von A gut
und wies die Sicherheitsdirektion an, den Aufenthalt von C und D im Kanton
Zürich zu regeln. Die Kosten des Rekursverfahrens wurden auf die Staatskasse
genommen, und dem Rekurrenten wurde eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
zugesprochen. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen,
soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Der Regierungsrat befand,
Ergänzungsleistungen zu beitragsunabhängigen Sonderleistungen der Sozialversicherung
würden vom Begriff der Sozialhilfe im Sinn von Art. 62 lit. e AuG
nicht erfasst und bildeten demzufolge keinen Widerrufsgrund. Es könne damit
gerechnet werden, dass A, dem eine volle Invalidenrente zustehe, genügend finanzielle
Mittel für den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie aufweise bzw.
aufweisen werde.
C. Während
sich die Sicherheitsdirektion zur Beschwerde nicht vernehmen liess, beantragte
die Staatskanzlei namens des Regierungsrats am 21. Juni 2011, die Beschwerde
sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Am 27. Juni 2011 liess A dem Verwaltungsgericht durch
seinen Rechtsvertreter ebenfalls beantragen, das Verfahren sei infolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Da die Beschwerde indes zu einer Gutheissung
geführt hätte, hielt er am Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung
fest und reichte dem Gericht eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der vorliegenden
Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer
eine überlange Verfahrensdauer in einem vor dem Regierungsrat geführten
Verfahren. Nachdem gegen den Entscheid des Regierungsrats in
ausländerrechtlichen Angelegenheiten in der Sache selbst die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zulässig ist (§ 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), folgt aus dem
Grundsatz der Einheit des Prozesses, dass das Verwaltungsgericht auch Rechtsverweigerungs-
bzw. -verzögerungsbeschwerden bezüglich dieses Verfahrens zu behandeln hat
(vgl. RB 2005 Nr. 13; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 19−28, N. 49).
2.
2.1 Eine
Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde muss erhoben werden,
solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Auf Beschwerden, die
erst nach Erlass des Entscheids erhoben werden, ist mangels aktuellen
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Hängige Beschwerdeverfahren sind –
von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – aus dem gleichen Grund
abzuschreiben, sofern die ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ergeht (BGE 104 Ib 307 E. 2;
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19−28, N. 51).
2.2 Nachdem
der Beschwerdeführer sich wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung an
das Verwaltungsgericht gewandt hatte, fällte der Regierungsrat am 15. Juni
2011 seinen Entscheid und holte damit die als verzögert bzw. verweigert gerügte
Handlung nach; damit ist der Hauptverfahrensgegenstand der Beschwerde
entfallen, weshalb diese entsprechend abzuschreiben ist (Kölz/Bosshart/Röhl, §§ 28
N. 17 sowie 63 N. 3).
3.
3.1 Mangels
einer ausdrücklichen Regelung im VRG über die Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit
entscheidet das Verwaltungsgericht nach Ermessen. Dabei berücksichtigt es, wer
die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren
verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (vgl. VGr, 26. August
2009, VB.2009.00052, E.3). Die Kosten können aber auch, insbesondere bei
Versagen der erwähnten Kriterien, nach Billigkeit verlegt werden
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 19; VGr, 30. April 2003,
VB.2003.00053, E. 2).
3.2 Gemäss § 27c
Abs. 1 VRG entscheiden verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen
seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Der Beschwerdegegner rügt zu
Recht, dass der Regierungsrat aus nicht erkennbaren Gründen – insbesondere ohne
dass aufwendige Untersuchungshandlungen vorgenommen worden wären – über zwei
Jahre für seinen gutheissenden Rekursentscheid benötigt hat. Es ist dem
Beschwerdeführer sodann darin zuzustimmen, dass besonders in Fragen des
Nachzugs minderjähriger Kinder mit Rücksicht auf deren Integrationschancen in
der Schweiz eine beschleunigte Verfahrenserledigung anzustreben ist. Damit
erscheint die Beschwerdeerhebung – zumindest im Rahmen einer summarischen
Prüfung – als berechtigt. Sodann ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner
Nr. 2 die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat. Diesen Umständen
ist zum einen bei der Kostenverlegung Rechnung zu tragen, indem die Kosten auf
die Gerichtskasse zu nehmen sind. Zum anderen rechtfertigt es sich, dem
Beschwerdeführer für das Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung gemäss
eingereichter Honorarnote in Höhe von Fr. 768.40 zuzusprechen, welche
gestützt auf das Verursacherprinzip durch den Regierungsrat zu tragen ist.
4.
Mit der Übernahme der
Gerichtskosten durch die Gerichtskasse und der Zusprechung der beantragten
Parteientschädigung an den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren wird
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdegegner Nr. 2 auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner Nr. 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 768.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen diesen
Beschluss kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…