|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2011.00323
Urteil
der 3. Kammer
vom 18. August 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung von Berufsregeln, hat sich ergeben: I. A. Im Jahr 2007 kam es zu Verkaufsverhandlungen zwischen C, Alleinaktionärin der D AG, vertreten durch ihren Sohn E, und F, dem damaligen Hauptaktionär und Verwaltungsratssekretär der börsenkotierten G AG. Die Verhandlungen mündeten am 20. November 2007 in den Verkauf der Aktien der D AG an die G AG zum Preis von Fr. 14'237'500.-. Die Veräusserung erfolgte aus Steuergründen im Rahmen eines Tausches sämtlicher D AG-Aktien gegen 60'000 Namenaktien und 130'172 Inhaberpartizipationsscheine der G AG („Quasi-Fusion“). Die Verkaufsverhandlungen sowie der Vollzug des Aktienkaufvertrags wurden – im Einverständnis aller Beteiligten – durch Rechtsanwalt A rechtsberatend begleitet. Im Dezember 2007 wurde der Verwaltungsrat der G AG neu besetzt durch H (Präsident), I und E. B. In der Folge kam es zwischen den involvierten Personen zu Unstimmigkeiten, unter anderem, weil sich herausgestellt hatte, dass in der Vergangenheit gegen F strafrechtliche Ermittlungen wegen Wirtschaftskriminalität stattgefunden hatten. Am 27. März 2009 focht C den Aktienkaufvertrag vom 20. November 2009 wegen Grundlagenirrtums und absichtlicher Täuschung an. Am 30. März 2009 fand eine ausserordentliche Verwaltungsratssitzung der G AG statt, in der beschlossen wurde, F seiner Funktion in der G AG zu entheben und Cs Kaufvertragsanfechtung anzuerkennen; E trat bei diesen Beschlüssen in den Ausstand. F erstattete daraufhin Strafanzeige gegen den Verwaltungsrat der G AG sowie gegen A; der Verwaltungsrat der G AG erhob seinerseits Strafanzeige gegen F. C. Am 31. Juli 2009 schieden E, H und I aus dem Verwaltungsrat der G AG aus, und F wurde neuer Verwaltungsratspräsident. D. Die von F angestrengte Strafuntersuchung wurde am 2. Februar 2010 eingestellt. Im Einstellungsentscheid erwog die Staatsanwaltschaft unter anderem, das in Bezug auf die Vertragsrückabwicklung ausgeübte Doppelmandat von A gegenüber C einerseits und der G AG andererseits erscheine zwar fragwürdig und problematisch, sei strafrechtlich jedoch nicht relevant. E. Am 23. Juli 2010 erstattete die durch F vertretene G AG bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich Anzeige gegen A wegen Verletzung von Berufspflichten aufgrund einer unzulässigen Doppelvertretung und ersuchte um Anordnung von Disziplinarmassnahmen. Am 7. April 2011 beschloss die Aufsichtskommission, A werde aufgrund eines verbotenen Interessenkonflikts mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft, und ihm seien Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- aufzuerlegen. II. Am 20. Mai 2011 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 7. April 2011 sei aufzuheben, von einer Bestrafung sei abzusehen und das Verfahren gegen ihn sei einzustellen. Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 verzichtete die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwaltsG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch sämtliche übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) üben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus; ferner tun sie dies unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung (Art. 12 lit. b BGFA). Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen (Art. 12 lit. c BGFA). Nach Art. 11 der Standesregeln des Schweizerischen Anwaltsverbands vermeiden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Mandanten, den eigenen und den Interessen von anderen Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten, vertreten oder verteidigen nicht mehr als einen Mandanten in der gleichen Sache, wenn ein Interessenkonflikt zwischen den Mandanten besteht oder droht. Sie legen das Mandat gegenüber allen betroffenen Mandanten nieder, wenn es zu einem Interessenkonflikt kommt, wenn die Gefahr der Verletzung des Berufsgeheimnisses besteht oder die Unabhängigkeit beeinträchtigt zu werden droht (Art. 12 der Standesregeln). 2.2 Die Rechtsprechung leitet aus Art. 12 BGFA eine umfassende Treue- und Unabhängigkeitspflicht des Anwalts gegenüber dem Klienten ab, die sich auf alle Aspekte des Mandatsverhältnisses erstreckt. Daraus ergibt sich insbesondere auch ein Verbot von Doppelvertretungen, d.h. der Anwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 134 II 108 E. 3; vgl. Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2005, Art. 12 N. 96). Vertritt ein Rechtsanwalt die Interessen zweier Parteien, zwischen denen nach der Mandatierung Differenzen auftreten, so hat er beide Mandate niederzulegen und darf künftig in Fragen, die mit dem Fall in einem Sachzusammenhang stehen, keine der Parteien vertreten (BGE 134 II 108 E. 4.1). Die blosse abstrakte Möglichkeit des Auftretens von Differenzen zwischen den Vertragsparteien reicht zwar nicht aus, um auf eine unzulässige Doppelvertretung zu schliessen; doch ein Anwalt, der in der gleichen Angelegenheit zwei Mandanten vertritt, muss sich stets bewusst sein, dass deren Interessen zwar im Moment gleichgerichtet sein mögen, es zwischen ihnen künftig aber jederzeit zu Unstimmigkeiten mit gegensätzlichen Standpunkten kommen kann. Er hat deshalb alles zu unterlassen, was in einem allfälligen späteren Konflikt die Stellung eines Mandanten zum Vorteil des anderen schwächen könnte (BGE 134 II 108 E. 4.2.2 und 4.2.3; vgl. Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2000, S. 148, 96 f.). 2.3 Im Rahmen eines Prozesses gilt das Verbot der Doppelvertretung von Parteien mit gegensätzlichen Interessen uneingeschränkt. Bei Beratungsmandaten ist das beratende Doppeldienen für Parteien mit gegenläufigen Interessen hingegen zulässig, sofern ihm diese Aufgabe mit Zustimmung beider Beteiligten übertragen wird und er nicht bereits vorher eine der Parteien in der betreffenden Sache vertreten oder beraten hat (Hans Nater, Anwaltsrecht, in: Walter Fellmann/Tomas Poledna [Hrsg.], Aktuelle Anwaltspraxis, Bern 2005, S. 833 ff., 839; Testa, a.a.O., S. 104). Die Anwälte sind bei Beratungsmandaten aber nicht weniger zur Interessenwahrung verpflichtet als bei forensischen Mandaten. Im Fall einer Einwilligung zu einer gemeinsamen Vertretung müssen die Klienten dem Doppelmandat im Wissen sämtlicher Umstände zustimmen. Die Klienten müssen die Tragweite der Einwilligung erkennen und beurteilen können. In Bezug auf künftige Konflikte ist die Einwilligung nur soweit verbindlich, als diese von dem betreffenden Klienten vernünftigerweise voraussehbar sind. Bei mangelhafter Aufklärung ist die Einwilligung unverbindlich (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen und Kernbereich, 2009, N. 808 und 835; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, N. 333). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, es sei zwar nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008 sowohl C und E (im Folgenden: Familie C und E) als auch die G AG bei der Umsetzung des Aktienkaufvertrags beraten habe, denn die Beteiligten hätten damals gleichgerichtete Interessen gehabt und seien mit dem Doppelmandat einverstanden gewesen. Anders verhalte es sich hingegen mit der im März 2009 erfolgten Anfechtung des Aktienkaufvertrags durch C: Hier seien die Interessen der involvierten Parteien gegenläufig gewesen, denn während die Familie C und E den Verkauf ihrer D AG-Aktien habe rückgängig machen wollen, weil sie das Vertrauen in den die G AG beherrschenden F verloren hatte, habe F die von C erworbenen D AG-Aktien behalten wollen, um das Immobiliengeschäft der G AG weiter auszubauen. Angesichts dieses Interessenkonflikts hätte der Beschwerdeführer nicht gleichzeitig sowohl die Familie C und E als auch die G AG rechtlich beraten dürfen. Er habe dies aber gleichwohl getan und dabei klar für die Familie C und E und gegen F Stellung genommen, indem er sich für eine Rückabwicklung des Aktienkaufvertrags stark gemacht habe. Die Verwaltungsräte der G AG hätten zwar die Honorarnote des Beschwerdeführers, die dieser für seine Beratungstätigkeit im Frühjahr 2009 gestellt habe, genehmigt. Dadurch habe er aber nicht rechtsgültig in die Doppelvertretung des Beschwerdeführers eingewilligt angesichts des Umstands, dass die Interessen der G AG und der Familie C und E im Hinblick auf die Anfechtung des Aktienkaufvertrags entgegengesetzt gewesen seien und der Beschwerdeführer deshalb nicht beide Mandate habe ausüben können, ohne die Interessenwahrungspflicht in Bezug auf einen der Klienten zu verletzen. Als mildernder Umstand sei immerhin zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer für das ursprüngliche Konzept einer Quasi-Fusion zwischen der G AG und der D AG verantwortlich gezeichnet habe. Deshalb sei bis zu einem gewissen Grad verständlich, dass er versucht habe, das Verkaufsgeschäft im Rahmen seiner Beratungstätigkeit wieder rückgängig zu machen, nachdem die Erfüllungshandlungen ins Stocken geraten seien. Als angemessen erweise sich unter diesen Umständen die Auferlegung einer Disziplinarbusse von Fr. 1'000.-. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gekommen, dass er im März 2009 ein verbotenes Doppelmandat ausgeübt habe. Die damals eingeleitete Rückabwicklung des 2007 abgeschlossenen Aktienkaufvertrags sei nämlich sowohl im Interesse der Familie C und E als auch in jenem der G AG gestanden. C sei an der Rückabwicklung des 2007 erfolgten Verkaufs ihrer D AG-Aktien an die G AG interessiert gewesen, weil sie den kriminellen Machenschaften Fs einen Riegel habe schieben wollen bzw. um eine weitere Aushöhlung der G AG durch den Stimmrechts-Mehrheitsaktionär zu verhindern. Die Rückabwicklung des Vertrags sei aber auch im Interesse der G AG gewesen, nachdem kurz zuvor bekannt geworden sei, dass es sich bei F um einen rechtskräftig verurteilten Wirtschaftskriminellen handle, dass es zu unerklärlichen Geldabflüssen von der G AG zu F gekommen sei und dass sich die G AG in einer äusserst kritischen finanziellen Situation befinde. Kurzfristig sei die Vertragsrückabwicklung die einzige Möglichkeit gewesen, der G AG die damals dringend benötigte Liquidität von Fr. 800'000.- zufliessen zu lassen und damit ihre Insolvenz abzuwenden. Unter diesen Umständen sei kein Interessenkonflikt darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer einerseits für C die Anfechtung des Kaufvertrags abgefasst habe und andererseits für die G AG die Chancen und Risiken einer Vertragsrückabwicklung abgeklärt habe, zumal sich später gezeigt habe, dass der G AG durch die Rückabwicklung kein Schaden entstanden sei. Ob die Klageanerkennung in Fs Privatinteresse gestanden sei oder nicht, sei für die Beurteilung des angeblich bestehenden Interessenkonflikts nicht massgebend. Die Interessen Fs dürften nur schon deshalb nicht mit jenen der G AG gleichgesetzt werden, weil F lediglich 15 % des Aktienkapitals halte und die G AG lediglich über Stimmrechtsaktien beherrsche. Die G AG bzw. ihr Verwaltungsrat müsse aber auch die Interessen der übrigen Aktionäre, die 85 % des Kapitals hielten, berücksichtigen. Selbst wenn man von gegenläufigen Interessen der G AG und der Familie C und E ausgehen wollte, läge keine unzulässige Mehrfachvertretung vor, denn sämtliche Parteien seien über das doppelte Beratungsmandat des Beschwerdeführers informiert und damit einverstanden gewesen. 4. 4.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Familie C und E im März 2009 ein eminentes Interesse daran hatte, den 2007 erfolgten Verkauf ihrer D AG-Aktien an die G AG rückabzuwickeln. Zum einen war C überzeugt, dass F sie beim Abschluss des Kaufvertrags im November 2007 getäuscht hatte. Zum anderen befürchtete sie, dass der wegen Wirtschaftsdelikten verurteilte F gerade dabei war, die G AG, in die sie ihr ganzes Vermögen investiert hatte, finanziell auszuhöhlen, und dass er dafür verantwortlich war, dass der Aktien- und Partizipationsscheinkurs der G AG mehr und mehr zerfiel. E war vom Verkauf der D AG-Aktien an die G AG insofern betroffen, als er gemäss einer erbvertraglichen Vereinbarung im Todesfall seiner Mutter die Hälfte des Erlöses aus dem Verkauf der D AG-Aktien erhalten hätte. 4.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im März 2009 im Auftrag der Familie C und E, die er seit fast 30 Jahren kennt, die Anfechtung des 2007 geschlossenen Aktienkaufvertrags verfasste. Angesichts dieses Auftrags ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Rechtsberater der Familie C und E deren Interessen zu wahren und für eine rasche Rückabwicklung des Aktienkaufvertrags zu sorgen hatte, was denn auch in mehreren von ihm verfassten Aktennotizen zum Ausdruck kommt. Zu Recht bezeichnete die Vorinstanz etwa die Aktennotiz des Beschwerdeführers vom 26. März 2009 als „eigentliches Strategie-Papier“ für eine rasche Rückübertragung der D AG-Aktien an die Familie C und E. Es erscheint allerdings fraglich, ob nicht bereits in der Übernahme dieses Mandats eine verbotene Interessenkollision zu erblicken ist, wenn man bedenkt, dass der Beschwerdeführer im Anfechtungsschreiben vom 27. März 2009 als Berater der Familie C und E den Vorwurf der absichtlichen Täuschung bei Vertragsabschluss gegenüber der G AG erheben liess, obwohl er beim Vertragsabschluss im Jahr 2007 sowohl die G AG als auch die Familie C und E beraten hatte und von den Verwaltungsräten der G AG auch im März 2009 noch als „Firmenanwalt“ erachtet wurde. Auf eine abschliessende aufsichtsrechtliche Beurteilung dieser Mandatsübernahme kann aber im vorliegenden Fall verzichtet werden, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt. 4.3 Im Zusammenhang mit der Vertragsanfechtung vom März 2009 beriet der Beschwerdeführer nicht nur die Familie C und E, sondern gleichzeitig auch die G AG. Insbesondere wurde er damit beauftragt, die Risiken und Chancen einer Vertragsrückabwicklung aus Sicht der G AG abzuklären. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, dass diese Abklärungen im Auftrag des Verwaltungsrats der G AG erfolgt seien; aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Verwaltungsräte H und C und E sowie des Protokolls der Verwaltungsratssitzung vom 30. März 2009 ist indessen davon auszugehen, dass der G AG-Verwaltungsrat dem Beschwerdeführer ein solches Mandat erteilt hatte. Gemäss dem damaligen Verwaltungsratspräsidenten der G AG, H, empfahl der Beschwerdeführer anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 30. März 2009 die Rückabwicklung des Kaufvertrags. 4.4 Umstritten ist, ob nicht nur die Familie C und E, sondern auch die G AG ein Interesse an der Rückabwicklung des Aktienkaufvertrags hatte. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, die Anerkennung der Anfechtungsklage Cs sei aus Sicht der G AG erforderlich gewesen, um dringend benötigte Liquidität in der Höhe von Fr. 800'000.- zu beschaffen bzw. um den Konkurs der G AG abzuwenden sowie um einen langjährigen Anfechtungsprozess mit ungewissem Ausgang zu verhindern. Auch der Beschwerdeführer bestreitet allerdings nicht, dass es aus Sicht der G AG sowohl Argumente für als auch gegen eine Klageanerkennung gab und dass im Fall einer Rückabwicklung insbesondere das Risiko bestand, dass die in Art. 659 des Obligationenrechts (OR) festgesetzte Obergrenze zum Erwerb eigener Aktien überschritten würde. Ferner erscheint angesichts des damaligen Immobilienportfolios der G AG, das einen Wert von gegen 100 Mio. Franken aufwies, zweifelhaft, ob die Klageanerkennung effektiv der einzige Weg war, die drohende Illiquidität der G AG abzuwenden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der Verwaltungsrat seine Tätigkeit grundsätzlich nach den Interessen der Aktionäre auszurichten hat und bestrebt sein muss, den Wert der Beteiligung der Aktionäre nachhaltig zu maximieren (Rolf Watter, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 3. Auflage, Basel 2008, Art. 717 N. 37). Im vorliegenden Fall ist zumindest fraglich, ob der Verkauf der D AG-Aktien, die im Immobilienportfolio der G AG den mit Abstand grössten Vermögenswert darstellten, im Sinn aller Aktionäre der G AG gewesen sein konnte, zumal F, der die G AG mittels Stimmrechtsaktien beherrschte, mit der Veräusserung nicht einverstanden war. Auch der Beschwerdeführer war sich anlässlich der Befragung der Staatsanwaltschaft nicht sicher, ob es aus Sicht der G AG und ihrer Aktionäre überhaupt einen Grund dafür gegeben habe, den Kaufvertrag rückabzuwickeln bzw. die D AG wieder zu veräussern. 4.5 Letztlich kann indessen offenbleiben, ob die G AG an der Anerkennung Cs Anfechtungsklage ein überwiegendes Interesse hatte oder nicht. Massgebend ist, dass die Rückabwicklung des 2007 abgeschlossenen Kaufvertrags im März 2009 sowohl mit Chancen als auch mit Risiken verbunden war und dass es gerade die Aufgabe des Beschwerdeführers war, die Vor- und Nachteile einer Klageanerkennung aus Sicht der G AG abzuklären (vgl. E. 4.3). Dies konnte er indessen aufgrund seiner gleichzeitig bestehenden Interessenwahrungspflicht gegenüber der Familie C und E (vgl. E. 4.2) nicht mit der nötigen Ungebundenheit tun. Insbesondere wäre es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsabklärungen für die G AG verwehrt gewesen, zum Schluss zu gelangen, dass die Nachteile einer Klageanerkennung überwögen, denn damit hätte er sich in Widerspruch zum Mandat der Familie C und E gesetzt, deren Interesse an einer Rückabwicklung er als Rechtsberater ebenfalls vorbehaltlos wahrzunehmen hatte. Unter diesen Umständen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer im März 2009 in einem Interessenkonflikt befand, den es gemäss Art. 12 lit. c BGFA zu meiden gilt. 4.6 Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, dass die Parteien in Kenntnis aller relevanten Umstände ihr Einverständnis dafür gegeben hätten, dass der Beschwerdeführer sowohl die Interessen der Familie C und E als auch jene der G AG vertrete. Die beiden Verwaltungsräte der G AG, die am 30. März 2009 für die Rückabwicklung des Aktienkaufvertrags stimmten, wussten gemäss eigenen Aussagen nicht, dass der Beschwerdeführer C in Bezug auf die Vertragsrückabwicklung beriet und insbesondere ihre Anfechtungsklage vom 27. März 2009 verfasst hatte; sie betrachteten den Beschwerdeführer vielmehr als „Firmenanwalt“ der G AG (vgl. oben, E. 4.2). Die nachträgliche Anerkennung der Honorarnote des Beschwerdeführers durch den Verwaltungsrat der G AG ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer die beiden massgebenden Verwaltungsräte der G AG im entscheidenden Zeitpunkt nicht über sämtliche Umstände seines Beratungsmandats gegenüber der Familie C und E informiert hatte und deshalb nicht von einer Einwilligung in die Doppelvertretung ausgehen durfte. 4.7 Die Vorinstanz kam demnach zu Recht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinem Doppelmandat das Gebot der Vermeidung von widerstreitenden Interessen verletzte. Die Auferlegung einer – in der Höhe nicht bestrittenen – Disziplinarbusse von Fr. 1'000.- ist somit nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner Seite verlangt. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |