{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00323_2011-08-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210954&W10_KEY=13823268&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a6ff710463be6a02f627795c0452b80d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00323"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.08.2011  VB.2011.00323"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.08.2011  VB.2011.00323"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.08.2011  VB.2011.00323"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Berufsregeln | Disziplinarbusse wegen Doppelvertretung. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von der Aufsichtskommission zu Recht mit einer Disziplinarbusse bestraft, weil er als Anwalt gleichzeitig zwei Vertragsparteien mit widerstreitenden Interessen rechtlich beraten hatte. Dass er beim Abschluss eines Aktienkaufvertrags im Einverst\u00e4ndnis der Parteien sowohl f\u00fcr die Verk\u00e4uferin als auch f\u00fcr die K\u00e4uferin rechtsberatend t\u00e4tig gewesen war, ist zwar nicht zu beanstanden. Nachdem es aber zu Streitigkeiten zwischen einzelnen Akteuren gekommen war, h\u00e4tte er nicht mehr sowohl die Verk\u00e4uferin beraten d\u00fcrfen, die den Kaufvertrag wegen Grundlagenirrtums und T\u00e4uschung anfocht, als auch die K\u00e4uferin, die die Anfechtungsklage schliesslich anerkannte. Der Beschwerdef\u00fchrer konnte die beiden Parteien bereits deshalb nicht mit der n\u00f6tigen Ungebundenheit beraten, weil die Verk\u00e4uferin ein grosses Interesse an einer R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrags hatte, w\u00e4hrend die K\u00e4uferin zwischen Vor- und Nachteilen einer Klageanerkennung abzuw\u00e4gen hatte (E. 4.4 und 4.5). Von einer Einwilligung der K\u00e4uferin in das Doppelmandat ist nicht auszugehen, denn sie erachtete den Beschwerdef\u00fchrer als ihren Anwalt und war nicht oder zumindest nicht im erforderlichen Umfang \u00fcber dessen Beratungsmandat gegen\u00fcber der Verk\u00e4uferin informiert (E. 4.6).  Abweisung (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:08:42", "Checksum": "9f783bb1b4e929d0fe2964c5ca29df17"}