{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.08.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00331_18-08-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210947&W10_KEY=4467118&nTrefferzeile=88&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "382045347aa49a15ca06ec46dd996c10"}, "Num": [" VB.2011.00331"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.18.0  VB.2011.00331"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.18.0  VB.2011.00331"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.18.0  VB.2011.00331"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Weisung, eine g\u00fcnstigere Wohnung zu suchen, und Anrechnung eines Haushaltsf\u00fchrungsbeitrags bei zwei zusammenlebenden Schwestern, von welchen nur eine mit wirtschaftlicher Hilfe unterst\u00fctzt wird. \u00dcbertragung der Entscheidung an die Kammer (E. 1.2).  Auflagen und Weisungen im Sinn von \u00a7 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempf\u00e4ngers abzielen, sind nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts anfechtbare Anordnungen (E. 2.4). Weisungen und Auflagen sind dann zul\u00e4ssig, wenn sie sich auf die richtige Verwendung der Beitr\u00e4ge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempf\u00e4ngers zu verbessern, worunter auch die Minderung der Unterst\u00fctzungsbed\u00fcrftigkeit f\u00e4llt. W\u00fcrde die Beschwerdef\u00fchrerin gezwungen, eine g\u00fcnstigere Wohnung zu suchen, h\u00e4tte dies wohl zur Folge, dass ihre Schwester nicht mit ihr umziehen w\u00fcrde. Ein Umzug in eine den Mietzinsrichtlinien f\u00fcr einen 1-Personen-Haushalt entsprechende Wohnung w\u00fcrde aber nicht zur Minderung der Bed\u00fcrftigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fchren. Hingegen d\u00fcrfte sich das gemeinsame Wohnen hinsichtlich der angestrebten Intergration der Beschwerdef\u00fchrerin als positiv erweisen (E. 2.5.2). Grunds\u00e4tzlich ist bei der Ansetzung eines Haushaltsf\u00fchrungsbeitrags auf die effektive Aufgabenteilung R\u00fccksicht zu nehmen. Diese ist aufgrund \u00e4usserer Indizien anzunehmen, wobei die SKOS-Richtlinien die Vermutung aufstellen, dass die unterst\u00fctzte Person den Haushalt f\u00fcr nicht unterst\u00fctzte berufst\u00e4tige Kinder, Eltern und Partner f\u00fchrt. Eine solche Vermutung besteht bei anderen Wohngemeinschaften nicht. Hier bedarf es besonderer Indizien daf\u00fcr, dass die unterst\u00fctzte Person den Haushalt f\u00fcr die nicht von der Sozialhilfe abh\u00e4ngige Person f\u00fchrt. Solche Indizien liegen hier nicht vor (E. 3.4.2). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung (E. 5.2). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:07:51", "Checksum": "6115707c7e5304db1c95bf4a58da63d8"}