{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-10-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00332_2011-10-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211191&W10_KEY=13823266&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fe08fe4da87c6055fe2e876f0da093c8"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00332"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.10.2011  VB.2011.00332"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.10.2011  VB.2011.00332"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.10.2011  VB.2011.00332"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventarentlassung und Vorentscheid | Inventarentlassung und baurechtlicher Vorentscheid: Auslegung einer Verf\u00fcgung, Einordnung. Eine Verf\u00fcgung ist nach dem Vertrauensgrundsatz so auszulegen, wie sie der Empf\u00e4nger aufgrund aller Umst\u00e4nde, die ihm im Zeitpunkt der Er\u00f6ffnung bekannt waren oder h\u00e4tten bekannt sein m\u00fcssen, in guten Treuen verstehen durfte und musste (E. 3.2.1). Aus dem Wortlaut von Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Inventarentlassungsbeschlusses, wonach ein Neubau bestimmte gestalterische Vorgaben einzuhalten habe, und den Umst\u00e4nden im Er\u00f6ffnungszeitpunkt geht nicht hervor, welche Bedeutung der Gemeinderat der Bestimmung urspr\u00fcnglich beimessen wollte. Die Frage kann indessen offenbleiben, da sich s\u00e4mtliche Auslegungen als rechtswidrig erweisen (E. 3.2.2). Insbesondere muss die nachtr\u00e4gliche Erkl\u00e4rung des Gemeinderats, die Bestimmung habe nur hinweisenden Charakter, unbeachtlich bleiben, da sich die Beschwerdef\u00fchrerin nach Treu und Glauben zur Anfechtung der Anordnung veranlasst sah (E. 3.2.4). Das im Rahmen des Vorentscheidprojekts geplante Bauvolumen l\u00e4sst die nach \u00a7 238 Abs. 2 PBG erforderliche besondere R\u00fccksichtnahme auf das unmittelbar benachbarte schutzw\u00fcrdige Wohnhaus missen. Von einer generellen Herabsetzung des zul\u00e4ssigen Bauvolumens aus Gr\u00fcnden der Einordnung kann nicht gesprochen werden (E. 4.4). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:09:47", "Checksum": "8591b43efb3bc819ec52ec4e7d242c3c"}