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VB.2011.00333
Urteil
der 3. Kammer
vom 18. August 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Markus Heer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wurde nach ihrer Aussteuerung im November 2009 von der Sozialbehörde D mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Wohnung in D wurde ihr auf Ende 2009 gekündigt. In der Folge wurde das Mietverhältnis durch die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen bis Ende September 2010 erstreckt. Am 22. Juli 2010 unterzeichnete A einen Mietvertrag für eine 2½-Zimmer-Wohnung in C zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'400.- (ohne Autoabstellplatz). Mietbeginn war der 1. Oktober 2010. Am 4. Oktober 2010 beschloss die Sozialbehörde D, A für den Überbrückungsmonat Oktober 2010 mit wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 2'100.- zu unterstützen. Zusätzlich werde die Differenz zwischen der Mietzinsrichtlinie der Gemeinde C, welche für einen Einpersonenhaushalt einen maximalen Mietzins von Fr. 1'050.- pro Monat vorsieht, und dem effektiven Mietzins von Fr. 1'400.- übernommen. Der Sozialausschuss des Gemeinderats C als Fürsorgebehörde (nachfolgend: Fürsorgebehörde) beschloss am 6. Dezember 2010, A ab 1. November 2010 mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen. Für die Wohnkosten werde nur der maximale Mietzins gemäss Richtlinien im Betrag von Fr. 1'050.- übernommen. Daneben setzte die Fürsorge verschiedene Auflagen betreffend Arbeitssuche fest. II. Dagegen rekurrierte A am 22. Dezember 2010 beim Bezirksrat E. Sinngemäss beantragte sie, dass ihr der volle Mietzins auszurichten sei. Ebenso seien die Auflagen betreffend Arbeitssuche aufzuheben, und ihr seien im Zusammenhang mit der Stellensuche entstehende Unkosten zu vergüten. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 7. April 2011 ab, soweit er darauf eintrat. III. Mit Beschwerde vom 24. Mai 2011 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Die Gemeinde C sei zu verpflichten, ab November 2010 die vollen monatlichen Wohnkosten im Betrag von Fr. 1'400.- zu übernehmen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme sei sie zudem zu verpflichten, für die Dauer des Verfahrens den vollen Mietzins zu entrichten. Der Bezirksrat E beantragte am 7. Juni 2011 Nichteintreten auf die Beschwerde, da die Beschwerdefrist offensichtlich nicht gewahrt worden sei. Die Fürsorgebehörde C teilte dem Verwaltungsgericht am 9. Juni 2011 mit, dass sie ab 1. Juni 2011 den vollen Mietzins für die Dauer des Beschwerdeverfahrens übernehme. Davon nahm das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2011 Vormerk. Am 15. Juli 2011 verzichtete die Fürsorgebehörde auf Vernehmlassung und verwies auf ihre Stellungnahme im Rekursverfahren. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt zwar in Ziff. 1 ihrer Beschwerdeanträge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Wie sich aus Ziff. 2 der Beschwerdeanträge sowie aus der Begründung der Beschwerde ergibt, will sie den vorinstanzlichen Entscheid jedoch nur insofern aufheben lassen, als in ihr Budget monatliche Wohnkosten von Fr. 1'050.- anstatt − wie von ihr beantragt − Fr. 1'400.- aufgenommen wurden. Soweit sie betreffend die Mietzinsrichtlinien verschiedene aufsichtsrechtliche Anweisungen durch das Gericht beantragt, verkennt sie, dass dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber den Verwaltungsbehörden zukommen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 38 N. 5). Die Differenz zwischen den beantragten und den ausgerichteten Wohnkosten beträgt Fr. 350.- pro Monat, damit ergibt sich ein Streitwert von Fr. 4'200.-. Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt, fallen gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG in die einzelrichterliche Kompetenz. Da sich vorliegend jedoch Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38b Abs. 2 VRG). 1.4 Die Auffassung des Bezirksrats, die Beschwerdeführerin habe die Beschwerdefrist nicht eingehalten, ist offensichtlich unzutreffend. Die Beschwerde war gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und 2 VRG innert 30 Tagen nach Mitteilung des Rekursentscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Der Rekursentscheid wurde am 8. April 2011 versandt und durch die Beschwerdeführerin somit frühestens am 9. April 2011 in Empfang genommen. Gemäss § 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. a der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still. Demgemäss stand die Beschwerdefrist zwischen dem 17. April 2011 und dem 1. Mai 2011 still. Die Beschwerdefrist lief – unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin den Rekursentscheid am 9. April 2011 in Empfang genommen hatte – somit am 24. Mai 2011 ab. Die am letzten Tag der Frist der Post übergebene Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig. 2. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese sollen das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Zur materiellen Grundsicherung zählen unter anderem die Wohnkosten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus ist es empfehlenswert, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Hilfesuchenden bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bei einem Wegzug aus der Gemeinde sollte das bisherige Sozialhilfeorgan abklären, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert wird (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). 3. 3.1 Der Bezirksrat und die Beschwerdegegnerin führen im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei über die Mietzinsrichtlinien genau informiert gewesen. Ihr sei es zuzumuten gewesen, vor Unterzeichnung des Mietvertrags Rücksprache beim zuständigen Sozialarbeiter zu nehmen. Auch hätte sie ausserhalb der Gemeinden D und C bzw. allenfalls gar ausserhalb des Bezirks E eine Wohnung suchen müssen. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe trotz intensiver Suchbemühungen weder im Bezirk E noch ausserhalb eine günstigere als die heute bewohnte Wohnung finden können. Der Sozialdienst C habe sie bei der Wohnungssuche nur ungenügend unterstützt. Sie habe keine einzige Wohnung angeboten oder vermittelt erhalten. Die Mietzinsrichtlinien seien über zehn Jahre alt und bedürften dringend einer Anpassung, da sich in C und in den umliegenden Gemeinden und Bezirken nur noch zufällig eine Wohnung für Fr. 1'050.- pro Monat finden lasse. Unter all diesen Umständen sei sie dazu berechtigt gewesen, den Mietvertrag ohne weitere Konsultation des Sozialdienstes zu unterschreiben, zumal die Rücksprache nur zu einem Verbot der Vertragsunterzeichnung, nicht aber zur Lösung des Wohnungsproblems geführt hätte. 4. 4.1 Die von einer Fürsorgebehörde erlassenen Richtlinien zur Übernahme von Wohnungskosten sind rechtlich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber dem Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (VGr, 23. September 2010, VB.2010.00333, E. 3.2, mit Hinweisen). Die Mietzinsrichtlinien der Beschwerdeführerin sehen für einen Einpersonenhaushalt einen maximalen Mietzins von Fr. 1'050.- pro Monat vor. Es ist fraglich, ob die offenbar seit Jahren nicht mehr angepassten Mietzinsrichtlinien noch den aktuellen Gegebenheiten entsprechen bzw. ob es realistisch ist, in C eine Wohnung zu finden, deren Mietzins im Rahmen der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde liegt. Unzulässig wäre es jedenfalls, bewusst tiefe Ansätze zu wählen, um so den Zuzug von Sozialhilfebedürftigen abzuwehren. Letztlich kann dies aber offengelassen werden, da der Mietzins von monatlich Fr. 1'400.-, welchen die Beschwerdeführerin für ihre aktuelle Wohnung zu zahlen hat, ohnehin als überhöht im Sinn von Kap. B.3 der SKOS-Richtlinien erscheint. 4.2 Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Fürsorgebehörde D hätte abklären müssen, ob der Mietzins in C übernommen werde. Gemäss Kap. B.3 der SKOS-Richtlinien sollte das bisherige Sozialhilfeorgan bei einem Wegzug aus der Gemeinde zwar abklären, ob der künftige Mietzins in der neuen Gemeinde akzeptiert wird. Die Wegzugsgemeinde betrifft aber keine diesbezügliche Pflicht. Unterlässt sie die Abklärung, läuft sie allenfalls Gefahr, dass sie für den ersten Monat am neuen Wohnort einen erhöhten Mietzins entrichten muss (vgl. dazu Kap. C.1.7). Ebenso wenig ist der Hilfesuchende dazu verpflichtet, vor dem Umzug in die neue Gemeinde Kontakt mit der dortigen Sozialbehörde aufzunehmen. Kap. C.1.7 der SKOS-Richtlinien verpflichtet das bisher zuständige Sozialhilfeorgan zur Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe auch für den Monat nach dem Umzug. Diese Regelung bezweckt, dass die unterstützten Personen genügend Zeit haben, um ihren Anspruch auf Sozialhilfe am neuen Ort abklären zu lassen, und auch das neue Sozialhilfeorgan die wirtschaftliche Hilfe sorgfältig festsetzen kann. Damit gehen die SKOS-Richtlinien davon aus, dass die Kontaktaufnahme zwischen dem Hilfesuchenden und der neu zuständigen Sozialhilfebehörde erst nach dem Wohnortswechsel erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat demnach keine Pflicht verletzt, wenn sie sich vor der Unterzeichnung des Mietvertrags nicht an die Beschwerdegegnerin wandte. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt, sie sei durch den Sozialdienst des Bezirks E bei der Wohnungssuche ungenügend unterstützt worden. Soweit sie sich dabei darauf abstützt, dass ihr keine Wohnung angeboten oder vermittelt wurde, verkennt sie die Pflichten der Sozialbehörde. Sozialhilfeorgane sind zwar dazu verpflichtet, Hilfesuchende bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Die Behörde ist aber nicht gehalten, eine konkrete Wohnung zur Verfügung zu stellen, vielmehr genügt eine adäquate Hilfestellung etwa durch den Verweis auf Angebote. Erst bei Verlust der Wohngelegenheit ohne Anschlusslösung ist eine Notunterkunft bereitzustellen (Claudia Hänzi, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 122, mit Hinweis). Vorliegend hat der Sozialdienst des Bezirks E immerhin ein Formular zuhanden potenzieller Vermieter ausgefüllt. Dass er darüber hinaus keinen Hinweis auf Angebote gab, lag wohl darin begründet, dass keine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Angebote zur Verfügung standen (vgl. nachfolgend E. 4.4). 4.4 Überhöhte Wohnkosten sind grundsätzlich so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung zur Verfügung steht (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Davon kann aber abgewichen werden, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Verlässt eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig und freiwillig ein für sie zumutbares Logis, um in eine andere teurere Wohnung einzuziehen, muss die Sozialbehörde die Mehrkosten nicht übernehmen (VGr, 6. April 2005, VB.2005.00020, E. 3.2). Anders verhält es sich, wenn der Umzug wie vorliegend unfreiwillig erfolgt. Mietet ein Hilfesuchender, der seine bisherige Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von der er weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt, hat die Gemeinde den vollen Mietzins dann nicht zu übernehmen, wenn ihm ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. Hänzi, S. 124). Vorliegend war der Beschwerdeführerin bekannt, dass der Mietzins der Wohnung in C die dort geltenden Mietzinsrichtlinien um Fr. 350.- pro Monat übersteigt; dennoch mietete sie die neue Wohnung. Daraus alleine lässt sich aber nicht auf ein treuwidriges Verhalten schliessen. Zu beachten ist vielmehr, dass sich die Beschwerdeführerin nach der Kündigung ihrer Wohnung gemäss Darstellung der Sozialen Dienste C intensiv um eine neue Wohngelegenheit bemüht hat. Die Wohnungssuche gestaltete sich jedoch als sehr schwierig, weshalb es nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem Näherrücken des Auszugstermins (Ende September 2010) immer besorgter wurde. Unter diesen Umständen ist es ihr nicht vorzuwerfen, dass sie die Gelegenheit ergriff und Ende Juli 2010 den Mietvertrag für eine Wohnung unterzeichnete, deren Mietzins über den Mietzinsrichtlinien liegt. Ein treuwidriges Verhalten wäre ihr dann vorzuwerfen, wenn der neue Mietzins geradezu krass über den Mietzinsrichtlinien liegen würde oder wenn ihr die Sozialen Dienste gangbare Alternativen aufgezeigt hätte, was beides aber nicht der Fall ist. Demgemäss ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die vollen Wohnkosten von Fr. 1'400.- pro Monat im Budget zu berücksichtigen. 4.5 Der Beschwerdegegnerin steht es allerdings frei, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen, wobei auch eine 1-Zimmer-Wohnung zumutbar sein kann. Für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nur ungenügende Suchbemühungen ausweist oder den Umzug in eine verfügbare zumutbare Wohnung verweigert, wäre ihr anzudrohen, dass nur noch der Mietzins gemäss der allenfalls zu revidierenden (vgl. E. 4.1) Richtlinien ausbezahlt würde. 4.6 Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats E vom 7. April 2011 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2010 sind insofern abzuändern, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin für die Wohnkosten ab 1. November 2010 Fr. 1'400.- pro Monat auszurichten. 5. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie ist überdies zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Rekursentscheid des Bezirksrats E vom 7. April 2011 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2010 werden insofern abgeändert, als die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin für die Wohnkosten ab 1. November 2010 Fr. 1'400.- pro Monat auszurichten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an… |