{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-08-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00333_2011-08-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210946&W10_KEY=13823268&nTrefferzeile=23&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ffedd1b26390eac32633c13610aeb3db"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00333"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.08.2011  VB.2011.00333"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.08.2011  VB.2011.00333"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.08.2011  VB.2011.00333"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Miete einer \u00fcber den Mietzinsrichtlinien liegenden Wohnung nach Verlust der bisherigen Wohnung. Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit aufsichtsrechtliche Anordnungen beantragt wurden (E. 1.2). \u00dcberweisung der Entscheidung an die Kammer, da sich Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung stellen (E. 1.3). Friststillstand \u00fcber Ostern (E. 1.4). Es ist fraglich, ob die seit Jahren nicht mehr angepassten Mietzinsrichtlinien noch den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. Der Mietzins von Fr. 1'400.- erscheint aber ohnehin als \u00fcberh\u00f6ht (E. 4.1). Weder die Beschwerdef\u00fchrerin noch ihre fr\u00fchere Wohngemeinde waren verpflichtet, vor dem Umzug Kontakt mit der Sozialbeh\u00f6rde der neuen Gemeinde aufzunehmen (E. 4.2). Die Sozialbeh\u00f6rden m\u00fcssen Hilfesuchende bei der Suche nach g\u00fcnstigem Wohnraum zwar aktiv unterst\u00fctzen, sie sind aber nicht dazu gehalten, eine konkrete Wohnung zur Verf\u00fcgung zu stellen (E. 4.3). Erfolgt ein Umzug unfreiwillig, hat die Gemeinde den vollen Mietzins (nur) dann nicht zu \u00fcbernehmen, wenn dem Hilfesuchenden ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Vorliegend verhielt sich die Beschwerdef\u00fchrerin durch die Unterzeichnung des Mietvertrags nicht treuwidrig, obwohl sie wusste, dass der neue Mietzins \u00fcber den Richtlinien der Beschwerdegegnerin liegt (E. 4.4). Der Beschwerdegegnerin steht es frei, der Beschwerdef\u00fchrerin aufzuerlegen, eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen (E. 4.5). Gutheissung der Beschwerde, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:08:40", "Checksum": "18a2836379b83ce3f5afaff7c44477eb"}