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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2011.00334
Urteil
der Einzelrichterin
vom 14. September 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar
Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Gebührenpflicht
für nächtliches Dauerparkieren,
hat
sich ergeben:
I.
A. Am 10. Februar
2010 teilte die Gemeinde C A mit, ihr Fahrzeug sei schon mindestens dreimal in
der Nachtparkkontrolle erfasst worden. Sie werde daher ersucht, die beigelegte
Antwortkarte auszufüllen und innert 10 Tagen zurückzusenden, andernfalls angenommen
würde, dass sie über keine private Abstellmöglichkeit verfüge und demzufolge
gemäss der Verordnung der Gemeinde C über das nächtliche Dauerparkieren auf
öffentlichem Grund vom 18. September 2001 (Nachtparkverordnung)
gebührenpflichtig sei. In der Folge wandte sich der Rechtsvertreter von A an
die Gemeinde C. Er führte aus, A besuche ihren Freund in C während ca. drei bis
fünf Tagen pro Monat, weshalb keine Rede von einer längerfristigen Parkdauer
sein könne und sie daher nicht gebührenpflichtig sei. Mit Datum vom 30. März
2010 stellte die Gemeinde C A für die Periode vom 1. Januar bis zum 31. März
2010 eine Rechnung über Fr. 120.- betreffend Nachtparkgebühren zu.
B. Gegen
die genannte Rechnung erhob A beim Gemeinderat C am 16. April 2010 Einsprache.
Unter anderem berief sie sich darauf, als Maître de Cabine bei einer privaten
Fluggesellschaft tätig zu sein. Ihre Arbeitszeit von maximal 20 Tagen pro Monat
verbringe sie ausschliesslich im Ausland. Ab und zu verbringe sie eine Nacht
bei ihrem Freund in C, weshalb sie dort nicht regelmässig parkiere. Der Gemeinderat
wies die Einsprache am 27. April 2010 ab.
C. A
reichte am 21. Mai 2010 gegen den Einspracheentscheid vom 27. April 2010
beim Statthalteramt des Bezirks D Rekurs ein mit dem Antrag auf Aufhebung der
Verfügung "Rechnung Nachtparkgebühr" vom 30. März 2010, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Statthalteramt wies den Rekurs am 22. Juli
2010 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten über Fr. 560.85.
D. Am 11. August
2010 ging fristgemäss die Beschwerde von A gegen die Verfügung des
Statthalteramts des Bezirks E vom 27. April 2010 beim Verwaltungsgericht
ein. Das Verwaltungsgericht hielt fest, die Vorinstanzen hätten sich mit den
Argumenten von A nicht auseinandergesetzt, hiess deswegen die Beschwerde am 5. Oktober
2010 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurück (VB.2010.00412).
II.
Am 27. April 2011 erging erneut ein abweisender
Rekursentscheid des Statthalteramts des Bezirks D. Primär wurde darauf
verwiesen, das Fahrzeug der Beschwerdeführerin sei mit einer Trefferquote von
9,3 % von 43 möglichen Nächten erfasst worden. Die Regelmässigkeit des
nächtlichen Parkierens sei damit erwiesen.
III.
Am 23. Mai 2011 gelangte A mit Beschwerde gegen den
Rekursentscheid vom 27. April 2011 an das Verwaltungsgericht. Sie
beantragte die Aufhebung der Verfügung bezüglich "Rechnung
Nachtparkgebühr" vom 30. März 2010, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Gemeinde C. Eventualiter sei der Rekursentscheid des Statthalters
vom 27. April 2011 aufzuheben und zur erneuten Feststellung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gemeinde C beschloss an der
Sitzung vom 22. Juni 2011, die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin, zu beantragen. Die
entsprechende Verfügung des Gemeindepräsidenten vom 23. Juni 2011 ging am
folgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Das Statthalteramt D hatte mit
Eingabe vom 7. Juni 2011 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge für die Beschwerdeführerin beantragt.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.-
nicht, weshalb die Entscheidung in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b
Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1 Wie im
Rückweisungsentscheid vom 5. Oktober 2010 festgehalten, hat die viermalige
Erfassung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin im ersten Quartal 2010 zwar die
gesetzliche Vermutungsfolge ausgelöst, wonach sie ihr Fahrzeug sehr
wahrscheinlich nachts regelmässig und länger als einen Monat in C parkiert
habe. Es obliege grundsätzlich ihr, die Vermutungsfolge des regelmässigen
Nachtparkierens zu entkräften. Sie habe drei Gründe genannt, welche gegen die
Vermutung der Beschwerdegegnerin sprechen sollen, nämlich in der Stadt Zürich
zu wohnen (und für die blaue Zone dort zu bezahlen), während ca. 20 Tagen pro
Monat berufsbedingt im Ausland zu weilen und zur Person in C nur eine lose
Beziehung zu unterhalten, was belegen soll, dass sie in C nicht mehr als ca.
drei- bis fünfmal monatlich, jeweils nicht länger als zwölf Stunden, parkiert
habe. Diese Vorbringen gelte es näher zu untersuchen (VB.2010.00412, E. 3.2,
3.5 und 4.1).
Die vorzunehmende Prüfung beschränkt sich somit allein
darauf, inwieweit die Vermutungsfolge entkräftet werden konnte. Bezüglich der
Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen für die Gebührenerhebung als solche
sowie der Frage, dass der Beschwerdeführerin nichts nütze, wenn sie geltend
mache, nichts über eine nächtliche Parkgebühr gewusst zu haben, hat sich das
Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid bereits geäussert, worauf zu verweisen
ist (VB.2010.00412, E. 2.1).
2.2 Das
Statthalteramt hielt im Entscheid vom 27. April 2011 fest, es sei nicht
einzusehen, weshalb das Argument der Beschwerdeführerin, in der Stadt Zürich zu
wohnen und für die blaue Zone zu bezahlen, relevant sein soll. Weitere
Ausführungen zu diesem Thema würden sich erübrigen. Weiter entbehre die
Behauptung der Beschwerdeführerin, nur eine lose Beziehung zu ihrem Freund zu
unterhalten, jeglicher Grundlage, wie sich aufgrund ihrer sich widersprechenden
Ausführungen zeige. Näher zu prüfen sei hingegen der Einwand ihrer
berufsbedingten Abwesenheit. In der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März
2010 sei sie während 43 Nächten in der Schweiz und 47 im Ausland gewesen. In
dieser Zeit sei sie nachweislich viermal von den Nachtparkkontrollen der
Beschwerdegegnerin erfasst worden, was eine Trefferquote von 9,3 % ergebe.
Das Verwaltungsgericht habe im Entscheid vom 5. Oktober 2010 aber schon
eine Trefferquote von 4,4 % als genügend erachtet. Damit sei die
Wahrscheinlichkeit für ein regelmässiges Parkieren der Beschwerdeführerin über
Nacht mehr als doppelt so gross wie bei einer Person, die während 90 Tagen die
Möglichkeit gehabt habe, in C zu parkieren.
2.3 Die
Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, die Intensität der Beziehung
zur Person in C im Frühjahr 2010 sei nicht massgebend. Tatsächlich von Bedeutung
sei aber, ob sie regelmässig in einer anderen Gemeinde parkiert und dort die
entsprechende Gebühr entrichtet habe, was aus dem Sinn und Zweck der Bedeutung
"regelmässig" auch hervorgehe. Dass sie in Zürich für die blaue Zone
bezahle, gehe aus der Rechnung vom 21. Oktober 2009 hervor. Die
Argumentation der Vorinstanz mit Prozenten sei überspitzt formalistisch.
Vielmehr sei belegt, dass sie während rund 20 Tagen pro Monat im Ausland
geweilt habe und ihren Freund ca. drei- bis fünfmal monatlich während ca. 12
Stunden besucht habe.
3.
3.1 Das
Gericht hat eine freie Beweiswürdigung vorzunehmen. Massgebend dafür, ob
eine Tatsache aufgrund der vorliegenden Beweise als eingetreten zu betrachten
sei oder nicht, ist allein die Überzeugung des Gerichts. Es existieren daher
auch keine gesetzlichen Beweisvermutungen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 60 N. 18; vgl. auch Art. 157 Schweizerische
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]).
3.2 Nachdem
die Beschwerdeführerin nun vorbringt, die Intensität ihrer Beziehung zur Person
in C sei nicht weiter von Bedeutung, obgleich sie in der Beschwerdeschrift vom
11. August 2010 selber noch auf die nur "lose Beziehung"
verwiesen hatte, ist der Statthalter zu Recht auf diese Frage nicht weiter
eingegangen. Somit beschränken sich die Argumente der Beschwerdeführerin,
welche gegen die Vermutung des nächtlichen Dauerparkierens in C sprechen
sollen, nur noch darauf, dass sie rund 20 Tage im Monat im Ausland geweilt und
sie in der Stadt Zürich die blaue Zone beansprucht habe.
3.3 Dass die
Beschwerdeführerin in der Stadt Zürich im Jahr 2010 für die blaue Zone Gebühren
entrichtet hat, ist belegt. Dieser Umstand ist entgegen den Ausführungen im Rekursentscheid
für die Beweiswürdigung sehr wohl von Relevanz, ist doch davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug regelmässig an ihrem Wohnort parkiert hat.
Allerdings vermag dies die Vermutung, dass sie im fraglichen Zeitraum nachts
regelmässig auch in C parkiert hat, noch nicht zu entkräften, wobei allein ein
drei- bis fünfmaliges nächtliches Parkieren im Monat noch keine
gebührenauslösende "Regelmässigkeit" begründen würde (vgl.
VB.2010.00412 E. 4.4). Es ist daher zu prüfen, inwieweit auf die Behauptung
der Beschwerdeführerin, im fraglichen Zeitraum lediglich drei- bis fünfmal
nachts in C parkiert zu haben, abgestellt werden darf bzw. die durch die
Erfassungen ausgelöste Vermutung des regelmässigen Parkierens widerlegt werden
kann. Festzuhalten ist, dass schon angesichts der geringen Kontrollgänge die
erwähnte Vermutungsfolge nur eine widerlegbare Annahme regelmässigen
nächtlichen Parkierens bedeuten kann. Daher kann die prozentuale
Gegenüberstellung der erfassten Nächte mit den übrigen Nächten, wie dies im
Rekursentscheid erwogen wurde (90 Nächte à 4 Erfassungen = 4,4 % bzw. 43
Nächte à 4 Erfassungen = 9,3 %), zwar eine Vermutungsfolge auslösen, nicht
aber deren Widerlegbarkeit erheblich erschweren oder gar ausschliessen.
3.4 Aufgrund
der Arbeitsrapporte ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im ersten Quartal
2010 während etwas mehr als der Hälfte der Zeit im Ausland weilte (im Januar
2010 16 Nächte, im Februar 2010 17 Nächte und im März 2010 14 Nächte). Es ist
daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer
Abwesenheit im Ausland ihr Auto auf Stadtgebiet in der blauen Zone beliess,
wofür sie auch Gebühren entrichtete. Die relevanten Erfassungen vom 6. Januar,
5. Februar, 9. und 30. März 2010 passen sodann in das von der
Beschwerdeführerin geschilderte Bild. Auch die fünf hintereinander erfolgten
Erfassungen vom 9. und 30. März, 14. und 20. April sowie vom 6. Mai
2010 vermögen nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin im ersten
Quartal 2010 nachts regelmässig in C parkiert hat (das zweite Quartal ist
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens). Umgekehrt wurde das Fahrzeug
nämlich in den Monaten Januar und Februar 2010 nur je einmal erfasst. Sodann
erfolgte die erste Erfassung am 12. November 2009 (Kontrolle Nr. 21)
und bis zur zweiten Erfassung anlässlich der ersten Kontrolle vom 6. Januar
2010 verstrichen über eineinhalb Monate. Somit wurde das Fahrzeug der Beschwerdeführerin
anlässlich der letzten Kontrollen des Jahres 2009 (Nr. 22, 23 und 24) nicht
gesichtet, namentlich nicht im Monat Dezember 2009. Zu beachten ist auch, dass
zwischen den Kontrollen vom 30. März und 14. April 2010 sowie vom 20. April
2010 und 6. Mai 2010 je rund zwei Wochen verstrichen. Nur zwischen dem 14.
und 20. April 2010 lagen bloss sechs Tage. Allein aufgrund der im zweiten
Quartal 2010 erfolgten häufigeren Erfassungen kann aber die Behauptung der
Beschwerdeführerin, sie habe damals ihren Freund durchschnittlich nur ca. drei-
bis fünfmal monatlich (und damit nicht "regelmässig" im Sinn der
Nachtparkverordnung) besucht, nicht entkräftet werden. Angesichts der speziellen
Lebensumstände der Beschwerdeführerin einerseits und der geringen Anzahl Kontrollgänge
von lediglich zweimal im Monat andererseits ist die Folgerung, dass es sich bei
den infrage stehenden nächtlichen Erfassungen des Fahrzeugs nach allgemeiner
Lebenserfahrung kaum nur um Zufallstreffer handeln könne, nicht rechtsgenügend
erstellt bzw. die Beschwerdeführerin vermag die Vermutung des regelmässigen
nächtlichen Parkierens mit ihren belegten Behauptungen (Besitz einer Parkkarte
an ihrem Wohnort, Landesabwesenheit im massgeblichen Zeitraum zu mehr als 50 %)
umzustossen.
3.5 Demnach
ist die Beschwerde gutzuheissen und es sind der Rekursentscheid des Statthalteramts
des Bezirkes D vom 27. April 2011, der Einspracheentscheid des Gemeinderats
C vom 27. April 2010 sowie die Rechnung bzw. Verfügung der Finanzabteilung
der Gemeinde C vom 30. März 2010 insoweit aufzuheben.
4.
4.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG); es steht ihr keine Parteientschädigung zu. Der Beschwerdegegnerin sind ausserdem
die Rekurskosten aufzuerlegen.
4.2 Die
Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung für das
Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren für einen Aufwand des Anwalts von
ca. 25 Stunden.
Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG), weshalb der
Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren ohnehin keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist. Im Rekursverfahren und im Verfahren vor
Verwaltungsgericht kann indessen die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu
einer angemessenen Entschädigung verpflichtet werden, namentlich wenn die
rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Vorliegend hat sich das Verfahren unstreitig aufwendig
gestaltet und es galt eine Vermutungsfolge umzustossen, was als kompliziert
eingestuft werden kann. Entsprechend war auch der Beizug eines Rechtsbeistands
gerechtfertigt. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Anwalt der
Beschwerdeführerin ihr Vater ist.
Nach § 8 Abs. 1 der Gebührenordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr), die für das
vorinstanzliche Rekursverfahren sinngemäss heranzuziehen ist
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 37), bemisst sich die
Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses,
dem Zeitaufwand und den Barauslagen). Dabei ist dem Berechtigten in der Regel
nur ein Teil des aufgrund der Umstände des Falls notwendigen
Rechtsverfolgungsaufwands zu entschädigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 36 f.; RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524 ff.).
Nur ausnahmsweise ergibt die pflichtgemässe Ermessensausübung, dass sich einzig
die Entschädigung des vollen – notwendigen – Rechtsverfolgungsaufwands als
angemessen im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG erweist. Das gilt etwa dann,
wenn ein Verfahren für den Entschädigungsberechtigten in persönlicher und
beruflicher Hinsicht von grosser Tragweite ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 41; RB 19989 Nr. 8 = ZBl 99/1988, S. 524 ff.). Dies ist
hier nicht der Fall.
4.3 Im
vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung für das Rekursverfahren in der Höhe
von Fr. 500.- als angemessen. Ausserdem hat die obsiegende
Beschwerdeführerin auch Anspruch auf eine Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren. Als angemessen erscheint eine weitere Entschädigung von
Fr. 1'000.-.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids des
Statthalteramts des Bezirks D vom 27. April 2011, Dispositiv-Ziffer 1 des
Einspracheentscheids des Gemeinderats der Gemeinde C vom 27. April 2010
und die Rechnung Nr. 383 der Finanzabteilung der Gemeinde C vom 30. März
2010 werden aufgehoben.
2. Die
Rekurskosten gemäss Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids des Statthalteramts
des Bezirks D vom 27. April 2011 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- zu bezahlen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
6. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an…