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Geschäftsnummer: VB.2011.00334  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.09.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren


Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren. Auch im Rahmen des zweiten Rechtsgangs hätten die Behörden der Beschwerdeführerin keine Gebühr von Fr. 120.- wegen nächtlichem Dauerparkieren auferlegen dürfen. Aufgrund der erfassten Stichproben besteht zwar die gesetzliche Vermutung, dass sie ihr Fahrzeug nachts regelmässig in der Nachbargemeinde ihres Wohnorts parkiert hat. Diese Vermutung vermochte die Beschwerdeführerin jedoch umzustossen, indem sie den Nachweis erbrachte, dass sie im Besitz einer Jahresparkkarte ihrer Wohngemeinde ist und sich während des massgebenden 3-monatigen Zeitraums mehrheitlich im Ausland aufhielt (E. 3.3 und 3.4). Zusprechung einer (reduzierten) Parteientschädigung (E. 4). Gutheissung.
 
Stichworte:
BEWEISWÜRDIGUNG
DAUERPARKIEREN
GEBÜHREN
GEGENBEWEIS
NACHTPARKIERGEBÜHR
PARKIERGEBÜHREN
VERMUTUNG
Rechtsnormen:
§ 17 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00334

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 14. September 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Gemeinde C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Gebührenpflicht für nächtliches Dauerparkieren,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 10. Februar 2010 teilte die Gemeinde C A mit, ihr Fahrzeug sei schon mindestens dreimal in der Nachtparkkontrolle erfasst worden. Sie werde daher ersucht, die beigelegte Antwortkarte auszufüllen und innert 10 Tagen zurückzusenden, andernfalls angenommen würde, dass sie über keine private Abstellmöglichkeit verfüge und demzufolge gemäss der Verordnung der Gemeinde C über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund vom 18. September 2001 (Nachtparkverordnung) gebührenpflichtig sei. In der Folge wandte sich der Rechtsvertreter von A an die Gemeinde C. Er führte aus, A besuche ihren Freund in C während ca. drei bis fünf Tagen pro Monat, weshalb keine Rede von einer längerfristigen Parkdauer sein könne und sie daher nicht gebührenpflichtig sei. Mit Datum vom 30. März 2010 stellte die Gemeinde C A für die Periode vom 1. Januar bis zum 31. März 2010 eine Rechnung über Fr. 120.- betreffend Nachtparkgebühren zu.

B. Gegen die genannte Rechnung erhob A beim Gemeinderat C am 16. April 2010 Einsprache. Unter anderem berief sie sich darauf, als Maître de Cabine bei einer privaten Fluggesellschaft tätig zu sein. Ihre Arbeitszeit von maximal 20 Tagen pro Monat verbringe sie ausschliesslich im Ausland. Ab und zu verbringe sie eine Nacht bei ihrem Freund in C, weshalb sie dort nicht regelmässig parkiere. Der Gemeinderat wies die Einsprache am 27. April 2010 ab.

C. A reichte am 21. Mai 2010 gegen den Einspracheentscheid vom 27. April 2010 beim Statthalteramt des Bezirks D Rekurs ein mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung "Rechnung Nachtparkgebühr" vom 30. März 2010, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Das Statthalteramt wies den Rekurs am 22. Juli 2010 ab und auferlegte A die Verfahrenskosten über Fr. 560.85.

D. Am 11. August 2010 ging fristgemäss die Beschwerde von A gegen die Verfügung des Statthalteramts des Bezirks E vom 27. April 2010 beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht hielt fest, die Vorinstanzen hätten sich mit den Argumenten von A nicht auseinandergesetzt, hiess deswegen die Beschwerde am 5. Oktober 2010 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (VB.2010.00412).

II.  

Am 27. April 2011 erging erneut ein abweisender Rekursentscheid des Statthalteramts des Bezirks D. Primär wurde darauf verwiesen, das Fahrzeug der Beschwerdeführerin sei mit einer Trefferquote von 9,3 % von 43 möglichen Nächten erfasst worden. Die Regelmässigkeit des nächtlichen Parkierens sei damit erwiesen.

III.  

Am 23. Mai 2011 gelangte A mit Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 27. April 2011 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung bezüglich "Rechnung Nachtparkgebühr" vom 30. März 2010, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde C. Eventualiter sei der Rekursentscheid des Statthalters vom 27. April 2011 aufzuheben und zur erneuten Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gemeinde C beschloss an der Sitzung vom 22. Juni 2011, die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin, zu beantragen. Die entsprechende Verfügung des Gemeindepräsidenten vom 23. Juni 2011 ging am folgenden Tag beim Verwaltungsgericht ein. Das Statthalteramt D hatte mit Eingabe vom 7. Juni 2011 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin beantragt.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Streitwert übersteigt Fr. 20'000.- nicht, weshalb die Entscheidung in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Wie im Rückweisungsentscheid vom 5. Oktober 2010 festgehalten, hat die viermalige Erfassung des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin im ersten Quartal 2010 zwar die gesetzliche Vermutungsfolge ausgelöst, wonach sie ihr Fahrzeug sehr wahrscheinlich nachts regelmässig und länger als einen Monat in C parkiert habe. Es obliege grundsätzlich ihr, die Vermutungsfolge des regelmässigen Nachtparkierens zu entkräften. Sie habe drei Gründe genannt, welche gegen die Vermutung der Beschwerdegegnerin sprechen sollen, nämlich in der Stadt Zürich zu wohnen (und für die blaue Zone dort zu bezahlen), während ca. 20 Tagen pro Monat berufsbedingt im Ausland zu weilen und zur Person in C nur eine lose Beziehung zu unterhalten, was belegen soll, dass sie in C nicht mehr als ca. drei- bis fünfmal monatlich, jeweils nicht länger als zwölf Stunden, parkiert habe. Diese Vorbringen gelte es näher zu untersuchen (VB.2010.00412, E. 3.2, 3.5 und 4.1).

Die vorzunehmende Prüfung beschränkt sich somit allein darauf, inwieweit die Vermutungsfolge entkräftet werden konnte. Bezüglich der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen für die Gebührenerhebung als solche sowie der Frage, dass der Beschwerdeführerin nichts nütze, wenn sie geltend mache, nichts über eine nächtliche Parkgebühr gewusst zu haben, hat sich das Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid bereits geäussert, worauf zu verweisen ist (VB.2010.00412, E. 2.1).

2.2 Das Statthalteramt hielt im Entscheid vom 27. April 2011 fest, es sei nicht einzusehen, weshalb das Argument der Beschwerdeführerin, in der Stadt Zürich zu wohnen und für die blaue Zone zu bezahlen, relevant sein soll. Weitere Ausführungen zu diesem Thema würden sich erübrigen. Weiter entbehre die Behauptung der Beschwerdeführerin, nur eine lose Beziehung zu ihrem Freund zu unterhalten, jeglicher Grundlage, wie sich aufgrund ihrer sich widersprechenden Ausführungen zeige. Näher zu prüfen sei hingegen der Einwand ihrer berufsbedingten Abwesenheit. In der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. März 2010 sei sie während 43 Nächten in der Schweiz und 47 im Ausland gewesen. In dieser Zeit sei sie nachweislich viermal von den Nachtparkkontrollen der Beschwerdegegnerin erfasst worden, was eine Trefferquote von 9,3 % ergebe. Das Verwaltungsgericht habe im Entscheid vom 5. Oktober 2010 aber schon eine Trefferquote von 4,4 % als genügend erachtet. Damit sei die Wahrscheinlichkeit für ein regelmässiges Parkieren der Beschwerdeführerin über Nacht mehr als doppelt so gross wie bei einer Person, die während 90 Tagen die Möglichkeit gehabt habe, in C zu parkieren.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, die Intensität der Beziehung zur Person in C im Frühjahr 2010 sei nicht massgebend. Tatsächlich von Bedeutung sei aber, ob sie regelmässig in einer anderen Gemeinde parkiert und dort die entsprechende Gebühr entrichtet habe, was aus dem Sinn und Zweck der Bedeutung "regelmässig" auch hervorgehe. Dass sie in Zürich für die blaue Zone bezahle, gehe aus der Rechnung vom 21. Oktober 2009 hervor. Die Argumentation der Vorinstanz mit Prozenten sei überspitzt formalistisch. Vielmehr sei belegt, dass sie während rund 20 Tagen pro Monat im Ausland geweilt habe und ihren Freund ca. drei- bis fünfmal monatlich während ca. 12 Stunden besucht habe.

3.  

3.1 Das Gericht hat eine freie Beweiswürdigung vorzunehmen. Massgebend dafür, ob eine Tatsache aufgrund der vorliegenden Beweise als eingetreten zu betrachten sei oder nicht, ist allein die Überzeugung des Gerichts. Es existieren daher auch keine gesetzlichen Beweisvermutungen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 60 N. 18; vgl. auch Art. 157 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]).

3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin nun vorbringt, die Intensität ihrer Beziehung zur Person in C sei nicht weiter von Bedeutung, obgleich sie in der Beschwerdeschrift vom 11. August 2010 selber noch auf die nur "lose Beziehung" verwiesen hatte, ist der Statthalter zu Recht auf diese Frage nicht weiter eingegangen. Somit beschränken sich die Argumente der Beschwerdeführerin, welche gegen die Vermutung des nächtlichen Dauerparkierens in C sprechen sollen, nur noch darauf, dass sie rund 20 Tage im Monat im Ausland geweilt und sie in der Stadt Zürich die blaue Zone beansprucht habe.

3.3 Dass die Beschwerdeführerin in der Stadt Zürich im Jahr 2010 für die blaue Zone Gebühren entrichtet hat, ist belegt. Dieser Umstand ist entgegen den Ausführungen im Rekursentscheid für die Beweiswürdigung sehr wohl von Relevanz, ist doch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug regelmässig an ihrem Wohnort parkiert hat. Allerdings vermag dies die Vermutung, dass sie im fraglichen Zeitraum nachts regelmässig auch in C parkiert hat, noch nicht zu entkräften, wobei allein ein drei- bis fünfmaliges nächtliches Parkieren im Monat noch keine gebührenauslösende "Regelmässigkeit" begründen würde (vgl. VB.2010.00412 E. 4.4). Es ist daher zu prüfen, inwieweit auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, im fraglichen Zeitraum lediglich drei- bis fünfmal nachts in C parkiert zu haben, abgestellt werden darf bzw. die durch die Erfassungen ausgelöste Vermutung des regelmässigen Parkierens widerlegt werden kann. Festzuhalten ist, dass schon angesichts der geringen Kontrollgänge die erwähnte Vermutungsfolge nur eine widerlegbare Annahme regelmässigen nächtlichen Parkierens bedeuten kann. Daher kann die prozentuale Gegenüberstellung der erfassten Nächte mit den übrigen Nächten, wie dies im Rekursentscheid erwogen wurde (90 Nächte à  4 Erfassungen = 4,4 % bzw. 43 Nächte à 4 Erfassungen = 9,3 %), zwar eine Vermutungsfolge auslösen, nicht aber deren Widerlegbarkeit erheblich erschweren oder gar ausschliessen.

3.4 Aufgrund der Arbeitsrapporte ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im ersten Quartal 2010 während etwas mehr als der Hälfte der Zeit im Ausland weilte (im Januar 2010 16 Nächte, im Februar 2010 17 Nächte und im März 2010 14 Nächte). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Abwesenheit im Ausland ihr Auto auf Stadtgebiet in der blauen Zone beliess, wofür sie auch Gebühren entrichtete. Die relevanten Erfassungen vom 6. Januar, 5. Februar, 9. und 30. März 2010 passen sodann in das von der Beschwerdeführerin geschilderte Bild. Auch die fünf hintereinander erfolgten Erfassungen vom 9. und 30. März, 14. und 20. April sowie vom 6. Mai 2010 vermögen nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin im ersten Quartal 2010 nachts regelmässig in C parkiert hat (das zweite Quartal ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens). Umgekehrt wurde das Fahrzeug nämlich in den Monaten Januar und Februar 2010 nur je einmal erfasst. Sodann erfolgte die erste Erfassung am 12. November 2009 (Kontrolle Nr. 21) und bis zur zweiten Erfassung anlässlich der ersten Kontrolle vom 6. Januar 2010 verstrichen über eineinhalb Monate. Somit wurde das Fahrzeug der Beschwerdeführerin anlässlich der letzten Kontrollen des Jahres 2009 (Nr. 22, 23 und 24) nicht gesichtet, namentlich nicht im Monat Dezember 2009. Zu beachten ist auch, dass zwischen den Kontrollen vom 30. März und 14. April 2010 sowie vom 20. April 2010 und 6. Mai 2010 je rund zwei Wochen verstrichen. Nur zwischen dem 14. und 20. April 2010 lagen bloss sechs Tage. Allein aufgrund der im zweiten Quartal 2010 erfolgten häufigeren Erfassungen kann aber die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe damals ihren Freund durchschnittlich nur ca. drei- bis fünfmal monatlich (und damit nicht "regelmässig" im Sinn der Nachtparkverordnung) besucht, nicht entkräftet werden. Angesichts der speziellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin einerseits und der geringen Anzahl Kontrollgänge von lediglich zweimal im Monat andererseits ist die Folgerung, dass es sich bei den infrage stehenden nächtlichen Erfassungen des Fahrzeugs nach allgemeiner Lebenserfahrung kaum nur um Zufallstreffer handeln könne, nicht rechtsgenügend erstellt bzw. die Beschwerdeführerin vermag die Vermutung des regelmässigen nächtlichen Parkierens mit ihren belegten Behauptungen (Besitz einer Parkkarte an ihrem Wohnort, Landesabwesenheit im massgeblichen Zeitraum zu mehr als 50 %)  umzustossen.

3.5 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und es sind der Rekursentscheid des Statthalteramts des Bezirkes D vom 27. April 2011, der Einspracheentscheid des Gemeinderats C vom 27. April 2010 sowie die Rechnung bzw. Verfügung der Finanzabteilung der Gemeinde C vom 30. März 2010 insoweit aufzuheben.

4.  

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG); es steht ihr keine Parteientschädigung zu. Der Beschwerdegegnerin sind ausserdem die Rekurskosten aufzuerlegen.

4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren für einen Aufwand des Anwalts von ca. 25 Stunden.

Im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG), weshalb der Beschwerdeführerin für das Einspracheverfahren ohnehin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann indessen die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Vorliegend hat sich das Verfahren unstreitig aufwendig gestaltet und es galt eine Vermutungsfolge umzustossen, was als kompliziert eingestuft werden kann. Entsprechend war auch der Beizug eines Rechtsbeistands gerechtfertigt. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Anwalt der Beschwerdeführerin ihr Vater ist.

Nach § 8 Abs. 1 der Gebührenordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr), die für das vorinstanzliche Rekursverfahren sinngemäss heranzuziehen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 37), bemisst sich die Parteientschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen). Dabei ist dem Berechtigten in der Regel nur ein Teil des aufgrund der Umstände des Falls notwendigen Rechtsverfolgungsaufwands zu entschädigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 f.; RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524 ff.). Nur ausnahmsweise ergibt die pflichtgemässe Ermessensausübung, dass sich einzig die Entschädigung des vollen – notwendigen – Rechtsverfolgungsaufwands als angemessen im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG erweist. Das gilt etwa dann, wenn ein Verfahren für den Entschädigungsberechtigten in persönlicher und beruflicher Hinsicht von grosser Tragweite ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 41; RB 19989 Nr. 8 = ZBl 99/1988, S. 524 ff.). Dies ist hier nicht der Fall.

4.3 Im vorliegenden Fall erscheint eine Entschädigung für das Rekursverfahren in der Höhe von Fr. 500.- als angemessen. Ausserdem hat die obsiegende Beschwerdeführerin auch Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren. Als angemessen erscheint eine weitere Entschädigung von Fr. 1'000.-.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids des Statthalteramts des Bezirks D vom 27. April 2011, Dispositiv-Ziffer 1 des Einspracheentscheids des Gemeinderats der Gemeinde C vom 27. April 2010 und die Rechnung Nr. 383 der Finanzabteilung der Gemeinde C vom 30. März 2010 werden aufgehoben.

2.    Die Rekurskosten gemäss Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids des Statthalteramts des Bezirks D vom 27. April 2011 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- zu bezahlen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

6.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an…