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Geschäftsnummer: VB.2011.00335  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.12.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattung von Fürsorgeleistungen nach einer Erbteilung.
Die von 1994-2000 sozialhilfeabhängige Beschwerdeführerin wurde zu Recht zur Rückzahlung von Fürsorgeleistungen in der Höhe von rund Fr. 116'000.- verpflichtet, nachdem sie 2010 mehr als Fr. 200'000.- geerbt hatte. Nicht massgebend ist, in welchem Umfang sie das geerbte Geld bereits wieder ausgegeben hat (E. 4.1) und ob die Erbschaft insgesamt zu einer nachhaltigen Verbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse geführt hat (E. 4.2). Die Rückerstattungsforderung betrifft teilweise Sozialhilfeleistungen, die vor mehr als 15 Jahren ausgerichtet wurden; sie ist aber noch nicht verjährt, da die Beschwerdeführerin 1994 eine Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet hatte (E. 4.3).
Abweisung.
 
Stichworte:
ERBSCHAFT
FINANZIELLE VERHÄLTNISSE
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG
SOZIALHILFE
VERJÄHRUNG
VERMÖGENSWERT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 20 Abs. I SHG
§ 27 Abs. I lit. c SHG
§ 27 Abs. II SHG
§ 30 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00335

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 8. Dezember 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Vom 1. Januar 1994 bis am 31. März 2000 wurden A und ihre beiden damals minderjährigen Söhne von der Stadt B mit wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 115'590.80 unterstützt.

B. Von 1975 bis 2010 gehörte A einer Erbengemeinschaft an. Am 4. Oktober 2010 erfolgte die Erbteilung, nachdem die Erbengemeinschaft die Liegenschaft des Erblassers am 30. September 2010 zum Preis von 1,42 Mio. Franken verkauft hatte.

C. Auf Nachfrage der Sozialbehörde Uster hin teilte A am 8. Februar 2011 mit, dass sie am 4. Oktober 2010 Fr. 225'000.- geerbt habe. Ihr aktuelles Vermögen belaufe sich allerdings nur noch auf Fr. 145'000.-, da sie mittlerweile einen Teil des geerbten Betrags für Schuldenzahlungen und Neuanschaffungen ausgegeben habe.

D. Mit Beschluss vom 12. April 2011 verpflichtete die Sozialhilfebehörde A zur Rückerstattung der 1994–2000 bezogenen Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 115'590.80.

II.  

Gegen diesen Beschluss der Sozialbehörde erhob A am 15. April 2011 Rekurs, den der Bezirksrat Uster am 2. September 2011 ohne Erhebung von Verfahrenskosten abwies.

III.  

Am 12. September 2011 reichte A beim Bezirksrat Uster Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rekursbeschlusses vom 2. September 2011. Am 26. September 2011 überwies der Bezirksrat das Beschwerdeschreiben zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht.

Der Bezirksrat Uster verzichtete am 3. Oktober 2011 auf Vernehmlassung und verwies auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Die Stadt B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Umstritten ist im vorliegenden Fall die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 115'590.80. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, dass sie bereit sei, einen Teil der erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen. Da sie diesen Teilbetrag aber nicht näher beziffert hat, ist jedenfalls von einem über Fr. 20'000.- liegenden Streitwert auszugehen, sodass die Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

Hat eine hilfesuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet sich die hilfesuchende Person, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann unter anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die hilfeempfangende Person aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt (in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint) oder wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind (§ 27 Abs. 1 lit. b und c SHG). Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich nicht nur auf Leistungen, die der hilfeempfangenden Person ausgerichtet wurden, sondern unter anderem auch auf solche, die sie für ihre Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat (§ 27 Abs. 2 SHG).

3.  

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Sozialhilfebehörde habe sie zu Unrecht zur Rückerstattung bezogener Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 115'590.80 verpflichtet. Das ererbte Vermögen biete ihr endlich die Möglichkeit, finanziell längerfristig selbständig zu bleiben und die Existenz ihrer Familie zu stabilisieren. Die Auferlegung einer vollumfänglichen Rückerstattungspflicht würde demgegenüber dazu führen, dass sie wieder sozialhilfebedürftig würde, weil sie – als alleinerziehende Mutter von vier Kindern – nicht über ein genügendes Einkommen aus Lohn- und Alimentenzahlungen verfüge, um eine 5-köpfige Familie zu ernähren. Finanziell besonders belastend sei die Situation, weil eines ihrer Kinder behindert sei, das zweite hohe Kosten für Zahnbehandlungen aufweise, das dritte momentan arbeitslos sei und das vierte die Lastwagenprüfung absolvieren wolle.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie von 1975–2010 einer Erbengemeinschaft angehörte, dass sie in den Jahren 1994−2000 Unterstützungsleistungen in der Höhe von Fr. 115'590.80 erhielt und dass sie am 4. Oktober 2010 Fr. 225'000.- geerbt hat. Daraus schloss die Sozialbehörde zu Recht, dass die Beschwerdeführerin bereits zu Beginn ihrer Sozialhilfeabhängigkeit über Vermögenswerte in erheblichem Umfang in Form einer unverteilten Erbschaft verfügte, deren Realisierung ihr zunächst nicht möglich war und zu deren Rückerstattung sie nach der Realisierung (Erbteilung) verpflichtet war (§ 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 Abs. 1 SHG). Zu Recht nicht als massgebend erachtete die Vorinstanz die Frage, in welchem Umfang die zugeflossenen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Rück­forderung noch vorhanden sind: Rückerstattungspflichtig ist beispielsweise auch ein Er­be, der den ihm zustehenden Erbanteil zwar bezogen hat, das Geld aber sogleich für verschie­dene Verpflichtungen wieder ausgibt (VGr, 19. Juni 2003, VB.2003.00107, E. 2b und 4, teilweise publiziert in RB 2003 Nr. 67). Da der Betrag, den die Beschwerdeführerin geerbt hat (Fr. 225'000.-), die erhaltenen Unterstützungsleistungen (Fr. 115'590.80) – auch unter Berücksichtigung der zu gewährenden Vermögensfreibeträge (vgl. SKOS-Richtlinie Kap. E. 2.1 S. 3) – übersteigt, wurde die Beschwerdeführerin zu Recht zur vollumfänglichen Rückerstattung der bezogenen Leistungen verpflichtet.

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, dass ihr im Fall einer vollumfänglichen Rückerstattungsverpflichtung ein Rückfall in die Sozialhilfebedürftigkeit drohe, da sie nicht über genügend Einnahmen verfüge, um ihre 5-köpfige Familie zu ernähren. Dieser Einwand überzeugt indessen nicht: Eine Person, die Sozialhilfe bezogen hat, ist unabhängig von ihrer momentanen finanziellen Situation zur Rückzahlung der bezogenen Leistungen verpflichtet, wenn sie erhebliche Vermögenswerte realisiert. Sie kann sogar dann zur Rückzahlung der bezogenen Leistungen verpflichtet werden, wenn sie trotz der Realisierung erheblicher Vermögenswerte verschuldet bleibt (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 6 [zur Publikation vorgesehen]; RB 2003 Nr. 67 [VB.2003.00241], E. 4a). Dies schliesst nicht aus, dass der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Erlassverfahrens doch noch Rechnung getragen wird, wobei ein allfälliger Erlass das Vorliegen eines rechtskräftigen Rückerstattungsentscheids gerade voraussetzt. Ferner wird die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin auch insofern zu berücksichtigen sein, als die betreibungsrechtliche Durchsetzung der Rückerstattungsforderung nur unter Wahrung des Existenzminimums möglich ist.

4.3 Zu prüfen bleibt die – weder von der Vorinstanz noch von den Parteien thematisierte – Frage, ob der Rückerstattungsforderung zeitliche Hindernisse entgegenstehen. Nach § 30 Abs. 1 SHG können Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, nicht mehr zurückgefordert werden; ausgenommen sind Leistungen, für die eine Rückerstattungsverpflichtung nach § 20 SHG eingegangen worden ist. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bewirkt das Fehlen einer unterzeichneten Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von § 20 SHG, dass die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung länger als 15 Jahre zurückliegenden Leistungen absolut verjähren (VGr, 15. September 2005, VB.2005.00219, E. 3.5). Wenn – wie hier – der Staat Gläubiger einer Forderung ist, muss die Verjährung von Amtes wegen beachtet werden; eine Einrede des Privaten ist nicht erforderlich (vgl. BGE 133 II 366 E. 3.3).

Im vorliegenden Fall stellt sich die Verjährungsfrage in Bezug auf die Sozialhilfeleistungen, die die Beschwerdeführerin mehr als 15 Jahre vor der am 12. April 2011 erlassenen Rückerstattungsverfügung erhalten hat, d. h. in Bezug auf die vom 1. Januar 1994 bis zum 12. April 1996 bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 46'523.30 . Der Verjährung der Rückerstattungsforderung steht indessen die von der Beschwerdeführerin am 6. Januar 1994 unterzeichnete Erklärung zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen entgegen. Darin verpflichtete sie sich unter anderem, die erhaltene Unterstützung zurückzuerstatten, wenn sie durch Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelange oder wenn sie über momentan nicht realisierbare Vermögenswerte verfügen könne. In der gleichen Erklärung gab die Beschwerdeführerin an, über einen erheblichen Vermögenswert in Form einer unverteilten Erbschaft zu verfügen. Damit liegt eine Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von § 20 Abs. 1 SHG vor, die gemäss § 30 Abs. 1 Satz 2 SHG zur Folge hat, dass auch Leistungen zurückgefordert werden können, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen.

5.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihren bedrängten Verhältnissen ist durch Ansetzung einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 10). Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner Seite verlangt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…