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Geschäftsnummer: VB.2011.00339  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.08.2011
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend Baubewilligung


Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend Baubewilligung. Gemäss Art. 18 Abs.1 KV hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche Erledigung des Verfahrens. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist anhand der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Zu berücksichtigen sind vorab der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten der Beteiligten sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe (E. 2.1). Wegen des weiten Ermessenspielraums der Behörde kann in der Anordnung von Beweismassnahmen nur in Ausnahmefällen eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung erblickt werden (E. 2.2.2). Da die Abnahme der am Objekt ohne Bewilligung vorgenommenen baulichen Veränderungen nicht von besonderer Dringlichkeit erscheint, liegt in der Aufforderung zur Einreichung von Plänen einen Monat nach Begehung der Lokalität keine Rechtsverzögerung (E. 2.2.1). Nachdem die Beschwerde die einlässlichen Darlegungen Vorinstanz, wonach Hinweise für eine relevante Änderung der Gebäudemasse bestünden, nicht in Zweifel zu ziehen vermag, erweist sich die Einforderung der Pläne als eine zulässige Beweisabnahme (E. 2.2.2). Da die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren nur teilweise obsiegt haben, steht ihnen insoweit keine Parteientschädigung zu (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAULICHE ÄNDERUNG
BEWEISABNAHME
DRINGLICHKEIT
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RECHTSVERZÖGERUNG
RECHTSVERZÖGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
Art. 18 Abs. I KV
§ 17 Abs. II lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 


VB.2011.00339

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 30. August 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert Lauko.  

 

 

In Sachen

 

 

1.1  A,

 

1.2  B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Bauausschuss der Stadt Winterthur, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

B gelangte am 16. November 2010 mit "Aufsichtsbeschwerde" an die Baurekurskommission IV (seit 1. Januar 2011: 4. Abteilung des Baurekursgerichts). Er verlangte von der Baurekurskommission, dafür zu sorgen, dass ein von ihm bei der Stadt Winterthur eingereichtes Reklamegesuch umgehend bearbeitet werde und dass er für die Neugestaltung seines Waschhauses an der D-Strasse 01 in Winterthur einen schriftlichen Abnahmeentscheid erhalte.

Das Baurekursgericht nahm die Eingabe als Rechtsverzögerungsbeschwerde von B für sich und A entgegen. Mit Entscheid vom 28. April 2011 wurde das Rechtsmittel teilweise gutgeheissen und die Baubehörde Winterthur eingeladen, umgehend über das Baugesuch betreffend Fassadengestaltung und Reklameanlagen zu entscheiden. Bezüglich des Waschhauses verneinte die Vorinstanz hingegen das Vorliegen einer Rechtsverzögerung, was insofern zur Abweisung des Rekurses führte. Eine Umtriebsentschädigung wurde nicht zugesprochen.

II.  

B und A gelangten gegen Teile des Rekursentscheids mit Beschwerde vom 25. Mai 2011 an das Verwaltungsgericht. Zum einen verlangen sie insoweit eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren, als das Vorliegen einer Rechtsverzögerung bejaht worden ist. Zum zweiten halten sie am Vorwurf der Rechtsverzögerung mit Bezug auf die verlangte Abnahme des renovierten Waschhauses fest. Eine ergänzende Eingabe erfolgte mit Schreiben vom 9. Juni 2011. Gleichentags ersuchte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen um Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss der Stadt Winterthur beantragte am 1. Juli 2011, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG. Dazu gehört unter anderem das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung. Zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Rekursinstanz über eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde ist das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. VGr, 3. September 2008, VB.2008.00229, E. 1.2).

1.2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Baurekursgericht als Rechtsmittelinstanz einen Entscheid betreffend Rechtsverzögerung gefällt.

Soweit das Baurekursgericht das Rechtsmittel mit Bezug auf die Abnahme der Änderungen am Waschhaus abgewiesen hat, haben die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an der Korrektur des angefochtenen Entscheids; sie sind folglich gemäss § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 VRG zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht befugt.

Die Rechtsmittellegitimation ist auch insofern gegeben, als die Beschwerdeführenden für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung beanspruchen.

Da die weiteren Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]; § 4a VRG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV), die am 1. Januar 2006 in Kraft getreten ist, hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche Erledigung des Verfahrens. Gemäss den entsprechenden Materialen soll das Wort „rasch“ verdeutlichen, dass die Kantonsverfassung damit weiter gehen soll als Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Hinweise bei Giovanni Biaggini, in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 18 N. 15). Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls, das Verhalten der Betroffenen und der Behörde sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29 N. 12; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A, Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 55). Eine unangemessen lange Verfahrensdauer stellt eine Rechtsverzögerung dar.

Eine Rechtsverweigerung im engeren Sinn begeht eine Behörde, die es ausdrücklich oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, zu der sie verpflichtet wäre (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 46 mit Hinweisen).

2.2 Gemäss unbestrittener Darstellung des Beschwerdegegners fand am 5. November 2010 eine Begehung an der D-Strasse 01 statt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 teilte das Baupolizeiamt Winterthur den Beschwerdeführenden mit, dass bei der Begehung folgende Feststellungen gemacht worden seien:

-         das bestehende Dach sei vollständig abgerissen und neu erstellt worden

-         das Vordach sei um ca. 30 cm vergrössert worden

-         der Kamin sei eingefasst worden

-         auf der westlichen Dachfläche seien Sonnenkollektoren montiert worden

-         das Waschhaus habe infolge des Dachersatzes eine Veränderung hinsichtlich Höhe erfahren

Das Baupolizeiamt vertrat in besagtem Schreiben sodann die Auffassung, dass der Dachersatz bewilligungspflichtig gewesen wäre. Weiter wurde ausgeführt, der Bauausschuss werde die im Dachbereich vorgenommenen baulichen Veränderungen voraussichtlich bewilligen. In Bezug auf die montierten Sonnenkollektoren werde dem Bauausschuss dagegen die Entfernung beantragt werden. Vor diesem Hintergrund wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, bis spätestens Ende Januar 2011 einen Plan mit Massangaben betreffend das Waschhaus einzureichen. Dieser Aufforderung sind die Beschwerdeführenden in der Folge nicht nachgekommen.

2.2.1 Es ist offensichtlich, dass in den zeitlichen Abläufen keine Rechtsverzögerung zu erkennen ist. Die Aufforderung zum Einreichen von Plänen ist einen Monat nach der Begehung erfolgt. Diese Zeitspanne ist keineswegs übertrieben lang. Dass die Beschwerdeführenden mit dem Schreiben vom 10. November 2009 (recte: 2010) einen sofortigen definitiven Bescheid verlangt hatten, bleibt ohne relevante Bedeutung, zumal weder geltend gemacht oder ersichtlich ist, weshalb die Abnahme der baulichen Veränderungen von besonderer Dringlichkeit wäre.

2.2.2 Zu prüfen bleibt damit, ob mit dem Einfordern von Plänen ein unnötiger Prozessaufwand betrieben wurde. In der Anordnung von Beweisabnahmen kann allerdings nur in Ausnahmefällen eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung erblickt werden, da einer Behörde hinsichtlich Art und Umfang der Ermittlungen ein weiter Ermessenspielraum zusteht (vgl. Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 49 N. 66).

Die Vorinstanz hat einlässlich dargelegt, dass insbesondere Hinweise für eine Vergrösserung des stirnseitigen Dachvorsprungs sowie für eine grössere Höhe des fertigen Dachs vorhanden sind (Rekursentscheid E. 3.3). Die Beschwerde vermag demgegenüber nicht aufzuzeigen, dass relevante Änderungen der Gebäudemasse von vornherein ausgeschlossen werden können. Solches ergibt sich auch nicht aus den Beschwerdebeilagen oder aus den übrigen Akten. Es war jedenfalls zulässig, zur Vervollständigung des Sachverhalts die Einreichung von Plänen zu verlangen. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz das Vorliegen einer Rechtsverzögerung (bzw. -verweigerung) in diesem Punkt zu Recht verneint. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

3.  

Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Nach Auffassung der Beschwerdeführenden hätte ihnen der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts eine Entschädigung zusprechen müssen. Dieser Standpunkt erweist sich als unzutreffend: Wie gesehen, besteht ein Anspruch auf Parteientschädigung nur für die obsiegende Partei; nachdem die Rechtsverzögerungsbeschwerde zwar im einen Punkt gutgeheissen, im anderen aber (zu Recht) abgewiesen worden ist, hat im vorinstanzlichen Verfahren keine der Parteien überwiegend obsiegt. Abgesehen davon lässt sich nicht sagen, dass für die Führung des Rekursverfahrens ein besonderer Aufwand erforderlich gewesen wäre.

Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.

4.  

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdegegner mangels erheblicher Umtriebe nicht zu. Falls die Beschwerdeführenden sinngemäss auch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung verlangen sollten, entfällt ein entsprechender Anspruch in Anbetracht ihres Unterliegens von vornherein.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80 .--    Zustellkosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…