{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.05.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00346_07-05-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215168&W10_KEY=4467102&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c074ae55131f690f4265d574800a06fe"}, "Num": [" VB.2011.00346"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.07.0  VB.2011.00346"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.07.0  VB.2011.00346"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.07.0  VB.2011.00346"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Quartierplan | Kostentragung von L\u00e4rmschutzbauten im Rahmen des Quartierplanverfahrens. Verfahrenskoordination aufgrund der Koordinationspflicht, Einfluss auf die Parteistellung (E. 1.5.3 und E. 6.9.3). Das Quartierplangebiet ist \u00fcberwiegend unbebaut und nicht erschlossen: Mit dem Quartierplan sollen die von der Autostrasse herr\u00fchrenden L\u00e4rmimmissonen vermindert und die Erschliessungsanlagen erstellt werden (E. 5.1) Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht kann eine L\u00e4rmschutzanlage Gegenstand eines Quartierplans sein, wenn sie als bauliche Massnahme erstellt wird, um - wie hier - die Einhaltung der Planungswerte auf noch nicht erschlossenem Land im Quartierplangebiet zu erreichen (E. 5.3). Fraglich ist, wer die Kosten zu zahlen hat. Gem\u00e4ss \u00a7 146 PBG sind die Kosten f\u00fcr den Bau der im Quartierplan vorgesehenen Anlagen vollumf\u00e4nglich von den Grundeigent\u00fcmern zu tragen (E. 5.4). Der Kanton hat nur Kosten zu tragen, soweit eine Sanierungspflicht f\u00fcr Staatsstrassen besteht (E. 5.5). Vorliegend ergibt sich auch aus dem Vertrauensschutz keine Kostentragungspflicht des Kantons (E. 5.6). Mangels einer gesetzlichen Grundlage k\u00f6nnen die Kosten, die hier die Quartierplangenossen treffen, nicht auf eine andere Person bzw. den Kanton \u00fcbertragen werden; eine Kostenauferlegung gest\u00fctzt auf das Verursacherprinzip (Art. 2 USG) ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zul\u00e4ssig. Einschr\u00e4nkung der materiellen Koordinationspflicht zwischen den im Quartierplan zu treffenden L\u00e4rmschutzmassnahmen und der Strassensanierung, jedenfalls solange die Sanierungsfrist gem\u00e4ss Art. 17 Abs. 4 LSV noch nicht abgelaufen ist (E. 6, insbesondere 6.9). Die Kosten sind den Grundst\u00fcckeigent\u00fcmern nach Massgabe ihres Interesses an der L\u00e4rmschutzanlage aufzuerlegen, wobei die bereits bestehenden Bauten und der Erschliessungsstand der Grundst\u00fccke zu ber\u00fccksichtigen sind (E. 8). Schliesslich ist umstritten, auf welche L\u00e4rmwerte abzustellen ist und ob mit baulichen Massnahmen die Planungswerte \u00fcberhaupt erreicht werdenk\u00f6nnen. Der Nichtgenehmigungsentscheid des Regierungsrats ist diesbez\u00fcglich mangelhaft begr\u00fcndet; die Angaben des \"Strassenl\u00e4rm-Informationssystem\" sind keine gen\u00fcgende Grundlage f\u00fcr eine Bewertung. Entsprechend muss ein L\u00e4rmgutachten eingeholt werden (E. 9). R\u00fcckweisung an das Baurekursgericht zum Neuentscheid und Aufhebung des Nichtgenehmigungsentscheids des Regierungsrats (E. 10).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:27", "Checksum": "d01a9fd2c3dede08b8eb843332c0477e"}