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VB.2011.00346 VB.2013.00408
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. Mai 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
I.2, Beschwerdeführende
I.3 Erbengemeinschaft B, nämlich: 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, alle vertreten durch RA W, substituiert durch RA X, Beschwerdeführende VB.2011.00346,
gegen
I.1, vertreten durch RA Y, I.2, Beschwerdegegnerschaft
VB.2011.00346
II. Regierungsrat des Kantons Zürich, Beschwerdegegner VB.2013.00408,
und
1., 2.1, 2.2, 3., 4. Erbengemeinschaft K, nämlich: 4.1, 4.2, 4.1–4.2 vertreten durch 4.1, 5., 6., 7., 8., 9. , 10., 11. , 12. Erbengemeinschaft K, nämlich: 12.1, 12.2, 12.3, 12.4, 12.5, 12.1–12.5 vertreten RA Z, 13., Mitbeteiligte
VB.2011.00346
betreffend Festsetzung Quartierplan, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 3. März 2010 setzte der Gemeinderat Küsnacht den Quartierplan C fest und stimmte dem privaten Rahmengestaltungsplan C zu. Beide Pläne betreffen das gleiche Gebiet. Der Beschluss wurde am 26. März 2010 publiziert. II. A. I.1 ist Eigentümerin der an der D-Strasse 01 gelegenen Grundstücke Kat.-Nr. 02 und Kat.-Nr. 03 in Küsnacht, die in den Perimeter des Quartierplans fallen. Mit Rekurs vom 26. April 2010 gelangte sie an die damalige Baurekurskommission II (heute: Baurekursgericht). Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid im Teil Festsetzung des Quartierplans C (Dispositivziffer 3) so zu ändern, dass die Beitragspflicht der Rekurrentin sistiert werde, bis deren Liegenschaft baurechtlich relevant umgestaltet, neu genutzt oder veräussert werde. B. I.2 ist Eigentümer des im Quartierplangebiet liegenden Grundstücks Kat.-Nr. 04. Ebenfalls am 26. April 2010 erhob er Rekurs und beantragte verschiedene Änderungen am Quartierplan. Drei Quartierplangenossen beantragten mit Eingabe vom 23. Juni 2010 die Abweisung des Rekurses von I.2. C. Mit Entscheid vom 12. April 2011 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Rekursverfahren, hiess beide Rekurse gut und hob die Dispositivziffern 3 und 4 des Beschlusses des Gemeinderats Küsnacht vom 3. März 2010 auf. Es auferlegte die Verfahrenskosten dem Gemeinderat Küsnacht und verpflichtete diesen, I.1 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen. Im Übrigen wurde keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. III. A. Gegen diesen Entscheid reichten die Politische Gemeinde Küsnacht, 1.2 sowie die Erbengemeinschaft B am 27. Mai 2011 gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein (Verfahren VB.2011.00346). Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Weiter sei der Beschluss des Gemeinderats Küsnacht vom 3. März 2010 wiederherzustellen, allerdings unter Ausnahme des Kostenteilers gemäss Tabelle 31 (Lärmschutz, Anteil Kanton) im Technischen Bericht zum Quartierplan C. Die Gemeinde sei zu verpflichten, einen zusätzlichen Spezialkostenteiler Lärmschutz zulasten der Quartierplanbeteiligten festzusetzen, dies in Koordination mit dem Finanzierungsbeschluss des Kantons für seinen Anteil als Strassenhalter der D-Strasse. Im Übrigen seien der Quartierplan und der private Rahmengestaltungsplan C zu bestätigen. Eventualiter sei die Angelegenheit unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Alles unter entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das vorinstanzliche Rekurs- und das vorliegende Beschwerdeverfahren. B. Das Verwaltungsgericht lud die Baudirektion des Kantons Zürich mit Präsidialverfügung vom 7. Juni 2011 ein, den Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim Regierungsrat einzuholen und wies vorsorglich darauf hin, dass das bereits hängige Beschwerdeverfahren insoweit als gegenstandslos abzuschreiben sein würde, als gegen eine allfällige Nichtgenehmigung des Quartierplans nicht ebenfalls Beschwerde erhoben würde. Mit Schreiben vom 2. August 2012 räumte die Baudirektion der Gemeinde Küsnacht sowie den weiteren Beteiligten des vorliegenden Verfahrens im Sinn einer Anhörung die Gelegenheit ein, zum Antrag der Baudirektion auf Nichtgenehmigung des Privaten Rahmengestaltungsplans C und des Quartierplans C Stellung zu nehmen. Hierzu nahm der Gemeinderat Küsnacht mit Protokollauszug vom 30. Januar 2013 Stellung. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein. Mit Beschluss vom 17. April 2013 verweigerte der Regierungsrat sowohl dem privaten Gestaltungsplan C als auch dem Quartierplan C die Genehmigung. Mit Beschwerde vom 27. Mai 2013 (Verfahren VB.2013.00408) an das Verwaltungsgericht beantragten die Politische Gemeinde Küsnacht sowie 1.2, der Beschluss des Regierungsrats vom 17. April 2013 sei aufzuheben. Dieser sei zu verpflichten, den privaten Rahmengestaltungsplan C und den Quartierplan C zu genehmigen, letzteren allerdings unter Ausnahme des Kostenteilers gemäss Tabelle 31 (Lärmschutz, Anteil Kosten) im Technischen Bericht zu diesem Quartierplan. Vorzubehalten sei einzig, dass die Gemeinde Küsnacht den Spezialkostenteiler Lärmschutz zulasten der Quartierplanbeteiligten in Koordination mit dem Finanzierungsbeschluss des Kantons für seinen Anteil als Strassenhalter der E-Strasse zu ändern habe. Eventualiter sei die Angelegenheit unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Zürich (Baudirektion). Weiter stellten sie die Verfahrensanträge, es sei ein gerichtliches Gutachten zur Lärmprognose für den Verkehrslärm von der E-Strasse beim betroffenen Perimeter und zur Frage, ob gestützt darauf die Lärmschutzmassnahmen gemäss Quartierplan und Rahmengestaltungsplan die Planungswerte bezüglich Verkehrslärm von der E-Strasse einzuhalten vermöchten, einzuholen. Weiter beantragten sie, das Beschwerdeverfahren gegen den Nichtgenehmigungsentscheid des Regierungsrats sei mit dem Verfahren VB.2011.00346 zu vereinigen, und es sei vorerst das Prozessthema auf die Teilfrage zu beschränken, ob die Quartierplanbeteiligten rechtlich zur Kostenbeteiligung an der gemeinschaftlichen Lärmschutzanlage an der E-Strasse verpflichtet sind. C. Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2013 wurde das Beschwerdeverfahren VB.2013.00408 mit dem Beschwerdeverfahren VB.2011.00346 vereinigt. Das Baurekursgericht reichte am 11. Juni 2013 die Akten ein und beantragte ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. I.1 nahm mit Eingabe vom 3. Juli 2013 nur zur Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 12. April 2011 Stellung, da ihr in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis des Verwaltungsgerichts die Beschwerde gegen den Nichtgenehmigungsentscheid nicht zur Beantwortung zugestellt worden war. Sie teilte mit, dass sie sich nicht als Beschwerdegegnerschaft im vereinigten Verfahren VB.2011.00346/VB.2013.00408 sehe, sondern bloss als Mitbeteiligte. Sie lehnte jede Verantwortung für die Gerichtskosten und für Parteientschädigungen in diesem Verfahren ab und stellte ausdrücklich keinerlei Anträge, sondern machte geltend, sich nur als Mitbeteiligte vernehmen zu lassen, soweit die Sachlage nach ihrer Mitwirkung rufe. Am 28. August 2013 beantragte die Baudirektion unter Verweis auf eine beigelegte Stellungnahme des Tiefbauamts vom 22. August 2013 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Küsnacht,1.2 und die Erbengemeinschaft B nahmen zu den genannten Eingaben am 16. September 2013 Stellung. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 äusserte sich I.1 zu den vorgenannten Eingaben sowie zur Beschwerde vom 27. Mai 2013 gegen den regierungsrätlichen Nichtgenehmigungsentscheid. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die am 1. Juli 2014 in Kraft getretene Änderung des Planungs- und Baugesetzes vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 262), wonach der Genehmigungsentscheid für kommunale Raumpläne nicht mehr erst im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht einzuholen ist, sondern von der Gemeinde zusammen mit dem geprüften Akt veröffentlicht und aufgelegt werden muss (Neufassung von § 5 Abs. 3 PBG sowie Aufhebung von § 329 Abs. 4 PBG), kommt gemäss der Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beschwerden bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung hängig waren. 1.3 Nach § 49 i.V.m. § 21 Abs. 2 lit. a VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Zudem sind sie aufgrund von § 49 i.V.m. § 21 Abs. 2 lit. b VRG zur Beschwerde berechtigt, wenn sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen können. Dies ist in Quartierplanverfahren grundsätzlich der Fall, namentlich im Hinblick auf ihre treuhänderische Stellung gegenüber den Quartierplanbeteiligten zur Verteidigung eines erzielten Interessenausgleichs (VGr, 19. September 2013¸ VB.2013.00055 E. 1.4; RB 1998 Nr. 12; RB 1991 Nr. 7). Damit ist die Beschwerdeführerin I.1 einerseits als Eigentümerin von Grundstücken im Quartierplangebiet (Parzellen Kat.-Nrn. 05–13) und andererseits als Planungsträgerin des Quartierplans und als zustimmende Behörde des privaten Rahmengestaltungsplans legitimiert. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerden der Beschwerdeführenden I.1 und I.2 einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführenden I.3 im Verfahren VB.2011.00346 haben gegen den Beschluss des Regierungsrats, mit welchem dieser sowohl dem privaten Gestaltungsplan C als auch dem Quartierplan C die Genehmigung verweigert hatte, keine Beschwerde erhoben. Damit wird ihre Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts über die Festsetzung des privaten Gestaltungsplans C sowie des Quartierplans C nach der Praxis des Verwaltungsgerichts gegenstandslos (VGr, VB.2002.00249, RB 2004 Nr. 57, E. 2.1; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 39), worauf die anwaltlich vertretene Partei in der Präsidialverfügung vom 7. Juni 2011 vorsorglich aufmerksam gemacht worden waren. Ihre Beschwerde ist somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 1.5 1.5.1 I.1 vertrat mit Eingabe vom 3. Juli 2013 die Auffassung, dass sie sich nicht als Beschwerdegegnerschaft im vereinigten Verfahren VB.2011.00346/VB.2013.00408 sehe, sondern bloss als Mitbeteiligte. Sie lehnte jede Verantwortung für die Gerichtskosten und für Parteientschädigungen in diesem Verfahren ab und stellte ausdrücklich keinerlei Anträge, sondern machte geltend, sich nur als Mitbeteiligte vernehmen zu lassen, soweit die Sachlage nach ihrer Mitwirkung rufe. 1.5.2 Wer im Rekursverfahren obsiegt hat, ist im Falle der Anfechtung des Rekursentscheids Partei im Beschwerdeverfahren, auch wenn er sich am Beschwerdeverfahren nicht mit eigenen Anträgen beteiligt (Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 21–21a N. 17; vgl. zu der daraus fliessenden Kostenpflicht: VGr, 4. Juni 2009, VB.2009.00173 E. 4; für die Verfahren nach VwVG: BGE 128 II 90 E. 2b). Somit kommt I.1 im Verfahren VB.2011.00346 Parteistellung zu, da sie das vorinstanzliche Verfahren durch Rekurserhebung eingeleitet hat. Diese Parteistellung kommt ihr unabhängig davon zu, dass sie im Beschwerdeverfahren ausdrücklich keine Anträge stellt und ungeachtet des Umstands, dass sie selber in ihrer Eingabe vom 3. Juli 201 eine Parteistellung im vereinigten Verfahren VB.2011.00346/VB.2013.00408 explizit ablehnt. 1.5.3 Im Verfahren VB.2013.00408 betreffend die Nichtgenehmigung des privaten Gestaltungsplans C sowie des Quartierplans C kommt I.1 keine Parteistellung zu. Weder hat sie das Genehmigungsverfahren durch ein Gesuch eingeleitet oder in diesem Parteistellung gehabt, noch hat sie die Nichtgenehmigung angefochten. Sie hat sich zwar zur Beschwerde gegen den Nichtgenehmigungsentscheid mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 vernehmen lassen, hat aber bereits in ihrer Eingabe vom 3. Juli 2013 ausdrücklich darauf verzichtet, im vereinigten Verfahren Anträge zu stellen. Ihr Einbezug in das Beschwerdeverfahren betreffend die Nichtgenehmigung ist eine verfahrensrechtliche Folge der Vereinigung dieses Beschwerdeverfahrens mit jenem gegen den Entscheid des Baurekursgerichts über die Festsetzung des privaten Gestaltungsplans sowie des Quartierplans. Die Einholung des Genehmigungsentscheids des Regierungsrats im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen den Entscheid des Baurekursgerichts über die Festsetzung des privaten Gestaltungsplans sowie des Quartierplans erfolgt in Umsetzung der sich aus der Bundesverfassung sowie aus Art. 25a RPG ergebenden Koordinationspflicht (Bosshart/Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 39) mit dem Ziel, dass über beide Beschwerden in einem einheitlichen Verfahren und materiell koordiniert entschieden wird. Die Erwägungen des Regierungsrats im Nichtgenehmigungsentscheid sowie die Begründung der Beschwerde gegen den Nichtgenehmigungsentscheid werden somit für den Entscheid in beiden vereinigten Verfahren berücksichtigt. Deshalb war I.1 das rechtliche Gehör auch zum Nichtgenehmigungsentscheid des Regierungsrats und zur Beschwerde dagegen zu gewähren (Bertschi/Plüss, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 58). Damit wird sie in diesem Verfahren aber nicht zur Gegenpartei, sondern, wie sie zu Recht geltend macht, bloss zur Mitbeteiligten. 1.5.4 Entsprechend ist I.2 nur im Beschwerdeverfahren VB.11.00346 Beschwerdegegner, während er im Verfahren VB.13.00408 als Mitbeteiligter gilt. Das Rubrum ist entsprechend anzupassen. 2. 2.1 Ziff. 9.5 des Technischen Berichts des Quartierplans ordnet die Kosten für die Lärmschutzanlage (mit Ausnahme gewisser Kosten für das Regenbecken und einen Unterstand) vollständig dem Kanton zu. Dass damit nicht nur eine erwartete, auf anderen Grundlagen beruhende Kostentragung des Kantons wiedergegeben wurde, sondern dieser direkt durch den Quartierplan verpflichtet werden sollte, diese Kosten zu tragen, ergibt sich am deutlichsten aus der Rekursantwort der Beschwerdeführerin I.1 vom 28. Juni 2010 im Rekursverfahren des Beschwerdegegners I.2 (demgegenüber widersprüchlich in der Rekursantwort der Beschwerdeführerin I.1 vom 28. Juni 2010 im Rekursverfahren der Beschwerdegegnerin I.1). Entsprechend verlangt sie, dass es ihr auch im neu festzusetzenden Kostenteiler Lärmschutz möglich sein müsse, eine Kostenteilung zwischen dem Kanton als quartierplanfremdem Strassenhalter und den Grundeigentümern vorzunehmen. Im Sinn einer verbindlichen Kostenauflage an den Kanton wurde der Kostenteiler Lärmschutz des Quartierplans auch von der Baudirektion im Genehmigungsverfahren und vom Regierungsrat im Nichtgenehmigungsentscheid verstanden. Der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts hob die Dispositivziffern 3 und 4 des Beschlusses des Gemeinderats Küsnacht vom 3. März 2010 betreffend die Festsetzung des Quartierplans C und die Zustimmung zum Privaten Rahmengestaltungsplan C insgesamt auf. Damit hob er auch die darin enthaltene Kostenbeteiligungspflicht des Kantons auf. Diese bildet somit einen zulässigen Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Zulässigkeit dieser Kostenauflage ist Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung. 2.2 Der Festsetzungsbeschluss der Gemeinde verpflichtete den Kanton noch zur Tragung der vollen Kosten der baulichen Lärmschutzmassnahmen, also auch soweit die Kosten über die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte hinaus zur Einhaltung der Planungswerte erforderlich sind. Diesen Standpunkt vertrat die Beschwerdeführerin I.1 auch noch in den Rekursverfahren. Hingegen beantragen die Beschwerdeführenden in den beiden Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Entscheids der Beschwerdeführerin 1 bzw. dessen Genehmigung nur noch unter Ausnahme des Kostenteilers Lärmschutz gemäss Tabelle 31 des Technischen Berichts zum Quartierplan (Tabelle 31 enthält den Kostenanteil des Kantons) und unter Verpflichtung der Beschwerdeführerin I.1, einen zusätzlichen Spezialkostenteiler Lärmschutz zulasten der Quartierplanbeteiligten festzusetzen bzw. den Spezialkostenteiler Lärmschutz zulasten der Quartierplanbeteiligten zu ändern, dies in Koordination mit dem Finanzierungsbeschluss des Kantons für seinen Anteil als Strassenhalter der E-Strasse. 2.3 Aus der Begründung der Beschwerden geht hervor, dass die Beschwerdeführenden in materiell-rechtlicher Hinsicht anerkennen, dass der Kanton die Kosten der Lärmschutzmassnahmen insoweit nicht tragen muss, als die Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht erforderlich sin). 2.4 Demzufolge wird der Streitgegenstand gegenüber den Anträgen in den vorinstanzlichen Verfahren insoweit eingeschränkt, als nicht mehr streitig ist, dass der Kanton jene Kosten nicht tragen muss, die über die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte hinaus zur Einhaltung der Planungswerte erforderlich sind. Umstritten bleibt jedoch, ob im Quartierplanverfahren überhaupt über die Kostenpflicht des Kantons entschieden werden kann und ob dieser die Kosten bis zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte tragen muss. 3. 3.1 In ihrer Beschwerde gegen den Nichtgenehmigungsentscheid des Regierungsrats beantragen die Beschwerdeführenden I.1 und I.2, das Prozessthema vorerst auf die Teilfrage zu beschränken, ob die Quartierplanbeteiligten zur Kostenbeteiligung an der gemeinschaftlichen Lärmschutzanlage an der E-Strasse verpflichtet sind. Die Beschwerdegegnerin I.1 lehnte eine solche Beschränkung des Prozessthemas ab, während sich der Beschwerdegegner II dazu nicht äusserte. 3.2 Das Baurekursgericht hat den Quartierplan C und den Gestaltungsplan C mit der Begründung aufgehoben, dass als Voraussetzung der Erschliessung die Planungswerte für die Lärmbelastung eingehalten werden müssten. Die Erstellung und Finanzierung der dafür vorgesehenen baulichen Massnahmen sei aber nicht sichergestellt, weil weder der Kanton als Eigentümer der E-Strasse noch die Grundeigentümer durch den Quartierplan zur Kostentragung verpflichtet werden könnten oder bereit seien, diese freiwillig zu tragen (E. 6). Ohne bauliche Massnahmen (Lärmschutzwand), also nur mit planerischen und gestalterischen Mitteln, oder mit einer Änderung der Nutzungsart bzw. einer Umzonung könne die Einhaltung der Planungswerte auch nicht erreicht werden. Damit sei das Quartierplangebiet C nicht erschliessungsreif, weshalb kein Quartierplan festgelegt werden dürfe und der Gestaltungsplan obsolet sei (E. 7). Aufgrund dieser Erwägungen kann die Zahlungspflicht der Grundeigentümer nicht losgelöst von den übrigen Einwänden der Vorinstanz gegen die grundsätzliche Zulässigkeit eines Quartierplans im Gebiet C beurteilt werden. Die Voraussetzungen für die Fällung eines Vor- oder Teilentscheids sind insofern nicht gegeben. Soweit die Beschwerdeführenden hingegen mit ihrem Verfahrensantrag 3.2 einen Zwischenentscheid beantragen, könnte diesem im Sinn eines Rückweisungsentscheids entsprochen werden, der die grundsätzliche Zulässigkeit eines Quartierplans sowie die Möglichkeit, in diesem bauliche Lärmschutzmassnahmen vorzusehen und die Grundeigentümer zur Kostentragung dafür zu verpflichten, zum Gegenstand hat. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden I.1–3 machen geltend, das Baurekursgericht habe ihren Gehörsanspruch verletzt, indem es sich ungenügend mit der rechtlichen Argumentation der Beschwerdeführerin I.1 zum "ganzen Themenkomplex" der Zulässigkeit einer Kostenbeteiligung der Quartierplangenossen an der Lärmschutzwand im Zusammenhang mit dem kantonalen Quartierplanrecht, Art. 2 und 24 Abs. 2 USG und BGE 132 II 371 sowie dem Gebot der Erschliessung der Bauzonen gemäss Art. 19 Abs. 2 RPG auseinandergesetzt habe. Diese im Einzelnen nicht näher begründete Rüge geht fehl. Die Vorinstanz hat sich mit diesen Themen in den Erwägungen 6 und 7 eingehend auseinandergesetzt. 4.2 4.2.1 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei nicht auf das von der Beschwerdeführerin I.1 im Rekursverfahren gestellte Eventualbegehren und dessen Begründung eingegangen. Mit ihrem Eventualbegehren hatte die Beschwerdeführerin I.1 in der Rekursantwort vom 28. Juni 2010 verlangt, der Quartierplan sei "im Teilpunkt betreffend die Aufteilung der Kosten für die Lärmschutzbauten zwischen Kanton und Quartierplanunternehmen aufzuheben und dieser Entscheid mit der Anweisung an die Gemeinde zu verbinden, einen zusätzlichen Spezialkostenteiler Lärmschutz für den Fall festzusetzen, dass der Kanton als Halter der F-Strasse gemäss Zusicherung der Baudirektion nur einen Teil der Kosten für die Lärmschutzbauten übernimmt. Im Übrigen seien der Quartierplan und der private Rahmengestaltungsplan zu bestätigen". 4.2.2 Der Anspruch auf Auseinandersetzung mit den gestellten Anträgen und den relevanten Sachvorbringen als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bedeutet zwar, dass die Vorbringen der am Verfahren Beteiligten durch die entscheidende Behörde sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und beim Entscheid zu berücksichtigen sind, nicht jedoch, dass sie sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 33; BGr, 27. Januar 2005, 1P.160/2004, E. 7.1). 4.2.3 Weiter umfasst das rechtliche Gehör einen Anspruch auf Begründung der Verfügung bzw. des Entscheids (BGE 129 I 232 E. 3.2.), wie er in §§ 10 Abs. 1, 28 f. und 65 VRG zum Ausdruck kommt. Die Begründung ist notwendige Voraussetzung für eine sachgerechte Anfechtung, aber auch für eine sachgerechte Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz. Aus Erwägung 6.5 des Entscheids des Baurekursgerichts kann geschlossen werden, dass dieses aus BGE 132 II 371 mangels gesetzlicher Grundlage die gänzliche Unzulässigkeit ableitete, den Quartierplanbeteiligten Kosten zum Schutz vor Lärm der E-Strasse aufzuerlegen. Für die Beschwerdeführerin I.1 war somit durchaus ersichtlich, aus welchen Überlegungen das Baurekursgericht auch ihr Eventualbegehren abgewiesen hat. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. Selbst wenn man eine Gehörsverletzung bejahen würde, wäre diese als geheilt zu betrachten, denn das Verwaltungsgericht kann die damit zusammenhängende Sachverhaltsfrage (Vorliegen einer verbindlichen Zusicherung des Kantons) und die massgebenden Rechtsfragen prüfen, ohne dass sich Ermessensfragen stellen, die von der Kognitionsbeschränkung betroffen wären. Schliesslich ist die Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts – wie sich nachfolgend ergibt – gutzuheissen, sodass eine Rückweisung mit dem alleinigen Zweck, die Begründung zu ergänzen, einen formalistischen Leerlauf bedeuten würde, der den Interessen der Beschwerdeführerin I.1 zuwiderlaufen würde. 5. Lärmschutzanlage als zulässiger Gegenstand des Quartierplans 5.1 5.1.1 Das Gebiet des Quartierplans C und des Gestaltungsplans C liegt in der Wohnzone W2/1.15 mit Empfindlichkeitsstufe ES II. Für das Gebiet gilt eine Gestaltungsplanpflicht mit den Zielsetzungen einer qualitativ guten Bebauung und der Einhaltung der massgeblichen Lärmgrenzwerte (vgl. Art. 44a der Bau- und Zonenordnung Küsnacht [BZO]). Das Gebiet ist gemäss den unbestrittenen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid überwiegend unbebaut und im Sinn von Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 13 Abs. 4 lit. a sowie Art. 10 LSV nicht erschlossen. Hingegen sind acht Grundstücke überbaut und vollständig oder wenigstens für die durch bestehende Bauten beanspruchte Fläche (so das der Beschwerdegegnerin I.1 gehörende Grundstück Kat. Nr. 03) erschlossen. Das zweite der Beschwerdegegnerin I.1 gehörende Grundstück (Kat. Nr. 02) ist weder überbaut noch erschlossen; das dem Beschwerdegegner I.2 gehörende Grundstück 04 ist nicht überbaut und zum überwiegenden Teil nicht erschlossen. 5.1.2 Mit dem streitgegenständlichen Quartierplan sollen einerseits die von der E-Strasse herrührenden Lärmimmissionen vermindert und andererseits die Erschliessungsanlagen erstellt werden. Als Lärmschutzmassnahme sieht der Quartierplan Lärmschutzbauten (Damm und darauf gesetzte Glaswand) vor, die auf Land im Quartierplanperimeter erstellt werden sollen. Eine weitere Reduktion der Lärmimmissionen soll durch die gleichzeitig erlassenen Vorschriften des Gestaltungsplans erzielt werden. 5.1.3 Das ganze Quartierplangebiet ist unbestrittenermassen von starken Lärmimmissionen betroffen, die über den Planungswerten liegen, weshalb als Voraussetzung der Erschliessung Lärmschutzmassnahmen zu treffen sind. Dabei genügen planerische und gestalterische Massnahmen allein nicht, und es sind auch bauliche Lärmschutzmassnahmen nötig. Es stellt sich die Frage, ob letztere Gegenstand des Quartierplans sein dürfen. 5.2 5.2.1 Das Baurekursgericht hält fest, die Quartierplanbeteiligten könnten mangels gesetzlicher Grundlage nicht verpflichtet werden, die Kosten baulicher Massnahmen, die zur Einhaltung der Planungswerte erforderlich sind, zu tragen. Daraus folgert es, das Quartierplangebiet C sei mangels Möglichkeit zur Einhaltung der Planungswerte nicht erschliessungsreif, und es dürfe daher kein Quartierplan über dieses Gebiet festgelegt werden. Damit geht der vorinstanzliche Entscheid davon aus, dass es prinzipiell unzulässig sei, die Baureife des Quartierplangebiets im Rahmen eines Quartierplans durch bauliche Lärmschutzmassnahmen herbeizuführen, jedenfalls soweit die Kosten von den Quartierplaneigentümern getragen werden müssen. 5.2.2 Die Beschwerdeführenden wenden ein, die Auffassung des Baurekursgerichts hätte zur Folge, dass die lärmschutzrechtliche Baureife für das Gebiet C gar nie herbeigeführt werden könnte. Lärmschutzanlagen seien gestützt auf die §§ 123, 128 und 146 PBG Bestandteil des Quartierplans, durch welchen die Kosten unter den Quartierplaneigentümern verlegt werden könnten. BGE 132 II 371 stelle den Quartierplan als Instrument zur Herbeiführung der Baureife lärmbelasteter Gebiete nicht infrage und setze dafür nicht voraus, dass die Kosten der Lärmschutzmassnahmen vom Strassenhalter getragen würden. 5.2.3 Der Regierungsrat ging im Nichtgenehmigungsentscheid ohne Weiteres und ohne auf die gegenteiligen Ausführungen im Entscheid des Baurekursgerichts einzugehen davon aus, dass bauliche Lärmschutzmassnahmen Gegenstand eines Quartierplans sein können. Er führte aus, dass im Rahmen einer allfälligen Überarbeitung zu klären sein werde, welche Auswirkungen die erhöhten Emissionswerte auf die Dimensionierung der Lärmschutzwände hätten (S. 6). Hingegen stellt sich die Beschwerdegegnerin I.1 unter Berufung auf den angefochtenen Entscheid des Baurekursgerichts ebenfalls auf den Standpunkt, die Grundeigentümer könnten nicht gezwungen werden, die Kosten von Massnahmen zu tragen, die zur Einhaltung der Planungswerte erforderlich wären. 5.3 5.3.1 Gemäss § 123 Abs. 1 PBG ermöglicht der Quartierplan eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung und enthält die dafür nötigen Anordnungen. Sein Ziel liegt darin, die Überbaubarkeit der Grundstücke herbeizuführen. Seine Hauptaufgaben sind dementsprechend die Formung überbaubarer Grundstücke, die Planung der Feinerschliessung (d. h. der Quartierstrassen sowie der Anschlüsse an die Hauptsammelkanäle und -leitungen) sowie der Bau der Feinerschliessungsanlagen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, 5. A., Zürich 2011, S. 172; Peter Bösch/Alwin Suter/Peter von Känel, Werkbuch für den Quartierplaner, Hrsg. VZGV, Verein Zürcherischer Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute, Zürich 2001, S. 7). 5.3.2 Werden in bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, die Planungswerte für Lärm überschritten, so sind diese Bauzonen gemäss Art. 24 Abs. 2 USG einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können. Dementsprechend dürfen diese Zonen nur so weit erschlossen werden, als die Planungswerte durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Vollzugsbehörde kann für kleine Teile von Bauzonen Ausnahmen gestatten (Art. 30 LSV; BGE 123 II 337 E. 8; BGr, 13. November 2006, 1A.34/2006, PBG aktuell 1/2007). Massnahmen, die der Einhaltung der Planungswerte dienen, sind somit Voraussetzung der mit dem Quartierplan angestrebten Erschliessung (vgl. Peter Kleb, Kosten und Entschädigungen im zürcherischen Quartierplanverfahren, Zürich 2004, S. 28 ff.). Ihre Erstellung gehört deshalb zu den Aufgaben des Quartierplans, was das Verwaltungsgericht am 4. März 1998 im Zusammenhang mit der Kostenverlegung des Gesamt-Quartierplans "Neue Forch" und des Teil-Quartierplans "Neue Forch Ost" im Beschwerdeverfahren mit Entscheid bezüglich der Kosten für ein Lärmgutachten und für die Planung eines Schallschutzwalls entschieden hat (VB.97.00060, E. 5c, RB 1998 Nr. 105; vgl. ausserdem Felix Huber/Niklaus Schwendener, Lärmschutz im Quartierplanrecht, PBG aktuell 3/1998, S. 5 ff., 16 ff.; Klaus A. Vallender/Reto Morell, Umweltrecht, Bern 1997, S. 257 f.). 5.3.3 Dies bedeutet nun allerdings nicht, dass ein Quartierplan erst festgesetzt werden kann, wenn vorgängig die lärmschutzrechtliche Erschliessungsreife bereits herbeigeführt wurde. Die entsprechenden Lärmschutzmassnahmen müssen spätestens mit dem Quartierplan selbst verbindlich festgelegt werden (Robert Wolf in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 24 N. 40; vgl. Kleb, S. 28 ff.). Grundsätzlich können somit Lärmschutzanlagen der vorliegend zu beurteilenden Art Gegenstand eines Quartierplans sein. 5.3.4 Würde man demgegenüber voraussetzen, dass der Kanton zuerst eine Strassensanierung zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte beschliessen müsste, hätte dies vorliegend zur Folge, dass die lärmschutzrechtliche Baureife für das Gebiet C gar nie herbeigeführt werden könnte, denn der Kanton als Strasseneigentümer ist so lange nicht zur Sanierung der Strasse verpflichtet, als die Immissionsgrenzwerte nur auf noch unerschlossenen Parzellen überschritten sind. Eine solche Folge entspricht weder dem Zweck der Bestimmungen über den Quartierplan noch jenen über die Sanierungspflicht nach USG. 5.3.5 5.3.5.1 Gemäss § 128 PBG werden gestützt auf den Quartierplan die nötigen Erschliessungen sowie gegebenenfalls die erforderlichen gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen festgelegt. Unter den Begriff der Ausstattungen fallen gemäss § 3 der Verordnung über die nähere Umschreibung der Begriffe und Inhalte der baurechtlichen Institute sowie über die Mess- und Berechnungsweisen vom 22. Juni 1977 (fortan Allgemeine Bauverordnung) Nebeneinrichtungen zu Bauten und Anlagen, darunter namentlich auch Lärmschutzwälle. Grundsätzlich sind somit bauliche Massnahmen im Quartierplan nicht ausgeschlossen. Der Bau der im Quartierplan vorgesehenen Anlagen, namentlich auch der Ausstattungen, ist in §§ 167 f. PBG ausdrücklich vorgesehen. 5.3.5.2 Weshalb die Festsetzung eines Quartierplans generell unzulässig sein sollte, wenn zur Einhaltung der Planungswerte bauliche Lärmschutzmassnahmen notwendig sind, wird im Entscheid des Baurekursgerichts (E. 7) nicht ausdrücklich begründet. Soweit sich diese Ansicht auf dessen Erwägung 6.6 stützen sollte, wonach die Grundeigentümer durch den Quartierplan nicht zur Finanzierung der Lärmschutzmassnahmen verpflichtet werden könnten, ist darauf nachfolgend im Zusammenhang mit den Kostentragungspflichten gemäss Quartierplanrecht (E. 5.3.6.3) und gemäss Umweltrecht (E. 6) einzugehen. Hier ist festzuhalten, dass das Quartierplanrecht bauliche Massnahmen und namentlich die Errichtung von Lärmschutzanlagen als möglichen Gegenstand des Quartierplans vorsieht und auch dann zulässt, wenn letztere der Einhaltung der Planungswerte als Voraussetzung der Erschliessung dienen (vgl. auch VGr, 3. Februar 2005, VB.2004.00369, E. 3.1, wo Lärmschutzmassnahmen Gegenstand des Quartierplanverfahrens waren, ohne dass ihre Zulässigkeit allerdings umstritten war). 5.3.6 5.3.6.1 Im Quartierplan zu erstellen ist die Feinerschliessung, während Groberschliessungsanlagen grundsätzlich nicht im Rahmen des Quartierplans festgelegt (vgl. §§ 91, 167 Abs. 1 und 168 PBG) und die Quartierplanbeteiligten nicht zur Tragung von deren Kosten verpflichtet werden können (vgl. für die Erstellung eines Anschlusses einer Quartierstrasse an die Staatsstrasse BEZ 1996 Nr. 29 E. 3c). Es stellt sich deshalb die Frage, ob Lärmschutzmassnahmen auch dann im Quartierplan erstellt werden können, wenn der abzuschirmende Lärm wie vorliegend von einer der Groberschliessung zuzurechnenden Staatsstrasse ausgeht. 5.3.6.2 Die Pflicht zur Erstellung und Finanzierung der Staatsstrassen liegt gemäss § 6 StrG beim Kanton. Vorbehalten bleiben Baupflichten gemäss Planungs- und Baugesetz. Die Baupflicht umfasst alle Teile der Strasse und die zugehörigen Nebenanlagen (§ 7 StrG). Grundsätzlich bilden alle "dem Schutz der Umgebung dienenden Bauten und Einrichtungen", insbesondere auch "strassenseitige Anlagen zum Schutze der Umgebung gegen unzumutbare Verkehrseinwirkungen" (strassenseitige Lärmschutzanlagen) Bestandteile der Strassen (§ 3, insbesondere lit. d StrG). Ein Lärmschutzwall, der im Sinn dieser Bestimmung als Bestandteil einer Staatsstrasse gilt, ist der Groberschliessung zuzurechnen. Dies gilt jedenfalls, wenn er im Rahmen eines Strassenprojekts erstellt wird bzw. wenn den Strasseneigentümer die Pflicht zu seiner Erstellung trifft. 5.3.6.3 Eine Besonderheit von Lärmschutzmassnahmen der vorliegenden Art liegt darin, dass sie nicht zwingend nur als Bestandteil der Staatsstrasse erstellt werden können, sondern auch unabhängig von einem Strassenprojektierungsverfahren durch Private oder im Rahmen eines Quartierplanverfahrens. Dient der Lärmschutzwall wie hier dem Zweck, die Einhaltung der Planungswerte auf noch nicht erschlossenem Land im Quartierplangebiet zu erreichen und damit die Voraussetzungen für die Erschliessung und Überbauung des Quartierplangebiets herbeizuführen, kann er auch als bauliche Massnahme des Quartierplans erstellt werden und ist in diesem Fall der Feinerschliessung zuzurechnen. Weder die Regelung des Strassengesetzes noch die Bestimmungen über den Quartierplan schliessen aus, dass Lärmschutzanlagen, die auf Quartierplanland realisiert werden, in einem Quartierplan festgesetzt und erstellt werden. Es steht den Quartierplanbeteiligten deshalb frei, selber aktiv zu werden und die Lärmschutzmassnahme im Quartierplan zu realisieren. In diesem Fall gelten die für den Quartierplan massgebenden Vorschriften über das Verfahren und die Kosten. 5.4 Die Kosten für den Bau der im Quartierplan vorgesehenen Anlagen sind vollumfänglich von den Grundeigentümern zu tragen (§§ 146 und 166 f. PBG; § 14 der Quartierplanverordnung vom 18. Januar 1978, LS 701.13; Fritzsche/Bösch/Wipf, Bd. 1, S. 187). Die Kosten für Lärmschutzmassnahmen können den Grundeigentümern grundsätzlich nur soweit auferlegt werden, als diese eine Voraussetzung der Erschliessung oder Überbauung bilden. Bei einer wie vorliegend weitgehend nicht erschlossenen Bauzone betrifft dies die Kosten der zur Einhaltung der Planungswerte erforderlichen baulichen Massnahmen (vgl. vorn E. 5.3.2; Kleb, S. 190 ff.). Vorbehalten bleibt die Prüfung der Verhältnismässigkeit (nachfolgend E. 7). Die gegenteilige Auffassung im angefochtenen Entscheid des Baurekursgerichts stützt sich nicht auf das kantonale Quartierplanrecht, sondern auf das Bundesumweltrecht, weshalb darauf nachfolgend (E. 6) einzugehen ist. 5.5 5.5.1 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass der Kanton als Strasseneigentümer im Quartierplan die Kosten der Lärmschutzmassnahmen in dem Umfang tragen müsse, als der Lärmschutz der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte dient. Dies unter Vorbehalt einer noch vorzunehmenden, aber von ihnen nicht näher umschriebenen verfahrensrechtlichen Koordination. Der Regierungsrat verneint eine solche Pflicht. 5.5.2 Mit Kostenbeiträgen an Feinerschliessungsmassnahmen kann das Gemeinwesen durch den Quartierplan nur belastet werden, soweit es Eigentümer von Land im Quartierplanperimeter ist (Entscheid BRK IV, BEZ 2003 Nr. 16, E. 3a/b). Vorliegend ist der Kanton auch als Grundeigentümer am Quartierplanverfahren beteiligt, und es wurden ihm in dieser Eigenschaft Kosten auferlegt, was von keiner Seite infrage gestellt wird. Im Quartierplanrecht ist hingegen keine darüber hinausgehende Kostenpflicht des Gemeinwesens vorgesehen, namentlich nicht für ausserhalb des Quartierplans liegende, Lärm verursachende ortsfeste Anlagen. Das Quartierplanrecht bildet somit vorliegend keine Grundlage für eine Kostentragungspflicht des Kantons (Huber/Schwendener, S. 22; Kleb, S. 195). 5.5.3 Soweit eine Sanierungspflicht für die Staatsstrasse gemäss Art. 16 ff. USG i.V.m. Art. 13 ff. LSV besteht, hat deren Inhaber die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Allerdings erfolgt die Planung und Festsetzung im Strassenprojektierungsverfahren nach §§ 12 ff. StrG. Zu beachten ist zudem, dass dem Kanton gemäss Art. 16 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 LSV zur Durchführung der Sanierung eine Frist bis zum 31. März 2018 zur Verfügung steht (vgl. hinten E. 6.9.2). Somit ergibt sich nach kantonalem Strassengesetz keine Grundlage, über die vom Kanton zu treffenden Sanierungsmassnahmen im Quartierplanverfahren zu befinden und ihm dafür Kosten zu auferlegen. 5.6 Denkbar wäre im Quartierplan immerhin die Berücksichtigung einer verbindlich zugesicherten Beteiligung des Kantons an den Kosten. Die Beschwerdeführenden bezeichnen ein Schreiben des Tiefbauamts vom 29. Januar 2009 als "Kostenzusicherung". In diesem Schreiben erklärte sich der Kantonsingenieur allerdings ausdrücklich nur bereit, sich an den "Massnahmen für die Lärmsanierung der IGW-Überschreitungen bestehender Gebäude" mit einem Betrag von pauschal Fr. 2'640'000.- zu beteiligen, und dies explizit unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Quartier- und Gestaltungsplans durch die Baudirektion sowie des Kreditbeschlusses durch den Regierungsrat. Das Schreiben hielt ausdrücklich fest, dass die Baudirektion es ablehnt, Lärmschutzmassnahmen für Bauparzellen zu finanzieren, die noch nicht erschlossen sind. Auch ein entsprechender Kreditbeschluss des Regierungsrats liegt nicht vor, sodass für den genannten Pauschalbetrag, der wesentlich tiefer liegt als die im Quartierplan dem Kanton auferlegten Kosten, überdies keine verbindliche Zusicherung des Kantons besteht. Folglich fehlt es zum Vornherein an einer Vertrauensgrundlage, welche gemäss dem von den Beschwerdeführenden angerufenen Grundsatz von Treu und Glauben bzw. nach den Regeln des Vertrauensschutzes zu einer Bindung des Kantons führen würde. Schliesslich setzt die Bindung an eine behördliche Auskunft zusätzlich voraus, dass die Person, welche die Auskunft erhalten hat, sich danach gerichtet und gestützt darauf schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat. Vorliegend hat die Gemeinde jedoch den Lärmkostenverteiler nicht gestützt auf das Schreiben des Tiefbauamts festgesetzt, sondern hat unabhängig von der Beurteilung des Tiefbauamts eine eigene abweichende Kostenauferlegung an den Kanton vorgenommen. Auch aus diesem Grund können die Beschwerdeführenden aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes keine Bindung des Kantons ableiten. Dazu kommt, dass das Tiefbauamt bereits in seinem Schreiben vom 29. April 2009 an die Beschwerdeführerin I.1 festhielt, diese könne nicht mehr mit einem Entgegenkommen seinerseits rechnen. Offenbleiben kann damit, ob aufgrund der im Nichtgenehmigungsentscheid des Regierungsrats angenommenen höheren Lärmbelastungswerte (vgl. dazu unten E. 91.2) eine geänderte Sachlage vorliegt, was gegebenenfalls der Berufung auf den Vertrauensschutz zusätzlich entgegenstehen würde. 5.7 Im Sinn eines Zwischenfazits kann somit festgehalten werden, dass es nach dem kantonalen Quartierplanrecht grundsätzlich zulässig ist, bauliche Lärmschutzmassnahmen wie den vorliegenden Lärmschutzwall zwecks Schaffung der lärmrechtlichen Voraussetzungen für eine Erschliessung im Rahmen eines Quartierplans zu erstellen und den Quartierplanbeteiligten die Kosten dafür aufzuerlegen. Weiter hat sich erwiesen, dass das kantonale Quartierplan- und Strassenrecht keine Grundlage bildet, um den Kanton in seiner Eigenschaft als Strasseneigentümer zur Tragung von Kosten der Lärmschutzmassnahmen zu verpflichten. Zu prüfen ist nachfolgend, ob das eidgenössische Umweltrecht die im Quartierplanrecht vorgesehene Kostentragung durch die Grundeigentümer einschränkt oder ausschliesst und ob sich aus dem Umweltschutzgesetz, allenfalls in Verbindung mit dem Koordinationsgebot, die Befugnis der Gemeinde ergibt, im Quartierplanverfahren über die Kostentragungspflicht des Kantons zu entscheiden. 6. Umweltrechtliche Regelung der Kostentragung 6.1 Wie bereits erwähnt (vorn E. 5.3.2) bildet nach Art. 24 Abs. 2 USG die Einhaltung der Planungswerte eine Voraussetzung für die Erschliessung bestehender, aber noch nicht erschlossener Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen. Die Einhaltung der Planungswerte ist durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen herbeizuführen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre haben grundsätzlich die Eigentümer der zu erschliessenden Grundstücke die Kosten dieser Lärmschutzmassnahmen zu tragen (BGE 120 Ib 76 E. 3e = URP 1994 S. 129; Anne-Christine Favre, La protection contre le bruit dans la loi sur la protection de l’environnement, Zürich 2002, S. 257; Martin Frick, Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, Bern, 2004, S. 158; Wolf, Kommentar USG, Art. 24 N. 43; Hansjörg Seiler, Kommentar USG, Art. 2 N. 110; Zäch/Wolf, Kommentar USG, Art. 20 N. 8, 35). Art. 24 Abs. 2 USG weicht damit vom Verursacherprinzip ab (vgl. BGE 120 Ib 76 E. 3a; Seiler, Kommentar USG, Art. 2 N. 110; Favre, protection, S. 257; Frick, S. 158). Diese Kostenverteilung gilt indes nur, soweit den Kanton nicht eine Sanierungspflicht trifft (vgl. BGE 138 II 379, Alpnach, E. 5.6, S. 556; Anmerkungen dazu von Anne-Christine Favre, URP 2012, S. 548 ff., S. 560). Von dieser Aufteilung der Kostentragungspflichten zwischen Grundeigentümern und dem Inhaber der lärmverursachenden Anlage geht auch der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts aus (E. 6.2 S. 10). 6.2 Diese Kostentragung, welche vorliegend die Quartierplanbeteiligten trifft, ergibt sich daraus, dass nach dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) Kosten von jener Person zu tragen sind, bei der sie anfallen, es sei denn, es bestehe eine gesetzliche Grundlage für ihre Überwälzung auf eine andere Person (vgl. hierzu: VGr, 7. November 2013, VB.2013.00342, E. 4.3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 56 Rz. 37; entsprechend für das Haftpflichtrecht: Heinz Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. A., Zürich 2003, Rz. 12 und 18 ff.). Diese Regel gilt auch für Kosten von Massnahmen, die das Umweltrecht vorschreibt (Alain Griffel, Die Grundprinzipien des schweizerischen Umweltrechts, Zürich 2001, Nrn. 252, 333). Dass Kosten von Lärmschutzmassnahmen nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage überwälzt werden können, hat das Bundesgericht in dem von den Beschwerdeführenden angerufenen Entscheid Sissach insofern bestätigt, als es für eine Überwälzung der beim Kanton und der Gemeinde angefallenen Kosten auf die Grundeigentümer eine Grundlage auf Gesetzesstufe voraussetzte, wobei es festhielt, dass das Verursacherprinzip nach Art. 2 USG zu unbestimmt sei, um selber diese Grundlage zu bilden (BGE 132 II 371 E. 3.3). Dass die Kosten für Lärmschutzmassnahmen, wo eine besondere Bestimmung über die Kostentragung fehlt, von derjenigen Person zu tragen sind, welche die Massnahme trifft, und dass sich allein aus dem allgemeinen umweltrechtlichen Verursacherprinzip nach Art. 2 USG keine Abweichung hiervon ergibt, hat das Bundesgericht sodann im Entscheid Alpnach bestätigt (BGE 138 II 379 E. 5.6; vgl. auch die redaktionelle Anmerkung dazu von Anne-Christine Favre, URP 2012, S. 548 ff., S. 560). 6.3 Während das Bundesgericht im Urteil Sissach (BGE 132 II 371) zu beurteilen hatte, ob die beim Kanton und bei der Gemeinde angefallenen Kosten für von diesen (ausserhalb eines Quartierplanverfahrens) getroffene Lärmschutzmassnahmen auf die benachbarten Grundeigentümer überwälzt werden können, geht es vorliegend um die Frage, ob die Kosten für Lärmschutzmassnahmen, die im Rahmen der Quartierplans getroffen werden sollen, von den erschliessenden Quartierplanbeteiligten ganz oder teilweise auf den Kanton überwälzt werden können. Angesichts dieser Unterschiede lässt sich auch aus der Erwägung des Bundesgerichts, wonach eine vollständige Überwälzung der Kosten auf die Grundeigentümer gegen das Verursacherprinzip verstosse, nichts auf den vorliegenden Fall übertragen. Es folgt daraus kein Anspruch darauf, dass die Kosten von Lärmschutzmassnahmen, die im Quartierplanverfahren getroffen werden, ganz oder teilweise auf den Kanton überwälzt werden können (in diesem Sinn auch der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts, E. 6.3). Dies umso weniger, als es den Beschwerdeführenden freisteht, das laufende Strassensanierungsverfahren abzuwarten und das Quartierplanverfahren auf dieses abzustimmen, sodass der Kanton sich im Rahmen seiner Sanierungspflicht an den Kosten beteiligen muss. 6.4 Das Bundesgericht folgt in BGE 132 II 371 (Sissach) E. 3.2 zwar einer neueren Lehrmeinung, wonach Art. 24 USG nur die Massnahmenpflicht regelt, nicht aber die Kostentragungspflicht (Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich 2011, Art. 24 N. 11; Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht I, 3. A., Zürich 2009, Rz. 576). Es lässt aber eine Kostenauferlegung unmittelbar gestützt auf das in Art. 2 USG verankerte Verursacherprinzip nicht zu, weil diese Bestimmung zu unbestimmt ist und ergänzendes Recht voraussetzt (BGE 132 II 371 E. 3.3; in diesem Sinn auch das Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen, 30. April 2013, B 2012/22, E. 4.1.2; A.M. Griffel, Grundprinzipien, Nr. 262; im Grundsatz wohl auch: Wagner Pfeifer, Rz. 576, die jedoch keine vollumfängliche Kostentragung des Anlageneigentümers verlangt). Dementsprechend besteht im Bundesrecht keine gesetzliche Grundlage, um die Kosten von Lärmschutzmassnahmen, die nach Art. 24 Abs. 2 USG erforderlich sind, auf den Eigentümer der lärmigen Anlage zu überwälzen, jedenfalls soweit dieser nicht sanierungspflichtig ist. Da für Anlagen, die im Quartierplanverfahren erstellt werden, auch das kantonale Recht keine gesetzliche Grundlage für eine Kostenüberwälzung auf den Inhaber der lärmverursachenden Anlage kennt, sind die Kosten von Lärmschutzmassnahmen im Rahmen des Quartierplans von den Quartierplanbeteiligten zu tragen, da sie bei diesen anfallen. 6.5 Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der Gesetzgeber die Lärmschutzmassnahmen einerseits bei bestehenden Anlagen und andererseits bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen, wie namentlich Strassen, einer Sonderregelung unterstellt hat und die Zulässigkeit der Erschliessung noch nicht erschlossener Bauzonen für lärmempfindliche Nutzungen von Lärmschutzmassnahmen zur Einhaltung der Planungswerte abhängig macht. Diese Sonderregelung will, wo die Investitionen für die Erschliessung noch nicht getätigt wurden, eine kostspielige Sanierung der lärmverursachenden Anlage vermeiden. Dass die Erstellung der Erschliessung nicht nur von der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte, sondern gar von der Einhaltung der Planungswerte abhängig gemacht wird, bezweckt, die Wahrscheinlichkeit neuer Grenzwertüberschreitungen und Sanierungsfälle zu vermindern. Dabei handelt es sich um einen bewussten Entscheid des Gesetzgebers, der damit die bei den Gemeinwesen für die öffentlichen Infrastrukturanlagen – insbesondere für die bestehenden Anlagen – anfallenden Kosten des Lärmschutzes begrenzen wollte (vgl. Botschaft USG, BBl 1979 III 749 ff., S. 795 f.; Amtliches Bulletin Nationalrat, 15. März 1982, S. 388 ff.; Schrade/Wiestner, Kommentar USG, 2. A., 2001, Art. 16 N. 50, 55 ff., 106, 113; Zäch/Wolf, Kommentar USG, Art. 20 N. 4; Wolf, Kommentar USG, Art. 24 N. 9, 43, Art. 25 N. 41). 6.6 In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesgericht im vorerwähnten BGE 138 II 379 (Alpnach) E. 5.6, bestätigt, dass im Bereich einer erschlossenen, noch unüberbauten Parzelle die Sanierungspflicht des Nationalstrasseneigentümers nur bis zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte geht (vgl. redaktionelle Anmerkung dazu von Anne-Christine Favre, URP 2012, S. 548 ff., 560). Die Kostenpflicht entspricht also der Sanierungspflicht. Würde hingegen der Eigentümer der lärmigen Anlage bei noch nicht erschlossenen Grundstücken zur Finanzierung der Lärmschutzmassnahmen bis zur Einhaltung der Planungswerte verpflichtet, läge darin ausserdem ein Wertungswiderspruch zu Art. 20 Abs. 2 USG, durch welchen der Anlageeigentümer sogar von den Kosten für Schallschutzfenster entbunden wird, wenn zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden oder die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren. 6.7 Unter Beachtung des historischen Willens des Gesetzgebers und der genannten systematischen Gesichtspunkte ist Art. 24 Abs. 2 USG in Bezug auf die Regelung der Kostentragungspflicht für Lärmschutzmassnahmen als bewusste Abweichung vom Verursacherprinzip gemäss Art. 2 USG zu verstehen (BGE 120 Ib 76 E. 3a, mit Hinweisen). In Bezug auf Kostentragung enthalten Art. 19 ff. USG und namentlich Art. 24 Abs. 2 USG gegenüber Art. 2 USG die speziellere Regelung und gehen deshalb vor. Damit richtet sich die Verpflichtung des Kantons als Eigentümer der lärmigen Anlage zur Tragung der Kosten von Lärmschutzmassnahmen nach seiner Sanierungspflicht und beschränkt sich somit grundsätzlich – soweit nicht im Rahmen der Vorsorge eine weitergehende Sanierung zu erfolgen hat oder Sanierungserleichterungen nach Art. 17 und 20 USG gewährt werden – auf die Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bereits erschlossener Bauzonen (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 11 und Art. 13 USG sowie gemäss Art. 13 Abs. 2 LSV). 6.8 Da für eine Überwälzung von Kosten für Lärmschutzmassnahmen – sei es vom Anlageeigentümer auf die Grundeigentümer, sei es von diesen auf den Anlageeigentümer – eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist (BGE 132 II 371 E. 3.3), kann die Kostentragungspflicht davon abhängen, von wem bzw. in welchem Verfahren die Lärmschutzanlagen erstellt werden. Werden sie im Quartierplanverfahren erstellt, gehen die Kosten – allenfalls unter Vorbehalt einer späteren Rückerstattung durch den Kanton – zulasten der Quartierplaneigentümer (Zäch/Wolf, Kommentar USG, Art. 20 N. 35; zur Rückerstattung vgl. auch Bundesamt für Umwelt BAFU/Bundesamt für Strassen ASTRA [Hrsg.], Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung, Bern 2006, Ziff. 4.14). Werden die Lärmschutzmassnahmen demgegenüber vom Kanton im Rahmen einer lärmschutzrechtlichen Strassensanierung getroffen, sind sie von ihm zu bezahlen (vgl. BGE 138 II 379 [= URP 2012, S. 548] E. 5.6). 6.9 6.9.1 Der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts (E. 6.4) verlangt eine materielle Koordination der Lärmschutzmassnahmen, die gemäss Art. 24 Abs. 2 USG als Voraussetzung der Erschliessung erforderlich sind, mit jenen, die gemäss Art. 16 ff. USG im Rahmen der Sanierung anzuordnen sind. Die Beschwerdeführenden haben sich dazu bereiterklärt und beantragen ihrerseits, die Beschwerdeführerin I.1 sei zu verpflichten, den zusätzlichen Spezialkostenteiler Lärmschutz in Koordination mit dem Finanzierungsbeschluss des Kantons für seinen Anteil als Strassenhalter der F-Strasse festzulegen. 6.9.2 Die lärmschutzrechtliche Sanierung bestehender Staatsstrassen richtet sich zunächst nach Art. 16 ff. USG sowie Art. 13 ff. LSV. Gemäss Art. 16 Abs. 2 USG legt der Bundesrat u.a. die Sanierungsfristen fest. Mit Art. 17 Abs. 4 LSV wurde die Frist für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen für Hauptstrassen und übrige Strassen bis zum 31. März 2018 verlängert. Zuständigkeit und Verfahren für die Vornahme der Lärmsanierung sind kantonal im Strassengesetz geregelt. Für die Festsetzung von Quartier- und Gestaltungsplänen bestehen andere Zuständigkeiten und Verfahren als für die Sanierung von Staatsstrassen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Grundeigentümer keinen Anspruch darauf, dass im Baubewilligungsverfahren über die Sanierung der lärmigen Anlage entschieden wird, wenn die durch diese verursachte Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gemäss Art. 22 Abs. 1 USG einer Baubewilligung entgegensteht (URP 1999, S. 419 E. 5, Allschwiler-Weiher betreffend Lärm einer Schiessanlage). Das Gleiche hat hinsichtlich des Quartierplanverfahrens zu gelten, jedenfalls solange, als die Sanierungsfrist gemäss Art. 17 Abs. 4 LSV noch nicht abgelaufen ist. Insofern wird somit die Koordinationspflicht eingeschränkt (Anne-Christine Favre, Les aspects spécifiques à la protection contre le bruit en matière d'assainissement, URP 2003, S. 507 ff., 531 f.). Demzufolge besteht zurzeit kein Anspruch darauf, dass im Rahmen des Quartierplanverfahrens über die Pflicht des Kantons zur Sanierung der Staatsstrasse entschieden wird. Die Koordination kann somit nicht innerhalb des vorliegenden Quartierplanverfahrens vorgenommen werden und müsste im Sanierungsverfahren der Staatsstrasse geltend gemacht werden. 6.9.3 In Bezug auf den Umfang der zu treffenden Lärmschutzmassnahmen sind gemäss Art. 36 Abs. 2 LSV immerhin auch erst geplante Sanierungsmassnahmen des Kantons zu berücksichtigen, wenn die entsprechende Verminderung der Lärmbelastung mit genügender Sicherheit anzunehmen ist (BGE 129 II 238 E. 3.3). Zudem besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Kanton ein Gesuch um Kostenbeteiligung an den Lärmschutzmassnahmen vorab und unabhängig vom eigentlichen Strassensanierungsverfahren beurteilt sowie eine entsprechende Zusicherung der Kostenübernahme macht, wie dies verfahrensmässig bei einem Anschluss an die Staatsstrasse möglich ist (BGr, 3. April 1998, PBG aktuell, 4/1998, S. 24). Dies setzt allerdings voraus, dass eine Beurteilung losgelöst von der restlichen Strassensanierung sachgerecht vorgenommen werden kann. Ein entsprechendes Vorgehen hat das kantonale Tiefbauamt vorliegend wie erwähnt in seinem Schreiben vom 29. Januar 2009 (unter Vorbehalten) in Aussicht gestellt (vorn E. 5.6), die Baudirektion ist in der Folge aber davon abgerückt. Im angefochtenen Nichtgenehmigungsentscheid hat der Regierungsrat immerhin festgehalten, dass der Kanton für sanierungspflichtige Gebäude Beiträge an eingebaute Schallschutzfenster ausbezahle, welche stattdessen auch für die Erstellung einer Lärmschutzwand verwendet werden könnten. Sind die Quartierplanbeteiligten mit dem ihnen vom Kanton auf diesem Weg anerbotenen Betrag nicht einverstanden und wollen sie die Lärmschutzmassnahmen nicht erstellen, solange über die Höhe des Kostenanteils des Kantons noch nicht entschieden ist, müssen sie das Quartierplanverfahren zeitlich auf das Strassensanierungsverfahren abstimmen. Die formelle Koordination ist durch die zeitgleiche Eröffnung der Entscheide und nötigenfalls durch geeignete Nebenbestimmungen im Quartierplan und im privaten Gestaltungsplan sicherzustellen. 6.9.4 Somit besteht im Quartierplanverfahren für die Lärmschutzmassnahmen auf Quartierplanland einerseits die Möglichkeit einer Abstimmung mit dem strassenrechtlichen Verfahren zur Sanierung der F-Strasse und andererseits die Variante, die Lärmschutzmassnahmen im Quartierplanverfahren ohne Kostenbeteiligung des Kantons zu realisieren und später allenfalls eine Rückerstattung des Kantons zu erhalten (vgl. E. 6.8). Die erste Möglichkeit beschränkt den Einsatz finanzieller Mittel durch die Quartierplanbeteiligten auf das zur Herbeiführung der Überbaubarkeit Notwendige, ist aber mit dem Nachteil verbunden, dass eine Abstimmung mit dem Strassenprojektierungsverfahren erforderlich ist. Demgegenüber erlaubt es die zweite Variante, die Lärmschutzmassnahmen rasch und unabhängig vom strassenrechtlichen Verfahren zu realisieren, wobei aber der allenfalls auf den Kanton anfallende Anteil der Sanierungskosten zumindest vorläufig durch die Quartierplanbeteiligten getragen werden muss. 6.10 Demzufolge kann im Sinn eines Zwischenfazits in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Entscheiden des Baurekursgerichts und des Regierungsrats festgehalten werden, dass der Kanton als Anlageninhaber der E-Strasse nicht im Rahmen des vorliegenden Quartierplanverfahrens verpflichtet werden kann, die Kosten der Lärmschutzmassnahmen zu tragen. Er kann somit durch den Quartierplan nur soweit zur Kostentragung verpflichtet werden, als sich die Verpflichtung dazu aus seinem Grundeigentum im Quartierplangebiet ergibt. 6.11 Entgegen dem Entscheid des Baurekursgerichts können aber die zur Einhaltung der Planungswerte im Quartierplangebiet erforderlichen und verhältnismässigen Lärmschutzmassnahmen im Quartierplan vorgesehen und die Grundeigentümer entsprechend zur Kostentragung verpflichtet werden. Somit hat das Baurekursgericht den Beschluss der Beschwerdeführerin I.1 zwar zu Recht aufgehoben. Diese Aufhebung hätte aber, wie dies die Beschwerdeführenden beantragen, nicht im Sinn eines das Quartierplanverfahren definitiv abschliessenden Endentscheids erfolgen dürfen, sondern im Sinn einer Rückweisung zur Anpassung des Kostenverteilers Lärmschutz, der die Möglichkeit offenlässt, die Lärmschutzmassnahmen zulasten und auf Kosten der Quartierplanbeteiligten festzulegen. 7. Verhältnismässigkeit und Verteilung der Kosten für die Lärmschutzmassnahmen 7.1 Die Beschwerdegegnerin I.1 wendet gegen die Zulässigkeit der Lärmschutzmassnahmen auch ein, die damit verbundenen Kosten seien unverhältnismässig. Sie vermutet, dass sich die Kosten auf weit über 10 Mio. belaufen. Der Quartierplan, die in ihm zu treffenden Massnahmen sowie die den Grundeigentümern aufzuerlegenden Kostenanteile unterstehen wie jedes staatliche Handeln dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 2 KV). Zu prüfen ist nicht nur, ob die Gesamtkosten der Lärmschutzmassnahmen im Vergleich zu den damit im gesamten Quartierplangebiet erzielten Vorteilen verhältnismässig sind, sondern auch – wie die Beschwerdegegnerin I.1 zu Recht geltend –, ob die vom einzelnen Grundeigentümer zu tragenden Kosten der ihm zuteilwerdenden Lärmentlastung angemessen sind. 7.2 Die finanzielle Belastung des einzelnen Grundeigentümers hängt einerseits von der Höhe der gesamten Kosten der Lärmschutzmassnahmen ab und andererseits vom Kostenverteiler, wobei der Kostenverleger stets nur das Verhältnis der von den einzelnen Beteiligten zu erbringenden Anteile bestimmt, nicht aber die definitive frankenmässige Belastung (VGr, 30. Juni 2009, VB.2008.00303 E. 2.3). Hieraus folgt einerseits die Frage, ob der im Quartierplan gewählte Kostenverteilschlüssel korrekt festgelegt wurde, und andererseits, ob bei korrekt festgelegtem Verteilschlüssel die den Grundstücken der Beschwerdegegnerschaft I.1 und I.2 erwachsenden Kostenanteile in einem angemessenen Verhältnis zum Vorteil stehen, den ihr Grundstück erfährt. 7.3 Der Kostenteiler Lärmschutz des Quartierplans stellt auch bei der Beschwerdegegnerin I.1 auf die Gesamtfläche im neuen Bestand ab. Dies ungeachtet der Tatsache, dass ein Teil dieser Fläche bereits überbaut und erschlossen ist. 7.4
Der Verteilungsschlüssel für die Kosten der Lärmschutzmassnahmen
ist im Quartierplan festzulegen (§ 146 PBG). Kostenanteile der
Grundeigentümer für Quartierplananlagen sind
innerhalb der Kategorie der öffentlichen Abgaben als
Beiträge (Vorzugslasten) zu qualifizieren (RB 1981
Nr. 110), nämlich als speziell ausgestaltete Mehrwertbeiträge (VGr, 15. November 2000, VB.2000.00118 E. 3a
[nicht publiziert]; Kleb, S. 132). Als Beiträge gelten Abgaben, die als
Ausgleich jenen Personen auferlegt werden, denen aus einer öffentlichen
Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (BGE 132 II 371
E. 2.4). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie dem auf die
Bemessung von Beiträgen ebenfalls anwendbaren Äquivalenzprinzip bemisst sich
der individuelle Beitrag des Grundeigentümers an die Kosten einer Massnahme im
Quartierplan nach dem wirtschaftlichen Sondervorteil,
den er aus der betreffenden Einrichtung zieht (Kleb, S. 136; für Beiträge
im Allgemeinen: BGE 132 II 371 E. 2.4 und 2.5; 131 I 313 E. 3.3; 118
Ib 54 E. 2b; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2652, 2655; vgl. für
Erschliessungsbeiträge: Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils im
Recht der Erschliessungsbeiträge, ZBl 1996, S. 529 ff., S. 538 ff.).
Dementsprechend bestimmt § 146 Abs. 2 PBG, dass die Erstellungskosten
von Erschliessungsanlagen, gemeinschaftlichen Ausstattungen und Ausrüstungen in
erster Linie nach Massgabe des Interesses an den betreffenden Anlagen zu
verteilen sind. Massgebend ist nicht das subjektive Nutzungsinteresse des einzelnen Grundeigentümers, sondern die abstrakt und
objektiv mögliche Grundstücknutzung (RB 1998 Nr. 100). Ein massgeblicher
Vorteil liegt auch dann 7.5 Ergänzend zur Regel, dass der einzelne Kostenanteil im richtigen Verhältnis zum Vorteil stehen muss, den der Grundeigentümer aus den Quartierplananlagen zieht, ist bei der Kostenverlegung nach dem Rechtsgleichheitsgebot ein vernünftiger und gerechter Interessenausgleich unter den Quartierplangenossen anzustreben. Dabei ist eine gewisse Schematisierung zulässig, wobei in gewissem Mass auch der Solidaritätsgedanke zu berücksichtigen ist, mit welchem eine allzu strenge Individualisierung des Erschliessungsinteresses im Widerspruch stünde (VGr, 19. September 2013, VB.2013.00055 E. 3.2; Kleb, S. 136 ff.). 7.6 Demzufolge sind zwischen den Grundstücken ihren jeweiligen Interessen entsprechende Abstufungen vorzunehmen. So führt beispielsweise eine durch die Zonenordnung bedingte wesentlich geringere Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks zu einer verminderten Kostenbelastung. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Quartierplangrundstücke ausserhalb der Bauzone liegen und deshalb durch die Erschliessung nur eine wesentlich geringere Wertsteigerung erfahren als die Grundstücke in der Bauzone (Kleb, S. 182). Bei vorbestehenden Erschliessungsanlagen ist das Interesse des einzelnen Grundstücks daran zu bemessen, inwieweit sich die verschiedenen Erschliessungsanlagen innerhalb des Quartierplangebiets aufwertend auf das einzelne Grundstück auswirken (VGr, 30. Juni 2009, VB.2008.00289 E. 8.3). 7.7 Zwar ist es grundsätzlich zulässig, die Beiträge an die Kosten des Baus von Lärmschutzwänden im Verhältnis der Parzellenflächen zur Gesamtfläche des vom Lärmschutz profitierenden Gebietes auf die Grundeigentümer zu verteilen (BGE 132 II 371 E. 2.6). Vorliegend ist bei der Verteilung der Kosten allerdings zu berücksichtigen, dass nur die noch nicht erschlossenen Liegenschaften bzw. Grundstücksflächen für ihre Überbaubarkeit auf die Einhaltung der Planungswerte angewiesen sind. Die bereits erschlossenen und überbauten Liegenschaften bzw. Grundstücksflächen sind nur für allfällige Neubauten und wesentliche Änderungen auf die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte angewiesen und auch dies nur, wenn vom Erfordernis der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht nach Art. 31 LSV abgesehen werden kann. Die Kosten zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte auf den bereits erschlossenen und überbauten Parzellen werden aber unter Vorbehalt allfälliger Erleichterungen im Rahmen der Strassensanierung vom Kanton zu tragen sein (Art. 12 ff. und 16 ff. USG sowie Art. 13 ff. LSV). Eine Unbeachtlichkeit des Erschliessungsstandes lässt sich auch nicht damit begründen, dass ohne die Lärmschutzmassnahmen eine Auszonung vorgenommen werden müsste, denn in diesem Fall würde die bereits überbaute Parzelle Bestandesschutz geniessen und die darauf stehende Baute könnte im Rahmen von § 357 PBG auch geändert werden. Somit sind entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Kleb, S. 193) bei der Verteilung der Kosten von Lärmschutzmassnahmen im Quartierplan bestehende Bauten und der Erschliessungsstand relevant, denn diese beeinflussen die Interessenlage der Grundeigentümer entscheidend. Dies stimmt überein mit der vom selben Autor anerkannten Zulässigkeit einer Differenzierung, je nachdem, ob auf einem Grundstück nur die Planungswerte oder auch die Immissionsgrenzwerte überschritten sind, weil jeweils unterschiedlich dimensionierte Lärmschutzanlagen erforderlich sind. Konsequenterweise ist die unterschiedliche Dimensionierung der von einem Grundstück benötigten Lärmschutzanlage aber auch dann zu berücksichtigen, wenn das unterschiedliche Interesse aufgrund der lärmschutzrechtlichen Regelung durch die vorbestehende Erschliessung und Überbauung bedingt ist (vgl. zum Ganzen auch Huber/Schwendener, S. 18, 21 f.). 7.8 Dies schliesst nicht aus, dass auch die Erhöhung der Wohnqualität durch eine wahrnehmbare Reduktion der Lärmbelastung auch auf bereits erschlossenen und überbauten Liegenschaften berücksichtigt wird. Jedenfalls ist aber für die Kosten der vorliegenden Lärmschutzmassnahmen eine deutliche Differenzierung zwischen der Kostenbelastung der noch nicht erschlossenen und den erschlossenen Grundstücken vorzunehmen. Zwischen den noch nicht erschlossenen Parzellen können Differenzierungen vorgenommen werden, wenn sie deutliche Unterschiede in der vorbestehenden Lärmbelastung aufweisen (vgl. Kleb, S. 193). Diesen Anforderungen genügt der Kostenteiler Lärmschutz nicht. 8. Massgebende Lärmbelastung 8.1 8.1.1 Gemäss dem Technischen Bericht und dem angefochtenen Entscheid des Baurekursgerichts (E. 6.2) liegt der Lärmimmissionspegel in 20 m Distanz ab Achse der F-Strasse bei 66 dB(A) am Tag und 58 dB(A) in der Nacht, sodass die gemäss Ziffer 2 des Anhangs 3 zur LSV für die Empfindlichkeitsstufe II geltenden Immissionsgrenzwerte überschritten sind. Diese Werte beruhen auf den Berechnungen des Lärmgutachtens G vom 15. März 2008, welches sich seinerseits auf die Untersuchung H vom 19. Dezember 2003 stützt. Die im Lärmgutachten G dargestellten Emissionspegel beruhen jedoch gemäss der von den Beschwerdeführenden nicht bestrittenen Feststellung des Regierungsrats auf einem Irrtum. Richtigerweise wäre gestützt auf die Untersuchung H von einer Lärmbelastung von 83,5 dB(A) am Tag und 75,4 dB(A) in der Nacht auszugehen, was auch die Beschwerdeführenden anerkennen. Unklar ist, ob die vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen ausreichen würden, um die Planungswerte einzuhalten, wenn man von diesen korrigierten Lärmwerten ausginge. 8.1.2 In seinem Nichtgenehmigungsentscheid geht der Regierungsrat aber davon aus, dass die auf der Untersuchung H beruhenden Werte nicht mehr massgebend seien und dass entsprechend den inzwischen geänderten Werten im Strassenlärm-Informationssystem des Kantons die Lärmbelastung durch die E-Strasse mit 85,7 dB am Tag und 80,7 dB in der Nacht deutlich höher anzunehmen sei. Infolgedessen genügten die vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen nicht, um die Planungswerte einzuhalten. 8.2 8.2.1 Die Beschwerdeführenden I.1 und I.2 machen demgegenüber geltend, der Kanton habe in den Vorprüfungen nicht beanstandet, dass das Lärmgutachten des Quartierplans (H) von Belastungswerten von 83,5 dB am Tag und 75,4 dB in der Nacht ausgegangen sei. Sie kritisieren die nachträgliche "Herabwürdigung" des Lärmgutachtens H als überholt und nicht mehr dem wissenschaftlichen Stand entsprechend. Die Lärmwerte aus der Untersuchung H seien in den früheren kantonalen Strassenlärmkataster übernommen worden. Es sei nicht ersichtlich, dass die massive Erhöhung dieser Werte im Lärmkataster wegen einer wesentlichen Veränderung bei den Verkehrsverhältnissen nötig gewesen sei. Aus dem GIS-Kataster sei ersichtlich, dass dieser zwar von höheren gefahrenen Geschwindigkeiten, aber von geringeren Verkehrszahlen ausgehe; die Änderungen dieser beider Parameter müssten sich jedoch gegenseitig mehr oder weniger ausgleichen, sodass sie einen "Quantensprung" beim Verkehrslärm nicht erklären könnten. Sie bestreiten, dass die massive Lärmzunahme durch die neuerdings erfolgte Verwendung des Modells I entstanden sei. Gegen die Anwendung dieses Modells an sich wehren sie sich jedoch nicht. 8.2.2 Die Beschwerdeführenden I.1 und I.2 bestreiten sodann die Zulässigkeit pauschaler Pegelkorrekturen zum Ausgleich von Unsicherheiten der Berechnungen. Sie betrachten es als unzulässig, dass der Kanton nur den Lärmwert für den Tag mittels I berechne und der vorliegend entscheidende Nachtwert durch den Abzug einer pauschal angenommenen Tag-Nacht-Differenz von 5 dB festgelegt werde. Dieser Abzug sei fiktiv und könne sich auf keine nachvollziehbare, arealbezogene Lärmermittlung stützen. Dieses Vorgehen bei der Lärmermittlung sei mit Ziff. 32 Anhang 3 LSV nicht vereinbar und stelle einen "systemfremden Einbruch in das Berechnungsmodell I" dar, der zu einem massiv überhöhten Lärmpegel in der Nacht führe. Der Regierungsrat habe das Ausreichen der Lärmschutzmassnahmen nur mit Bezug auf die Nachtwerte verneint. Bei einer lärmschutzrechtskonformen Lärmermittlung könne der Quartierplan die Anforderungen gemäss Art. 24 USG und Art. 30 LSV einhalten. Deshalb beantragen sie in ihrer Beschwerde gegen den Nichtgenehmigungsentscheid die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens bzw. eines Obergutachtens zur Lärmprognose für den Verkehrslärm der E-Strasse und zum Genügen der im Quartierplan und im Rahmengestaltungsplan vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen. 8.3 Der Regierungsrat stellt auf die aktualisierten Lärmbelastungswerte des Strassenlärm-Informationssystems des Kantons Zürich ab. Dabei handelt es sich nicht um ein Register mit öffentlichem Glauben. Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 522 E. 49 S. 595 ff. festgehalten, dass der Lärmbelastungskataster gemäss Art. 37 LSV für die Grundeigentümer keine Rechtswirksamkeit entfaltet. In der Folge wurde Art. 37 LSV durch die Revision vom 1. September 2004 angepasst, um der rein verwaltungsinternen Wirkung des Katasters Rechnung zu tragen (Griffel/Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, Art. 22 N. 4). Demzufolge entlastet eine vorgenommene Erhöhung der Belastungswerte im Strassenlärm-Informationssystem des Kantons den Regierungsrat nicht davon, diese Erhöhung im Genehmigungsverfahren für einen Quartierplan rechtsgenüglich und nachvollziehbar zu begründen. Im angefochtenen Entscheid des Regierungsrats und im Antrag der Baudirektion an den Regierungsrat wird jedoch die Erhöhung der Belastungswerte ausser dem Hinweis auf einen eingerechneten Planungszuschlag von 1 dB für den Sanierungshorizont 2025 nicht begründet. Da der Nichtgenehmigungsentscheid einerseits auf das Strassenlärm-Informationssystem abstellt, das keine Grundlage für den massgebenden Lärmwert sein kann, und andererseits die Frage der Sicherstellung des Lärmschutzes durch die Lärmschutzwände nicht näher ausführt, bleiben entscheidrelevante Fragen offen. Der Entscheid des Regierungsrats ist mangelhaft begründet und damit rechtsverletzend, weshalb er aufzuheben ist. Fraglich bleibt, auf welche Lärmwerte abzustellen ist, worauf sogleich eingegangen wird. 8.4 8.4.1 Mit ihrer Beschwerdeantwort hat die Baudirektion eine Stellungnahme des Tiefbauamts Kanton Zürich, Fachstelle Lärmschutz, vom 22. August 2013 eingereicht. Es stellt sich vorab die Frage, ob dieser Stellungnahme im Sinn eines Amtsberichts eine erhöhte Beweiskraft zukommt. 8.4.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kommt einem Amtsbericht einer fachkundigen Amtsstelle grundsätzlich die gleiche Beweiskraft wie einem eigentlichen Gutachten zu, infolgedessen das Verwaltungsgericht seine Prüfung darauf beschränken kann, ob das auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhende Gutachten vollständig, klar begründet und widerspruchsfrei ist und ob der Gutachter die notwendige Sachkunde und Unabhängigkeit bewiesen hat (VGr, 4. September 2014, VB.2013.00722 E. 11.3.2; 4. Juni 2009, VB.2009.00035, E. 4.3; Isabelle Häner, Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, in: Häner/Waldmann [Hrsg.], Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich, 2008, S. 49; Plüss, § 7 N. 146; wohl etwas distanziert: Donatsch, § 60 N. 14). Um die einem Gutachten zukommende Funktion bei der Sachverhaltsfeststellung zu übernehmen, muss der Amtsbericht somit auch den an ein Gutachten zu stellenden Anforderungen entsprechen. Zu präzisieren ist weiter, dass sich eine solchermassen erhöhte Beweiskraft nicht nur wegen des Fachwissens der Behörde rechtfertigt, sondern daneben auch wegen deren Unabhängigkeit (VGr, 4. September 2014, VB. 2013.00722 E. 11.3.2; vgl. auch BGr, 5. März 2007, 1A.185/2006, E. 6.1; BGE 127 II 273 E. 4b mit weiteren Hinweisen). Daraus können sich Unterschiede bei der Behandlung der Amtsberichte ergeben, weil die Fachbehörden im Gegensatz zu den Sachverständigenkommissionen nicht über fachliche Unabhängigkeit verfügen (vgl. zu den Kommissionen § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG vom 12. Januar 2005; VGr, 4. September 2014, VB. 2013.00722 E. 11.3.2). In der Literatur wird zudem gefordert, dass bei der Erstellung eines Amtsberichts, der an die Stelle eines Sachverständigengutachtens tritt, die Rechte der Beteiligten gleichermassen wie bei einer Begutachtung zu wahren sind (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 475). 8.4.3 Die im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht eingereichte Stellungnahme des kantonalen Tiefbauamts führt aus, die neu festgelegten Belastungswerte gemäss dem Strassenlärm-Informationssystem des Kantons von 85,7 dB am Tag und 80,7 dB in der Nacht beruhten auf einer wissenschaftlich anerkannten Methode (S. 3). Im Juni 2007 seien die Verkehrszahlen überprüft und die Emissionsberechnungen dem aktuellen Stand des Wissens entsprechend dem Leitfaden "Strassenlärm" des Bundeamts für Umwelt BAFU vom Dezember 2006 sowie den Erkenntnissen aus den Langzeitmessungen an Hochleistungsstrassen im Kanton Zürich angepasst worden. Aufgrund einer markanten Zunahme des mittleren Fahrzeuggewichts sowie der Zunahme der mittleren Reifenbreite habe in Übereinstimmung mit dem BAFU-Leitfaden bei der F-Strasse ein Belagszuschlag von + 2 dB vorgenommen werden müssen. Die aktualisierte Methode habe als wichtigste Änderung eine Erhöhung der Nachtemissionen zur Folge, und neu sei an der F-Strasse mit einer Tag-Nacht-Differenz von generell 5 dB zu rechnen. Die "Nachtkorrektur" sei aus folgenden Gründen eingeführt worden: Ergebnisse aus Langzeitmessungen an Hochleistungsstrassen, ungestörter Verkehrsfluss, höherer Lieferwagenanteil, welcher den Personenwagen zugeordnet werden müsse, häufige Bodeninversion in der Nacht mit förderlichen Ausbreitungsbedingungen. Die generelle Nachtkorrektur werde deshalb vorgenommen, weil die Anwendung der neuesten Ausbreitungsmodelle von BAFU/EMPA (I und J) zurzeit noch aufwändig und noch nicht standardisiert sei. Die generelle Nachtdifferenz von 5 dB sei sowohl im Allgemeinen wie auch bezogen auf den vorliegenden Perimeter sachgerecht. Die Beurteilung der Lärmschutzmassnahmen beruhe auf einer lärmschutzrechtskonformen Lärmprognose, weshalb die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens nicht erforderlich sei (S. 3 f.). 8.4.4 Diese Ausführungen in der prozessualen Stellungnahme des kantonalen Tiefbauamts erfolgen nicht in einer genügend detaillierten und im Einzelnen nachvollziehbaren und überprüfbaren Weise. Es lässt sich ihnen weder entnehmen, auf welcher Grundlage die angenommene Entwicklung der Verkehrszahlen beruht (Fahrzeuggewicht, Reifenbreite), noch woraus die geänderten Annahmen über die förderlichen Ausbreitungsbedingungen hervorgehen. Die daraus resultierenden Pegelkorrekturen sind nicht im Einzelnen nachvollziehbar hergeleitet. Auch für die Annahme der Nachtkorrektur fehlt es an einer Darlegung der quantitativen Herleitung. Letzteres ist besonders problematisch, weil die Nichtgenehmigung primär mit der Nichteinhaltung der für die Nacht festgelegten Grenzwerte begründet ist. Die Stellungnahme des Tiefbauamts beruft sich insofern nur auf nicht näher bezeichnete Langzeitmessungen, wobei diese aber offenbar nicht bezogen auf den hier infrage stehenden Strassenabschnitt erfolgt sind, worauf die Beschwerdeführerin I.1 unwidersprochen hingewiesen hat. Die Betroffenen haben aber gestützt auf Art. 36 und 38 f. LSV einen Anspruch auf eine Messung oder Berechnung des Lärms, welche sich konkret auf die infrage stehenden lärmbelasteten Grundstücke und den entsprechenden Strassenabschnitt bezieht, weshalb pauschale Abzüge für Nachtlärm nicht zulässig sind. Ausserdem ist vorliegend in Bezug auf den Beweiswert der Stellungnahme des kantonalen Tiefbauamts auch deshalb eine gewisse Zurückhaltung geboten, weil das Ergebnis der Beurteilung künftige Kostenpflichten des Kantons als Inhaber einer lärmverursachenden Anlage beeinflussen kann und es insofern nicht unabhängig ist. 8.4.5 Demzufolge kann die Stellungnahme des Tiefbauamts vom 22. August 2013 nicht als Amtsbericht gelten, dem Beweiskraft wie einem Sachverständigengutachten zukommt. Unter diesen Umständen ist aufgrund der vorhandenen Akten nicht rechtsgenüglich dargetan, dass trotz der im Quartierplan und im privaten Gestaltungsplan vorgesehenen Lärmschutzmassnahmen eine Überschreitung der Planungswerte verbleibt. Da die Sache aus den bereits dargelegten Gründen an das Baurekursgericht zurückzuweisen ist, rechtfertigt es sich nicht, wie von den Beschwerdeführenden I.1 und I.2 beantragt, dass das Verwaltungsgericht ein Gutachten zur Lärmprognose einholt, sondern hat die Vorinstanz bzw. im Fall einer weiteren Rückweisung durch diese die Beschwerdeführerin I.1 als Erstinstanz die Einholung eines Lärmgutachtens zu veranlassen, das darüber Auskunft gibt, auf welche Belastungswerte die Lärmschutzmassnahmen auszurichten sind und ob die Planungswerte erreicht werden können. 9. 9.1 Insgesamt ist der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern aufzuheben, als damit der Quartierplan mit einem das Quartierplanverfahren definitiv abschliessenden Endentscheid ersatzlos aufgehoben wurde. Die Sache ist zur weiteren Behandlung im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen. Im Quartierplanverfahren wird neu darüber zu befinden sein, ob die Realisierung der Lärmschutzmassnahmen mit der notwendigen Dämmwirkung möglich sowie insgesamt und für jeden Grundeigentümer verhältnismässig ist. Dabei wird auch zu beurteilen sein, ob angesichts der zu gewärtigenden Kosten und allfälliger weiterer entgegenstehender Interessen das Quartierplanverfahren weitergeführt werden soll. Ist dies der Fall, muss auch der Kostenverteiler Lärmschutz nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen neu festgesetzt werden. Diese Entscheide sind mit Ermessen verbunden und setzen weitere Sachverhaltsabklärungen voraus. Um die Ermessensausübung durch die Gemeindebehörde zu wahren, käme grundsätzlich eine Sprungrückweisung an diese zur Fortführung des Quartierplanverfahrens in Betracht, sodass die Gemeinde das Lärmgutachten einholen könnte (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 4). Allerdings ist das Baurekursgericht auf die Rekursanträge des Beschwerdegegners I.2 nur kurz eingegangen. Einzig die Berücksichtigung des Erschliessungsgrads bei der Kostenverlegung wurde abschliessend beurteilt. Im Übrigen wurden die Anträge nicht oder nicht abschliessend behandelt. Somit ist die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückzuweisen. 9.2 Aufzuheben ist auch der angefochtene Beschluss des Regierungsrats, da dieser die Nichtgenehmigung des Quartierplans auf ungenügend abgeklärte Sachverhaltsannahmen bezüglich der Lärmbelastung des Quartierplangebiets stützt. Von einer Rückweisung an den Regierungsrat ist indes abzusehen, weil der Quartierplan zumindest in Bezug auf den Kostenteiler Lärmschutz ohnehin zu überarbeiten ist, wozu zunächst auch die Lärmbelastung und die zur Erreichung der Planungswerte erforderlichen Massnahmen durch ein Lärmgutachten abgeklärt werden müssen. Wenn feststeht, von welchen massgebenden Lärmwerten auszugehen ist und dass diese durch die vorgesehenen Massnahmen auf die Planungswerte vermindert werden können, wird die Beschwerdeführerin I.1 den Quartierplan dem Regierungsrat erneut zur Genehmigung einreichen können. 10. 10.1 Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 65a VRG nach dem Zeitaufwand des Gerichts, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse festzulegen. Die Gebühr beträgt in der Regel Fr. 500.- bis Fr. 50'000.-. 10.2 Vorliegend ist die vollständige Aufhebung des Quartierplans und des privaten Gestaltungsplans durch das Baurekursgericht bzw. dessen Nichtgenehmigung durch den Regierungsrat strittig. Im Kern dreht sich der Streit im Verfahren VB.2011.00346 darum, ob dem Kanton durch den Quartierplan für Lärmschutzmassnahmen Kosten auferlegt werden können. Im Verfahren VB.2013.00408 ist hauptsächlich umstritten, von welcher Lärmbelastung auszugehen ist. Praxisgemäss richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach den Rechtsbegehren, die vor der Vorinstanz streitig waren, in casu also vor dem Baurekursgericht die strittigen Kosten der Lärmschutzmassnahmen, die gemäss Kostenteiler Lärmschutz in der Höhe von Fr. 4'550'000.- dem Kanton auferlegt wurden. Auch wenn der Beschluss des Regierungsrats wesentlich weitergehendere und teurere Lärmschutzmassnahmen bedingen würde, rechtfertigt es sich, auch für das diesbezügliche Verfahren vom gleichen Streitwert auszugehen. Bei einem Streitwert von über 1 Mio. Franken beträgt der Grundbetrag der Gerichtsgebühr gemäss § 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) in der Regel zwischen Fr. 20'000.- und Fr. 50'000.-. Von der strikt streitwertbezogenen Bemessung der Gebühr ist jedoch vorliegend aus folgenden Gründen abzuweichen: Einerseits erhält der Streit durch die Aufhebung des gesamten Quartierplans und des privaten Gestaltungsplans durch das Baurekursgericht eine über das finanzielle Interesse an der Verteilung der Kosten der Lärmschutzmassnahmen hinausgehende Bedeutung. Zudem waren zwei Verfahren zu behandeln. Andererseits ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen streitig war, ob dem Kanton die Kosten zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte in der Höhe von rund Fr. 2'640'000.- auferlegt werden können (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 15) und dass sich das Streitwertinteresse für die privaten Quartierplanbeteiligten primär auf ihre Grundstücke beschränkt. Somit erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 30'000.- für beide Verfahren insgesamt als angemessen. 10.3 Die Beschwerdeführenden I.1 und I.2 obsiegen im Verfahren VB.2011.346 in der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit von Lärmschutzmassnahmen im Quartierplan. Sie unterliegen, soweit sie mit der beantragten Rückweisung erreichen wollten, dass die Beschwerdeführerin I.1 dem Kanton im Quartierplanverfahren die zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erforderlichen Kosten auferlegen kann. Im Verfahren VB.2013.00408 obsiegen die Beschwerdeführenden vollständig. Insgesamt sind die Beschwerdeführenden I.1 und I.2 demnach als zu drei Viertel obsiegend zu betrachten. 10.4 Die Beschwerde der Beschwerdeführenden I.3 ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sie unterliegen, wobei ihnen jedoch nur ein reduzierter Kostenanteil aufzuerlegen ist, da keine materielle Prüfung ihrer Beschwerde erfolgt. 10.5 Die Beschwerdegegnerin I.1 hat durch ihren Rekurs, mit welchem sie die Aufhebung und Rückweisung des Gemeinderatsbeschlusses über die Festsetzung des Quartierplans und die Genehmigung des privaten Gestaltungsplans beantragt hatte, den angefochtenen Entscheid des Baurekursgerichts herbeigeführt und im Rekursverfahren obsiegt. Wie erwähnt kommt ihr deshalb ohne Weiteres die Stellung einer Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren zu. Sie wird kostenpflichtig, soweit sie im Beschwerdeverfahren unterliegt (Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. Zu §§ 21–21a N. 17; VGr, 4. Juni 2009, VB.2009.00173 E. 4; für die Verfahren nach VwVG: BGE 128 II 90 E. 2b). Dies gilt auch, soweit das Baurekursgericht über ihren Antrag hinausgegangen ist, indem es nicht eine Aufhebung und Rückweisung, sondern die ersatzlose Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses angeordnet hatte. Demgegenüber gelten die Mitbeteiligten, über deren Anträge das Baurekursgericht nicht abschliessend entschieden hatte, nicht als Gegenparteien im Verfahren VB.2011.346 und werden nicht kostenpflichtig. 10.6 Die Rekursanträge des Beschwerdegegners I.2 betrafen nicht die im vorliegenden Beschwerdeverfahren umstrittenen Punkte; und insbesondere hatte er nicht die Aufhebung des Quartierplans und des privaten Gestaltungsplans verlangt. Am vorliegenden Beschwerdeverfahren hat er sich nicht mit eigenen Anträgen oder Eingaben beteiligt. Ihm sind deshalb keine Kosten aufzuerlegen. Somit rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 1/2 dem Beschwerdegegner II, zu 1/4 der Beschwerdegegnerin I.1, zu je 1/10 den Beschwerdeführenden I.1 und I.2 und zu 1/20 den Beschwerdeführenden I.3 aufzuerlegen. 10.7 Da die Beschwerdeführenden I.1 und I.2 im Verfahren VB.2013.00408 obsiegen, ist ihnen bei diesem Ausgang des Verfahrens zulasten des Beschwerdegegners II eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.- (inkl. MWST) zuzusprechen. Im Übrigen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. 11. Der vorliegende Rückweisungsentscheid gilt als Zwischenentscheid und ist daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG direkt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht anfechtbar. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Im Verfahren VB.2011.00346 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführenden I.1 und I.2 der Entscheid des Baurekursgerichts vom 12. April 2011 aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden I.3 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Im Verfahren VB.2013.00408 wird in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführenden I.1 und I.2 der Entscheid des Regierungsrats vom 17. April 2013 (RRB Nr. 438) aufgehoben. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden zu 1/2 dem Beschwerdegegner II, zu 1/4 der Beschwerdegegnerin I.1, zu je 1/10 den Beschwerdeführenden I.1 und I.2 und zu 1/20 den Beschwerdeführenden I.3 auferlegt. 5. Der Beschwerdegegner II wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden I.1 und I.2 eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |