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Geschäftsnummer: VB.2011.00362  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.09.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.02.2012 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz


Polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz (Das Gesuch um Bewilligung des Wochenaufenthalts wurde abgelehnt und der Beschwerdeführer verpflichtet, sich durch Hinterlegung des Heimatscheins auf der Gemeinde S. anzumelden.) Vorliegend gelangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Wohnsitz zur Anwendung (E. 2.3). Der natürlichen Vermutung, dass sich der Ort des tatsächlichen und dauernden Verbleibens des Beschwerdeführers in S. befindet, von wo aus er täglich seiner Arbeit nachgeht, stehen seine Beteiligung in der Pfadi und die wöchentliche Rückkehr nach Hause (Kanton E) gegenüber. Zudem hält er sich erst seit Februar 2007 ununterbrochen in S. auf und hat auch das 30. Altersjahr noch nicht überschritten, weshalb noch von einer starken Beziehung zur elterlichen Familie ausgegangen werden darf (E. 4.3). Es bestehen recht starke Indizien für einen Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im Kanton E. (E. 4.5). Gutheissung und Einladung der Einwohnerdienste von S., dem Beschwerdeführer die beantragte Bewilligung auszustellen.
 
Stichworte:
AUFENTHALT
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
DAUERNDER VERBLEIB
GUTHEISSUNG
INDIZIEN
LEBENSMITTELPUNKT
NIEDERLASSUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
POLIZEILICHE MELDEPFLICHT
SOZIALES UMFELD
STEUERDOMIZIL
STEUERRECHTLICHER WOHNSITZ
VERMUTUNG
WOCHENAUFENTHALTER
WOHNSITZ
Rechtsnormen:
Abs. I lit. b GemeindeG
§ 31 Abs. I lit. a GemeindeG
§ 32 Abs. II GemeindeG
§ 32 Abs. III GemeindeG
§ 36 GemeindeG
Art. 23 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00362

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 22. September 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat Schlieren,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1984, Bürger von C (Kanton E) und D (Kanton E), bewohnt seit dem 6. Februar 2007 in Schlieren eine 1½-Zimmer-Wohnung. Seither hat er eine Aufenthaltsbewilligung für Wochenaufenthalter. Er arbeitet bei einer Firma in B als IT-Projektleiter und macht berufsbegleitend eine Weiterbildung. Am 6. Dezember 2010 ersuchte er um Verlängerung seiner (Wochenaufenthalts-) Bewilligung (act. 10/1). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2010 lehnte das Ressort Sicherheit und Gesundheit das Gesuch von A um Bewilligung des Wochenaufenthalts in Schlieren ab und verpflichtete diesen, sich innert zwei Wochen durch Hinterlegung des Heimatscheins in Schlieren anzumelden. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat Schlieren am 21. Februar 2011 ab (act. 10/4+5).

II.  

Dagegen erhob A am 27. Februar 2011 Rekurs beim Bezirksrat Dietikon mit dem Antrag, der Beschluss des Stadtrats Schlieren vom 21. Februar 2011 sei aufzuheben und ihm weiterhin die Aufenthaltsbewilligung in Schlieren zu gewähren. Der Bezirksrat Dietikon wies den Rekurs mit Beschluss vom 11. Mai 2011 ab.

III.  

Dagegen legte A mit Eingabe vom 29. Mai 2011 Beschwerde am Verwaltungsgericht ein und verlangte, es sei die Aufenthaltsbewilligung für die Stadt Schlieren zu verlängern (act. 2). Der Stadtrat Schlieren vertrat demgegenüber die Überzeugung, dass die Angaben As einen andern Lebensmittelpunkt als denjenigen in Schlieren nicht zu begründen vermöchten (act. 9).

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und § 19 b Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach § 32 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 in der seit 1. April 2010 geltenden Fassung (GG) meldet sich eine Person bei der politischen Gemeinde unter anderem dann an, wenn sie sich dort niederlässt (lit. a), dort Aufenthalt begründet (lit. b) oder zusätzlich in einer anderen Gemeinde einen Aufenthalt begründet oder diesen aufgibt (lit. e). Niederlassung gemäss Abs. 1 lit. a GG liegt vor, wenn sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens in der Gemeinde aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss. Eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat. Sie kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben (§ 32 Abs. 2 GG). Aufenthalt gemäss Abs. 1 lit. b liegt vor, wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres in der Gemeinde aufhält (§ 32 Abs. 3 GG). Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlässt, muss einen Heimatschein, wer Aufenthalt nimmt, einen Heimatausweis hinterlegen (§ 36 GG).

2.2 Die Frage der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie das Steuerdomizil, der politische Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz und andere mit eigenständigen Anknüpfungspunkten (Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff.). Der Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet nur, dass der Niederlassung kein administratives Hindernis entgegensteht, und die Bejahung der Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der (Spezial-)Wohnsitze nicht (Spühler, S. 341). Wenn sich eine Person regelmässig an mehreren Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung jedoch in der Regel nach denselben Merkmalen wie der Wohnsitz; massgebendes Kriterium ist grundsätzlich in beiden Fällen die Absicht des dauernden Verbleibens bzw. der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (so auch Art. 23 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Wenn Arbeitsort und Wohnort auseinanderfallen, gilt der Wohnort als Niederlassung, wenn eine Person mehr oder minder regelmässig dahin zurückkehrt, jedenfalls bei täglicher, aber auch bei wöchentlicher Rückkehr (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32 N. 1.2, 1.4 und 1.4.2 f.; VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00150, E. 4.1). Die Anmeldung hat somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen bestehen, wofür objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit einem Ort ausschlaggebend sind. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521, E. 2).

2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Wohnsitz, die vorliegend zur Anwendung gelangt, da sich dieser seinerseits aus Art. 23 ZGB ableitet, ist der Wohnsitz einer unselbständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass dies der Ort ist, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen. Bei verheirateten Personen mit Beziehungen zu mehreren Orten werden dagegen die persönlichen und familiären Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker erachtet als diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort zurückkehren (BGE 132 I 29 E. 4.2 f.).

2.4 Diese Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt doch die Rechtsprechung Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsortes der Aufenthaltsort der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt. Selbst wenn ledige Steuerpflichte allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen, dies namentlich dann, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang ebenso die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind die Beziehungen des Steuerpflichtigen regelmässig nicht mehr so stark, um den Ort der Familie als ständiges Domizil zu betrachten, wenn der Steuerpflichtige das 30. Altersjahr überschritten hat oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am Arbeitsort aufhält (BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.2; BGr, 6. August 2009, 2C_809/2008, E. 3.1; BGE 125 I 54 E. 2).

3.  

Die Vorinstanz war im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in B während der Woche arbeite und mindestens einmal wöchentlich – meist über das Wochenende – nach C zurückkehre. Neben seiner Anstellung als IT-Projektleiter absolviere er eine Weiterbildung, welche teilweise von seiner Arbeitgeberin finanziert werde. Deshalb habe er sich verpflichtet, bis mindestens zum Frühjahr 2012 bei seiner Arbeitgeberin zu bleiben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 und voraussichtlich noch bis mindestens Frühjahr 2012 in Schlieren wohne, spreche deutlich für eine Verlegung des Lebensmittelpunktes dahin. Zwar gehe aus seinen Angaben ein gewisses gesellschaftliches und politisches Engagement im Kanton E hervor, doch sei dieses nicht genügend stark, um einen anderen Lebensmittelpunkt anzunehmen. Zudem habe er keine klaren Pläne für die Zeit nach Frühjahr 2012, auch wenn ihm allenfalls eine Stelle in der Unternehmung offen stünde, die sein Vater zu gründen beabsichtige. Konkrete Wegzugspläne von Schlieren seien darin nicht zu erkennen. Ebenso wenig vermöge der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in C zu begründen (act. 4 E. I c).

4.  

4.1 Dem hält der Beschwerdegegner zunächst entgegen, er habe sich zwar verpflichten müssen, bis ein Jahr nach Beendigung des Studiengangs bei seiner Arbeitgeberin zu verbleiben, da diese einen Teil der Weiterbildungskosten übernommen habe. Ob jedoch die Einhaltung dieser Frist in der momentanen beruflichen Situation seinerseits gewährleistet sei, sei fraglich. Zudem sei sein Vater im Moment in der Gründungsphase einer Unternehmung mit Sitz in E und habe ihm eine Beteiligung daran und eine Anstellung als Finanzverwalter in Aussicht gestellt (act. 2). Der Stadtrat von Schlieren hält demgegenüber an seinem Standpunkt fest (act. 9).

Tatsächlich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers so vage, dass daraus nicht auf eine baldige Änderung der beruflichen Situation, mindestens nicht vor Frühjahr 2012, geschlossen werden kann. Weder bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Stelle in B vor Ablauf des vereinbarten Jahres aufgibt und seiner Arbeitgeberin einen Teil der Ausbildungskosten zurückzahlt, noch dafür, dass er in absehbarer Zeit in der Firma seines Vaters, die sich erst im Gründungsstadium befindet, eine Stelle antreten würde.

4.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er bewohne eine 1½-Zimmer-Wohnung am Stadtrand von Schlieren, unterhalte mit Ausnahme zu seinen Nachbarn keine sozialen Kontakte in Schlieren und fahre mindestens am Wochenende an seinen gesetzlichen Wohnort in E (C) zurück, wo er aktiv am Sozial- und Vereinsleben teilnehme. So sei er dort seit langen Jahren in einer Pfadfinderabteilung und nehme fast jeden Samstag an deren Programm teil, sofern es das berufsbegleitende Studium ermögliche. Zudem sei er Vorstandsmitglied in der Gruppe G mit Stammgebiet F (Kanton N). Schliesslich engagiere er sich aktiv in der Politik in E und sei im Vorfeld der Abstimmung zum Thema "H" dem Abstimmungskomitee "E ohne H" beigetreten. Auch werde er dem Komitee zur Unterstützung der Volksinitiative "Ja zur Mundart im Kindergarten" beitreten. Zudem treffe er regelmässig Kollegen in E.

4.2.1 Zu Recht hält der Beschwerdegegner dem entgegen, der Beitritt zum Komitee gegen den Anschluss Es an "H" liege in der Vergangenheit, und einem allfälligen künftigen Beitritt zu einem Abstimmungskomitee komme im vorliegenden Zusammenhang keine Relevanz zu (act. 9). In der Tat sagt der blosse Beitritt zu einem Abstimmungskomitee wenig aus über das konkrete Engagement, ebenso die bestätigte "Mitwirkung" darin (act. 5/2). Der Beschwerdeführer macht ferner auch nicht geltend, einer politischen Partei anzugehören, an deren Treffen teilzunehmen und sich auf diese Weise regelmässig mit politischen Fragen im Kanton E oder in C auseinanderzusetzen.

4.2.2 Gemäss der Bestätigung der Pfadfinderabteilung "I" ist der Beschwerdeführer schon "seit frühester Kindheit" Mitglied bei der Pfadi J und engagiert er sich seit seinem 15. Altersjahr sehr stark für den Verein. Er sei für die Roverstufe verantwortlich und Materialwart. Etwa jedes zweite Wochenende sei er im Einsatz für die Pfadi (act. 5.1). Im Internet ist der Beschwerdeführer bei der Pfadi J allerdings nicht verzeichnet. Zudem relativierte er seine Einsätze dort, indem er solche nur unternehme, wenn ihm das Studium dafür Zeit lasse. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer an mehreren Samstagen, teilweise mit seinen Eltern, für den Sommerreitkurs 2011 der Gruppe G angemeldet war und ist, so für den 28. Mai, 4. Juni, 25. Juni, 2., 16., 23. und 30. Juli, 6. August, 17. und 24. September sowie den 1. und 15. Oktober 2011, weshalb an diesen Tagen eine Teilnahme an Anlässen der Pfadi wohl ausgeschlossen ist. Relativiert wird dies wiederum dadurch, dass die Termine vom 16. Juli bis 6. August 2011 und vom 15. Oktober 2011 in die Schulferien von E fallen.

4.3 Der natürlichen Vermutung, dass sich der Ort des tatsächlichen und dauernden Verbleibens des Beschwerdeführers in Schlieren findet, wo er eine eigene Wohnung bewohnt und von wo aus er täglich seiner Arbeit nachgeht, stehen zusammengefasst seine Beteiligung in der Pfadi und die wöchentliche Rückkehr nach Hause (C) gegenüber. Zudem hält er sich erst seit Februar 2007 und damit seit rund 4 ½ Jahren ununterbrochen in Schlieren auf und hat auch das 30. Altersjahr noch nicht überschritten, weshalb noch von einer starken Beziehung zur elterlichen Familie ausgegangen werden darf (vorn E. 2.4). Über eine allfällige partnerschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers ist den Akten nichts zu entnehmen.

4.4 Bei der natürlichen Vermutung wird aufgrund von Indizien mittels Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und aufgrund der Lebenserfahrung auf eine nicht direkt bewiesene Tatsache geschlossen, welche die Behörde als wahr vermuten und ohne weitere Abklärungen ihrem Entscheid zugrunde legen darf. Es geht dabei nicht um die Frage, ob sich eine rechtserhebliche Tatsache verwirklicht hat oder nicht, sondern lediglich darum, ob eine beweismässige Abklärung vorzunehmen ist. Aus diesem Grund muss die Vermutung bereits dann als entkräftet gelten, wenn der Gegenbeweis erbracht wird. Daraus ergibt sich, dass bei Bestehen von Anhaltspunkten, welche gegen die vermutete Tatsache sprechen, diese näher zu prüfen und zu gewichten sind. Es geht dabei darum festzustellen, ob die gegen die natürliche Vermutung vorgebrachten Anhaltspunkte überzeugen und stärker sind als die Vermutung. Aufgrund von Indizien ist demnach eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die Zerstörung der natürlichen Vermutung nicht den lückenlosen Nachweis klar definierter abweichender Indizien voraussetzt. Es muss vielmehr genügen, wenn Anhaltspunkte für den Wochenendwohnort in einer Weise nachgewiesen werden, die so gewichtig und überzeugend sind, dass sie geeignet sind, die Domizilvermutung zu entkräften (BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.4.2; BGr, 6. August 2009, 2C_809/2008, E. 3.2).

4.5 Die K-Strasse in Schlieren verläuft parallel zur L-/M-Strasse, wo sich auch die Stadtverwaltung befindet (K-Strasse 02). Die Wohnung des Beschwerdeführers an der K-Strasse 01 liegt damit nicht am Stadtrand von Schlieren. Insofern kann nicht von einer wenig komfortablen oder gar provisorischen Behausung ausgegangen werden. Es liegt aber auf der Hand, dass das elterliche Einfamilienhaus in C dem Beschwerdeführer erhöhten Wohnkomfort gegenüber seiner Wohnung in Schlieren bietet (vgl. dazu auch BGr, 6. August 2008, 2C_809/2008, E. 3.3 f.). Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beziehung zum Elternhaus noch als stark zu erachten ist (vorn E. 4.3). Dafür spricht, dass der Beschwerdeführer regelmässig übers Wochenende nach Hause zurückkehrt und den Sommerreitkurs vereinzelt auch mit seinem Vater oder seiner Mutter besucht(e) (so am 28. Mai, 23. Juli, 6. August und 24. September 2011). Schliesslich ist der Beschwerdeführer aufgrund der Bestätigung der Pfadi I als langjähriges aktives Mitglied gut integriert und es ist davon auszugehen, dass in den Mitgliedern dieser Pfadi ein Teil seines Freundeskreises zu sehen ist, auch wenn die Regelmässigkeit der Teilnahme an Pfadianlässen aktuell fraglich ist (vorn E. 4.2.2). Werden diese Umstände gegeneinander aufgewogen, bestehen doch recht starke Indizien für einen Lebensmittelpunkt in C.

In Gutheissung der Beschwerde sind demnach der Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom 11. Mai 2011 sowie die Verfügung des Ressorts Sicherheit und Gesundheit vom 23. Dezember 2010 aufzuheben. Die Einwohnerdienste der Stadt Schlieren sind einzuladen, dem Beschwerdeführer die beantragte Bewilligung auszustellen.

5.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vom Beschwerdegegner zu tragen (§ 65a Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Antrags ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom 11. Mai 2011 sowie die Verfügung des Ressorts Sicherheit und Gesundheit der Stadt Schlieren vom 23. Dezember 2010 aufgehoben und die Einwohnerdienste der Stadt Schlieren eingeladen, dem Beschwerdeführer die beantragte Bewilligung auszustellen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…