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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2011.00362
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. September 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Schlieren,
Beschwerdegegner,
betreffend polizeiliche
Meldepflicht/Wohnsitz,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1984, Bürger von C (Kanton E) und D (Kanton E),
bewohnt seit dem 6. Februar 2007 in Schlieren eine 1½-Zimmer-Wohnung.
Seither hat er eine Aufenthaltsbewilligung für Wochenaufenthalter. Er arbeitet
bei einer Firma in B als IT-Projektleiter und macht berufsbegleitend eine
Weiterbildung. Am 6. Dezember 2010 ersuchte er um Verlängerung seiner
(Wochenaufenthalts-) Bewilligung (act. 10/1). Mit Verfügung vom 23. Dezember
2010 lehnte das Ressort Sicherheit und Gesundheit das Gesuch von A um Bewilligung
des Wochenaufenthalts in Schlieren ab und verpflichtete diesen, sich innert
zwei Wochen durch Hinterlegung des Heimatscheins in Schlieren anzumelden. Eine
dagegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat Schlieren am 21. Februar
2011 ab (act. 10/4+5).
II.
Dagegen erhob A am 27. Februar 2011 Rekurs beim
Bezirksrat Dietikon mit dem Antrag, der Beschluss des Stadtrats Schlieren vom
21. Februar 2011 sei aufzuheben und ihm weiterhin die
Aufenthaltsbewilligung in Schlieren zu gewähren. Der Bezirksrat Dietikon wies
den Rekurs mit Beschluss vom 11. Mai 2011 ab.
III.
Dagegen legte A mit Eingabe vom 29. Mai 2011
Beschwerde am Verwaltungsgericht ein und verlangte, es sei die
Aufenthaltsbewilligung für die Stadt Schlieren zu verlängern (act. 2). Der
Stadtrat Schlieren vertrat demgegenüber die Überzeugung, dass die Angaben As
einen andern Lebensmittelpunkt als denjenigen in Schlieren nicht zu begründen
vermöchten (act. 9).
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
und § 19 b Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach § 32
Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 in der seit 1. April
2010 geltenden Fassung (GG) meldet sich eine Person bei der politischen
Gemeinde unter anderem dann an, wenn sie sich dort niederlässt (lit. a),
dort Aufenthalt begründet (lit. b) oder zusätzlich in einer anderen
Gemeinde einen Aufenthalt begründet oder diesen aufgibt (lit. e).
Niederlassung gemäss Abs. 1 lit. a GG liegt vor, wenn sich eine
Person in der Absicht dauernden Verbleibens in der Gemeinde aufhält, um dort
den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein
muss. Eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in
der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat. Sie kann nur eine
Niederlassungsgemeinde haben (§ 32 Abs. 2 GG). Aufenthalt gemäss Abs. 1
lit. b liegt vor, wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht
dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate
oder dreier Monate innerhalb eines Jahres in der Gemeinde aufhält (§ 32 Abs. 3
GG). Wer sich ausserhalb seiner Heimatgemeinde niederlässt, muss einen
Heimatschein, wer Aufenthalt nimmt, einen Heimatausweis hinterlegen (§ 36
GG).
2.2 Die Frage
der Niederlassung betrifft das polizeiliche Domizil. Davon zu unterscheiden
sind der zivilrechtliche Wohnsitz und Spezialwohnsitze wie das Steuerdomizil,
der politische Wohnsitz, Sozialleistungswohnsitz und andere mit eigenständigen
Anknüpfungspunkten (Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen
Meldepflicht bei Niederlassung und Aufenthalt, ZBl 93/1992, S. 337 ff.).
Der Entscheid über das polizeiliche Domizil bedeutet nur, dass der
Niederlassung kein administratives Hindernis entgegensteht, und die Bejahung
der Niederlassung präjudiziert die Frage nach der Bestimmung der (Spezial-)Wohnsitze
nicht (Spühler, S. 341). Wenn sich eine Person regelmässig an mehreren
Orten aufhält, so bestimmt sich der Ort ihrer Niederlassung jedoch in der Regel
nach denselben Merkmalen wie der Wohnsitz; massgebendes Kriterium ist
grundsätzlich in beiden Fällen die Absicht des dauernden Verbleibens bzw. der
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen (so auch Art. 23 des Zivilgesetzbuchs
[ZGB]). Wenn Arbeitsort und Wohnort auseinanderfallen, gilt der Wohnort als
Niederlassung, wenn eine Person mehr oder minder regelmässig dahin zurückkehrt,
jedenfalls bei täglicher, aber auch bei wöchentlicher Rückkehr (Hans Rudolf
Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32
N. 1.2, 1.4 und 1.4.2 f.; VGr, 20. Mai 2010, VB.2010.00150, E. 4.1).
Die Anmeldung hat somit am Ort zu erfolgen, zu dem die engsten Beziehungen
bestehen, wofür objektive Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit
einem Ort ausschlaggebend sind. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an
einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich durch
feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00521,
E. 2).
2.3 Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum steuerrechtlichen Wohnsitz, die
vorliegend zur Anwendung gelangt, da sich dieser seinerseits aus Art. 23
ZGB ableitet, ist der Wohnsitz einer unselbständig erwerbenden Person derjenige
Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Wenn sich eine
Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist darauf abzustellen, zu
welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden
Steuerpflichtigen besteht eine natürliche Vermutung dafür, dass dies der Ort
ist, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort
aus der täglichen Arbeit nachzugehen. Bei verheirateten Personen mit
Beziehungen zu mehreren Orten werden dagegen die persönlichen und familiären
Kontakte zum Ort, wo sich ihre Familie aufhält, als stärker erachtet als
diejenigen zum Arbeitsort, wenn sie in nicht leitender Stellung unselbständig
erwerbstätig sind und täglich oder an den Wochenenden regelmässig an den Familienort
zurückkehren (BGE 132 I 29 E. 4.2 f.).
2.4 Diese
Praxis findet auch auf ledige Personen Anwendung, zählt doch die
Rechtsprechung Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familie des
Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das
Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsortes der Aufenthaltsort
der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng
gehandhabt. Selbst wenn ledige Steuerpflichte allwöchentlich zu den Eltern oder
Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen,
dies namentlich dann, wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet
haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Zu
berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang ebenso die Dauer des
Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen. Nach der
bundesgerichtlichen Praxis sind die Beziehungen des Steuerpflichtigen
regelmässig nicht mehr so stark, um den Ort der Familie als ständiges Domizil
zu betrachten, wenn der Steuerpflichtige das 30. Altersjahr überschritten hat
oder aber sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am Arbeitsort aufhält
(BGr, 6. Dezember 2010, 2C_397/2010, E. 2.2; BGr, 6. August
2009, 2C_809/2008, E. 3.1; BGE 125 I 54 E. 2).
3.
Die Vorinstanz war im angefochtenen Entscheid davon
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in B während der Woche arbeite und
mindestens einmal wöchentlich – meist über das Wochenende – nach C zurückkehre.
Neben seiner Anstellung als IT-Projektleiter absolviere er eine Weiterbildung,
welche teilweise von seiner Arbeitgeberin finanziert werde. Deshalb habe er
sich verpflichtet, bis mindestens zum Frühjahr 2012 bei seiner Arbeitgeberin zu
bleiben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 und voraussichtlich
noch bis mindestens Frühjahr 2012 in Schlieren wohne, spreche deutlich für eine
Verlegung des Lebensmittelpunktes dahin. Zwar gehe aus seinen Angaben ein
gewisses gesellschaftliches und politisches Engagement im Kanton E hervor, doch
sei dieses nicht genügend stark, um einen anderen Lebensmittelpunkt anzunehmen.
Zudem habe er keine klaren Pläne für die Zeit nach Frühjahr 2012, auch wenn ihm
allenfalls eine Stelle in der Unternehmung offen stünde, die sein Vater zu
gründen beabsichtige. Konkrete Wegzugspläne von Schlieren seien darin nicht zu
erkennen. Ebenso wenig vermöge der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in
C zu begründen (act. 4 E. I c).
4.
4.1 Dem hält
der Beschwerdegegner zunächst entgegen, er habe sich zwar verpflichten müssen, bis
ein Jahr nach Beendigung des Studiengangs bei seiner Arbeitgeberin zu verbleiben,
da diese einen Teil der Weiterbildungskosten übernommen habe. Ob jedoch die
Einhaltung dieser Frist in der momentanen beruflichen Situation seinerseits gewährleistet
sei, sei fraglich. Zudem sei sein Vater im Moment in der Gründungsphase einer
Unternehmung mit Sitz in E und habe ihm eine Beteiligung daran und eine
Anstellung als Finanzverwalter in Aussicht gestellt (act. 2). Der Stadtrat
von Schlieren hält demgegenüber an seinem Standpunkt fest (act. 9).
Tatsächlich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers so
vage, dass daraus nicht auf eine baldige Änderung der beruflichen Situation,
mindestens nicht vor Frühjahr 2012, geschlossen werden kann. Weder bestehen
konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Stelle in B vor
Ablauf des vereinbarten Jahres aufgibt und seiner Arbeitgeberin einen Teil der
Ausbildungskosten zurückzahlt, noch dafür, dass er in absehbarer Zeit in der
Firma seines Vaters, die sich erst im Gründungsstadium befindet, eine Stelle
antreten würde.
4.2 Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, er bewohne eine 1½-Zimmer-Wohnung am
Stadtrand von Schlieren, unterhalte mit Ausnahme zu seinen Nachbarn keine
sozialen Kontakte in Schlieren und fahre mindestens am Wochenende an seinen
gesetzlichen Wohnort in E (C) zurück, wo er aktiv am Sozial- und Vereinsleben
teilnehme. So sei er dort seit langen Jahren in einer Pfadfinderabteilung und
nehme fast jeden Samstag an deren Programm teil, sofern es das berufsbegleitende
Studium ermögliche. Zudem sei er Vorstandsmitglied in der Gruppe G mit Stammgebiet
F (Kanton N). Schliesslich engagiere er sich aktiv in der Politik in E und sei
im Vorfeld der Abstimmung zum Thema "H" dem Abstimmungskomitee "E
ohne H" beigetreten. Auch werde er dem Komitee zur Unterstützung der
Volksinitiative "Ja zur Mundart im Kindergarten" beitreten. Zudem
treffe er regelmässig Kollegen in E.
4.2.1
Zu Recht hält der Beschwerdegegner dem entgegen, der Beitritt zum Komitee gegen
den Anschluss Es an "H" liege in der Vergangenheit, und einem
allfälligen künftigen Beitritt zu einem Abstimmungskomitee komme im vorliegenden
Zusammenhang keine Relevanz zu (act. 9). In der Tat sagt der blosse
Beitritt zu einem Abstimmungskomitee wenig aus über das konkrete Engagement,
ebenso die bestätigte "Mitwirkung" darin (act. 5/2). Der
Beschwerdeführer macht ferner auch nicht geltend, einer politischen Partei
anzugehören, an deren Treffen teilzunehmen und sich auf diese Weise regelmässig
mit politischen Fragen im Kanton E oder in C auseinanderzusetzen.
4.2.2
Gemäss der Bestätigung der Pfadfinderabteilung "I" ist der
Beschwerdeführer schon "seit frühester Kindheit" Mitglied bei der
Pfadi J und engagiert er sich seit seinem 15. Altersjahr sehr stark für den
Verein. Er sei für die Roverstufe verantwortlich und Materialwart. Etwa jedes
zweite Wochenende sei er im Einsatz für die Pfadi (act. 5.1). Im Internet
ist der Beschwerdeführer bei der Pfadi J allerdings nicht verzeichnet. Zudem
relativierte er seine Einsätze dort, indem er solche nur unternehme, wenn ihm
das Studium dafür Zeit lasse. Erschwerend kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer an mehreren Samstagen, teilweise mit seinen Eltern, für den
Sommerreitkurs 2011 der Gruppe G angemeldet war und ist, so für den
28. Mai, 4. Juni, 25. Juni, 2., 16., 23. und 30. Juli,
6. August, 17. und 24. September sowie den 1. und 15. Oktober
2011, weshalb an diesen Tagen eine Teilnahme an Anlässen der Pfadi wohl
ausgeschlossen ist. Relativiert wird dies wiederum dadurch, dass die Termine
vom 16. Juli bis 6. August 2011 und vom 15. Oktober 2011 in die Schulferien
von E fallen.
4.3 Der
natürlichen Vermutung, dass sich der Ort des tatsächlichen und dauernden Verbleibens
des Beschwerdeführers in Schlieren findet, wo er eine eigene Wohnung bewohnt
und von wo aus er täglich seiner Arbeit nachgeht, stehen zusammengefasst seine
Beteiligung in der Pfadi und die wöchentliche Rückkehr nach Hause (C)
gegenüber. Zudem hält er sich erst seit Februar 2007 und damit seit rund 4 ½
Jahren ununterbrochen in Schlieren auf und hat auch das 30. Altersjahr noch
nicht überschritten, weshalb noch von einer starken Beziehung zur elterlichen
Familie ausgegangen werden darf (vorn E. 2.4). Über eine allfällige
partnerschaftliche Beziehung des Beschwerdeführers ist den Akten nichts zu entnehmen.
4.4 Bei der
natürlichen Vermutung wird aufgrund von Indizien mittels Wahrscheinlichkeitsüberlegungen
und aufgrund der Lebenserfahrung auf eine nicht direkt bewiesene Tatsache
geschlossen, welche die Behörde als wahr vermuten und ohne weitere Abklärungen
ihrem Entscheid zugrunde legen darf. Es geht dabei nicht um die Frage, ob sich
eine rechtserhebliche Tatsache verwirklicht hat oder nicht, sondern lediglich
darum, ob eine beweismässige Abklärung vorzunehmen ist. Aus diesem Grund muss
die Vermutung bereits dann als entkräftet gelten, wenn der Gegenbeweis erbracht
wird. Daraus ergibt sich, dass bei Bestehen von Anhaltspunkten, welche gegen
die vermutete Tatsache sprechen, diese näher zu prüfen und zu gewichten sind.
Es geht dabei darum festzustellen, ob die gegen die natürliche Vermutung
vorgebrachten Anhaltspunkte überzeugen und stärker sind als die Vermutung.
Aufgrund von Indizien ist demnach eine sorgfältige Berücksichtigung und
Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände vorzunehmen. Dies
bedeutet, dass die Zerstörung der natürlichen Vermutung nicht den lückenlosen
Nachweis klar definierter abweichender Indizien voraussetzt. Es muss vielmehr
genügen, wenn Anhaltspunkte für den Wochenendwohnort in einer Weise
nachgewiesen werden, die so gewichtig und überzeugend sind, dass sie geeignet
sind, die Domizilvermutung zu entkräften (BGr, 6. Dezember 2010,
2C_397/2010, E. 2.4.2; BGr, 6. August 2009, 2C_809/2008, E. 3.2).
4.5 Die K-Strasse
in Schlieren verläuft parallel zur L-/M-Strasse, wo sich auch die Stadtverwaltung
befindet (K-Strasse 02). Die Wohnung des Beschwerdeführers an der K-Strasse 01
liegt damit nicht am Stadtrand von Schlieren. Insofern kann nicht von einer wenig
komfortablen oder gar provisorischen Behausung ausgegangen werden. Es liegt
aber auf der Hand, dass das elterliche Einfamilienhaus in C dem Beschwerdeführer
erhöhten Wohnkomfort gegenüber seiner Wohnung in Schlieren bietet (vgl. dazu
auch BGr, 6. August 2008, 2C_809/2008, E. 3.3 f.). Ausserdem ist zu
berücksichtigen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Beziehung
zum Elternhaus noch als stark zu erachten ist (vorn E. 4.3). Dafür
spricht, dass der Beschwerdeführer regelmässig übers Wochenende nach Hause zurückkehrt
und den Sommerreitkurs vereinzelt auch mit seinem Vater oder seiner Mutter besucht(e)
(so am 28. Mai, 23. Juli, 6. August und 24. September
2011). Schliesslich ist der Beschwerdeführer aufgrund der Bestätigung der Pfadi
I als langjähriges aktives Mitglied gut integriert und es ist davon auszugehen,
dass in den Mitgliedern dieser Pfadi ein Teil seines Freundeskreises zu sehen
ist, auch wenn die Regelmässigkeit der Teilnahme an Pfadianlässen aktuell
fraglich ist (vorn E. 4.2.2). Werden diese Umstände gegeneinander
aufgewogen, bestehen doch recht starke Indizien für einen Lebensmittelpunkt in C.
In Gutheissung der Beschwerde sind demnach der Beschluss des
Bezirksrats Dietikon vom 11. Mai 2011 sowie die Verfügung des Ressorts
Sicherheit und Gesundheit vom 23. Dezember 2010 aufzuheben. Die
Einwohnerdienste der Stadt Schlieren sind einzuladen, dem Beschwerdeführer die
beantragte Bewilligung auszustellen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vom Beschwerdegegner
zu tragen (§ 65a Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Mangels Antrags ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. In
Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom
11. Mai 2011 sowie die Verfügung des Ressorts Sicherheit und Gesundheit
der Stadt Schlieren vom 23. Dezember 2010 aufgehoben und die
Einwohnerdienste der Stadt Schlieren eingeladen, dem Beschwerdeführer die
beantragte Bewilligung auszustellen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 2'080.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an…