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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2011.00368
Beschluss
der 3. Kammer
vom 8. September 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin,
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
1. A, vertreten durch B, Mutter,
2. C,
beide vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat J, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
betreffend Quartierplan/Revision,
hat
sich ergeben:
I.
A. Mit Beschluss vom 20. September 2004 leitete der Gemeinderat J das
amtliche Quartierplanverfahren „F“ ein (Disp.-Ziff. 1) und legte den
Perimeter dafür fest (Disp.-Ziff. 2). Einen dagegen unter anderen von C,
Eigentümer der Liegenschaft G-Strasse 01 (Kat.-Nr. 02) gerichteten Rekurs
wies die Baudirektion am 16. April 2005 ab.
B. Am 8. Februar 2010 setzte der Gemeinderat J den Quartierplan „F“
fest. Dagegen erhoben C, inzwischen Nutzniesser der Liegenschaft, und deren
neue Eigentümerin, A, Rekurs und verlangten im Wesentlichen die Ausdehnung des
Beizugsgebiets um die Grundstücke Kat.-Nrn. 03, 04 und 05, eine neue
Erschliessungslösung sowie die Entlassung ihrer Liegenschaft und gegebenenfalls
weiterer Liegenschaften aus dem Quartierplan. Die Baurekurskommission wies das
Rechtsmittel am 21. Dezember 2010 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde der
unterlegenen Rekurrenten ist beim Verwaltungsgericht hängig (VB.2011.00104),
jedoch infolge ausstehender Genehmigung von Seiten der Baudirektion noch nicht
spruchreif.
C. In der
Zwischenzeit hatten A und C mit Eingabe vom 10. Juni 2010 bei der
Baudirektion um Revision des Rekursentscheides vom 16. April 2005 ersucht
und beantragt, der Beschluss des Gemeinderats J vom 20. September 2004 sei
aufzuheben, eventuell sei Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses aufzuheben und das
Beizugsgebiet im Sinne der Begründung (Erweiterung um die Grundstücke Kat.-Nrn. 04
und 03, heutige Kat.-Nrn. 8053, 07 und 08) neu festzusetzen. Die
Baudirektion wies das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 9. Mai 2011 ab.
II.
Mit Beschwerde vom 9. Juni 2011
gelangten A und C an das Verwaltungsgericht und erneuerten ihre vor der Rekursinstanz
gestellten Revisionsanträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Beschwerdegegners. Die Baudirektion beantragte am 21. Juli 2011 die
Abweisung der Beschwerde und übersandte die Akten am 8. August 2011. Der
Gemeinderat J beantwortete die Beschwerde am 3. August 2011 mit dem Antrag
auf Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdeführenden.
Die Kammer erwägt:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich
gegen die Abweisung eines Revisionsgesuchs betreffend einen Rekursentscheid der
Baudirektion über die Einleitung eines Quartierplanverfahrens. Gegen den die
Revision verweigernden Entscheid steht grundsätzlich das gleiche Rechtsmittel
zur Verfügung wie gegen denjenigen Entscheid, der nach Auffassung der
Gesuchsteller zu revidieren ist. Nach § 331 lit. c des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) entscheidet die Baudirektion als
einzige Rechtsmittelinstanz Streitigkeiten über die Einleitung von
Quartierplanverfahren. Da diese Regelung sowohl der Rechtsweggarantie von Art. 29a
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) als auch Art. 6 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht, tritt das
Verwaltungsgericht auf entsprechende Beschwerden entgegen § 331 lit. c
PBG regelmässig ein (vgl. dazu ausführlich VGr, 20. Mai 2009,
VB.2008.00520, E. 1.2 und 1.3).
2.
2.1 Zu Rekurs
und Beschwerde ist lediglich befugt, wer durch eine Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom
24. Mai 1959; VRG). Die Beschwerdelegitimation setzt demnach unter anderem
ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Anordnung voraus. Als aktuell und praktisch gilt das
Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung
besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids
beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25).
2.2 Im
Rekursverfahren gegen den Einleitungsbeschluss hatten die damaligen Beschwerdeführenden
einerseits vorgebracht, der Quartierplan dürfe erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen
Strassenprojekts für die kantonale H-Strasse in Angriff genommen werden, und
andererseits die unzweckmässige, zu enge Begrenzung des Beizugsgebiets gerügt,
da diese zu wenig Spielraum für die notwendige strassenmässige Erschliessung
des Grundstücks Kat.-Nr. 09 lasse und ihre eigenen Grundstücke bereits
genügend erschlossen seien. Mit ihrem Revisionsbegehren machen die heutigen
Beschwerdeführenden geltend, die Baudirektion habe sich beim abschlägigen
Rekursentscheid vom 16. April 2005 von der falschen Tatsache leiten
lassen, dass im Beizugsgebiet genügend Spielraum für verschiedene Erschliessungsvarianten
bestünde. Mit ihrem Rekurs bzw. der hängigen Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss
vom 8. Februar 2010 beantragen die Beschwerdeführenden eine andere
Erschliessungslösung, eine Ausdehnung des Beizugsgebiets und eine Entlassung
ihres Grundstücks aus dem Verfahren. Auf diese Anträge ist die Baurekurskommission
am 21. Dezember 2010 vollumfänglich eingetreten.
2.3 Die
Beschwerdeführenden begründen nicht, weshalb sie ein aktuelles Interesse an der
vorliegenden Beschwerde haben. Ein solches ist angesichts des bereits
festgesetzten Quartierplans und des dagegen hängigen Beschwerdeverfahrens
VB.2011.00104 auch nicht ersichtlich. Die Revision des Einleitungsbeschlusses
im verlangten Sinn ist von vornherein nicht geeignet, die Position der
Beschwerdeführenden im bereits entschiedenen Rekursverfahren über die
Quartierplanfestsetzung zu beeinflussen. Aber auch ein Einfluss auf den
anstehenden Beschwerdeentscheid im Verfahren VB.2011.00104 kann ausgeschlossen
werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist zwar unklar, ob die
Einleitung des Quartierplanverfahrens ein das Verfahren teilweise
abschliessender Endentscheid im Sinn von § 19a Abs. 1 VRG oder aber
ein Zwischenentscheid gemäss § 19a Abs. 2 VRG ist, welcher sinngemäss
nach den Art. 91 bis 93 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG)
mit Rekurs und Beschwerde angefochten werden kann (vgl. VGr, 7. Oktober
2010, VB.2010.00250 E. 4.2). Die Frage kann auch vorliegend offenbleiben,
da weder im einen noch im anderen Fall ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an
der vorliegenden Beschwerde besteht:
Nach Art. 93 Abs. 3 BGG sind
Zwischenentscheide, gegen welche keine Beschwerde erhoben wurde, durch Beschwerde
gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
Würde demnach die Einleitung des Quartierplanverfahrens als ein den
Quartierplan beeinflussender Zwischenentscheid qualifiziert, so könnten die Beschwerdeführenden
im vorliegenden Fall ihre sämtlichen Einwände gegen diesen Zwischenentscheid auch
im hängigen Beschwerdeverfahren gegen die Quartierplanfestsetzung vorbringen.
Dies haben sie im vorliegenden Verfahren auch bereits getan, weshalb sie kein
davon unabhängiges Interesse an der Revision des Einleitungsbeschlusses haben
können.
Gegen die Einleitung des
Quartierplanverfahrens kann nur geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zur
Durchführung des Verfahrens fehlten (§ 148 Abs. 2 erster Satzteil
PBG). Gemäss seinem Zweck soll der Quartierplan im erfassten Gebiet eine der planungs-
und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung ermöglichen und die dafür
nötigen Anordnungen enthalten. Gegen einen Einleitungsbeschluss kann daher nur
vorgebracht werden, das Gebiet sei nicht quartierplanbedürftig, da es
beispielsweise bereits genügend erschlossen sei. Ein Einwand dieser Art kann
später gegen den Festsetzungsbeschluss nicht mehr erhoben werden (§ 148 Abs. 2
zweiter Satzteil PBG). Würde demnach der Einleitungsbeschluss in diesem Punkt
als Endentscheid qualifiziert, so wären die Beschwerdeführenden im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren gegen die Quartierplanfestsetzung nicht mehr mit dem
Einwand fehlender Quartierplanbedürftigkeit zu hören. Da sie diesen Einwand
jedoch gar nicht erheben, fehlt es ihnen auch unter dieser Annahme an einem
aktuellen Rechtsschutzinteresse.
Auf die Beschwerde ist daher nicht
einzutreten.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Hingegen haben sie dem Beschwerdegegner zugunsten der
Quartierplanrechnung eine solche zu bezahlen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt,
unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
4. Die Beschwerdeführenden 1
und 2 werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von je
Fr. 800.- (total Fr. 1'600.-), unter solidarischer Haftung für den
ganzen Betrag, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Beschlusses.
5. Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…