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Geschäftsnummer: VB.2011.00368  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.09.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Quartierplan/Revision


Fehlendes Rechtsschutzinteresse zur Revision eines rechtskräftigen Entscheids über die Einleitung des Quartierplanverfahrens Rechtsgrundlagen bezüglich Beschwerdelegitimation (E. 2.1). Würde der Entscheid über die Einleitung des Quartierplanverfahrens als ein den Quartierplan beeinflussender Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 3 BGG qualifiziert, so bestünde kein unabhängiges Interesse an der Revision des Einleitungsbeschlusses, da die Beschwerdeführenden ihre sämtlichen Einwände gegen diesen Zwischenentscheid auch im hängigen Beschwerdeverfahren gegen die Quartierplanfestsetzung vorbrachten. Die Beschwerdeführenden haben den Einwand der fehlenden Quartierplanbedürftigkeit im Sinn von § 148 Abs. 2 PBG gar nicht erhoben, weshalb ihnen auch bei Qualifizierung des Einleitungsbeschlusses als Endentscheid ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehlt (E. 2.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AKTUELLES INTERESSE
EINLEITUNG QUARTIERPLANVERFAHREN
QUARTIERPLANFESTSETZUNG
QUARTIERPLANVERFAHREN
RECHTSSCHUTZINTERESSE
REVISION
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. III BGG
Art. 29a BV
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 148 Abs. II PBG
§ 331 lit. c PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00368

 

 

Beschluss

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 8. September 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A, vertreten durch B, Mutter,

 

2.    C,

 

beide vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat J, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Quartierplan/Revision,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Beschluss vom 20. September 2004 leitete der Gemeinderat J das amtliche Quartierplanverfahren „F“ ein (Disp.-Ziff. 1) und legte den Perimeter dafür fest (Disp.-Ziff. 2). Einen dagegen unter anderen von C, Eigentümer der Liegenschaft G-Strasse 01 (Kat.-Nr. 02) gerichteten Rekurs wies die Baudirektion am 16. April 2005 ab.

B. Am 8. Februar 2010 setzte der Gemeinderat J den Quartierplan „F“ fest. Dagegen erhoben C, inzwischen Nutzniesser der Liegenschaft, und deren neue Eigentümerin, A, Rekurs und verlangten im Wesentlichen die Ausdehnung des Beizugsgebiets um die Grundstücke Kat.-Nrn. 03, 04 und 05, eine neue Erschliessungslösung sowie die Entlassung ihrer Liegenschaft und gegebenenfalls weiterer Liegenschaften aus dem Quartierplan. Die Baurekurskommission wies das Rechtsmittel am 21. Dezember 2010 ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde der unterlegenen Rekurrenten ist beim Verwaltungsgericht hängig (VB.2011.00104), jedoch infolge ausstehender Genehmigung von Seiten der Baudirektion noch nicht spruchreif.

C. In der Zwischenzeit hatten A und C mit Eingabe vom 10. Juni 2010 bei der Baudirektion um Revision des Rekursentscheides vom 16. April 2005 ersucht und beantragt, der Beschluss des Gemeinderats J vom 20. September 2004 sei aufzuheben, eventuell sei Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses aufzuheben und das Beizugsgebiet im Sinne der Begründung (Erweiterung um die Grundstücke Kat.-Nrn. 04 und 03, heutige Kat.-Nrn. 8053, 07 und 08) neu festzusetzen. Die Baudirektion wies das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 9. Mai 2011 ab.

II.  

Mit Beschwerde vom 9. Juni 2011 gelangten A und C an das Verwaltungsgericht und erneuerten ihre vor der Rekursinstanz gestellten Revisionsanträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Die Baudirektion beantragte am 21. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde und übersandte die Akten am 8. August 2011. Der Gemeinderat J beantwortete die Beschwerde am 3. August 2011 mit dem Antrag auf Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung eines Revisionsgesuchs betreffend einen Rekursentscheid der Baudirek­tion über die Einleitung eines Quartierplanverfahrens. Gegen den die Revision verweigernden Entscheid steht grundsätzlich das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung wie gegen denjenigen Entscheid, der nach Auffassung der Gesuchsteller zu revidieren ist. Nach § 331 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) entscheidet die Baudirektion als einzige Rechtsmittelinstanz Streitigkeiten über die Einleitung von Quartierplanverfahren. Da diese Regelung sowohl der Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) als auch Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht, tritt das Verwaltungsgericht auf entsprechende Beschwerden entgegen § 331 lit. c PBG regelmässig ein (vgl. dazu ausführlich VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00520, E. 1.2 und 1.3).

2.  

2.1 Zu Rekurs und Beschwerde ist lediglich befugt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959; VRG). Die Beschwerdelegitimation setzt demnach unter anderem ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Anordnung voraus. Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25).

2.2 Im Rekursverfahren gegen den Einleitungsbeschluss hatten die damaligen Beschwerdeführenden einerseits vorgebracht, der Quartierplan dürfe erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Strassenprojekts für die kantonale H-Strasse in Angriff genommen werden, und andererseits die unzweckmässige, zu enge Begrenzung des Beizugsgebiets gerügt, da diese zu wenig Spielraum für die notwendige strassenmässige Erschliessung des Grundstücks Kat.-Nr. 09 lasse und ihre eigenen Grundstücke bereits genügend erschlossen seien. Mit ihrem Revisionsbegehren machen die heutigen Beschwerdeführenden geltend, die Baudirektion habe sich beim abschlägigen Rekursentscheid vom 16. April 2005 von der falschen Tatsache leiten lassen, dass im Beizugsgebiet genügend Spielraum für verschiedene Erschliessungsvarianten bestünde. Mit ihrem Rekurs bzw. der hängigen Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss vom 8. Februar 2010 beantragen die Beschwerdeführenden eine andere Erschliessungslösung, eine Ausdehnung des Beizugsgebiets und eine Entlassung ihres Grundstücks aus dem Verfahren. Auf diese Anträge ist die Baurekurskommission am 21. Dezember 2010 vollumfänglich eingetreten.

2.3 Die Beschwerdeführenden begründen nicht, weshalb sie ein aktuelles Interesse an der vorliegenden Beschwerde haben. Ein solches ist angesichts des bereits festgesetzten Quartierplans und des dagegen hängigen Beschwerdeverfahrens VB.2011.00104 auch nicht ersichtlich. Die Revision des Einleitungsbeschlusses im verlangten Sinn ist von vornherein nicht geeignet, die Position der Beschwerdeführenden im bereits entschiedenen Rekursverfahren über die Quartierplanfestsetzung zu beeinflussen. Aber auch ein Einfluss auf den anstehenden Beschwerdeentscheid im Verfahren VB.2011.00104 kann ausgeschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist zwar unklar, ob die Einleitung des Quartierplanverfahrens ein das Verfahren teilweise abschliessender Endentscheid im Sinn von § 19a Abs. 1 VRG oder aber ein Zwischenentscheid gemäss § 19a Abs. 2 VRG ist, welcher sinngemäss nach den Art. 91 bis 93 Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) mit Rekurs und Beschwerde angefochten werden kann (vgl. VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00250 E. 4.2). Die Frage kann auch vorliegend offenbleiben, da weder im einen noch im anderen Fall ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Beschwerde besteht:

Nach Art. 93 Abs. 3 BGG sind Zwischenentscheide, gegen welche keine Beschwerde erhoben wurde, durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. Würde demnach die Einleitung des Quartierplanverfahrens als ein den Quartierplan beeinflussender Zwischenentscheid qualifiziert, so könnten die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall ihre sämtlichen Einwände gegen diesen Zwischenentscheid auch im hängigen Beschwerdeverfahren gegen die Quartierplanfestsetzung vorbringen. Dies haben sie im vorliegenden Verfahren auch bereits getan, weshalb sie kein davon unabhängiges Interesse an der Revision des Einleitungsbeschlusses haben können.

Gegen die Einleitung des Quartierplanverfahrens kann nur geltend gemacht werden, die Voraussetzungen zur Durchführung des Verfahrens fehlten (§ 148 Abs. 2 erster Satzteil PBG). Gemäss seinem Zweck soll der Quartierplan im erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende Nutzung ermöglichen und die dafür nötigen Anordnungen enthalten. Gegen einen Einleitungsbeschluss kann daher nur vorgebracht werden, das Gebiet sei nicht quartierplanbedürftig, da es beispielsweise bereits genügend erschlossen sei. Ein Einwand dieser Art kann später gegen den Festsetzungsbeschluss nicht mehr erhoben werden (§ 148 Abs. 2 zweiter Satzteil PBG). Würde demnach der Einleitungsbeschluss in diesem Punkt als Endentscheid qualifiziert, so wären die Beschwerdeführenden im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen die Quartierplanfestsetzung nicht mehr mit dem Einwand fehlender Quartierplanbedürftigkeit zu hören. Da sie diesen Einwand jedoch gar nicht erheben, fehlt es ihnen auch unter dieser Annahme an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen haben sie dem Beschwerdegegner zugunsten der Quartierplanrechnung eine solche zu bezahlen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.

4.    Die Beschwerdeführenden 1 und 2 werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von je Fr. 800.- (total Fr. 1'600.-), unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag, zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…