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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2011.00376
Beschluss
der 1. Kammer
vom 28. September 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter
Robert Wolf, Gerichtsschreiberin
Nicole Tschirky.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. E, vertreten
durch RA C,
2. Bausektion
der Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 1. März
2011 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich E die baurechtliche Bewilligung
für den Umbau des Geschäftshauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 an der F-Strasse 07,
08 und 09 in Zürich.
II.
Auf den gegen diesen
Beschluss von A eingelegten Rekurs trat das Baurekursgericht mit Entscheid vom
6. Mai 2011 wegen fehlender Rekurslegitimation nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Juni
2011 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Entscheid vom 6. Mai 2011
aufzuheben, eventuell die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der
Anweisung, auf den Rekurs einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
von E. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte A die Durchführung eines Augenscheins.
Am 30. Juni 2011 schloss
das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde.
In ihrer Beschwerdeantwort
vom 8. Juli 2011 beantragte E die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Bausektion der
Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2011 ebenfalls
die Abweisung der Beschwerde, soweit auf die vorgebrachten Rügen einzutreten
sei.
Mit Replik vom 26. August
2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
IV.
A. Am 13. September
2011 schlossen der Beschwerdeführer und die private Beschwerdegegnerin
aussergerichtlich eine Vereinbarung, worin sie Folgendes festhielten
(act. 21):
"1. Der Beschwerdeführer zieht seine am
Verwaltungsgericht hängige Beschwerde VB.2011.00376, resp. das von ihm
eingeleitete Verfahren, zurück.
2. Der Rekurrent zieht den von ihm eingereichten
Baurekurs vor Baurekursgericht 1. Abteilung R1S.2011.05100 zurück.
3. Die Beschwerdegegnerin und Rekursgegnerin übernimmt
die Abschreibungskosten.
4. Die Beschwerdegegnerin und Rekursgegnerin bezahlt dem
Rekurrenten binnen 10 Tagen seit Eingang der Abschreibungsbeschlüsse eine
Prozessentschädigung von CHF 110'000.-- pauschal inkl. MwSt., zahlbar an den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.
5. Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien
per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt."
Diese von beiden Parteien
unterzeichnete Vereinbarung wurde von der privaten Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 13. September 2011 eingereicht. Aufgrund der vorbehaltlosen
Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 13. September 2011 ist das
Verfahren VB.2011.00376 grundsätzlich als durch Rückzug der Beschwerde erledigt
abzuschreiben.
B. Aufgrund
der Umstände im vorliegenden Fall ist jedoch zu prüfen, ob die Vereinbarung
nicht als sittenwidrig zu qualifizieren ist. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Obligationenrecht
(OR) ist ein Vertrag nichtig, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen
Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst. Sittenwidrig sind Verträge,
die gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung
immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstossen. Ein solcher
Verstoss kann einerseits in der vereinbarten Leistung oder in dem damit
angestrebten mittelbaren Zweck oder Erfolg liegen, sich andererseits aber auch
daraus ergeben, dass eine notwendig unentgeltliche Leistung mit einer
geldwerten Gegenleistung verknüpft wird (BGE 115 II 232 E. 4a; 123 III 101
E. 2, mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist der entgeltliche Verzicht auf eine rechtliche Befugnis sittenwidrig, falls
er auf einer verpönten Kommerzialisierung der Rechtsposition der verzichtenden
Partei beruht. Eine verpönte Kommerzialisierung liegt erst vor, wenn mit der
entgeltlichen Verzichtsvereinbarung allein der drohende Verzögerungsschaden des
Bauherrn vermindert werden soll. Das Interesse an blosser Verzögerung eines
Bauvorhabens ist nicht schutzwürdig und kann daher ohne inneren
Wertungswiderspruch auch nicht als Vermögenswert entgolten werden (BGE 123 III 101
E. 2c).
Dem Beschwerdeführer
kann im vorliegenden Fall nicht unterstellt werden, er habe das ihm missliebige
Bauvorhaben gar nicht verhindern wollen, sondern lediglich die Absicht gehabt,
das Projekt zu verzögern, um die private Beschwerdegegnerin zu einer entgeltlichen
Rückzugsvereinbarung zu nötigen. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das
Baurekursgericht die Legitimation des Beschwerdeführers verneint hat, ist zwar
richtig. Dennoch lässt sich nicht sagen, es habe für den Beschwerdeführer von
vornherein keine Aussicht darauf bestanden, auf dem Rechtsmittelweg eine
Abänderung des Projekts zu erwirken und dadurch eine Verminderung seiner
nachbarrechtlichen Inkonvenienzen herbeizuführen. Die Vereinbarung ist daher im
Lichte der dargelegten Bundesgerichtspraxis nicht als sittenwidrig und nichtig
zu qualifizieren.
Die Beschwerde
wurde vom Verwaltungsgericht am 30. August 2011 entschieden, jedoch noch
nicht eröffnet. Da ein Beschwerderückzug bis zur Zustellung des Entscheids
zulässig ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63
N. 2; RB 1965 Nr. 13), ist das Verfahren als durch Rückzug der
Beschwerde erledigt abzuschreiben.
C. Selbst wenn die Vereinbarung sittenwidrig wäre, würde sich an diesem
Ergebnis nichts ändern. Der
Antrag, das Beschwerdeverfahren sei gestützt auf die Rückzugserklärung gemäss Vereinbarung vom 13. September 2011 abzuschreiben, wird von den privaten Parteien gemeinsam
gestellt. Die Vereinbarung entspricht dem übereinstimmenden Willen und
Interesse dieser Parteien; das von der Minderheit vorgeschlagene Vorgehen hätte
zur Folge, dass das Verfahren – voraussichtlich vor der nächsten Instanz –
fortzusetzen wäre, was auch den Interessen der privaten Beschwerdegegnerin
zuwiderliefe.
Die
Abschreibung des Verfahrens lässt sich auch mit dem Prozessrecht ohne Weiteres
vereinbaren: Geht man nämlich davon aus, dass die Vereinbarung sittenwidrig
sei, unterstellt man dem Beschwerdeführer zugleich, dass er an der
Weiterführung des Verfahrens nur interessiert sei, um die Gegenseite zu
ungerechtfertigten Zugeständnissen zu nötigen. Das wäre jedoch kein
schutzwürdiges Interesse und würde es nicht rechtfertigen, den Rückzug der Beschwerde
entgegen dem erklärten Willen der Parteien zu missachten (vgl. dazu auch Thomas
Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, N. 315 f.).
D. Gemäss
der Vereinbarung der privaten Beschwerdeparteien vom 13. September 2011
sind die Gerichtskosten der privaten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist
davon Vormerk zu nehmen, dass sich die privaten Parteien aussergerichtlich über
die Parteientschädigung geeinigt haben.
Im Zeitpunkt
des Rückzugs lag bereits ein begründetes Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts
vom 30. August 2011 vor, das zum Versand bereit war. Angesichts des entstandenen
Aufwands ist ungeachtet des Rückzugs die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.-
anzusetzen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Das
Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 5'150.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der privaten Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Es
wird davon Vormerk genommen, dass sich die privaten Parteien über die Parteientschädigung
aussergerichtlich geeinigt haben.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…
Abweichende
Meinung einer Minderheit der Kammer
(§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]
in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und
Behördenorganisation im Zivil- und
Strafprozess vom 10. Mai 2010)
Eine Minderheit der Kammer
hat unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde
beantragt, und zwar aus folgenden Gründen:
1.
Die am 13. September
2011 abgeschlossene aussergerichtliche Vereinbarung zwischen dem
Beschwerdeführer und der privaten Beschwerdegegnerin ist als sittenwidrig zu
qualifizieren.
1.1 Kann nach
Treu und Glauben nicht damit gerechnet werden, das Projekt mit baurechtlichen
Schritten erfolgreich zu verhindern, ist eine entgeltliche
Verzichtsvereinbarung als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. OGr ZH, 7. September
2004, ZR 104/2005 Nr. 53 = Baurecht 2006 S. 177 ff., mit
Bemerkungen von Peter Reetz). Die Kommerzialisierung des Verzichts ist somit
sittenwidrig, wenn sich der wirtschaftliche Wert des Verzichts bloss aus dem
möglichen Schaden wegen der Verlängerung des Bewilligungsverfahrens und nicht
aus schutzwürdigen Interessen des Nachbarn ergibt. Massgebend ist, ob ein
Nachbar Einwände gegen ein Bauvorhaben vorbringen kann, deren Gutheissung
negative Auswirkungen auf sein Grundstück verhindert hätte (BGE 115 II 232
E. 4; 123 III 101 E. 2; BGr, 11. März 2009, 4A_21/2009, E. 5.1
= ZBGR 91/2010 S. 109 ff.; Erik Lustenberger, Die Verzichtsvereinbarung
im öffentlichen Bauverfahren, Zürich etc. 2008, N. 82 ff.; derselbe,
Missbräuchliche Einsprachen – Möglichkeiten und Grenzen der Sanktionierung, in:
BR 2006 S. 36 f., 38).
1.2 Das
streitbetroffene Bauvorhaben zeitigt keine wahrnehmbaren Einwirkungen auf die
Arbeitsräumlichkeiten des Beschwerdeführers. Diese stossen an keine der
Strassen an, welche als Zu- oder Wegfahrtsroute zum streitbetroffenen
Bauvorhaben infrage kommen. Aufgrund der zentralen Lage in der Innenstadt von
Zürich sind unter diesen Umständen keine deutlich wahrnehmbaren zusätzlichen
Lärmimmissionen zu erwarten, welche eine Legitimation zu begründen vermögen
(vgl. dazu E. 2). Der Beschwerdeführer hätte somit mit dem gegen das
streitbetroffene Bauvorhaben ergriffenen Rechtsmittel keine Verhinderung oder
Änderung des Bauvorhabens, sondern höchstens eine Verzögerung erreichen können.
Durch den Verzicht wurden keine vermögenswerten Chancen und Vorteile aufgegeben.
Vielmehr hat die private Beschwerdegegnerin dem Beklagten eine rein formelle
Rechtsposition abgekauft, um ihren Vermögensschaden zu vermindern. Dem Schaden,
der die private Beschwerdegegnerin durch die Verzögerung des Bauvorhabens
erlitten hätte, stehen somit keine schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers
gegenüber, welcher dieser durch den Rückzug der Beschwerde aufgegeben hätte.
Die Vereinbarung des Entgelts ist somit als sittenwidrig und deshalb nichtig zu
qualifizieren.
Zwar betrifft der Mangel nur
die Vereinbarung des Entgelts von Fr. 110'000.-. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass die Vereinbarung ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht
abgeschlossen worden wäre. Daher ist die gesamte Vereinbarung als nichtig zu
qualifizieren (Art. 20 Abs. 2 OR).
2.
Ist die entgeltliche
Rückzugsvereinbarung sittenwidrig und damit nichtig, ist sie nicht zu
berücksichtigen. Der Rückzug ist als nicht erfolgt zu betrachten und der
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2011 zu eröffnen. Dieser
schloss auf eine Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit folgender
Begründung:
2.1 Zum Rekurs
und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung hat. Wird die spezifische Betroffenheit Dritter in einem
Rechtsmittelverfahren aus befürchteten Immissionen abgeleitet, so ist auf Art
und Intensität dieser Immissionen abzustellen. Die Legitimation ist zu bejahen,
wenn die mutmasslichen Auswirkungen eines Bauvorhabens deutlich wahrnehmbar
sind und ohne technisch aufwendige und kostspielige Abklärungen festgestellt
und von den allgemeinen Immissionen, wie sie z. B. der Strassenverkehr mit sich bringt,
unterschieden werden können (BGE 136 II 281 E. 2.3.2, 113 Ib 225 E. 1c;
112 Ib 154 E. 3; BGr, 18. März 2009, 1C_405/2008, E. 2.5).
Als Richtwert für die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation wird praxisgemäss
eine Zunahme des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens von 10 % angenommen
(RB 1985 Nr. 9 = BEZ 1985 Nr. 47; RB 2003 Nr. 13; BGr, 20. Dezember
2005, 1A.148/2005, E. 3.5 f.; 9. November 2004, 1A.227/2003,
E. 3). Sodann wird in der Praxis in Bezug auf die Lärmbelastung regelmässig
darauf hingewiesen, dass erst eine Erhöhung des Verkehrslärmpegels um 1 dB(A),
was einer Verkehrszunahme um 25 % entspricht, wahrnehmbar stärkere Verkehrslärmimmissionen
verursache (Robert Wolf, Auswirkungen des Lärmschutzrechts auf Nutzungsplanung
und Baubewilligung, AJP 1999, S. 1067, mit Hinweisen; BGr, 20. Dezember
2005, 1A.148/2005, E. 3.5 f. = ZBl 107/2006 S. 609 ff. =
URP 2006 S. 144 ff.).
2.2 Wie
bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, sind die
Arbeitsräumlichkeiten des Beschwerdeführers rund 500 m vom strittigen
Bauvorhaben entfernt, und die kürzesten Fahrdistanzen zu seinen
Arbeitsräumlichkeiten betragen rund 800 m bzw. mehr als 900 m. Der
Beschwerdeführer leitet seine Legitimation zum Rekurs bzw. zur Beschwerde denn
auch nicht aus der nahen räumlichen Beziehung zum streitbetroffenen Bauvorhaben
ab, sondern aus der befürchteten Zunahme des Strassenverkehrs. Es ist somit zu
prüfen, ob der Beschwerdeführer an einer innerstädtischen Verkehrsachse wohnt,
die durch das streitbetroffene Bauvorhaben stärker belastet werden könnte.
Der Zubringerverkehr ab dem L-Platz
wird über den M-Platz direkt über die F-Strasse zum streitbetroffenen Bauvorhaben
respektive zum Parkhaus geführt. Beim unteren Teil der K-Strasse handelt es
sich um eine Einbahnstrasse, die in dieser Richtung für den Fahrverkehr
gesperrt ist. Der Zubringerverkehr aus der Zentralschweiz gelangt zudem von der
N-Strasse via O-Strasse zur G-Brücke und von dort zu einem Parkhaus. Auch
dieser Verkehr führt nicht an den Arbeitsräumlichkeiten des Beschwerdeführers
vorbei. Auch vom Besucherverkehr aus dem übrigen Einzugsgebiet des strittigen
Bauvorhabens wäre der Beschwerdeführer nicht betroffen, da keine der Zu- oder
Wegfahrtsrouten über die D-Strasse führt. Der Beschwerdeführer stösst somit an
keine der Strassen an, welche als Zu- oder Wegfahrtsroute zum streitbetroffenen
Bauvorhaben infrage kommen.
Von der F-Strasse und der K-Strasse,
welche quer zur D-Strasse verlaufen, ist das Büro des Beschwerdeführers rund
130 m bzw. 40 m entfernt, wobei die K-Strasse in diesem Abschnitt nur in
Richtung L-Platz befahren werden kann und somit lediglich als Wegfahrtsroute
infrage kommt. Die Arbeitsräumlichkeiten des Beschwerdeführers sind zudem durch
mehrere Gebäude von der K-Strasse und der F-Strasse getrennt, welche den
Verkehrslärm abschirmen. Aufgrund der zentralen Lage in der Innenstadt von
Zürich sind unter diesen Umständen keine deutlich wahrnehmbaren zusätzlichen
Lärmimmissionen zu erwarten, welche eine Legitimation zu begründen vermögen.
2.3 Der
Beschwerdeführer macht weiter geltend, der dem streitbetroffenen Bauvorhaben
zuzuordnende Mehrverkehr durch Parkplatzsuchende erreiche eine
legitimationsbegründende Verkehrszunahme.
2.3.1
Die Vorinstanz ist zur Beurteilung dieser Frage von folgenden Beurteilungs-
und Berechnungsfaktoren ausgegangen:
Bei der Annahme der
durchschnittlichen täglichen Besucherzahl stützt sie sich wie der Beschwerdeführer
auf die von der privaten Beschwerdegegnerin publizierte Zahl. Auch wenn der
Hauptandrang erfahrungsgemäss zwischen 22.00 und 24.00 Uhr sein wird bzw. – wie
vom Beschwerdeführer geltend gemacht – an den Wochenenden von 20.00 bis 02.00
Uhr, ist es vertretbar, wenn die Vorinstanz von Durchschnittswerten bei den
Besucherzahlen und damit auch bei den Zu- und Wegfahrten ausgeht. Auch das Strassenlärm-Informationssystem
stellt hinsichtlich der stündlichen Anzahl Fahrten auf Durchschnittswerte ab
(vgl. dazu auch VGr, 2. Juli 2008, VB.2008.00001, E. 8.2.1).
Die Prognose der Vorinstanz,
dass aufgrund der guten Erschliessung des projektierten Bauvorhabens mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln von einem mit diesen anreisenden Besucheranteil
von 20 % und einer entsprechenden Reduktion der zu erwartenden Fahrtenzahl ausgehen
ist, erweist sich ebenfalls als plausibel. Der Hinweis des Beschwerdeführers,
dass die gleiche Baubehörde damals das Baugesuch für ein Bauvorhaben in der
Annahme verweigert habe, dass mindestens 80 % der Besucher mit dem Auto
anreisen würden, vermag diese Einschätzung nicht infrage zu stellen. Auch hier
ist wieder auf Durchschnittswerte abzustellen. Zu den Zeiten des zu erwartenden
Hauptandrangs – insbesondere an den Wochenenden – ist zudem das Angebot des
öffentlichen Verkehrs noch ausreichend vorhanden.
Schliesslich ist beim
Freizeitverkehr ein durchschnittlicher Besetzungsgrad von zwei Personen pro
Auto die Regel (Statistik Stadt Zürich [Hrsg.], Mobilität und Verkehr, Zürich
2007, S. 8, www.stadt-zuerich.ch/statistik). Daraus resultieren die von
der Vorinstanz errechneten Hin- und Rückfahrten, wobei nur durch die Hinfahrten
allfälliger Suchverkehr ausgelöst wird.
2.3.2
Nach der städtischen Parkplatzverordnung vom 11. Dezember 1996 (PPV)
löst das Bauvorhaben eine Pflicht zur Schaffung bzw. zum Nachweis von 24
Abstellplätzen für Autos aus, davon 18 an leicht zugänglicher Lage für
Besuchende bzw. Kundschaft. Aus der Anzahl der nach der städtischen
Parkplatzverordnung zu erstellenden Pflichtabstellplätze wird klar, dass der
Parkplatzbedarf vor allem durch öffentliche Parkplätze zu decken ist. Die Vorinstanz
hält zutreffend fest, dass sich in unmittelbarer Nähe des geplanten Bauvorhabens
das Parkhaus P und in Gehdistanz die ebenfalls durchgehend geöffneten Parkhäuser
Q und R befinden. Unter Berücksichtigung, dass die kürzesten Fahrstrecken vom
streitbetroffenen Bauvorhaben zu den Arbeitsräumlichkeiten des Beschwerdeführers
rund 800 bzw. 900 m betragen, erweist sich die Annahme der Vorinstanz als
vertretbar, dass sich dessen Arbeitsräumlichkeiten, wenn nicht ausserhalb, so
doch ganz am Rande des Bereichs befänden, in dem noch mit Suchverkehr zu
rechnen sei. Die Prognose, dass vom geplanten Bauvorhaben kein
legitimationsbegründender Suchverkehr zu erwarten ist, erweist sich somit als
plausibel, weshalb die Vorinstanz die Legitimation des Beschwerdeführers zu
Recht verneint hat.
Die Tatsache, dass die
Einfahrt zum Parkhaus S über die K-Strasse erfolgt und sich gegenüber der D-Strasse
03 und 02 befindet, vermag diese Einschätzung nicht infrage zu stellen,
betragen doch die kürzesten Fahrstrecken vom streitbetroffenen Bauvorhaben zu
diesem Parkhaus ebenfalls rund 800 bzw. 900 m. Zudem erfolgt die Einfahrt in
das Parkhaus nicht ebenerdig, sondern mit einem solchen Gefälle, dass sie gegenüber
der Liegenschaft D-Strasse 02 unter dem Boden verschwindet. Es ist somit nicht
mit deutlich wahrnehmbaren, zusätzlichen Lärmimmissionen zu rechnen.
2.4 Der
Beschwerdeführer führt schliesslich in der Beschwerdeschrift aus, er leite
seine Legitimation insbesondere aus der wegen des Deponieverkehrs zu
erwartenden Zunahme des schweren Lastwagenverkehrs ab. Diese Sachumstände hätte
der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren substanziieren müssen. Er kann
dies vor Verwaltungsgericht nicht mehr nachholen. Diese Ausführungen wären
jedoch – selbst wenn sie rechtzeitig vorgebracht worden wären – nicht geeignet,
eine legitimationsbegründende Verkehrszunahme zu begründen. Beim streitbetroffenen
Bauvorhaben ist nicht davon auszugehen, dass dieses aufgrund von Deponieverkehr
eine Zunahme des schweren Lastwagenverkehrs bewirkt.
Auch die weiteren Einwände
des Beschwerdeführers bezüglich allfälliger Verkehrsregelverstösse oder der
geltend gemachten Lärmbelästigung durch Besucher, namentlich in der D-Strasse,
sind von vornherein nicht geeignet, dessen Legitimation zu begründen.
2.5 Zusammengefasst
ergibt sich, dass das Baurekursgericht auf den Rekurs des heutigen
Beschwerdeführers mangels Legitimation zu Recht nicht eingetreten ist. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen, die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und dieser zu einer Parteientschädigung an die private
Beschwerdegegnerin zu verpflichten.
Für richtiges
Protokoll,
die
Gerichtsschreiberin: