|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2011.00376  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.09.2011
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Bauvorhaben in der Innenstadt von Zürich: Aussergerichtliche Vereinbarung. Abschreibung des Verfahrens. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer: Sittenwidrigkeit der entgeltlichen Rückzugsvereinbarung.
 
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
ABSCHREIBUNGSBESCHLUSS
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
NICHTIGKEIT
SITTENWIDRIGKEIT
VEREINBARUNG
Rechtsnormen:
Art. 20 OR
§ 338a Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2011.00376

Beschluss

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 28. September 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiberin Nicole Tschirky.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    E, vertreten durch RA C,

 

2.    Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 1. März 2011 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich E die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des Geschäftshauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 06 an der F-Strasse 07, 08 und 09 in Zürich.

II.  

Auf den gegen diesen Beschluss von A eingelegten Rekurs trat das Baurekursgericht mit Entscheid vom 6. Mai 2011 wegen fehlender Rekurslegitimation nicht ein.

III.  

Mit Beschwerde vom 8. Juni 2011 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Entscheid vom 6. Mai 2011 aufzuheben, eventuell die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, auf den Rekurs einzutreten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von E. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte A die Durchführung eines Augenscheins.

Am 30. Juni 2011 schloss das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2011 beantragte E die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2011 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit auf die vorgebrachten Rügen einzutreten sei.

Mit Replik vom 26. August 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

IV.  

A. Am 13. September 2011 schlossen der Beschwerdeführer und die private Beschwerdegegnerin aussergerichtlich eine Vereinbarung, worin sie Folgendes festhielten (act. 21):

"1.   Der Beschwerdeführer zieht seine am Verwaltungsgericht hängige Beschwerde VB.2011.00376, resp. das von ihm eingeleitete Verfahren, zurück.

 

 2.   Der Rekurrent zieht den von ihm eingereichten Baurekurs vor Baurekursgericht 1. Abteilung R1S.2011.05100 zurück.

 

 3.   Die Beschwerdegegnerin und Rekursgegnerin übernimmt die Abschreibungskosten.

 

 4.   Die Beschwerdegegnerin und Rekursgegnerin bezahlt dem Rekurrenten binnen 10 Tagen seit Eingang der Abschreibungsbeschlüsse eine Prozessentschädigung von CHF 110'000.-- pauschal inkl. MwSt., zahlbar an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.

 

 5.   Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt."

 

Diese von beiden Parteien unterzeichnete Vereinbarung wurde von der privaten Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. September 2011 eingereicht. Aufgrund der vorbehaltlosen Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 13. September 2011 ist das Verfahren VB.2011.00376 grundsätzlich als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.

B. Aufgrund der Umstände im vorliegenden Fall ist jedoch zu prüfen, ob die Vereinbarung nicht als sittenwidrig zu qualifizieren ist. Gemäss Art. 20 Abs. 1 Obligationenrecht (OR) ist ein Vertrag nichtig, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst. Sittenwidrig sind Verträge, die gegen das allgemeine Anstandsgefühl oder gegen die der Gesamtrechtsordnung immanenten ethischen Prinzipien und Wertmassstäbe verstossen. Ein solcher Verstoss kann einerseits in der vereinbarten Leistung oder in dem damit angestrebten mittelbaren Zweck oder Erfolg liegen, sich andererseits aber auch daraus ergeben, dass eine notwendig unentgeltliche Leistung mit einer geldwerten Gegenleistung verknüpft wird (BGE 115 II 232 E. 4a; 123 III 101 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der entgeltliche Verzicht auf eine rechtliche Befugnis sittenwidrig, falls er auf einer verpönten Kommerzialisierung der Rechtsposition der verzichtenden Partei beruht. Eine verpönte Kommerzialisierung liegt erst vor, wenn mit der entgeltlichen Verzichtsvereinbarung allein der drohende Verzögerungsschaden des Bauherrn vermindert werden soll. Das Interesse an blosser Verzögerung eines Bauvorhabens ist nicht schutzwürdig und kann daher ohne inneren Wertungswiderspruch auch nicht als Vermögenswert entgolten werden (BGE 123 III 101 E. 2c).

Dem Beschwerdeführer kann im vorliegenden Fall nicht unterstellt werden, er habe das ihm missliebige Bauvorhaben gar nicht verhindern wollen, sondern lediglich die Absicht gehabt, das Projekt zu verzögern, um die private Beschwerdegegnerin zu einer entgeltlichen Rückzugsvereinbarung zu nötigen. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das Baurekursgericht die Legitimation des Beschwerdeführers verneint hat, ist zwar richtig. Dennoch lässt sich nicht sagen, es habe für den Beschwerdeführer von vornherein keine Aussicht darauf bestanden, auf dem Rechtsmittelweg eine Abänderung des Projekts zu erwirken und dadurch eine Verminderung seiner nachbarrechtlichen Inkonvenienzen herbeizuführen. Die Vereinbarung ist daher im Lichte der dargelegten Bundesgerichtspraxis nicht als sittenwidrig und nichtig zu qualifizieren.

Die Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht am 30. August 2011 entschieden, jedoch noch nicht eröffnet. Da ein Beschwerderückzug bis zur Zustellung des Entscheids zulässig ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 2; RB 1965 Nr. 13), ist das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.

C. Selbst wenn die Vereinbarung sittenwidrig wäre, würde sich an diesem Ergebnis nichts ändern. Der Antrag, das Beschwerdeverfahren sei gestützt auf die Rückzugserklärung gemäss Vereinbarung vom 13. September 2011 abzuschreiben, wird von den privaten Parteien gemeinsam gestellt. Die Vereinbarung entspricht dem übereinstimmenden Willen und Interesse dieser Parteien; das von der Minderheit vorgeschlagene Vorgehen hätte zur Folge, dass das Verfahren – voraussichtlich vor der nächsten Instanz – fortzusetzen wäre, was auch den Interessen der privaten Beschwerdegegnerin zuwiderliefe.

Die Abschreibung des Verfahrens lässt sich auch mit dem Prozessrecht ohne Weiteres vereinbaren: Geht man nämlich davon aus, dass die Vereinbarung sittenwidrig sei, unterstellt man dem Beschwerdeführer zugleich, dass er an der Weiterführung des Verfahrens nur interessiert sei, um die Gegenseite zu ungerechtfertigten Zugeständnissen zu nötigen. Das wäre jedoch kein schutzwürdiges Interesse und würde es nicht rechtfertigen, den Rückzug der Beschwerde entgegen dem erklärten Willen der Parteien zu missachten (vgl. dazu auch Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, N. 315 f.).

D. Gemäss der Vereinbarung der privaten Beschwerdeparteien vom 13. September 2011 sind die Gerichtskosten der privaten Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zudem ist davon Vormerk zu nehmen, dass sich die privaten Parteien aussergerichtlich über die Parteientschädigung geeinigt haben.

Im Zeitpunkt des Rückzugs lag bereits ein begründetes Urteil der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2011 vor, das zum Versand bereit war. Angesichts des entstandenen Aufwands ist ungeachtet des Rückzugs die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.- anzusetzen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 5'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der privaten Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die privaten Parteien über die Parteientschädigung aussergerichtlich geeinigt haben.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…

 

 

 

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer

(§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai  1959 [VRG] in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und
Strafprozess vom 10. Mai 2010)

 

Eine Minderheit der Kammer hat unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde beantragt, und zwar aus folgenden Gründen:

1.  

Die am 13. September 2011 abgeschlossene aussergerichtliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der privaten Beschwerdegegnerin ist als sittenwidrig zu qualifizieren.

1.1 Kann nach Treu und Glauben nicht damit gerechnet werden, das Projekt mit baurechtlichen Schritten erfolgreich zu verhindern, ist eine entgeltliche Verzichtsvereinbarung als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. OGr ZH, 7. September 2004, ZR 104/2005 Nr. 53 = Baurecht 2006 S. 177 ff., mit Bemerkungen von Peter Reetz). Die Kommerzialisierung des Verzichts ist somit sittenwidrig, wenn sich der wirtschaftliche Wert des Verzichts bloss aus dem möglichen Schaden wegen der Verlängerung des Bewilligungsverfahrens und nicht aus schutzwürdigen Interessen des Nachbarn ergibt. Massgebend ist, ob ein Nachbar Einwände gegen ein Bauvorhaben vorbringen kann, deren Gutheissung negative Auswirkungen auf sein Grundstück verhindert hätte (BGE 115 II 232 E. 4; 123 III 101 E. 2; BGr, 11. März 2009, 4A_21/2009, E. 5.1 = ZBGR 91/2010 S. 109 ff.; Erik Lustenberger, Die Verzichtsvereinbarung im öffentlichen Bauverfahren, Zürich etc. 2008, N. 82 ff.; derselbe, Missbräuchliche Einsprachen – Möglichkeiten und Grenzen der Sanktionierung, in: BR 2006 S. 36 f., 38).

1.2 Das streitbetroffene Bauvorhaben zeitigt keine wahrnehmbaren Einwirkungen auf die Arbeitsräumlichkeiten des Beschwerdeführers. Diese stossen an keine der Strassen an, welche als Zu- oder Wegfahrtsroute zum streitbetroffenen Bauvorhaben infrage kommen. Aufgrund der zentralen Lage in der Innenstadt von Zürich sind unter diesen Umständen keine deutlich wahrnehmbaren zusätzlichen Lärmimmissionen zu erwarten, welche eine Legitimation zu begründen vermögen (vgl. dazu E. 2). Der Beschwerdeführer hätte somit mit dem gegen das streitbetroffene Bauvorhaben ergriffenen Rechtsmittel keine Verhinderung oder Änderung des Bauvorhabens, sondern höchstens eine Verzögerung erreichen können. Durch den Verzicht wurden keine vermögenswerten Chancen und Vorteile aufgegeben. Vielmehr hat die private Beschwerdegegnerin dem Beklagten eine rein formelle Rechtsposition abgekauft, um ihren Vermögensschaden zu vermindern. Dem Schaden, der die private Beschwerdegegnerin durch die Verzögerung des Bauvorhabens erlitten hätte, stehen somit keine schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber, welcher dieser durch den Rückzug der Beschwerde aufgegeben hätte. Die Vereinbarung des Entgelts ist somit als sittenwidrig und deshalb nichtig zu qualifizieren.

Zwar betrifft der Mangel nur die Vereinbarung des Entgelts von Fr. 110'000.-. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Vereinbarung ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht abgeschlossen worden wäre. Daher ist die gesamte Vereinbarung als nichtig zu qualifizieren (Art. 20 Abs. 2 OR).

2.  

Ist die entgeltliche Rückzugsvereinbarung sittenwidrig und damit nichtig, ist sie nicht zu berücksichtigen. Der Rückzug ist als nicht erfolgt zu betrachten und der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2011 zu eröffnen. Dieser schloss auf eine Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit folgender Begründung:

2.1 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Wird die spezifische Betroffenheit Dritter in einem Rechtsmittelverfahren aus befürchteten Immissionen abgeleitet, so ist auf Art und Intensität dieser Immissionen abzustellen. Die Legitimation ist zu bejahen, wenn die mutmasslichen Auswirkungen eines Bauvorhabens deutlich wahrnehmbar sind und ohne technisch aufwendige und kostspielige Abklärungen festgestellt und von den allgemeinen Immissionen, wie sie z. B. der Strassenverkehr mit sich bringt, unterschieden werden können (BGE 136 II 281 E. 2.3.2, 113 Ib 225 E. 1c; 112 Ib 154 E. 3; BGr, 18. März 2009, 1C_405/2008, E. 2.5). Als Richtwert für die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation wird praxisgemäss eine Zunahme des durchschnittlichen täglichen Verkehrsaufkommens von 10 % angenommen (RB 1985 Nr. 9 = BEZ 1985 Nr. 47; RB 2003 Nr. 13; BGr, 20. Dezember 2005, 1A.148/2005, E. 3.5 f.; 9. November 2004, 1A.227/2003, E. 3). Sodann wird in der Praxis in Bezug auf die Lärmbelastung regelmässig darauf hingewiesen, dass erst eine Erhöhung des Verkehrslärmpegels um 1 dB(A), was einer Verkehrszunahme um 25 % entspricht, wahrnehmbar stärkere Verkehrslärmimmissionen verursache (Robert Wolf, Auswirkungen des Lärmschutzrechts auf Nutzungsplanung und Baubewilligung, AJP 1999, S. 1067, mit Hinweisen; BGr, 20. Dezember 2005, 1A.148/2005, E. 3.5 f. = ZBl 107/2006 S. 609 ff. = URP 2006 S. 144 ff.).

2.2 Wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, sind die Arbeitsräumlichkeiten des Beschwerdeführers rund 500 m vom strittigen Bauvorhaben entfernt, und die kürzesten Fahrdistanzen zu seinen Arbeitsräumlichkeiten betragen rund 800 m bzw. mehr als 900 m. Der Beschwerdeführer leitet seine Legitimation zum Rekurs bzw. zur Beschwerde denn auch nicht aus der nahen räumlichen Beziehung zum streitbetroffenen Bauvorhaben ab, sondern aus der befürchteten Zunahme des Strassenverkehrs. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer an einer innerstädtischen Verkehrsachse wohnt, die durch das streitbetroffene Bauvorhaben stärker belastet werden könnte.

Der Zubringerverkehr ab dem L-Platz wird über den M-Platz direkt über die F-Strasse zum streitbetroffenen Bauvorhaben respektive zum Parkhaus geführt. Beim unteren Teil der K-Strasse handelt es sich um eine Einbahnstrasse, die in dieser Richtung für den Fahrverkehr gesperrt ist. Der Zubringerverkehr aus der Zentralschweiz gelangt zudem von der N-Strasse via O-Strasse zur G-Brücke und von dort zu einem Parkhaus. Auch dieser Verkehr führt nicht an den Arbeitsräumlichkeiten des Beschwerdeführers vorbei. Auch vom Besucherverkehr aus dem übrigen Einzugsgebiet des strittigen Bauvorhabens wäre der Beschwerdeführer nicht betroffen, da keine der Zu- oder Wegfahrtsrouten über die D-Strasse führt. Der Beschwerdeführer stösst somit an keine der Strassen an, welche als Zu- oder Wegfahrtsroute zum streitbetroffenen Bauvorhaben infrage kommen.

Von der F-Strasse und der K-Strasse, welche quer zur D-Strasse verlaufen, ist das Büro des Beschwerdeführers rund 130 m bzw. 40 m entfernt, wobei die K-Strasse in diesem Abschnitt nur in Richtung L-Platz befahren werden kann und somit lediglich als Wegfahrtsroute infrage kommt. Die Arbeitsräumlichkeiten des Beschwerdeführers sind zudem durch mehrere Gebäude von der K-Strasse und der F-Strasse getrennt, welche den Verkehrslärm abschirmen. Aufgrund der zentralen Lage in der Innenstadt von Zürich sind unter diesen Umständen keine deutlich wahrnehmbaren zusätzlichen Lärmimmissionen zu erwarten, welche eine Legitimation zu begründen vermögen.

2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der dem streitbetroffenen Bauvorhaben zuzuordnende Mehrverkehr durch Parkplatzsuchende erreiche eine legitimationsbegründende Verkehrszunahme.

2.3.1 Die Vorinstanz ist zur Beurteilung dieser Frage von folgenden Beurteilungs- und Berechnungsfaktoren ausgegangen:

Bei der Annahme der durchschnittlichen täglichen Besucherzahl stützt sie sich wie der Beschwerdeführer auf die von der privaten Beschwerdegegnerin publizierte Zahl. Auch wenn der Hauptandrang erfahrungsgemäss zwischen 22.00 und 24.00 Uhr sein wird bzw. – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – an den Wochenenden von 20.00 bis 02.00 Uhr, ist es vertretbar, wenn die Vorinstanz von Durchschnittswerten bei den Besucherzahlen und damit auch bei den Zu- und Wegfahrten ausgeht. Auch das Strassenlärm-Informationssystem stellt hinsichtlich der stündlichen Anzahl Fahrten auf Durchschnittswerte ab (vgl. dazu auch VGr, 2. Juli 2008, VB.2008.00001, E. 8.2.1).

Die Prognose der Vorinstanz, dass aufgrund der guten Erschliessung des projektierten Bauvorhabens mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von einem mit diesen anreisenden Besucheranteil von 20 % und einer entsprechenden Reduktion der zu erwartenden Fahrtenzahl ausgehen ist, erweist sich ebenfalls als plausibel. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die gleiche Baubehörde damals das Baugesuch für ein Bauvorhaben in der Annahme verweigert habe, dass mindestens 80 % der Besucher mit dem Auto anreisen würden, vermag diese Einschätzung nicht infrage zu stellen. Auch hier ist wieder auf Durchschnittswerte abzustellen. Zu den Zeiten des zu erwartenden Hauptandrangs – insbesondere an den Wochenenden – ist zudem das Angebot des öffentlichen Verkehrs noch ausreichend vorhanden.

Schliesslich ist beim Freizeitverkehr ein durchschnittlicher Besetzungsgrad von zwei Personen pro Auto die Regel (Statistik Stadt Zürich [Hrsg.], Mobilität und Verkehr, Zürich 2007, S. 8, www.stadt-zuerich.ch/statistik). Daraus resultieren die von der Vorinstanz errechneten Hin- und Rückfahrten, wobei nur durch die Hinfahrten allfälliger Suchverkehr ausgelöst wird.

2.3.2 Nach der städtischen Parkplatzverordnung vom 11. Dezember 1996 (PPV) löst das Bauvorhaben eine Pflicht zur Schaffung bzw. zum Nachweis von 24 Abstellplätzen für Autos aus, davon 18 an leicht zugänglicher Lage für Besuchende bzw. Kundschaft. Aus der Anzahl der nach der städtischen Parkplatzverordnung zu erstellenden Pflichtabstellplätze wird klar, dass der Parkplatzbedarf vor allem durch öffentliche Parkplätze zu decken ist. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sich in unmittelbarer Nähe des geplanten Bauvorhabens das Parkhaus P und in Gehdistanz die ebenfalls durchgehend geöffneten Parkhäuser Q und R befinden. Unter Berücksichtigung, dass die kürzesten Fahrstrecken vom streitbetroffenen Bauvorhaben zu den Arbeitsräumlichkeiten des Beschwerdeführers rund 800 bzw. 900 m betragen, erweist sich die Annahme der Vorinstanz als vertretbar, dass sich dessen Arbeitsräumlichkeiten, wenn nicht ausserhalb, so doch ganz am Rande des Bereichs befänden, in dem noch mit Suchverkehr zu rechnen sei. Die Prognose, dass vom geplanten Bauvorhaben kein legitimationsbegründender Suchverkehr zu erwarten ist, erweist sich somit als plausibel, weshalb die Vorinstanz die Legitimation des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

Die Tatsache, dass die Einfahrt zum Parkhaus S über die K-Strasse erfolgt und sich gegenüber der D-Strasse 03 und 02 befindet, vermag diese Einschätzung nicht infrage zu stellen, betragen doch die kürzesten Fahrstrecken vom streitbetroffenen Bauvorhaben zu diesem Parkhaus ebenfalls rund 800 bzw. 900 m. Zudem erfolgt die Einfahrt in das Parkhaus nicht ebenerdig, sondern mit einem solchen Gefälle, dass sie gegenüber der Liegenschaft D-Strasse 02 unter dem Boden verschwindet. Es ist somit nicht mit deutlich wahrnehmbaren, zusätzlichen Lärmimmissionen zu rechnen.

2.4 Der Beschwerdeführer führt schliesslich in der Beschwerdeschrift aus, er leite seine Legitimation insbesondere aus der wegen des Deponieverkehrs zu erwartenden Zunahme des schweren Lastwagenverkehrs ab. Diese Sachumstände hätte der Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren substanziieren müssen. Er kann dies vor Verwaltungsgericht nicht mehr nachholen. Diese Ausführungen wären jedoch – selbst wenn sie rechtzeitig vorgebracht worden wären – nicht geeignet, eine legitimationsbegründende Verkehrszunahme zu begründen. Beim streitbetroffenen Bauvorhaben ist nicht davon auszugehen, dass dieses aufgrund von Deponieverkehr eine Zunahme des schweren Lastwagenverkehrs bewirkt.

Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers bezüglich allfälliger Verkehrsregelverstösse oder der geltend gemachten Lärmbelästigung durch Besucher, namentlich in der D-Strasse, sind von vornherein nicht geeignet, dessen Legitimation zu begründen.

2.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass das Baurekursgericht auf den Rekurs des heutigen Beschwerdeführers mangels Legitimation zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dieser zu einer Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten.

Für richtiges Protokoll,

            die Gerichtsschreiberin: