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Geschäftsnummer: VB.2011.00385  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Gewaltschutzrecht: Haftrichterliche Anhörungspflicht / Verhältnismässigkeit der Dauer von Schutzmassnahmen / Kontaktverbot zu Kindern.
Kammerentscheid wegen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.2).
Bevor der Haftrichter polizeilich verfügte Gewaltschutzmassnahmen verlängert, muss er die davon betroffene Person grundsätzlich anhören. Verzichten darf er hingegen auf die Anhörung jener Person, die um die Anordnung von Schutzmassnahmen ersuchte und deren Anliegen er zumindest teilweise entspricht. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Anhörungsverzicht zu einer unvollständigen Feststellung des relevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führen würde (E. 4.3).
Gewaltschutzmassnahmen dürfen vom Haftrichter um maximal 3 Monate verlängert werden. Im Einzelfall bemisst sich die angemessene Geltungsdauer nach der Zeitspanne, die zum Schutz der gefährdeten Person vor häuslicher Gewalt erforderlich ist (E. 5.2). Ein für die Bemessung der Geltungsdauer sachfremdes Kriterium ist hingegen, ob zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person ein (gekündigtes oder ungekündigtes) Untermietverhältnis besteht (E. 5.3). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich aufgrund der konkreten Gefährdungslage - und ohne Berücksichtigung des Untermietverhältnisses - eine dreimonatige Verlängerung des Rayonverbots sowie des zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person angeordneten Kontaktverbots (E. 5.4).
Der Haftrichter hätte das von der Polizei verfügte Kontaktverbot zwischen dem Vater (gefährdende Person) und seinem 9 Monate alten Sohn nicht verlängern dürfen, denn der Sohn selber ist unbestrittenerweise nicht von häuslicher Gewalt bedroht, und auch zum Schutz der Mutter (gefährdete Person) erscheint eine solche Massnahme nicht erforderlich (E. 6.2). Der Vater wird das Kontaktrecht zu seinem Sohn allerdings nur unter Beachtung des weiterhin geltenden Rayonverbots und des Kontaktverbots gegenüber der Mutter wahrnehmen können bzw. nur wenn esihm gelingt, den Kontakt zu seinem Sohn über Drittpersonen und ausserhalb des verbotenen Rayons herzustellen (E. 6.3). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ANHÖRUNGSPFLICHT
FAMILIENLEBEN
GEFÄHRDUNG
GELTUNGSDAUER
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
HÄUSLICHE GEWALT
KINDER
KONTAKTVERBOT
MIETVERHÄLTNIS
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
UNTERMIETE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WOHNUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. III GSG
Art. 3 Abs. II lit. c GSG
Art. 6 Abs. III GSG
Art. 9 Abs. III GSG
Art. 10 Abs. I GSG
§ 38b Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00385

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 13. Juli 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

Stadtpolizei Zürich,
Fachgruppe Gewaltdelikte,

Mitbeteiligte,

 

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

Die Ukrainerin A, ihr tunesischer Ex-Freund B sowie ihr gemeinsamer, 2010 geborener Sohn C wohnten bis vor Kurzem zusammen in einer Wohnung in Zürich. Am 29. Mai 2011 kam es zu einem Streit. Die Stadtpolizei Zürich führte am 29. bzw. 30. Mai 2011 mit beiden Elternteilen Einvernahmen durch und ordnete am 30. Mai 2011 für die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen an: Sie wies B aus der Wohnung und verbot ihm, einen näher definierten Rayon in der Umgebung der Wohnung zu betreten, sowie A und C zu kontaktieren.

II.  

Am 31. Mai 2011 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht Zürich um dreimonatige Verlängerung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen. Am 7. Juni 2011 hörte der Haftrichter B an und verfügte am gleichen Tag, dass die von der Polizei angeordneten Gewaltschutzmassnahmen um anderthalb Monate – bis am 22. Juli 2011 – verlängert würden. Die Verfahrenskosten auferlegte er den Parteien je zur Hälfte.

III.  

Am 14. Juni 2011 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen seien nicht um anderthalb, sondern um drei Monate zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Bs. Ferner ersuchte sie um getrennte Befragung der Parteien sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Die Stadtpolizei Zürich und das Bezirksgericht Zürich verzichteten mit Schreiben vom 23. bzw. 27. Juni 2011 auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (GSG) und § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2 Beschwerden im Bereich des Gewaltschutzgesetzes werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG). Da sich im vorliegenden Fall Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl. E. 4.3, 5.3 und 6.3), ist die Kammer zum Entscheid berufen.

1.3 Das Verwaltungsgericht hat dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 21. Juni 2011 eine 5-tägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde eingeräumt. Gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post („Track & Trace“) kam diese Sendung am 22. Juni 2011 bei der Zustellstelle an und wurde zur Abholung gemeldet; am 24. Juni 2011 wurde vermerkt, dass die Sendung während sieben Tagen lagere. Gleichentags meldete die Post dem Verwaltungsgericht, dass die Verfügung an der vom Beschwerdegegner angegebenen Adresse nicht habe zugestellt werden können; die Sendung lagere aufgrund eines Auftrags des Empfängers während maximal zwei Monaten bei der Post. Der Beschwerdegegner nahm die Sendung schliesslich am 2. Juli 2011 am Postschalter in Empfang. Da der Beschwerdegegner aufgrund des bestehenden Prozessrechtsverhältnisses mit der Zustellung einer Einladung zur Beschwerdebeantwortung rechnen musste, gilt die Sendung als spätestens am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle zugestellt (Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 [in Bezug auf Postrückbehaltungsaufträge] sowie VGr, 25. Februar 2009, VB.2009.00027, E. 4.4 [in Bezug auf Postlageradressen]). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2011 spätestens seit dem 24. Juni 2011 bei der Post abholen konnte, sodass sie als spätestens am 1. Juli 2011 zugestellt gilt – auch wenn der Beschwerdegegner sie erst am 2. Juli 2011 in Empfang nahm. Die Frist zur Beantwortung der Beschwerde lief somit am 6. Juli 2011 ab. Innert dieser Frist hat der Beschwerdegegner keine Beschwerdeantwort eingereicht.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Ent­spannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen In­tegrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Unter „Gewalt“ fallen gemäss der regierungsrätlichen Weisung z. B. strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben. Nicht erfasst werden hingegen heftige verbale Streitigkeiten zwischen Partnern, die nicht zu einer derartigen Verletzung führen (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 772).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

2.3 Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Es entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Nach Möglichkeit hört das Gericht die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner an; es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 GSG). Im Fall eines vorläufigen Entscheids setzt das Gericht der Gesuchsgegnerin oder dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutz­massnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Die Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.4 Gemäss der Rechtsprechung ist dem Haftrichter bei der Beurteilung von Gesuchen um Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, sodass sich eine gewisse Zurückhaltung bei der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der vor­instanzlichen Würdigung rechtfertigt (VGr, 3. September 2009, VB.2009.00422, E. 6). In Bezug auf den Nachweis häuslicher Gewalt dürfen nicht allzu hohe Beweisanforderungen gestellt werden; grundsätzlich genügt diesbezüglich das Beweismass der Glaubhaftmachung (VGr, 26. Mai 2011, VB.2011.00228, E. 4.3, zur Internetpublikation vorgesehen).

3.  

3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen sei grundsätzlich stattzugeben. Aufgrund der Aussagen der Parteien sowie der beigezogenen Akten sei davon auszugehen, dass es zwischen den Partnern seit geraumer Zeit immer wieder zu verbalen und möglicherweise auch zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach es am Morgen des 29. Mai 2011 zu einer Aus­ein­andersetzung zwischen ihr und dem Beschwerdegegner gekommen sei, in deren Verlauf er sie mit dem Tod bedroht und den Kinderwagen zerstört habe, sei nicht von vorn­her­ein unglaubhaft. Im Fall einer Nichtverlängerung der Schutzmassnahmen bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdegegner wieder mit der Beschwerdeführerin in Kontakt trete, da sie in der gleichen Wohnung lebten. Solche erneuten Kontakte würden die Beschwerdeführerin aber in nächster Zeit sehr belasten. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen werde die Situation beruhigen, was auch im Interesse des Beschwerdegegners liege. Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin zur Untermiete in der Wohnung des Beschwerdegegners lebe, sei eine dreimonatige Dauer der Schutzmassnahmen indessen nicht gerechtfertigt; vielmehr erscheine eine Verlängerung um anderthalb Monate bzw. bis zum 22. Juli 2011 angebracht. Auch das Kontaktverbot des Beschwerdegegners zum gemeinsamen, knapp acht Monate alten Sohn sei um anderthalb Monate zu verlängern, zumal es kaum möglich sein werde, innert kurzer Zeit eine Regelung auf die Beine zu stellen, die es dem Beschwerdegegner erlaube, den Sohn regelmässig zu sehen, ohne mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Haftrichter hätte die Gewaltschutzmassnahmen nicht um anderthalb, sondern um drei Monate verlängern müssen. Dass sie als Untermieterin in der Wohnung des Beschwerdegegners lebe, sei irrelevant. Im Rahmen eines früheren Gewaltschutzverfahrens im September 2010 habe der Haftrichter das Untermietverhältnis zwischen dem Beschwerdegegner und ihr nicht als Hindernis dafür betrachtet, die damals angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Sie sei auf eine dreimonatige Dauer der verlängerten Massnahmen angewiesen, um genügend Zeit zu haben, eine neue Wohnung zu suchen und so den Schutz für sie und ihren acht Monate alten Sohn weiterhin zu gewährleisten. Sie könne sich ein weiteres Zusammenleben mit dem Beschwerdegegner nicht vorstellen und benötige Zeit und Ruhe, um ihr Leben und jenes ihres Sohnes neu zu ordnen.

4.  

4.1 Sowohl im haftrichterlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ersuchte die Beschwerdeführerin um getrennte Befragung der Parteien. Darin kann – zumindest sinngemäss – ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Anhörung sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Beschwerdegegners erblickt werden. Demnach stellt sich die Frage, ob es zulässig war, dass der Haftrichter nur den Beschwerdegegner, nicht aber auch die Beschwerdeführerin anhörte.

4.2 Was den Gesuchsgegner – hier also den Beschwerdegegner – betrifft, haben sowohl das Bundesgericht als auch das Verwaltungsgericht festgehalten, dass im haftrichterlichen Verfahren ein grundsätzlicher Anhörungsanspruch bestehe (BGE 134 I 140 E. 5.5; VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265 [zur Internetpublikation vorgesehen], E. 4.3). Der ausnahmsweise Verzicht auf eine Anhörung ist nur dann zulässig, wenn der Gesuchsgegner auf eine Anhörung bewusst verzichtet oder der Anhörung unentschuldigt fernbleibt, obwohl er rechtzeitig dazu vorgeladen worden ist (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265 [zur Internetpublikation vorgesehen], E. 4.4). Was hingegen den Gesuchsteller – im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin – angeht, hielt das Bundesgericht in einem 2008 ergangenen Leitentscheid fest, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung bestehe. Ob ein Gesuchsteller, der bereits von der Polizei mündlich angehört worden sei, vom Haftgericht nochmals mündlich angehört werde oder nicht, stehe im Ermessen des Haftrichters (BGE 134 I 140 E. 5.5). Das bundesgerichtliche Urteil betraf allerdings nicht ein Gesuch um Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen (§ 6 Abs. 1 GSG), sondern um deren gerichtliche Überprüfung (§ 5 GSG). Das Verwaltungsgericht hat in bisherigen Entscheiden erwogen, dass der Haftrichter nicht nur den Gesuchsgegner, sondern auch den Gesuchsteller nach Möglichkeit anzuhören habe (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265 [zur Internetpublikation vorgesehen], E. 4.3, mit Hinweisen auf VGr, 11. Dezember 2009, VB.2009.00642, E. 3.1, und VGr, 25. März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1). Das Gericht hatte bis anhin indessen noch nie einen Fall zu beurteilen, in dem die fehlende Anhörung des Gesuchstellers – für sich allein genommen – von entscheidwesentlicher Bedeutung war; vielmehr ging es stets um Konstellationen, in denen die Nichtanhörung des Gesuchsgegners die ausschlaggebende Rolle spielte.

4.3 Unter Beachtung der soeben dargelegten Rechtsprechung sowie des Wortlauts von § 9 Abs. 3 GSG, wonach Gesuchsgegner „nach Möglichkeit“ anzuhören sind, während Gesuchsteller angehört werden „können“, rechtfertigt es sich, den Verzicht auf Anhörung von Gesuchstellern unter weniger restriktiven Bedingungen zuzulassen als jenen von Gesuchsgegnern. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als Gesuchsteller – im Gegensatz zu Gesuchsgegnern – ihren Gehörsanspruch im Rahmen des gemäss § 8 Abs. 1 GSG schriftlich zu begründenden Gesuchs wahren können. Ferner ist es dem Haftrichter lediglich bei Nichtanhörung des Gesuchsgegners – nicht aber bei Nichtanhörung des Gesuchstellers – verwehrt, definitiv bzw. ohne Gewährung einer Einsprachemöglichkeit über ein Gesuch zu entscheiden (vgl. § 10 Abs. 2 GSG). Diese rechtlichen Vorgaben sprechen dafür, eine fehlende haftrichterliche Anhörung eines Gesuchstellers zumindest dann als zulässig zu erachten, wenn sie nicht zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt. Die Frage, ob auf eine Anhörung der Gesuchstellerin auch dann verzichtet werden darf, wenn der Haftrichter ihr Gesuch nach Anhörung des Gesuchsgegners vollumfänglich abweist, kann im vorliegenden Fall offengelassen werden, da der Haftrichter den Anliegen der Beschwerdeführerin zumindest teilweise entsprach.

4.4 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern der Verzicht des Haftrichters auf Anhörung der Beschwerdeführerin zu einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geführt haben könnte. Demnach ist die fehlende Anhörung der bereits von der Polizei angehörten Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Entsprechend erscheint auch eine verwaltungsgerichtliche Anhörung der Beschwerdegegnerin nicht erforderlich, weshalb ihr Antrag auf getrennte Befragung der Parteien abzuweisen ist.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Haftrichter die Gewaltschutzmassnahmen nicht wie von ihr beantragt um drei, sondern nur um anderthalb Monate verlängerte und dies mit dem zwischen den Parteien bestehenden Untermietverhältnis begründete.

5.2 Voraussetzung für eine haftrichterliche Verlängerung einer Gewaltschutzmassnahme ist der glaubhaft gemachte Fortbestand einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG), wobei die Dauer der gemäss § 6 Abs. 3 GSG maximal dreimonatigen Massnahme im Einzelfall verhältnismässig sein muss. Mass­gebliches Kriterium für die Bestimmung der Geltungsdauer einer zu verlängernden Gewaltschutzmassnahme muss demnach die Zeitspanne sein, die im konkreten Fall zum Schutz der gefährdeten Person vor häuslicher Gewalt erforderlich ist. Ein Haftrichter, der sich bei der Bestimmung der Geltungsdauer einer Gewaltschutzmassnahme auf andere – sachfremde – Kriterien stützt, überschreitet das ihm zustehende Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise (vgl. VGr, 3. Dezember 2009, VB.2009.00640, E. 4.5.3 und 4.6).

5.3 Im vorliegenden Fall begründete der Haftrichter nicht näher, weshalb der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zur Untermiete in der Wohnung des Beschwerdegegners lebt, ein relevantes Kriterium für die Beurteilung der Geltungsdauer der verlängerten Schutzmassnahmen sein sollte. Es ist denn auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Miet- oder Eigentumsverhältnisse einer Wohnung von Bedeutung sein könnten, um die Dauer einer Massnahme zu beurteilen, die zum Schutz einer gefährdeten Person erforderlich ist. Der Erlass des Gewaltschutzgesetzes wurde unter anderem gerade damit begründet, dass jenen Personen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, ermöglicht werden sollte, in der gemeinsamen Wohnung zu verbleiben, statt bei Familienangehörigen oder in Frauenhäusern Zuflucht suchen zu müssen (Weisung des Regierungsrats, a. a. O., S. 769). Auch eine allfällige Kündigung des zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin bestehenden Untermietverhältnisses darf somit für die Bemessung der Geltungsdauer der Gewaltschutzmassnahmen kein relevantes Kriterium sein.

5.4 Was die Verhältnismässigkeit der angeordneten Schutzmassnahmen betrifft, scheint der Haftrichter davon ausgegangen zu sein, dass der glaubhaft gemachte Gefährdungsfortbestand an sich eine dreimonatige Verlängerung rechtfertigte und dass einzig das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis für eine Reduktion auf anderthalb Monate spricht. Da das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis für die Bemessung der Geltungsdauer der Schutzmassnahmen kein massgebendes Kriterium sein kann (vgl. E. 5.3) und der Haftrichter keine weiteren Umstände erwähnte, die eine Verkürzung der Geltungsdauer rechtfertigen könnten, ist davon auszugehen, dass er aufgrund der konkreten Gefährdungslage sowie der Schutzerfordernisse eine dreimonatige Dauer der Gewaltschutzmassnahmen als verhältnismässig erachtete. Diese Auffassung ist im Rahmen der beschränkten verwaltungsgerichtlichen Kognition (E. 2.4) nicht zu beanstanden, wenn man berücksichtigt, dass sowohl die Polizei als auch der Haftrichter aufgrund von Einvernahmen als glaubhaft erachteten, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mehrfach massiv bedroht hat, dass der Beschwerdegegner gegenüber der Polizei selber einräumte, im Zusammenhang mit Streitigkeiten mit der Beschwerdeführerin zweimal einen Kinderwagen demoliert zu haben, und dass die Polizei gegenüber dem Beschwerdegegner vor relativ kurzer Zeit – am 11. September 2010 – bereits einmal Gewaltschutzmassnahmen wegen Drohung und Tätlichkeiten gegenüber der Beschwerdeführerin anordnen musste.

5.5 Demnach ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als das Rayonverbot sowie das gegenüber der Beschwerdeführerin geltende Kontaktverbot nicht nur bis am 22. Juli 2011, sondern bis am 7. September 2011 zu verlängern sind.

6.  

6.1 Was das Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Kind angeht, ist zu beachten, dass dieses einen schweren Grundrechtseingriff darstellt und nicht im Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt, steht. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 30. April 2009, VB.2009.00175, E. 4; vgl. BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 bis 2.5). Gegenüber einem nicht gewaltbetroffenen minderjährigen Kind ist ein Kontaktverbot zu einem Elternteil gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG lediglich dann zulässig, wenn dies zum Schutz der gefährdeten (erwachsenen) Person erforderlich ist. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn das minderjährige Kind bei der gefährdeten Person lebt und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht würde, um gegen diese weiterhin häusliche Gewalt auszuüben (VGr, 7. April 2011, VB.2011.00142, E. 4.2).

6.2 Im vorliegenden Fall bestehen angesichts der vorgefallenen Gewaltereignisse keine Hinweise darauf, dass das bei der Beschwerdeführerin lebende Kind von häuslicher Gewalt betroffen sein könnte, die vom Beschwerdegegner ausgeht. Ferner wird von der Beschwerdeführerin kein Grund erwähnt und geht auch aus den Akten nicht hervor, weshalb es zum Schutz der Beschwerdeführerin erforderlich sein sollte, das Kontaktverbot auf das heute neun Monate alte Kind auszudehnen. Der Haftrichter hätte dem Beschwerdegegner den Kontakt zu seinem Kind demnach nicht verbieten dürfen. Die Beschwerde ist folglich insofern abzuweisen, als die Beschwerdeführerin beantragte, das Kontaktverbot gegenüber dem gemeinsamen Kind um drei statt um anderthalb Monate zu verlängern.

6.3 Anzumerken ist, dass das Kontaktverbot des Beschwerdegegners zu seinem Sohn zwar nur bis am 22. Juli 2011 gilt, dass aber das Rayonverbot sowie das Kontaktverbot gegenüber der Beschwerdeführerin bis am 7. September 2011 zu beachten sind (vgl. E. 5.4). Demnach wird der Beschwerdegegner das Kontaktrecht zu seinem Sohn vom 22.  Juli 2011 bis am 7. September 2011 nur unter Einhaltung des während dieser Zeit geltenden Rayonverbots sowie des Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin wahrnehmen können. Dem Kontaktrecht des Beschwerdegegners zum Kind steht – anders als etwa im Fall eines zivilrechtlich erstrittenen Besuchsrechts – keine Pflicht der Beschwerdeführerin gegenüber, den Kindskontakt effektiv zu gewähren. Eine Kontaktaufnahme zum Kind steht dem Beschwerdeführer daher nur dann offen, wenn es ihm gelingt, den Kontakt zum Kind über Drittpersonen herzustellen, und sei es auch nur im Rahmen von Zufallsbegegnungen ausserhalb des verbotenen Rayons.

7.  

7.1 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juni 2011 ist insofern abzuändern, als das mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 30. Mai 2011 angeordnete Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin sowie das Rayonverbot bis zum 7. September 2011 verlängert werden; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerdegegner im Verfahren vor dem Haftrichter somit als weitgehend unterliegende Partei zu gelten hat, sind ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

7.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung erweist sich demnach als gegenstandslos geworden. Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juni 2011 wird insofern abgeändert, als die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 30. Mai 2011 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen (Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin, Rayonverbot) bis zum 7. September 2011 verlängert werden. Disp.-Ziff. 3 der Verfügung vom 7. Juni 2011 wird dahingehend abgeändert, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt werden.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellkosten,
Fr. 1'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…