{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.07.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00385_13-07-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210894&W10_KEY=4467119&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "231f6ed51928b3caef4ddfbd39776756"}, "Num": [" VB.2011.00385"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.13.0  VB.2011.00385"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.13.0  VB.2011.00385"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.13.0  VB.2011.00385"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutzrecht: Haftrichterliche Anh\u00f6rungspflicht / Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Dauer von Schutzmassnahmen / Kontaktverbot zu Kindern. Kammerentscheid wegen Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (E. 1.2). Bevor der Haftrichter polizeilich verf\u00fcgte Gewaltschutzmassnahmen verl\u00e4ngert, muss er die davon betroffene Person grunds\u00e4tzlich anh\u00f6ren. Verzichten darf er hingegen auf die Anh\u00f6rung jener Person, die um die Anordnung von Schutzmassnahmen ersuchte und deren Anliegen er zumindest teilweise entspricht. Vorbehalten bleiben F\u00e4lle, in denen der Anh\u00f6rungsverzicht zu einer unvollst\u00e4ndigen Feststellung des relevanten Sachverhalts oder zu einer unzul\u00e4ssigen antizipierten Beweisw\u00fcrdigung f\u00fchren w\u00fcrde (E. 4.3). Gewaltschutzmassnahmen d\u00fcrfen vom Haftrichter um maximal 3 Monate verl\u00e4ngert werden. Im Einzelfall bemisst sich die angemessene Geltungsdauer nach der Zeitspanne, die zum Schutz der gef\u00e4hrdeten Person vor h\u00e4uslicher Gewalt erforderlich ist (E. 5.2). Ein f\u00fcr die Bemessung der Geltungsdauer sachfremdes Kriterium ist hingegen, ob zwischen der gef\u00e4hrdenden und der gef\u00e4hrdeten Person ein (gek\u00fcndigtes oder ungek\u00fcndigtes) Untermietverh\u00e4ltnis besteht (E. 5.3). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich aufgrund der konkreten Gef\u00e4hrdungslage - und ohne Ber\u00fccksichtigung des Untermietverh\u00e4ltnisses - eine dreimonatige Verl\u00e4ngerung des Rayonverbots sowie des zwischen der gef\u00e4hrdenden und der gef\u00e4hrdeten Person angeordneten Kontaktverbots (E. 5.4). Der Haftrichter h\u00e4tte das von der Polizei verf\u00fcgte Kontaktverbot zwischen dem Vater (gef\u00e4hrdende Person) und seinem 9 Monate alten Sohn nicht verl\u00e4ngern d\u00fcrfen, denn der Sohn selber ist unbestrittenerweise nicht von h\u00e4uslicher Gewalt bedroht, und auch zum Schutz der Mutter (gef\u00e4hrdete Person) erscheint eine solche Massnahme nicht erforderlich (E. 6.2). Der Vater wird das Kontaktrecht zu seinem Sohn allerdings nur unter Beachtung des weiterhin geltenden Rayonverbots und des Kontaktverbots gegen\u00fcber der Mutter wahrnehmen k\u00f6nnen bzw. nur wenn esihm gelingt, den Kontakt zu seinem Sohn \u00fcber Drittpersonen und ausserhalb des verbotenen Rayons herzustellen (E. 6.3). \rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:03", "Checksum": "ac29feb37947beb297ff3d5b9f3fb70e"}