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Geschäftsnummer: VB.2011.00386  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.03.2012 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe (Fristwiederherstellung)


Sozialhilfe: Beurteilung eines Fristwiederherstellungsgesuchs. Rechtsgrundlagen betreffend Wiederherstellung von Fristen (E. 2.1) und Zustellung von Entscheiden (E. 2.2-3). Das der Beschwerde zugrunde liegende Verfahren um Rückerstattung wurde von der Beschwerdeführerin im Oktober 2010 erneut beim Bezirksrat rechtshängig gemacht, weshalb bezüglich der Zustellung nach Massgabe von Art. 404 Abs. 1 ZPO die bisherigen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 anwendbar gewesen wären. Der vorinstanzliche Entscheid hätte folglich ein zweites Mal zugestellt werden müssen (E. 3.2). Unter dem bisherigen Recht galt die Pflicht der Parteien, neue Anschriften mitzuteilen, nur in gerichtlichen Verfahren. Ein solches lag nicht vor, weshalb die unterlassene Adressänderung der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden kann (E. 3.3). Der Bezirksrat hat eine zweite Zustellung zu Unrecht unterlassen. Nachdem die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid inzwischen erhalten hat, ist von einer Rückweisung der Sache abzusehen. Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben (E. 3.4). Fristansetzung zur Beschwerdebegründung (E. 3.5). Wiederherstellung der Beschwerdefrist.
 
Stichworte:
ADRESSÄNDERUNG
BESCHWERDEFRIST
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
INTERTEMPORALES RECHT
SOZIALHILFE
ZUSTELLUNG
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. b BGG
§ 179 GVG
§ 181 GVG
§ 12 Abs. II VRG
§ 71 VRG
§ 138 Abs. III lit. a ZPO
§ 404 Abs. I ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00386

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 13. Juli 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde Küsnacht,
vertreten durch die Sozialkommission,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Sozialhilfe (Fristwiederherstellung),

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. B war nach Art. 394 des Zivilgesetzbuches (ZGB) verbeiständet und bezog während Jahren Sozialhilfe und andere staatliche Leistungen. Er verstarb am 9. Dezember 2009. In der Folge forderte die Sozialkommission der Gemeinde C, wo sich der zivilrechtliche Wohnsitz von B befunden hatte, von der Alleinerbin und Schwester Bs, A, mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 den Betrag von Fr. 68'050.- an wirtschaftlicher Unterstützung von Januar 2004 bis Januar 2007 zurück. Dagegen erhob A am 31. März 2010 beim Bezirksrat F Rekurs. Mit Beschluss vom 7. Juni 2010 forderte die Sozialkommission C den Betrag von Fr. 39'035.05 an wirtschaftlicher Unterstützung für B von Dezember 2000 bis Dezember 2003 zurück, womit die Rückforderungen aus ausbezahlter wirtschaftlicher Hilfe abgegolten wären (total Fr. 107'085.05). Dagegen erhob A am 16. Juni 2010 Rekurs beim Bezirksrat F. Mit Beschluss vom 27. Juli 2010 hob dieser die Beschlüsse der Sozialkommission C vom 21. Dezember 2009 und 7. Juni 2010 auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung betreffend die Verhältnisse der Alleinerbin und zur neuen Entscheidung an die Sozialkommission C zurück.

B. Mit Beschluss vom 27. September 2010 forderte die Sozialkommission C erneut den Betrag von Fr. 107'100.05 (recte: 107'085.05) vom aktiven Nachlass Bs zurück. Diesen Beschluss nahm A unter der Anschrift D-Strasse 01, 02 E, am 1. Oktober 2010 in Empfang.

II.  

Sie erhob dagegen am 22. Oktober 2010 Rekurs beim Bezirksrat F. Am 30. Novem­ber 2010 machte ihr der Bezirksrat F Mitteilung davon, dass der ordentliche Schriftenwechsel geschlossen sei und der Entscheid zu gegebener Zeit zugestellt werde. Mit Beschluss vom 23. März 2011 setzte der Bezirksrat F die Rückerstattungsforderung aus rechtmässigem Bezug von wirtschaftlicher Hilfe auf Fr. 107'085.05 fest und wies den Rekurs im Übrigen ab. Der Beschluss vom 23. März 2011 konnte A unter der Anschrift D-Strasse 01, 02 E, nicht zugestellt werden. Anscheinend war sie im Dezember 2010 an die Adresse G-Strasse 03, 02 E, umgezogen. Am 10. Juni 2011 teilte der Bezirksrat F A, welche vom Beschluss vom 23. März 2011 inzwischen Kenntnis erhalten hatte, mit, dass seiner Ansicht nach der angefochtene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sei.

III.  

Gegen den Entscheid vom 23. März 2011 erhob A am 15. Juni 2011 Beschwerde am Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihr die Frist zur Beschwerdeerhebung wiederherzustellen. Gleichzeitig lieferte sie eine materielle Begründung zum Umfang des Nachlasses und zu Versäumnissen der Behörde. Der Bezirksrat F liess sich am 17. Juni 2011 dahingehend vernehmen, dass sämtliche Bezirksräte im Kanton Zürich die Bestimmungen der auf 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Zivilprozessordnung anwendeten, wonach nunmehr eine einmalige Zustellung genüge. A habe ferner ihre Adressänderung nicht mitgeteilt. Die Gemeinde C verzichtete auf Vernehmlassung.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Dem Grundsatz nach liegt ein Verfahren um Rückerstattung rechtmässig bezogener Fürsorgeleistungen vor. Dafür ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts der Höhe der Rückerstattungsforderung ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Infrage steht vorab, ob der Beschwerdeführerin die Frist zur Erhebung der Beschwerde wiederherzustellen ist. Mindestens insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung gewährt, so beträgt die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage (§ 12 Abs. 2 VRG).

2.2 Nach dem bis Ende 2010 geltenden (kantonalen) Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976 (GVG), worauf der damals geltende § 71 VRG für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ergänzend verwies, mussten Endentscheide den Parteien und unteren Instanzen schriftlich mitgeteilt werden. Dafür galten sinngemäss die Vorschriften über die Vorladung (§§ 185 und 187 Abs. 1 GVG). Nach § 179 GVG musste die Zustellung wiederholt werden, wenn die Vorladung nicht zugestellt werden konnte (Abs. 1). Die Vorladung galt jedoch als zugestellt, wenn der Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hatte (Abs. 2). Nach § 181 GVG hatte eine Partei zudem Änderungen ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes während einer Untersuchung oder eines gerichtlichen Verfahrens unverzüglich anzuzeigen. Im Unterlassungsfall galten Zustellungen an die letztbekannte Adresse als rechtswirksam.

2.3 Auf den 1. Januar 2011 traten die (eidgenössische) Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) sowie das (kantonale) Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) in Kraft. § 71 VRG in der geltenden Fassung verweist ergänzend auf die Vorschriften der ZPO betreffend die Prozessleitung, das prozessuale Handeln und die Fristen (1. Teil, 9. Titel) sowie auf die für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des GOG (6. Teil, 1. und 2. Abschnitt). § 121 GOG hält fest, dass die Zustellung auf andere Weise als durch eingeschriebene Postsendung gegen Empfangsbestätigung erfolgen muss. Im vorliegenden Zusammenhang sind die weiteren Bestimmungen des GOG, auf die in § 71 VRG verwiesen wird, nicht von Bedeutung. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Neben der Entgegennahme einer solchen Sendung durch die Adressatsperson (Art. 138 Abs. 2 ZPO) gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, wenn eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt wurde und die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).

2.4 Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO gilt für Verfahren, die bei Inkrafttreten der ZPO rechtshängig sind, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz. Als Instanz gilt grundsätzlich jede (gerichtliche) Behörde, die befugt ist, über den Rechtsstreit verbindlich zu entscheiden (Andreas Frei/Daniel Willisegger, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Art. 404 N. 10).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe den infrage stehenden Beschluss vom 23. März 2011 am 11. Juni 2011 per A-Post zugestellt erhalten. Am 15. Juni 2011 erhob sie die vorliegende Beschwerde. Bezogen auf diese Zustellung reagierte sie damit rechtzeitig, was auch nicht bestritten wird.

3.2 Der Bezirksrat F macht geltend, die Praxis, wonach eine gescheiterte Zustellung zu wiederholen sei, sei infolge des Inkrafttretens der Schweizerischen Zivilprozessordnung aufgegeben worden, die solches nicht mehr vorsehe (vorn E. 2.2, 2.3). Seit dem Frühjahr 2011 werde die neue Praxis konsequent von allen Bezirksräten im Kanton Zürich angewandt. Zudem habe die Beschwerdeführerin ihre neue Anschrift nicht mitgeteilt.

3.2.1 Tatsächlich ist dem VRG keine Regelung über die Modalitäten der Zustellungen zu entnehmen. In § 71 VRG wird zwar auf die Regeln von GOG und ZPO verwiesen, doch stehen diese Bestimmungen unter dem Titel der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Da die Bezirksräte keine gerichtlichen Behörden sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 4 N. 26 und 31), könnten sie diese Bestimmungen höchstens analog anwenden, wie dies unter dem bisherigen Recht der Fall war.

3.2.2 Der Bezirksrat F beruft sich auf den Wechsel der Praxis von einer – im Falle des Scheiterns – wiederholten zu einer generell einmaligen Zustellung. Selbst wenn er sich auf die Einführung dieser Praxis berufen dürfte, blieb offenkundig unbeachtet, dass gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO die einmalige Zustellung erst auf Verfahren zur Anwendung gelangt, die bei deren Inkrafttreten auf 1. Januar 2011 noch nicht rechtshängig waren (vorn E. 2.4). Das der Beschwerde zugrundeliegende Verfahren um Rückerstattung wurde im Juli 2010 an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung zurückgewiesen und von der Beschwerdeführerin im Oktober 2010 erneut beim Bezirksrat F rechtshängig gemacht, der darüber am 23. März 2011 entschied (vorn I und II). Damit hätten die bisherigen Be­stimmungen des GVG gegolten, was die Zustellung anbelangt, und der infrage stehende Entscheid hätte ein zweites Mal zugestellt werden müssen. Denn die Übergangsregelung in Art. 404 Abs. 1 ZPO will gerade verhindern, dass eine Partei während eines laufenden Verfahrens mit geänderten Zustellungsmodalitäten konfrontiert wird.

3.3 Sofern der Bezirksrat festhält, dass die Beschwerdeführerin ihre neue Anschrift nicht mitgeteilt habe, galt diese Pflicht unter dem bisherigen Recht nur in gerichtlichen Verfahren (vorn E. 2.2). Ein solches lag nicht vor, weshalb die unterlassene Adressänderungsanzeige der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden kann. Inwieweit sie selber für Klarheit ihrer neuen Anschrift gesorgt hat, ist dagegen nicht ersichtlich. Gemäss dem Handelsregisterauszug über die H AG, bei welcher die Beschwerdeführerin als einziges Mitglied des Verwaltungsrates und als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift waltet, ist ihre Anschrift nach wie vor die D-Strasse 01 in 02 E. Dieselbe Adresse ist auch dem Adressverzeichnis www.opendi.ch zu entnehmen. Demgegenüber wird im Verzeichnis www.tel.search.ch keine Anschrift, sondern nur 02 E angegeben. Das Verzeichnis www.local.ch gibt immerhin noch ein Postfach 04 in 02 E an. Allerdings vermögen diese Umstände nicht zuverlässig zu belegen, dass auch eine zweite Zustellung gescheitert wäre, sodass die Zustellung als erfolgt betrachtet werden könnte (vorn E. 2.2).

3.4 Der Bezirksrat F hat eine zweite Zustellung zu Unrecht unterlassen. Nachdem die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid inzwischen aber erhalten hat, ist von einer Rückweisung der Sache zur Behebung dieses Verfahrensfehlers abzusehen. Die Beschwerde muss unter den gegebenen Umständen vielmehr als rechtzeitig erhoben betrachtet werden.

3.5 Die Beschwerdeführerin hat neben dem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist eine materielle Begründung ihrer Beschwerde mitgeliefert. Dessen ungeachtet stellte sie den Antrag, es sei ihr "eine nachträgliche Rekursfrist" zu gewähren, damit sie ihre Beschwerde einreichen könne. Nachdem ihr die Frist zur Beschwerde wiederherzustellen ist, ist ihr entsprechend eine Frist von 10 Tagen zur Begründung anzusetzen (vorn E. 2.1).

4.  

Der vorliegende Entscheid ist ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005. Entsprechend ist die Kostenfolge dem Endentscheid vorzubehalten.

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig, wenn sie – wie vorliegend – sofort zu einem Endentscheid führen können (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Die Frist zur Beschwerdeerhebung wird der Beschwerdeführerin wiederhergestellt, und es wird ihr eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um ihre Beschwerde zu begründen.

       Diese Frist steht während der Gerichtsferien vom 15. Juli 2011 bis 15. August 2011 still.

2.    Die Regelung der Kosten dieses Entscheids wird dem Endentscheid vorbehalten.

3.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

4.    Mitteilung an...