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Geschäftsnummer: VB.2011.00386  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.01.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.03.2012 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe (Fristwiederherstellung)


Sozialhilfe: Forderung gegen eine Alleinerbin auf Rückerstattung von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Streitgegenstand (E. 1.2-1.3). Rechtsgrundlagen betreffend Anspruch auf Rückerstattung von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe gegenüber Erben (E. 2). Aus dem Nachlass lässt sich die geltend gemachte und ausgewiesene Rückerstattungsforderung problemlos begleichen, ohne dass der Freibetrag von Fr. 25'000.- auch nur annähernd tangiert würde (E. 4.1). Aufgrund der verschiedenen, nicht bewerteten Vermögenswerte ist nicht ausgeschlossen, dass der Nachlass tatsächlich noch etwas grösser ist. Die Rückerstattung ist für die Beschwerdeführerin zumutbar (E. 4.5). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ERBE
ERBSCHAFT
NACHLASS
RÜCKERSTATTUNG
SOZIALHILFE
VERMÖGENSFREIBETRAG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
§ 27 Abs. I SHG
§ 27 Abs. I lit. b SHG
§ 28 Abs. II SHG
§ 19 Abs. I lit. b ZLG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00386

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 12. Januar 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde M,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe (Fristwiederherstellung),

hat sich ergeben:

I.  

A. B war nach Art. 394 des Zivilgesetzbuches (ZGB) verbeiständet und bezog während Jahren Sozialhilfe und andere staatliche Leistungen. Er verstarb am 9. Dezember 2009. In der Folge forderte die Sozialkommission der Gemeinde M, wo sich der zivilrechtliche Wohnsitz Bs befunden hatte, von seiner Schwester und Alleinerbin A mit Beschluss vom 21. Dezember 2009 den Betrag von Fr. 68'050.- an wirtschaftlicher Unterstützung von Januar 2004 bis Januar 2007 zurück. Dagegen erhob A am 31. März 2010 beim Bezirksrat C Rekurs. Mit Beschluss vom 7. Juni 2010 forderte die Sozialkommission M den Betrag von Fr. 39'035.05 an wirtschaftlicher Unterstützung für B von Dezember 2000 bis Dezember 2003 zurück, womit die Rückforderungen aus ausbezahlter wirtschaftlicher Hilfe abgegolten wären (total Fr. 107'085.05). Auch dagegen erhob A am 16. Juni 2010 Rekurs beim Bezirksrat C. Mit Beschluss vom 27. Juli 2010 bestätigte dieser zwar die Rückerstattungsforderungen, hob dennoch aber die Beschlüsse der Sozialkommission M vom 21. Dezember 2009 und 7. Juni 2010 auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung betreffend die Verhältnisse der Alleinerbin und zu neuer Entscheidung an die Sozialkommission M zurück.

B. Mit Beschluss vom 27. September 2010 forderte die Sozialkommission M erneut den Betrag von Fr. 107'100.05 (recte: 107'085.05) vom aktiven Nachlass Bs zurück. Diesen Beschluss nahm A unter der Anschrift D-Strasse 01 in E, am 1. Oktober 2010 in Empfang. Sie erhob dagegen am 22. Oktober 2010 Rekurs beim Bezirksrat C.

II.  

Mit Beschluss vom 23. März 2011 setzte der Bezirksrat C die Rückerstattungsforderung aus rechtmässigem Bezug von wirtschaftlicher Hilfe auf Fr. 107'085.05 fest und wies den Rekurs im Übrigen ab. Der Beschluss vom 23. März 2011 konnte A unter der bisherigen Anschrift nicht zugestellt werden. Anscheinend war sie im Dezember 2010 an die Adresse F-Strasse 03 in E, umgezogen. Am 10. Juni 2011 teilte der Bezirksrat C der Beschwerdeführerin, welche vom Beschluss vom 23. März 2011 inzwischen Kenntnis erhalten hatte, mit, dass der angefochtene Beschluss bereits in Rechtskraft erwachsen sei.

III.  

Gegen den Entscheid vom 23. März 2011 erhob A am 15. Juni 2011 Beschwerde am Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei ihr die Frist zur Beschwerdeerhebung wiederherzustellen. Gleichzeitig lieferte sie eine materielle Begründung zum Umfang des Nachlasses und zu Versäumnissen der Behörde. Mit Zwischenbeschluss vom 13. Juli 2011 stellte das Verwaltungsgericht A die Frist zur Beschwerdeerhebung wieder her und setzte ihr eine Frist von 10 Tagen, um ihre Beschwerde zu begründen. Die Regelung der Kosten dieses Entscheids wurde dem Endentscheid vorbehalten. Mit Eingabe vom 29. Juli 2011 verlangte A die Aufhebung des Entscheids des Bezirksrats C vom 23. März 2011 und begründete ihre Beschwerde materiell. Der Bezirksrat C und die Gemeinde M äusserten sich dazu am 17. und 22. August 2011. Mit Eingabe vom 25. September 2011 nahm A dazu Stellung. Am 27. Oktober 2011 mussten die Akten der Gemeinde M zugestellt werden, weil A eine Verantwortlichkeitsklage gegen die Sozialkommission M (Sozialbehörde) erhoben hatte.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Vorliegend geht es um die Rückerstattung rechtmässig bezogener Fürsorgeleistungen. Dafür ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Angesichts der Höhe der Rückerstattungsforderung ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Zwar richtet sich die Rückerstattungsforderung gegen den Nachlass von B; nachdem die Beschwerdeführerin ihr Erbe inzwischen angetreten hat, ist sie aber als Alleinerbin davon direkt betroffen und entsprechend zur Beschwerde legitimiert.

1.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet verschiedentlich die Arbeit der Beistände ihres verstorbenen Bruders, beigezogener Anwälte und der Beschwerdegegnerin, welche zu einer Verringerung des Erbes beigetragen hätten. Sofern sie damit die Arbeit der Behörde und der von dieser beigezogenen Fachleute in aufsichtsrechtlicher Hinsicht beanstanden wollte, wäre darauf nicht einzugehen, da dem Verwaltungsgericht keine aufsichtsrechtlichen Funktionen gegenüber den Verwaltungsbehörden zukommen. Nicht zu beurteilen ist auch die vom Bezirksrat C auf ihre Beschwerde hin geprüfte und leicht reduzierte Rechnung von Beistand Rechtsanwalt G über Fr. 44'741.55, da diese nicht Thema des angefochtenen Beschlusses war.

1.3 Schliesslich ist der Frage, ob der Nachlass grösser sein könnte als bis anhin festgestellt, nur soweit nachzugehen, als zu prüfen ist, ob das vorhandene Nachlassvermögen zur Begleichung der geforderten Rückerstattungsbeiträge ausreicht.

2.  

2.1 Nach § 28 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) entsteht ein Anspruch auf Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber dem Nachlass, wenn der Hilfeempfänger stirbt. Bei der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs sind – gemäss Absatz 2 derselben Bestimmung – die Verhältnisse der Erben angemessen zu berücksichtigen. Was das im Detail bedeutet, geht allerdings weder aus dem Gesetz noch aus der damaligen Abstimmungsvorlage hervor. In dieser wurde immerhin auf § 19 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 (ZLG) verwiesen, wonach rechtmässig bezogene Beihilfen in der Regel aus dem Nachlass einer bisher oder früher Beihilfe beziehenden Person zurückzuerstatten sind (lit. b). Sind Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Kinder oder Eltern Erben, ist die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten, der den Betrag von Fr. 25'000.- übersteigt (vgl. ABl 1981, S. 954).

2.2 Nach § 27 Abs. 1 SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt (lit. b). Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und wäre auch nicht zu rechtfertigen, dass ein allfälliger Erbe eines Hilfeempfängers im Zusammenhang mit einer Rückerstattungsforderung mit Bezug auf seine Verhältnisse schlechter gestellt würde als ein Hilfeempfänger, der zu Lebzeiten in den Genuss einer Erbschaft gelangt. Dies geht schon aus dem Hinweis auf § 19 Abs. 1 ZLG hervor. Somit kann die angemessene Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben eines verstorbenen Hilfeempfängers, der rechtmässig Sozialhilfe bezog, nur bedeuten, dass auch der Erbe infolge der Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG gelangt sein muss, damit eine Rückerstattungsforderung gegen ihn bzw. den Nachlass geltend gemacht werden kann.

2.3 Finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss dem Ergänzungsleistungsrecht überschritten ist (Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich [Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch 1993–2000, Ziff. 2.5.3/§ 27 SHG, S. 234). Dieser beträgt zurzeit Fr. 25'000.- (Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]; § 19 Abs. 1 lit. b ZLG; dazu auch VGr, 4. Dezember 2003, VB.2003.00393, E. 4.1). Dass vorliegend die Schwester und nicht die Ehegattin, Partnerin oder ein Kind des verstorbenen Erblassers Erbin ist (vgl. § 19 Abs. 1 lit. b ZLG), spielt mit Bezug auf den Freibetrag von Fr. 25'000.- insofern keine Rolle, als dieser sich vorliegend aus § 27 Abs. 1 SHG herleitet (wenn auch in analoger Anwendung von § 19 Abs. 1 lit. b ZLG, was die Höhe des Betrags betrifft). Zudem sehen auch die SKOS-Richtlinien im Fall der Rückerstattung früher bezogener Leistungen durch einen Hilfeempfänger einen Vermögensfreibetrag von Fr. 25'000.- vor (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung der Sozialhilfe, 4. Ausgabe, Kap. E.3.2).

3.  

Die Vorinstanz stützte die Rückerstattungsforderung zu Recht auf § 28 SHG ab. Sie kam zum Schluss, dass die Forderung über Fr. 107'085.05 aus vom verstorbenen B bezogener wirtschaftlicher Hilfe ab Dezember 2000 bis und mit Januar 2007 ausgewiesen sei. Der vom Bezirksrat genehmigte Schlussbericht des Beistandes des Verstorbenen sei am 24. August 2008 genehmigt worden und habe nach Vornahme gewisser Zahlungen noch Aktiven von Fr. 217'252.58 im Zeitpunkt vom 16. September 2010 ausgewiesen. Der Gesamtbetrag der noch ausstehenden Rückzahlungen lasse sich mit den vorhandenen Aktiven decken. Die Begleichung der Forderung über Fr. 107'085.05 sei der Beschwerdeführerin zumutbar.

4.  

4.1 Der vom Bezirksrat C am 26. April 2010 genehmigte Beistandschafts-Schlussbericht vom 8. März 2010 führt unter der Rubrik "Klientenvermögensbericht" vom 1. Juli 2009 bis 28. Februar 2010 die folgenden Aktiven auf:

-          Konto Bank N, Privatkonto, Schlussbestand: Fr. 33'197.75;

-          Konto Bank N, Fremdwährungskonto (US$ umgerechnet in CHF): Fr. 186'385.73;

-          Verrechnungssteuer: Fr. 60.10;

-          Total: Fr. 219'643.58.

Die Vermögenszunahme basierte im Wesentlichen darauf, dass B im November 2009 von seinem Vater US$ 173'592.- erbte, die per 28. Februar 2010 zu einem günstigen Dollarkurs in insgesamt Fr. 186'385.73 eingewechselt werden konnten. Die Mittel auf dem Konto der Bank N (Privatkonto) hatten im Januar 2010 noch Fr. 87'341.65 betragen. Bis zum 19. Februar 2010 waren diese Beträge auf Fr. 33'197.75 reduziert worden, im Wesentlichen, weil zwei grössere Zahlungen von Fr. 51'447.- (Rückerstattung zu viel bezogener Zusatzleistungen; dazu sogleich E. 4.2) sowie von Fr. 2'898.40 getätigt worden waren. Nach weiteren kleineren Vergütungen ergab sich per 16. September 2010 ein Betrag von Fr. 30'806.75. Geht man von diesem Betrag aus, beläuft sich der Nachlass auf insgesamt Fr. 217'252.58. Es besteht kein Anlass, am Vorhandensein dieser Mittel zu zweifeln. Daraus lässt sich die geltend gemachte Rückerstattungsforderung von Fr. 107'085.05, die überdies ausgewiesen ist, problemlos begleichen, ohne dass der Freibetrag von Fr. 25'000.- auch nur annähernd tangiert würde. Es verblieben der Beschwerdeführerin immer noch Fr. 85'167.63 (Fr. 217'252.58 ./. Fr. 25'000.- ./. Fr. 107'085.05).

Die Beträge aus wirtschaftlicher Hilfe könnten selbst dann geleistet werden, wenn sich der Bestand der Mittel auf Fr. 181'846.15 reduziert haben sollte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, und das Honorar für Rechtsanwalt G in Höhe von Fr. 44'741.55 zu bezahlen wäre, wenn dieses schon zurückgefordert worden wäre. Die im angefochtenen Entscheid erwähnte weitere Rechnung von Fr. 54'140.- für total ausbezahlte kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse könnte aus dem verbleibenden Nachlass allerdings nicht mehr vollumfänglich beglichen werden. Dies ist indessen nicht von Bedeutung, da es vorliegend nur um die Rückerstattung von Beträgen aus wirtschaftlicher Hilfe geht.

4.2 Die Verhältnisse um die zurückgeforderten Beträge für kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse scheinen auf den ersten Blick etwas unklar. Die Rückerstattungsforderungen in Höhe von Fr. 51'447.- und Fr. 54'140.- betreffen verschiedene Sachverhalte: Mit Verfügung vom 19. Oktober 2010 forderte die Beschwerdegegnerin total Fr. 51'447.- an zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen und kantonaler Beihilfe zurück. Dieser Forderung lag zugrunde, dass die Ergänzungsleistungen und kantonalen Beihilfen wegen der Erbschaftseingänge bei B rückwirkend auf den 1. Juli 2006 bis Dezember 2009 neu berechnet werden mussten. Allerdings wurde der Betrag von Fr. 51'447.- bereits am 15. Januar 2010 bezahlt. Diese Ausgabe war demnach bei der Festlegung des Vermögens per 28. Februar 2010 bereits berücksichtigt; die Forderung wird vom Beistand auch nicht mehr aufgeführt.

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 forderte die Beschwerdegegnerin dagegen den Betrag von Fr. 54'140.- an zu viel bezogenen kantonalen Beihilfen (Fr. 24'442.-) und Gemeindezuschüssen (Fr. 29'698.-) zurück. Im E-Mail vom 11. Dezember 2009 mit dem Betreff "Ergänzungsleistungen, Beihilfe, Gemeindezuschüsse" hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zuvor mitgeteilt, die Stelle für Zusatzleistungen habe darüber informiert, dass mit Rückforderungen von ca. Fr. 60'000.- zu rechnen sei, was aber erst eine Richtgrösse sei und noch genau berechnet werden müsse. Damit musste der Beschwerdeführerin bekannt sein, dass die besagte Forderung in Höhe von Fr. 54'140.- nicht die an ihren Bruder ausbezahlte Sozialhilfe, sondern nur die kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse betreffen konnte. Insofern kann sie sich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Im Schlussbericht vom 8. März 2010 verlangte der Beistand schliesslich die Ermächtigung zur Rückerstattung der kantonalen Beihilfen und Gemeindezuschüsse in Höhe von Fr. 54'140.-. Dieser Betrag wurde anscheinend noch nicht bezahlt.

4.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Nachlass ihres verstorbenen Bruders aktiv sei. Die Hälfte der Eigentumswohnung in H habe ihr bereits vor dem Tod ihres Bruders zu 50 % gehört. Ausserdem werde diese Wohnung von einer Familie zu Unrecht besetzt gehalten. Die daraus entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten hätten über den Verkauf der zweiten Wohnung bezahlt werden müssen. Zudem werde der Nachlass um einen nicht existierenden aktiven Betrag in Form ausstehender Mieten ergänzt. Ihr Anteil von 50 % am Schmuck, der auf hypothetische US$ 9'795.- geschätzt worden sei, könne zudem nicht dem Nachlass zugerechnet werden, sondern nur die andern 50 %. Doch dürfte sich der Schmuck ohnehin kaum verkaufen lassen.

Der Rekursantwort der Beschwerdegegnerin ist zu entnehmen, dass ausser den im Rechenschaftsbericht des Amtsvormundes erwähnten Vermögenswerten noch Erbanteile von B aus dem Nachlass seines verstorbenen Vaters vorhanden seien, die im Schlussbericht nicht beziffert worden seien, so etwa eine Eigentumswohnung in H, aber auch ausstehende Mietzinse, die eventuell eingetrieben werden könnten. Zudem sei B zusammen mit seiner Schwester an einer Erbengemeinschaft für ein Stück Land in I beteiligt gewesen, was auch nicht bewertet worden sei. Der Anteil am Schmuck aus I – ebenfalls aus dem Nachlass des Vaters – gehe jetzt ins Alleineigentum der Beschwerdeführerin über, ohne dass aber Vermögenswerte aus dem Anteil des Verstorbenen am Schmuck aufgeführt worden wären. Nachdem alle diese Vermögenswerte im Schlussbericht nicht beziffert wurden, kann mit ihnen der aktive Nachlass von B nicht bestritten werden. Ebenso wenig ist der Frage nachzugehen, ob die damit befassten Vertreter Bs finanzielle Einbussen verursacht haben oder nicht.

4.4 Die Beschwerdeführerin verweist weiter darauf, dass die Anteile an der J AG, die sie geerbt habe, nur zu finanziellen Nachteilen für sie geführt hätten, da dieses Unternehmen über keine Mittel mehr verfüge. Aufgrund der Weigerung von Rechtsanwalt G, das Unternehmen oder wenigstens den Aktienmantel zu verkaufen, seien ihr wenigstens Fr. 4'000.- entgangen. Die J AG, registriert im Handelsregister des Kantons K, ist heute in Liquidation; Liquidatorin ist die Beschwerdeführerin. Die Anteile Bs an diesem Unternehmen wurden allerdings nicht bewertet, sodass die Beschwerdeführerin daraus für die Grösse des Nachlasses nichts ableiten kann.

Dasselbe gilt für die Anteile Bs an der L AG, die der Beschwerdeführerin zukamen. In diesem im Handelsregister E registrierten Unternehmen ist die Beschwerdeführerin Mitglied des Verwaltungsrats und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift. Nach ihren Angaben soll ihr Vater dieses Unternehmen in chaotischem Zustand hinterlassen haben. Das Warenlager sei praktisch wertlos. Die Liquidation stehe auch hier bevor. Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin zunächst die Anteile ihres Bruders an der L AG für Fr. 50'000.-, später für Fr. 30'000.- abkaufen wollen. B habe das Einverständnis verweigert. Daraus sei der Beschwerdeführerin als alleiniger Verwaltungsrätin mit Einzelunterschrift, die für ihre Tätigkeit ein Honorar bezogen habe, indessen kein Nachteil entstanden. Vielmehr sei ihre Schuld von Fr. 30'000.- gegenüber B in der Schlussrechnung nicht berücksichtigt worden. Sie habe seine Anteile jetzt geerbt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe mangels genügender Aktiven seit über zwei Jahren keinen Lohn mehr beziehen können für Handlungen im Zusammenhang mit den beiden erwähnten Unternehmen. Anderseits dürften ihr persönlich aus der laufenden oder späteren Liquidation der beiden Aktiengesellschaften keine Kosten erwachsen, sofern sie als Organ nicht haftbar wird. Insofern entsteht ihr daher keine zusätzliche Belastung.

4.5 Aufgrund der verschiedenen nicht bewerteten Vermögenswerte ist nicht ausgeschlossen, dass der Nachlass von B tatsächlich noch etwas grösser ist als die im Schlussbericht des Beistands vom 8. März 2010 ausgewiesenen Fr. 219'643.58. Da der Freibetrag von Fr. 25'000.- nach Leistung der Rückerstattungsforderung für ausbezahlte Sozialhilfe gewährleistet werden kann, ist die Rückerstattung für die Beschwerdeführerin tatsächlich zumutbar, auch unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse. Die Rückerstattungsforderung berührt ohnehin nur den Nachlass ihres Bruders.

Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65 a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei den Kosten sind diejenigen für den Zwischenentscheid vom 13. Juli 2011 zu berücksichtigen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    220.--     Zustellkosten,
Fr. 6'720.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…