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Geschäftsnummer: VB.2011.00387  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.11.2011
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug des Führerausweises


Führerausweisentzug: Würdigung von verkehrsmedizinischen Gutachten.

Da aufgrund der vorliegenden Gutachten mehrere Punkte unklar bleiben, besteht für die Aufhebung des Führerausweisentzugs im gerichtlichen Verfahren kein Raum (E. 2.3).

Die beigezogenen Gutachten gelangen zu entgegengesetzten Schlussfolgerungen. Der Sachverhalt erscheint nicht hinreichend abgeklärt. Das Verfahren ist zwecks Einholung eines Obergutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (E. 3.2).

Teilweise Gutheissung und Rückweisung.
 
Stichworte:
FAHREIGNUNG
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GUTACHTEN
OBERGUTACHTEN
SEHVERMÖGEN
STRASSENVERKEHRSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 16d Abs. I lit. a SVG
Art. 17 Abs. III SVG
§ 7 Abs. I VRG
Art. 9 Abs. II lit. a VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2011.00387

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 23. November 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Ersatzrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Entzug des Führerausweises,

hat sich ergeben:

I.  

Im Rahmen einer periodischen ärztlichen Kontrolle wurde bei A eine Einschränkung des Gesichtsfelds festgestellt. Am 22. April 2010 entzog ihm das Strassenverkehrsamt den Führerausweis wegen ungenügenden Sehvermögens für unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens abhängig gemacht. Einem allfälligen Rekurs entzog das Strassenverkehrsamt die aufschiebende Wirkung.

II.  

A verlangte in einem Rekurs an den Regierungsrat die Aufhebung des Führerausweisentzugs. Während des Rekursverfahrens wurden weitere Untersuchungen am Universitätsspital Zürich sowie am Departement für Augenheilkunde der Universitätsklinik Tübingen durchgeführt. Am 4. Mai 2011 wies der Regierungsrat den Rekurs ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. Juni 2011 beantragte A die Aufhebung des Rekursentscheids, die Wiedererteilung der Fahrberechtigung sowie eine angemessene Prozessentschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. In prozessualer Hinsicht beantragte er eventualiter die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Universitätsklinik Tübingen, subeventualiter die Einholung eines Obergutachtens sowie subsubeventualiter die Rückweisung der Sache an das Strassenverkehrsamt bzw. den Regierungsrat.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde. Die Rekursabteilung der Staatskanzlei beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2011 im Auftrag des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde. In seiner Stellungnahme vom 29. September 2011 beantragte A den Beizug der Untersuchungsergebnisse der Universitätsklinik Tübingen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d Ziffer 1 VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 b Abs. 3 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn bezüglich § 38 b Abs. 1 lit. d Ziffer 1 VRG Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen.

1.2 Eine Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs stellt einen solchen Nachteil dar (BGE 122 II 359, E. 1b), ebenso die verkehrsmedizinische Untersuchung (vgl. RB 2002 Nr. 16).

2.  

Der Beschwerdeführer rügt eine rechtswidrige Beweiswürdigung sowie eine damit einhergehende fehlerhafte Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin.

2.1 Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) ist einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Die Wiedererteilung des Führerausweises kann von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Betroffene die Behebung des Mangels nachweist (Art. 17 Abs. 3 SVG). Aufgrund von Art. 9 Abs. 2 lit. a der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV) ist bei der Erteilung bzw. beim Entzug des Führerausweises unter anderem das Sehvermögen, insbesondere auch das Gesichtsfeld, zu berücksichtigen.

2.2 Die begutachtenden Ärzte bzw. Institutionen gelangten bezüglich des Gesichtsfelds des Beschwerdeführers zu unterschiedlichen Einschätzungen.

Dr. C kam in seinen Berichten vom 21. Dezember 2009 und vom 23. Januar 2010 zum Ergebnis, dass Gesichtsfeldausfälle unterhalb der Horizontale beidseits nasal den Blick auf die Motorhaube verhindern, bei sonst vorhandenem binokularem Gesichtsfeld die Fahrtauglichkeit jedoch nicht beeinträchtigen sollten.

Dr. D vom Institut für Rechtsmedizin würdigte in ihrer Einschätzung vom 26. März 2010 die soeben wiedergegebenen Berichte sowie einen weiteren Befund des Universitätsspitals Zürich so, dass nicht kompensierbare zentrale und periphere Gesichtsfeldausfälle in den unteren Gesichtsfeldern auf einem vertikalen Sektor von insgesamt ca. 55 Grad bestünden. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer Informationen und Sinneseindrücke beim Blick geradeaus in diesem vertikalen Sektor von insgesamt ca. 55 Grad unterhalb der horizontalen Blickebene nicht wahrnehmen könne. Kompensationsmöglichkeiten bei Gesichtsfeldausfällen seien bei dieser Grösse nicht möglich. Das Institut für Rechtsmedizin verneinte infolgedessen die Fahreignung. Dabei stützte sich das Institut soweit ersichtlich nicht auf eine eigene spezialisierte Augenuntersuchung, sondern auf jene der genannten Dritten.

Dr. E von der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich gelangte in seinen Berichten vom 7. Mai und 23. Juni 2010 zum Schluss, dass nasale untere Quadrantenausfälle mit einem gewissen Abstand zum Zentrum vorlägen. Diese asymmetrischen Ausfälle ergänzten sich im binokularen Gesichtsfeld und erstellten ein ausreichendes Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians. Am linken Auge sei der Befund etwas besser als rechts, indem die Ausfälle (erst) nach in einer Distanz von 15 bis 10 Grad vom Zentrum entfernt begännen. Es gäbe allerdings kleine zentrumsnahe Ausfälle an beiden Augen gegen links unten. Der Fall sei an der Augenklinik besprochen worden. Dabei seien Herr Dr. E und seine Kollegen zum Schluss gelangt, dass das Gesichtsfeld für das Führen eines leichten Motorfahrzeugs (eben noch) ausreichend sei.

Dr. F, Oberarzt am Departement für Augenheilkunde des Universitätsklinikums Tübingen, gelangte in seinem Untersuchungsbefund vom 21. Dezember 2010 zum Schluss, dass eine inferiore Gesichtsfeldeinengung bestehe, die zentralen 40 Grad jedoch frei seien. Die Fahreignung gemäss deutscher Fahrerlaubnisverordnung sei deshalb zu bejahen. Anders, als vom Institut für Rechtsmedizin eingewendet, sei bei der umfangreichen, rund drei Stunden dauernden Tübinger Untersuchung auch das zentrale Gesichtsfeld untersucht worden.

2.3 Die Ärzte gelangten nach dem Gesagten zu unterschiedlichen Befunden. Während die Fahreignung von Dr. F und Dr. C bejaht wird, wird diese von Dr. D von Institut für Rechtsmedizin verneint. Tendenziell bejaht wird sie von Dr. E, wobei dieser relativierend hinzufügt, sich bezüglich dieser Entscheidung in einem Graubereich zu befinden. Der Beschwerdeführer leitet daraus insgesamt ab, dass der Führerausweis nicht hätte entzogen werden dürfen. Für die Aufhebung des Führerausweisentzugs im vorliegenden gerichtlichen Verfahren bleibt indes kein Raum, da aufgrund der Gutachten folgende Punkte unklar bleiben:

2.3.1 Erstens wurde auf der einen Seite mehrfach festgestellt, dass unterhalb der Horizontalen Gesichtsfeldausfälle bestünden. Andererseits bestehen unterschiedliche Einschätzungen dazu, ob – und wenn ja: inwieweit – diese Einschränkungen binokular kompensiert werden können. Dabei bleibt insbesondere offen, inwieweit Kompensationen dem Beschwerdeführer einen falschen Eindruck der tatsächlichen Strassensituation vermitteln könnten.

2.3.2 Zweitens wurde das zentrale Gesichtsfeld von den einen Gutachtern als ausreichend beurteilt, vom Institut für Rechtsmedizin dagegen als ungenügend. Unterschiedlich beantwortet wird von den Berichten insbesondere, inwieweit das zentrale Gesichtsfeld durch die inferioren Gesichtsfeldausfälle beeinträchtigt wird. Der Zustand des zentralen Gesichtsfelds ist nach der Fachliteratur für die Beurteilung des Sehvermögens von grundlegender Bedeutung (vgl. Helmut Wilhelm, Sehvermögen und Fahrtauglichkeit, in: Therapeutische Umschau 68/2005, S. 243, 245). Ob dieser Zustand für das Führen eines Fahrzeugs im vorliegenden Fall ausreicht, wurde von den Experten unterschiedlich beurteilt. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, stellt die Verkehrszulassungsverordnung zum vertikalen Gesichtsfeld keine expliziten Vorschriften auf. Das heisst jedoch nicht, dass Gesichtsfeldausfälle unterhalb der Horizontalen bei der Beurteilung der Fahreignung von vornherein nicht berücksichtigt werden dürften. Gerade zu diesem Punkt gaben mehrere Experten an, dass Einschränkungen bestünden. So schrieb etwa Dr. C in seinem Bericht, dass die Gesichtsfeldausfälle den Blick auf die Motorhaube verhinderten. Und das Institut für Rechtsmedizin gab an, dass gewisse Informationen und Sinneseindrücke unterhalb der Horizontalen nicht wahrgenommen werden könnten. Zwar führt nicht jede Beeinträchtigung des Gesichtsfelds zu einer Verneinung der Fahreignung. Solange jedoch die Frage, inwieweit die festgestellten Ausfälle die Fahreignung beeinträchtigen, nicht widerspruchsfrei beantwortet ist, bleibt für die Wiedererteilung des Führerausweises im vorliegenden Verfahren kein Raum.

2.3.3 Als Drittes bleibt schliesslich unklar, ob es im vorliegenden Fall von ausschlaggebender Bedeutung ist, dass das deutsche Recht für das Gesichtsfeld einen anderen minimalen Durchmesser statuiert als das schweizerische Recht. Gemäss Ziff. 3 des Anhangs 1 sowie Ziff. 5.9/2 des Anhangs 4 zur schweizerischen Verkehrszulassungsverordnung muss das Gesichtsfeld für Inhaber des Führerausweises B horizontal mindestens 140 Grad betragen. Gemäss Ziff. 1.2.2 von Anlage 6 zur deutschen Fahrerlaubnisverordnung muss das horizontale Gesichtsfeld dagegen bloss mindestens 120 Grad betragen (Bundesgesetzblatt I 2010, S. 2034). Die Universität Tübingen hat ihrer Einschätzung letzteren Minimaldurchmesser zugrunde gelegt. Ob sie bei einer Anwendung der schweizerischen Verkehrszulassungsverordnung zu einem anderen Schluss gelangt wäre, lässt sich jedenfalls anhand der Verfahrensakten nicht beurteilen.

3.  

3.1 Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen unter anderem durch den Beizug von Sachverständigen. Fallen die beigezogenen Gutachten widersprüchlich bzw. unklar aus, ist eine Oberexpertise anzuordnen (vgl. BGE 118 Ia 144 E. 1c; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 25).

3.2 Die vorliegenden Untersuchungen führten bezüglich der Fahreignung sowie zu den vorn in Erwägung 2.3 thematisierten Punkten zu entgegengesetzten Schlussfolgerungen. Damit ist das Verfahren zwecks Einholung eines Obergutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei erscheint es als zweckmässig, wenn nach Anhörung des Beschwerdeführers zunächst ein spezialisiertes Institut bezeichnet wird, das eine weitere umfassende Untersuchung vornimmt. Alsdann sind diesem Institut in einem zweiten Schritt sämtliche bisherigen Untersuchungsberichte einschliesslich der umfassenden Tübinger Untersuchungsergebnisse zur Verfügung zu stellen. Das Institut wird sodann gestützt auf seine eigene Untersuchung sowie auf eine sachverständige Einschätzung der bisherigen Untersuchungen die Fahreignung einzuschätzen haben. Gestützt auf diese Einschätzung liegt es schliesslich an der Beschwerdegegnerin, den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen oder aber daran festzuhalten.

3.3 Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, eine ergänzende Stellungnahme der Universitätsklinik Tübingen einzuholen. Im Übrigen würde es bloss zu einer Verzögerung des Verfahrens führen, wenn man in diesem Verfahren die Universitätsklinik Tübingen zum Befund des Universitätsspitals Zürich Stellung nehmen liesse. Die diesbezügliche Empfehlung des Instituts für Rechtsmedizin basiert auf der irrtümliche Annahme, dass es das Tübinger Universitätsklinikum versäumt habe, das zentrale Gesichtsfeld zu untersuchen. Da die Sache ohnehin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, kann auch davon abgesehen werden, die übrigen Untersuchungsergebnisse von der Universitätsklink Tübingen einzuholen.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit eine Rückweisung und die Einholung eines Obergutachtens verlangt wurde. Der Entzug des Führerausweises bleibt jedoch vorderhand bestehen. Der Beschwerdeführer obsiegt damit teilweise. Bei der Verlegung der Verfahrenskosten und der Bemessung der Parteientschädigung ist neben dem Unterliegerprinzip zu berücksichtigen, dass aufgrund der unterschiedlichen Einschätzungen bereits die Beschwerdegegnerin bzw. die Rekursinstanz die vollständigen Untersuchungsergebnisse hätte einholen bzw. ein Obergutachten anordnen können. Aufgrund einer Mitberücksichtigung des Verursacherprinzips gemäss § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG sind die Verfahrenskosten demgemäss zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG hat der Beschwerdeführer sodann Anrecht auf eine Parteientschädigung. Bei deren Bemessung ist neben dem Unterlieger- ebenfalls das Verursacherprinzip zu berücksichtigen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33).

4.2 Die Kosten des Rekursverfahrens sind entsprechend zu verlegen. Aus denselben wie bereits für das Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen schuldet die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zwecks Einholung eines Obergutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.-      Zustellkosten,
Fr. 2'140.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Dispositiv-Ziffer II des Rekursentscheids vom 4. Mai 2011 wird hinsichtlich der Verteilung der Verfahrenskosten dahingehend abgeändert, dass die Rekurskosten von Fr. 1'722.- zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt werden.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- (Mehrwertsteuer eingeschlossen) auszurichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…