|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
|
|

|
VB.2011.00387
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. November 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Ersatzrichter
Martin Kayser, Gerichtsschreiber
Markus Lanter.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
des Führerausweises,
hat sich ergeben:
I.
Im Rahmen einer periodischen ärztlichen Kontrolle wurde
bei A eine Einschränkung des Gesichtsfelds festgestellt. Am 22. April 2010
entzog ihm das Strassenverkehrsamt den Führerausweis wegen ungenügenden
Sehvermögens für unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Führerausweises
wurde vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens
abhängig gemacht. Einem allfälligen Rekurs entzog das Strassenverkehrsamt die
aufschiebende Wirkung.
II.
A verlangte in einem Rekurs an den Regierungsrat die
Aufhebung des Führerausweisentzugs. Während des Rekursverfahrens wurden weitere
Untersuchungen am Universitätsspital Zürich sowie am Departement für Augenheilkunde
der Universitätsklinik Tübingen durchgeführt. Am 4. Mai 2011 wies der
Regierungsrat den Rekurs ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Juni 2011 beantragte A die
Aufhebung des Rekursentscheids, die Wiedererteilung der Fahrberechtigung sowie
eine angemessene Prozessentschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.
In prozessualer Hinsicht beantragte er eventualiter die Einholung einer
ergänzenden Stellungnahme der Universitätsklinik Tübingen, subeventualiter die
Einholung eines Obergutachtens sowie subsubeventualiter die Rückweisung der
Sache an das Strassenverkehrsamt bzw. den Regierungsrat.
Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner
Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde. Die
Rekursabteilung der Staatskanzlei beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. August
2011 im Auftrag des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde. In seiner
Stellungnahme vom 29. September 2011 beantragte A den Beizug der
Untersuchungsergebnisse der Universitätsklinik Tübingen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1
lit. d Ziffer 1 VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 b Abs. 3
VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn
bezüglich § 38 b Abs. 1 lit. d Ziffer 1 VRG Entscheide des Regierungsrats
angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung
in Dreierbesetzung zu erfolgen.
1.2 Eine
Partei ist zur Anfechtung einer Zwischenverfügung legitimiert, wenn diese einen
Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben
lässt (§ 48 Abs. 2 VRG). Die Anordnung eines vorsorglichen Sicherungsentzugs
stellt einen solchen Nachteil dar (BGE 122 II 359, E. 1b), ebenso die
verkehrsmedizinische Untersuchung (vgl. RB 2002 Nr. 16).
2.
Der Beschwerdeführer rügt
eine rechtswidrige Beweiswürdigung sowie eine damit einhergehende fehlerhafte
Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin.
2.1 Gemäss Art. 16d
Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
(SVG) ist einer Person der Führerausweis auf unbestimmte Zeit zu entziehen,
wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, ein
Motorfahrzeug sicher zu führen. Die Wiedererteilung des Führerausweises kann
von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Betroffene die Behebung des
Mangels nachweist (Art. 17 Abs. 3 SVG). Aufgrund von Art. 9 Abs. 2
lit. a der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV)
ist bei der Erteilung bzw. beim Entzug des Führerausweises unter anderem das
Sehvermögen, insbesondere auch das Gesichtsfeld, zu berücksichtigen.
2.2 Die
begutachtenden Ärzte bzw. Institutionen gelangten bezüglich des Gesichtsfelds
des Beschwerdeführers zu unterschiedlichen Einschätzungen.
Dr. C kam in seinen Berichten vom 21. Dezember 2009
und vom 23. Januar 2010 zum Ergebnis, dass Gesichtsfeldausfälle unterhalb
der Horizontale beidseits nasal den Blick auf die Motorhaube verhindern, bei
sonst vorhandenem binokularem Gesichtsfeld die Fahrtauglichkeit jedoch nicht
beeinträchtigen sollten.
Dr. D vom Institut für Rechtsmedizin würdigte in ihrer
Einschätzung vom 26. März 2010 die soeben wiedergegebenen Berichte sowie
einen weiteren Befund des Universitätsspitals Zürich so, dass nicht
kompensierbare zentrale und periphere Gesichtsfeldausfälle in den unteren
Gesichtsfeldern auf einem vertikalen Sektor von insgesamt ca. 55 Grad
bestünden. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer Informationen und
Sinneseindrücke beim Blick geradeaus in diesem vertikalen Sektor von insgesamt
ca. 55 Grad unterhalb der horizontalen Blickebene nicht wahrnehmen könne.
Kompensationsmöglichkeiten bei Gesichtsfeldausfällen seien bei dieser Grösse
nicht möglich. Das Institut für Rechtsmedizin verneinte infolgedessen die Fahreignung.
Dabei stützte sich das Institut soweit ersichtlich nicht auf eine eigene
spezialisierte Augenuntersuchung, sondern auf jene der genannten Dritten.
Dr. E von der Augenklinik des Universitätsspitals Zürich
gelangte in seinen Berichten vom 7. Mai und 23. Juni 2010 zum
Schluss, dass nasale untere Quadrantenausfälle mit einem gewissen Abstand zum
Zentrum vorlägen. Diese asymmetrischen Ausfälle ergänzten sich im binokularen Gesichtsfeld
und erstellten ein ausreichendes Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians.
Am linken Auge sei der Befund etwas besser als rechts, indem die Ausfälle
(erst) nach in einer Distanz von 15 bis 10 Grad vom Zentrum entfernt begännen.
Es gäbe allerdings kleine zentrumsnahe Ausfälle an beiden Augen gegen links
unten. Der Fall sei an der Augenklinik besprochen worden. Dabei seien Herr
Dr. E und seine Kollegen zum Schluss gelangt, dass das Gesichtsfeld für
das Führen eines leichten Motorfahrzeugs (eben noch) ausreichend sei.
Dr. F, Oberarzt am Departement für Augenheilkunde des Universitätsklinikums
Tübingen, gelangte in seinem Untersuchungsbefund vom 21. Dezember 2010 zum
Schluss, dass eine inferiore Gesichtsfeldeinengung bestehe, die zentralen 40
Grad jedoch frei seien. Die Fahreignung gemäss deutscher Fahrerlaubnisverordnung
sei deshalb zu bejahen. Anders, als vom Institut für Rechtsmedizin eingewendet,
sei bei der umfangreichen, rund drei Stunden dauernden Tübinger Untersuchung
auch das zentrale Gesichtsfeld untersucht worden.
2.3 Die Ärzte
gelangten nach dem Gesagten zu unterschiedlichen Befunden. Während die
Fahreignung von Dr. F und Dr. C bejaht wird, wird diese von Dr. D von Institut
für Rechtsmedizin verneint. Tendenziell bejaht wird sie von Dr. E, wobei
dieser relativierend hinzufügt, sich bezüglich dieser Entscheidung in einem
Graubereich zu befinden. Der Beschwerdeführer leitet daraus insgesamt ab, dass
der Führerausweis nicht hätte entzogen werden dürfen. Für die Aufhebung des
Führerausweisentzugs im vorliegenden gerichtlichen Verfahren bleibt indes kein
Raum, da aufgrund der Gutachten folgende Punkte unklar bleiben:
2.3.1
Erstens wurde auf der einen Seite mehrfach festgestellt, dass unterhalb der
Horizontalen Gesichtsfeldausfälle bestünden. Andererseits bestehen unterschiedliche
Einschätzungen dazu, ob – und wenn ja: inwieweit – diese Einschränkungen
binokular kompensiert werden können. Dabei bleibt insbesondere offen, inwieweit
Kompensationen dem Beschwerdeführer einen falschen Eindruck der tatsächlichen
Strassensituation vermitteln könnten.
2.3.2
Zweitens wurde das zentrale Gesichtsfeld von den einen Gutachtern als
ausreichend beurteilt, vom Institut für Rechtsmedizin dagegen als ungenügend.
Unterschiedlich beantwortet wird von den Berichten insbesondere, inwieweit das zentrale
Gesichtsfeld durch die inferioren Gesichtsfeldausfälle beeinträchtigt wird. Der
Zustand des zentralen Gesichtsfelds ist nach der Fachliteratur für die
Beurteilung des Sehvermögens von grundlegender Bedeutung (vgl. Helmut Wilhelm,
Sehvermögen und Fahrtauglichkeit, in: Therapeutische Umschau 68/2005, S. 243,
245). Ob dieser Zustand für das Führen eines Fahrzeugs im vorliegenden Fall
ausreicht, wurde von den Experten unterschiedlich beurteilt. Wie der Beschwerdeführer
zu Recht ausführt, stellt die Verkehrszulassungsverordnung zum vertikalen
Gesichtsfeld keine expliziten Vorschriften auf. Das heisst jedoch nicht, dass
Gesichtsfeldausfälle unterhalb der Horizontalen bei der Beurteilung der
Fahreignung von vornherein nicht berücksichtigt werden dürften. Gerade zu diesem
Punkt gaben mehrere Experten an, dass Einschränkungen bestünden. So schrieb
etwa Dr. C in seinem Bericht, dass die Gesichtsfeldausfälle den Blick auf die
Motorhaube verhinderten. Und das Institut für Rechtsmedizin gab an, dass
gewisse Informationen und Sinneseindrücke unterhalb der Horizontalen nicht
wahrgenommen werden könnten. Zwar führt nicht jede Beeinträchtigung des Gesichtsfelds
zu einer Verneinung der Fahreignung. Solange jedoch die Frage, inwieweit die
festgestellten Ausfälle die Fahreignung beeinträchtigen, nicht widerspruchsfrei
beantwortet ist, bleibt für die Wiedererteilung des Führerausweises im vorliegenden
Verfahren kein Raum.
2.3.3
Als Drittes bleibt schliesslich unklar, ob es im vorliegenden Fall von
ausschlaggebender Bedeutung ist, dass das deutsche Recht für das Gesichtsfeld
einen anderen minimalen Durchmesser statuiert als das schweizerische Recht.
Gemäss Ziff. 3 des Anhangs 1 sowie Ziff. 5.9/2 des
Anhangs 4 zur schweizerischen Verkehrszulassungsverordnung muss das
Gesichtsfeld für Inhaber des Führerausweises B horizontal mindestens 140 Grad
betragen. Gemäss Ziff. 1.2.2 von Anlage 6 zur deutschen
Fahrerlaubnisverordnung muss das horizontale Gesichtsfeld dagegen bloss
mindestens 120 Grad betragen (Bundesgesetzblatt I 2010, S. 2034). Die
Universität Tübingen hat ihrer Einschätzung letzteren Minimaldurchmesser zugrunde
gelegt. Ob sie bei einer Anwendung der schweizerischen Verkehrszulassungsverordnung
zu einem anderen Schluss gelangt wäre, lässt sich jedenfalls anhand der
Verfahrensakten nicht beurteilen.
3.
3.1 Gemäss § 7
Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes
wegen unter anderem durch den Beizug von Sachverständigen. Fallen die
beigezogenen Gutachten widersprüchlich bzw. unklar aus, ist eine Oberexpertise
anzuordnen (vgl. BGE 118 Ia 144 E. 1c; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 25).
3.2 Die
vorliegenden Untersuchungen führten bezüglich der Fahreignung sowie zu den vorn
in Erwägung 2.3 thematisierten Punkten zu entgegengesetzten Schlussfolgerungen.
Damit ist das Verfahren zwecks Einholung eines Obergutachtens an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei erscheint es als zweckmässig, wenn
nach Anhörung des Beschwerdeführers zunächst ein spezialisiertes Institut
bezeichnet wird, das eine weitere umfassende Untersuchung vornimmt. Alsdann
sind diesem Institut in einem zweiten Schritt sämtliche bisherigen
Untersuchungsberichte einschliesslich der umfassenden Tübinger Untersuchungsergebnisse
zur Verfügung zu stellen. Das Institut wird sodann gestützt auf seine eigene
Untersuchung sowie auf eine sachverständige Einschätzung der bisherigen Untersuchungen
die Fahreignung einzuschätzen haben. Gestützt auf diese Einschätzung liegt es
schliesslich an der Beschwerdegegnerin, den angefochtenen Entscheid in Wiedererwägung
zu ziehen oder aber daran festzuhalten.
3.3 Bei diesem
Verfahrensausgang erübrigt es sich, eine ergänzende Stellungnahme der
Universitätsklinik Tübingen einzuholen. Im Übrigen würde es bloss zu einer
Verzögerung des Verfahrens führen, wenn man in diesem Verfahren die
Universitätsklinik Tübingen zum Befund des Universitätsspitals Zürich Stellung
nehmen liesse. Die diesbezügliche Empfehlung des Instituts für Rechtsmedizin basiert
auf der irrtümliche Annahme, dass es das Tübinger Universitätsklinikum versäumt
habe, das zentrale Gesichtsfeld zu untersuchen. Da die Sache ohnehin an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, kann auch davon abgesehen werden, die
übrigen Untersuchungsergebnisse von der Universitätsklink Tübingen einzuholen.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als damit eine Rückweisung
und die Einholung eines Obergutachtens verlangt wurde. Der Entzug des Führerausweises
bleibt jedoch vorderhand bestehen. Der Beschwerdeführer obsiegt damit teilweise.
Bei der Verlegung der Verfahrenskosten und der Bemessung der Parteientschädigung
ist neben dem Unterliegerprinzip zu berücksichtigen, dass aufgrund der
unterschiedlichen Einschätzungen bereits die Beschwerdegegnerin bzw. die
Rekursinstanz die vollständigen Untersuchungsergebnisse hätte einholen bzw. ein
Obergutachten anordnen können. Aufgrund einer Mitberücksichtigung des
Verursacherprinzips gemäss § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 2 VRG sind die Verfahrenskosten demgemäss zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG hat der Beschwerdeführer sodann
Anrecht auf eine Parteientschädigung. Bei deren Bemessung ist neben dem Unterlieger-
ebenfalls das Verursacherprinzip zu berücksichtigen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17
N. 33).
4.2 Die Kosten
des Rekursverfahrens sind entsprechend zu verlegen. Aus denselben wie bereits
für das Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen schuldet die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen
zwecks Einholung eines Obergutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.- Zustellkosten,
Fr. 2'140.- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem
Viertel dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dispositiv-Ziffer II
des Rekursentscheids vom 4. Mai 2011 wird hinsichtlich der Verteilung der
Verfahrenskosten dahingehend abgeändert, dass die Rekurskosten von Fr. 1'722.-
zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel dem Beschwerdeführer
auferlegt werden.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-
(Mehrwertsteuer eingeschlossen) auszurichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an…