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Geschäftsnummer: VB.2011.00391  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Asylfürsorge: Ausrichtung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt eines behinderten Kindes sowie Übernahme von Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung dieses Kindes.

Rechtsgrundlagen im Rahmen der Asylfürsorge (E. 2). Die Ausrichtung des "Unterbringungstarifs" hat keinen Einfluss auf die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt des Kindes, zumal es sich dabei offenbar um die Wohnkosten der Beschwerdeführerin handelt (E. 3.3). Da sich das Kind im Februar 2006 doppelt so lange zu Hause aufhielt, entstanden der Beschwerdeführerin höhere Kosten für dessen Kleidung und Körperpflege. Es rechtfertigt sich daher, den reduzierten Grundbedarf sowie den Betrag für Nahrungskosten erst ab Mitte Februar 2006 zu verwenden (E. 3.4). Es müssen nur die jeweils im Einzelfall effektiv angefallenen und somit ausgewiesenen Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung des Kindes vergütet werden (E. 4.4). Die in der Beschwerdeschrift erwähnten Ausgaben müsste die Beschwerdeführerin beziffern und folglich auch belegen, um die verlangte Auszahlung durch die Beschwerdegegnerin zu erreichen, was die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung bislang nicht getan hat (E. 4.5). Da der Leistungsentscheid vom 3. Oktober 2006 in Rechtskraft erwuchs und nachträglich nicht abgeändert wurde, was der Beschwerdeführerin zwingend mit einer anfechtbaren Verfügung hätte angezeigt werden müssen, wären ihr nach Treu und Glauben situationsbedingte Leistungen für die Monate Juni 2006 bis zum Wegzug in Höhe von Fr. 504.- auszurichten gewesen (E. 4.7).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Hälftige Kostentragung (E. 6). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 7.2).
 
Stichworte:
ASYLFÜRSORGE
AUSWÄRTIGE VERPFLEGUNG
ERWERBSUNKOSTEN
GRUNDBEDARF
PAUSCHAL
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
VORLÄUFIG AUFGENOMMENER
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 5a Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00391

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 23. August 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, Staatsangehörige von C, und ihre 2002 geborene Tochter D, welche an einer Behinderung leidet, wurden von der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) von Oktober 2003 bis Oktober 2006 wirtschaftlich unterstützt. Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) sprach D mit Entscheid vom 18. Juni 2004 rückwirkend ab 1. Mai 2004 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und mit Entscheid vom 26. April 2005 eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 zu. Die Hilflosenentschädigung wurde bis zum 30. September 2005 direkt an A ausbezahlt und im Unterstützungsbudget der AOZ nicht berücksichtigt. Ab Oktober 2005 wurde die Hilflosenentschädigung von der IV wegen Unklarheiten bezüglich des berechtigten Adressaten zurückbehalten.

B. Nach entsprechenden Aufforderungen der AOZ bzw. erfolgter Mitteilung, dass die ausbezahlte Hilflosenentschädigung als Einkommen angerechnet werden müsse, reichte die Rechtsvertreterin von A am 31. März 2006 eine Liste mit den für D ab Mai 2004 entstandenen Spezialkosten ins Recht. Darin enthalten war eine Entschädigung für Betreuungsleistung für den Zeitraum von Mai 2004 bis Januar 2007 während sieben Tage die Woche, Tag und Nacht, nebst drei Tagen Erwerbstätigkeit, ab Februar 2006 im Umfang von je drei Tagen und Nächten, in der Höhe von Fr. 300.- pro Monat und insgesamt Fr. 6'900.-. Überdies wurden Zusatzkosten von mindestens Fr. 80.- pro Monat und insgesamt Fr. 1'840.- für Heimbesichtigungen, Besprechungen an diversen Stellen, Telefonate zur Terminabsprache, Fahrkosten sowie zusätzliche Kosten für D nach den Therapien (zusätzliche Nahrung, Getränke etc.) und Babysitting aufgeführt.

C. Mit Leistungsentscheid der AOZ vom 6. Oktober 2006 wurden A für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2007 situationsbedingte Leistungen in der Höhe von Fr. 100.80 und Fr. 150.- als Integrationszulage zugesprochen.

D. Am 7. Dezember 2006 verpflichtete die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich A, die für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. September 2005 für D bezogenen Leistungen über Fr. 13'940.- der AOZ zurückzuerstatten. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

E. Die Stellenleitung der AOZ lehnte am 24. Juli 2009 die von A geltend gemachten situationsbedingten Leistungen für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2005 ab und übernahm solche im Umfang von Fr. 619.40 für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. März 2006.

F. Gegen den Entscheid der Stellenleitung der AOZ vom 24. Juli 2009 gelangte A mit Einsprache vom 26. August 2009 an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (EGPK) und stellte den Antrag, nebst dem zugesprochenen Betrag seien ihr von der AOZ weitere Fr. 18'264.55 zu bezahlen. Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der AOZ. Die EGPK wies die Einsprache sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung am 3. November 2009 ab. Die Kosten fielen ausser Ansatz.

II.  

Dagegen erhob A am 21. Dezember 2009 beim Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) Rekurs und wiederholte die anlässlich des Einspracheverfahrens gestellten Anträge. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 15. Juli 2010 teilweise gut und verpflichtete die AOZ, A situationsbedingte Leistungen im Betrag von Fr. 6'075.55 zu bezahlen. Ausserdem wurde ihr sowohl für das Einsprache- als auch das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Auf die Zusprechung eines Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von D für die Monate Februar bis April 2006 in der Höhe von insgesamt Fr. 330.-, von Integrationszulagen für den Zeitraum von Mai 2004 bis Oktober 2006 im Gesamtbetrag von Fr. 4'500.- und die Übernahme von Kosten für auswärtige Verpflegung über Fr. 3'024.- trat der Bezirksrat nicht ein.

III.  

A. Am 19. August 2010 reichte A gegen den Rekursentscheid vom 15. Juli 2010 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragte die Aufhebung des Nichteintretensentscheids der Rekursinstanz und Rückweisung mit Anweisung, die Rekursinstanz habe über a) den Grundbetrag Lebensunterhalt für die Tochter D für die Monate Februar bis April 2006 von Fr. 330.-, b) die Integrationszulage vom Mai 2004 bis Oktober 2006 von Fr. 4'500.- sowie c) die Kosten für auswärtige Verpflegung im selben Zeitraum von Fr. 3'024.- zu entscheiden. Eventualiter sei die AOZ zu verpflichten, ihr die Leistungen gemäss dem Hauptantrag a–c im Gesamtbetrag von Fr. 7'854.- zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ausserdem stellte sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache im Sinn der Erwägungen zum ergänzenden Entscheid an den Bezirksrat zurück.

B. Am 12. Mai 2011 hiess der Bezirksrat den Rekurs in Bezug auf die beantragte Auszahlung von Integrationszulagen und den Grundbedarf der Tochter D für die Monate Februar bis April 2006 teilweise gut. Die AOZ wurde in Ergänzung des Beschlusses vom 15. Juli 2010 verpflichtet, A zusätzlich Fr. 4'574.80 zu bezahlen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.

IV.  

Gegen den Beschluss vom 12. Mai 2011 gelangte A am 16. Juni 2011 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragte insoweit die teilweise Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids, als der Rekurs abgewiesen worden sei. Die AOZ sei zu verpflichten, zusätzlich zu den mit Disp.-Ziff. 1 in Ergänzung des Beschlusses vom 15. Juli 2010 zugesprochenen Fr. 4'574.80 die folgenden Leistungen an sie zu bezahlen: a) Grundbedarf für die Tochter D von Februar bis April 2006 im Restbetrag von Fr. 255.20 (die ursprünglich beantragten 3 x Fr. 110.- pro Monat, Fr. 330.-, abzüglich der zugesprochenen Fr. 74.80); b) Kosten für "auswärtige Verpflegung" im Betrag von Fr. 3'024.- (30 x Fr. 100.80); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. Im Übrigen stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Der Bezirksrat verzichtete am 28. Juni 2011 auf eine Vernehmlassung. Am 12. Juli 2011 reichte die Sozialbehörde der Stadt Zürich die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Verweis auf ihren Entscheid vom 3. November 2009, ihre Stellungnahmen vom 8. Februar und 16. September 2010 sowie auf den Beschluss des Bezirksrats vom 12. Mai 2011.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Streitwert beträgt Fr. 3'279.20 und liegt somit unter Fr. 20'000.-, weshalb die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, in der Fassung der Ausgabe April 2005 [SKOS-Richtlinien 2005]); vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall (§ 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

2.2 Die Hilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (nachfolgend Asylsuchende) richtet sich nach besonderen Vorschriften (§ 5a Abs. 1 SHG). Gestützt darauf hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV) erlassen, die seit dem 1. Juli 2005 in Kraft ist. Subsidiär anwendbar bleiben das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung (vgl. VGr, 31. Juli 2008, VB.2008.00248, E. 2).

2.3 Im vorliegend zur Diskussion stehenden Zeitraum von Mai 2004 bis Oktober 2006 richtete sich die Hilfe an Asylsuchende in der Stadt Zürich grundsätzlich gemäss den damals geltenden, auf das Asylgesetz abgestimmten Unterstützungsrichtlinien der Stadt Zürich (URL 2000 und URL 2006), wobei – zumindest teils – auch die SKOS-Richtlinien zum Tragen kamen (VGr, 4. Dezember 2003, VB.2003.00348, E. 2.3).

3.  

3.1 Bezüglich des Antrags auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt der Tochter D für die Monate Februar bis April 2006 im Gesamtbetrag von Fr. 330.- erwog die Vorinstanz, aus dem Kontoauszug sei ersichtlich, dass vor dem zeitweisen Aufenthalt der Tochter der Beschwerdeführerin im Heim E jeweils ein Grundbedarf von Fr. 784.- ausbezahlt worden sei. Am 1. Februar 2006 sei für den Monat Februar 2006 ebenfalls dieser Betrag überwiesen worden. Zusätzlich sei jedoch bereits der Unterbringungstarif von Fr. 1'056.- ausbezahlt worden. In den darauffolgenden Monaten seien neben diesem Unterbringungstarif lediglich noch Fr. 392.- (also die Hälfte von Fr. 784.-), zuzüglich Fr. 7.20 pro Tag, den die Tochter zu Hause verbracht habe, ausbezahlt worden. Für den Monat Februar 2006 sei somit zu viel ausbezahlt worden.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auszahlung des Grundbedarfs in der Höhe von Fr. 784.- im Februar 2006 sei rechtens erfolgt. Demgemäss sei kein Betrag in Verrechnung zu bringen. Die AOZ sei daher zu verpflichten, zusätzlich zu dem bereits zugesprochenen Betrag von Fr. 74.80 den Restbetrag von Fr. 255.20 zu bezahlen.

3.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ausrichtung des "Unterbringungstarifs" in der Höhe von Fr. 1'056.- keinen Einfluss auf die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt der Tochter D hat, zumal es sich dabei offenbar um die Wohnkosten der Beschwerdeführerin handelt, die von der AOZ übernommen wurden, während die Kosten des Heimaufenthalts der Tochter von der Invalidenversicherung getragen wurden. Ab August 2005 bis Januar 2006 wurde der Beschwerdeführerin für die Miete ein Betrag von Fr. 720.- gutgeschrieben. Überdies fungiert die Kostenart "Bew. Zusatzmiete" in der Höhe von Fr. 330.- in den jeweiligen Unterstützungsbudgets, wobei als Kostenträger die Asylkommission angegeben wird. Diese Zusatzmiete steht wohl im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin im Juli 2005 bezogenen Wohnung an der F-Strasse 01. Seit Februar 2006, mit Ausnahme des Monats März und September 2006, erscheint in den vorliegenden Kostenaufstellungen statt "Miete/Wohnkosten" sowie "Bew. Zusatzmiete" die Kostenart "UBT" in der Höhe von Fr. 1'056.-. Dass es sich beim Unterbringungstarif in der Höhe von Fr. 1'056.- um die Wohnkosten handelt, ist im Übrigen auch aus dem Leistungsentscheid der AOZ für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2007 ersichtlich sowie der Abrechnung für August 2006 zu entnehmen, gemäss welcher ein Betrag in der Höhe von Fr. 349.30 nachgezahlt wurde, da sich D während 27 Tagen zu Hause aufhielt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass der besagte Betrag um Fr. 6.- höher ausfällt als die Summe der beiden bisher im Unterstützungsbudget eingesetzten Beträge "Miete/Wohnkosten" und "bewilligte Zusatzmiete" (Fr. 1'056.- – [Fr. 720.- + Fr. 330.-]).

3.4 Unbestritten ist sodann, dass der Tochter im Fall eines stationären Heimaufenthalts ein reduzierter Grundbedarf in der Höhe von Fr. 110.- für Kleidung, Körperpflege etc. ausgerichtet werden soll. Zum Budget wird eine Tagespauschale von Fr. 7.20 für Nahrungskosten hinzugerechnet, falls das Kind sich daheim befinden würde, was sich im Übrigen auch aus der Handlungsanweisung der Direktorin der Sozialen Dienste der Stadt Zürich zum Grundbedarf im Bereich Asylfürsorgeverordnung, gültig ab 29. November 2005 (nachfolgend Handlungsanweisung), ergibt. Im Februar 2006 wurden nur neun Heimtage gezählt; der Heimaufenthalt begann erst Mitte des Monats. In den Folgemonaten, mit Ausnahme von August 2006, war die Tochter für gewöhnlich 12 Tage daheim bzw. 18 oder 19 Tage im Heim. Sie war im Monat Februar 2006 somit doppelt so lange zu Hause als in den Monaten März bis September 2006. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Februar 2006 höhere Kosten für Kleidung und Körperpflege des Kindes entstanden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den reduzierten Grundbedarf in der Höhe von Fr. 110.- sowie den Betrag von Fr. 7.20 pro Tag für Nahrungskosten erst ab Mitte Februar 2006 im entsprechenden Umfang zu berücksichtigen, zumal die Tagespauschale für Kinder zu verwenden ist, die am Wochenende von der Platzierung heimkommen (vgl. Ziff. 2.3 der Handlungsanweisung). Folglich ergibt sich im Februar 2006 ein Grundbedarf für den Lebensunterhalt der Tochter D in der Höhe von Fr. 294.20 ([Fr. 784.- : 4] + [Fr. 110.- : 2] + [3 x 2 x Fr. 7.20]), weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im besagten Monat für den infrage stehenden Grundbedarf einen Betrag in der Höhe von Fr. 97.80 (Fr. 392.- – Fr. 294.20) zu viel ausbezahlt hat.

3.5 Der genannte Betrag in der Höhe von Fr. 97.80 ist mit der für März und April 2006 unbestrittenermassen auszurichtenden Pauschale von Fr. 110.- pro Monat zu verrechnen. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter diesem Titel weder Fr. 74.80, wie die Vorinstanz errechnet hat, noch den in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Betrag in der Höhe von Fr. 255.20 (bzw. Fr. 330.-), sondern Fr. 122.20 ([2 x Fr. 110.-] – Fr. 97.80) zu bezahlen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutzuheissen ist und die Dispositive der vorinstanzlichen Entscheide entsprechend abzuändern sind.

4.  

4.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Entschädigung von Kosten für auswärtige Verpflegung ordnete die Vorinstanz der Kategorie "Erwerbskosten und Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen" als situationsbedingte Leistung zu. Es sei zwar zutreffend, dass gemäss SKOS-Richtlinien Ausgaben für nicht lohnmässig honorierte Leistungen, unter welche auch die Pflege von Angehörigen fallen würde, grundsätzlich ersetzt werden könnten. Die Entschädigung erfolge aber in der Höhe der effektiven Mehrkosten, weshalb diese genau zu beziffern seien, was die Beschwerdeführerin nicht getan habe.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre ausserordentliche und kräftezehrende Betreuungsarbeit für die Tochter und die beantragte Ausrichtung einer Integrationszulage sei von der Vorinstanz anerkannt worden. Diesem Entscheid liege zugrunde, dass für die Betreuung eines Familienangehörigen durch eine über 16-jährige Person die Regelung für die zusätzliche Anreiz-Vergütung von ausserhäuslicher Erwerbstätigkeit analog übernommen werde. Ebenso werde die Ausrichtung eines Postens "Erwerbsunkosten" analog übernommen, und dies als Ausrichtung einer monatlichen Pauschale. Für die Monate ab Mai 2006 sei im Leistungsentscheid unter diesem Titel, genannt "auswärtige Verpflegung", eine monatliche Pauschale von Fr. 100.80 festgelegt, ohne dass im Einzelnen von ihr zu belegen gewesen sei, ob solche Kosten effektiv entstanden seien. Aus der mangelnden Erfüllung des Leistungsentscheids den rechtlichen Schluss zu ziehen, der Betrag sei nicht geschuldet, sei willkürlich. Zudem würden damit die gesetzlichen Bestimmungen über die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe und die SKOS-Richtlinien falsch angewendet.

Es handle sich sodann um eine Pauschalentschädigung, weshalb nicht zu belegen sei, wie viel an Erwerbsunkosten pro Monat effektiv entstanden seien. Auch sei unbestritten, dass es sich vorliegend ausnahmsweise um rückwirkende Zahlungen der Sozialhilfe handle, da die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nachträglich zurückverlangt worden sei. Es sei der Beschwerdeführerin gar nicht möglich gewesen, für den rückwirkenden Zeitraum die entsprechenden Leistungen zu beantragen und die entsprechenden Kosten zu belegen.

4.3 Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen gelten als situationsbedingte Leistungen, die in Abhängigkeit einer bestimmten Situation zwingend anfallen und von der Sozialhilfe zu übernehmen sind (Kap. C.1 der SKOS-Richtlinien 2005). Gemäss Kap. C.1.2 der SKOS-Richtlinien 2005 ist die Erbringung nicht lohnmässig honorierter Leistungen in der Regel mit Kosten verbunden, welche zu beziffern und in der Höhe der effektiven Mehrkosten voll anzurechnen sind. Aus der gemäss Kap. C.1.2 der SKOS-Richtlinien 2005 bestehenden Notwendigkeit, die im Zusammenhang mit den nicht lohnmässig honorierten Leistungen entstandenen Kosten zu beziffern, wessen es bei der Geltendmachung der Auszahlung einer Pauschale gerade nicht bedarf, ist zu folgern, dass es für solche Leistungen in der Sozialhilfe keine Ausrichtung einer Pauschale gibt. Auch ist davon auszugehen, dass in den SKOS-Richtlinien 2005 ansonsten – wie andernorts (vgl. Kap. B.2.2, B.2.3 der SKOS-Richtlinien 2005) – ausdrücklich der Begriff "Pauschale" verwendet würde. Einen Ansatz von Fr. 8–10 pro Mahlzeit besteht immerhin bei Mehrkosten auswärts eingenommener Hauptmahlzeiten. Die erwähnten Regelungen waren bereits in den SKOS-Richtlinien in der Fassung der Ausgabe Dezember 2000, letzte Anpassung Mai 2003 (nachfolgend SKOS-Richtlinien 2000), vorgesehen (vgl. Kap. C.3 der SKOS-Richtlinien 2000).

4.4 Folglich müssen nach Massgabe von Kap. C.1.2 der SKOS-Richtlinien 2005 bzw. Kap. C.3 der SKOS-Richtlinien 2000 nur die jeweils im Einzelfall effektiv angefallenen und somit ausgewiesenen Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung der Tochter vergütet werden. Dies umso mehr, als es sich hierbei um situationsbedingte, nicht alltägliche Leistungen handelt, deren Höhe nach den Umständen bestimmt wird und entsprechend variieren kann, wobei einzig bei Mahlzeiten ein Pauschalansatz von Fr. 8–10 pro Mahlzeit vorgesehen wäre. Überdies ist angesichts der Teilnahme der Beschwerdeführerin am Beschäftigungsprogramm und der regelmässigen Fremdbetreuung der Tochter während des infrage stehenden Zeitraums nicht davon auszugehen, dass solche Zusatzkosten in genannter Höhe zwingend jeden Monat angefallen sind. Die Übernahme von Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen kann schliesslich nicht mit dem "Zuschlag für Eigenleistung GE" in der Höhe von Fr. 196.- bzw. Fr. 98.- gleichgesetzt werden. Beim erwähnten Zuschlag handelt es sich um ein zusätzliches Entgelt für gemeinnützige Einsätze im Rahmen des Beschäftigungsprogramms, weshalb dieser als Pauschalbetrag ausgerichtet wurde.

4.5 Die Ausgaben, deren Art in der Beschwerdeschrift erwähnt wird (höhere Telefonkosten, Mehrbeträge für auswärtige Verpflegung für D und die Beschwerdeführerin sowie Mehrausgaben für spezielle Fahrten), müsste die Beschwerdeführerin nach Massgabe von Kap. C.1.2 der SKOS-Richtlinien 2005 und Kap. C.3 der SKOS-Richtlinien 2000 beziffern und folglich auch belegen, um die verlangte Auszahlung durch die Beschwerdegegnerin zu erreichen. Dies hat die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung bislang nicht getan. Insbesondere räumte ihr die AOZ bereits im Schreiben vom 20. September 2005 ein, die bis zu jenem Zeitpunkt aufgrund der Behinderung der Tochter entstandenen Mehrkosten bei Vorlage von Rechnungen und Quittungen zu berücksichtigen. Dass es der Beschwerdeführerin für den Zeitraum, während welchem Hilflosenentschädigung ausgerichtet wurde, nicht möglich gewesen sei, die Rückerstattung von Ausgaben für nicht lohnmässig honorierte Leistungen zu beantragen und die entsprechenden Kosten zu belegen, stösst ins Leere, da die Ausrichtung der besagten Hilflosenentschädigung keineswegs eine Vergütung von Mehrkosten in der von der Beschwerdeführerin umschriebenen Art darstellt. Die Vorlage von Belegen, beispielsweise Telefonrechnungen, Auflistung ganztägiger Spitalaufenthalte, die auswärtige Verpflegung verursachten etc., wäre im Übrigen möglich und zumutbar gewesen; umso mehr, als es sich dabei um Spezialkosten und keineswegs um Ausgaben zur Bestreitung des täglichen Bedarfs handelt (vgl. dazu 8/1/12 S. 7). Die Beschwerdegegnerin musste folglich die nicht ausgewiesenen Erwerbsunkosten im Umfang des geltend gemachten Pauschalbetrags von Fr. 100.80 für den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2006 nicht übernehmen.

4.6 Bezüglich der einzelnen in der Beschwerdeschrift genannten Mehrkosten ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin für die Unterstützung ihrer behinderten Tochter von Mai 2005 bis Oktober 2006 eine Integrationszulage in der Höhe von monatlich Fr. 150.- zugesprochen erhielt. Darüber hinaus sind – wie von der Vorinstanz festgehalten – gewisse Kostenanteile, beispielsweise für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Ortsnetz oder für Nahrungsmittel und Getränke, bereits im Grundbedarf berücksichtigt. Die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs wären dann zu berücksichtigen, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit dem öffentlichen Verkehr erreicht werden kann (vgl. Kap. C.1.2 der SKOS-Richtlinien 2005). Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass die AOZ im fraglichen Zeitraum zusätzliche Fahrkosten übernahm.

4.7 Anders verhält es sich für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2006. In Ziff. 3.1 des Leistungsentscheids vom 3. Oktober 2006 für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2007 figuriert ein Betrag in der Höhe von Fr. 100.80 unter dem Titel "Monatlicher Bedarf gemäss Richtlinien der Sozialbehörde der Stadt Zürich" und "weitere situationsbedingte Leistungen" als "Auswärtige Verpflegung". Auch ist dieser Betrag im "Budget: ab Mai 2006 2Phh" vom 12. April 2006 unter "Spezielle Erwerbsunkosten" aufgeführt. Indessen kam es nur zu einer einmaligen Auszahlung von Fr. 100.80. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin steht die Ausrichtung dieses Betrags mit einem Beschäftigungsprogramm in Zusammenhang, an welchem die Beschwerdeführerin von Juni 2005 bis Mai 2006 mit einem 60-%-Pensum teilnahm. Während der besagten Zeit wurden ihr monatlich "Erwerbsunkosten (GEP)" in unterschiedlicher Höhe ausbezahlt. Es kann offenbleiben, weshalb der infrage stehende Betrag in der Höhe von Fr. 100.80 im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin als fester Bestandteil aufgeführt ist, obgleich das Beschäftigungsprogramm im Mai 2006 endete. Jedenfalls sprach die AOZ im Leistungsentscheid vom 7. September 2006 der Beschwerdeführerin eine situationsbedingte Leistung in der besagten Höhe für den Zeitraum von 1. Mai 2006 bis 30. April 2007 zu. Da dieser Entscheid in Rechtskraft erwuchs und nachträglich nicht abgeändert wurde, was der Beschwerdeführerin zwingend mit einer anfechtbaren Verfügung hätte angezeigt werden müssen, wären ihr nach Treu und Glauben situationsbedingte Leistungen in der Höhe von Fr. 504.- für die Monate Juni 2006 bis zum Wegzug der Beschwerdeführerin im Oktober 2006 (4 x Fr. 100.80) auszurichten gewesen, was die Beschwerdegegnerin bislang unterliess. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich ebenfalls teilweise gutzuheissen. Die Dispositive der vorinstanzlichen Entscheide sind entsprechend abzuändern.

5.  

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 626.20 (Fr. 122.20 für den Grundbedarf der Tochter D von März bis April 2006 + Fr. 504.- für situationsbedingte Leistungen für die Monate Juni bis Oktober 2006) an die Beschwerdeführerin nachzuzahlen. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens und angesichts der verworrenen Aktenlage rechtfertigt es sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23), und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

7.  

7.1 Bezüglich der beantragten Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist auf § 16 VRG hinzuweisen, wonach Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen wird (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26).

7.2 Die Beschwerdeführerin lebt seit ihrem Wegzug im Oktober 2006 mit ihrem Lebenspartner zusammen, der sie mit seinem höheren Einkommen finanziell unterstützt. Da die Beschwerde am 16. Juni 2011 anhängig gemacht wurde, ist nicht von einem mindestens fünf Jahre dauernden und somit gefestigten Konkubinat auszugehen (vgl. BGE 116 II 394 E. 2), weshalb bislang nicht vom Bestehen einer eheähnlichen Beistandspflicht ausgegangen werden kann. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist folglich weiterhin gegeben. Aufgrund der teilweisen Gutheissung erweist sich die Beschwerde nicht als aussichtslos. Da die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in der Lage ist, ihre Rechte in der komplexen Sachlage selber zu wahren, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben.

Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

2.    Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.    Der Vertreterin der Beschwerdeführerin läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über ihren Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 der Verordnung über Gebühren, Kosten und Entschädigungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht vom 26. Juni 1997);

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. In Ergänzung des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 12. Mai 2011 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin zusätzlich Fr. 626.20 zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…