{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.08.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00391_23-08-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210970&W10_KEY=4467118&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8f9fc79ea6c24ebbbcb52dc4c24c22aa"}, "Num": [" VB.2011.00391"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.23.0  VB.2011.00391"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.23.0  VB.2011.00391"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.23.0  VB.2011.00391"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Asylf\u00fcrsorge: Ausrichtung des Grundbedarfs f\u00fcr den Lebensunterhalt eines behinderten Kindes sowie \u00dcbernahme von Auslagen f\u00fcr nicht lohnm\u00e4ssig honorierte Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung dieses Kindes. Rechtsgrundlagen im Rahmen der Asylf\u00fcrsorge (E. 2). Die Ausrichtung des \"Unterbringungstarifs\" hat keinen Einfluss auf die H\u00f6he des Grundbedarfs f\u00fcr den Lebensunterhalt des Kindes, zumal es sich dabei offenbar um die Wohnkosten der Beschwerdef\u00fchrerin handelt (E. 3.3). Da sich das Kind im Februar 2006 doppelt so lange zu Hause aufhielt, entstanden der Beschwerdef\u00fchrerin h\u00f6here Kosten f\u00fcr dessen Kleidung und K\u00f6rperpflege. Es rechtfertigt sich daher, den reduzierten Grundbedarf sowie den Betrag f\u00fcr Nahrungskosten erst ab Mitte Februar 2006 zu verwenden (E. 3.4). Es m\u00fcssen nur die jeweils im Einzelfall effektiv angefallenen und somit ausgewiesenen Auslagen f\u00fcr nicht lohnm\u00e4ssig honorierte Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung des Kindes verg\u00fctet werden (E. 4.4). Die in der Beschwerdeschrift erw\u00e4hnten Ausgaben m\u00fcsste die Beschwerdef\u00fchrerin beziffern und folglich auch belegen, um die verlangte Auszahlung durch die Beschwerdegegnerin zu erreichen, was die Beschwerdef\u00fchrerin trotz mehrfacher beh\u00f6rdlicher Aufforderung bislang nicht getan hat (E. 4.5). Da der Leistungsentscheid vom 3. Oktober 2006 in Rechtskraft erwuchs und nachtr\u00e4glich nicht abge\u00e4ndert wurde, was der Beschwerdef\u00fchrerin zwingend mit einer anfechtbaren Verf\u00fcgung h\u00e4tte angezeigt werden m\u00fcssen, w\u00e4ren ihr nach Treu und Glauben situationsbedingte Leistungen f\u00fcr die Monate Juni 2006 bis zum Wegzug in H\u00f6he von Fr. 504.- auszurichten gewesen (E. 4.7). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. H\u00e4lftige Kostentragung (E. 6). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 7.2)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:07:52", "Checksum": "ae16d7e72ca54de16962bb4b188c763e"}